Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Werden Versandstücke der gleichen Beförderungskate- gorie befördert, müssen ihre entsprechenden Massen addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschrit- ten werden darf. Beispiel 1 Güter der Klasse 1Beförderungskategorie 1 UN 0027 Schwarzpulver 1.1D9 kg UN 0161 NC-Pulver 1.3C7 kg Freigrenze20 kg Tatsächliche Masse9 kg + 7 kg = 16 kg Freigrenze nicht überschritten Bei Versandstücken mehrerer Beförderungskatego- rien muss die 1.000 Punkteregel nach Unterabschnitt 1.1.3.6.4 ADR angewendet werden. Dabei wird die Nettoexplosivstoffmenge der jeweiligen Kategorie addiert und mit einem Faktor (Faktoren nach Spalte 4 in der modifizierten Tabelle) multipliziert. Die Summe aller Kategorien darf 1.000 nicht überschreiten (siehe Beispiel 2). WICHTIG! Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nur in der Originalverpackung befördert und gelagert werden, da die Zuordnung dieser Stoffe oder Gegenstände in eine Unterklasse (ADR) bzw. Lagergruppe (Sprengstoffgesetz) ein Kennzeichen (Merkmal) für ihr Verhalten in ihrer Verpackung ist. Beispiel 2 Güter der Klasse 1 Beförderungskategorie 1 UN 0339, Patronen für Handfeuerwaffen, 1.4C 2 4 20 kg NEM UN 0027, Schwarz pulver, 1.1D5 kg NEM UN 0161, NC-Pulver, 1.3C10 kg NEM UN 0044, Anzünd hütchen, 1.4S0,8 kg UN 0012 Jagd- und Sportmunition, 1.4S16 kg Multiplikationsfaktor50 Produkte5 x 50 = 250 20 x 3 = 60 - 10 x 50 = 500 750 Summe der Produkte 3 60 0 750 + 60 = 810 (1000 Punkte werden nicht erreicht. Die Freistellung kann in Anspruch genommen werden.) Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz www.lfu.rlp.de Bearbeitung: Frank Wosnitza Titelbild: prapatsorn - stock.adobe.com Stand: Januar 2025 Unbe- grenzt = 0 INFORMATION FÜR SPORT- SCHÜTZEN UND JÄGER Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen INFORMATION Treibladungspulver (z. B. Nitrocellulosepulver, Schwarz- pulver) und fertig geladene Munition sind Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Menschen, Tieren sowie Sachen ausgehen können. Sie sind deshalb Gefahrgüter der Klasse 1 „explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen“ und unterliegen bei der Beförderung den Vorschriften der Gefahr- gutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung sind sehr umfangreich. Werden bestimmte Mengen aber nicht überschritten, können Erleichterungen (Freistel- lungen) in Anspruch genommen werden. Für Sport- schützinnen und Sportschützen sowie Jägerinnen und Jäger sind insbesondere zwei Freistellungen im Teil 1 des ADR interessant: ■■ Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Abschnitt 1.1.3.1a) ADR Bei dieser Freistellung sind Privatpersonen von den Vorschriften des ADR befreit, sofern die transpor- tierten Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Es sind hierbei Maß- nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs- bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Für den innerstaatlichen Transport wird in Anlage 2 Nr. 2.1 a) der GGVSEB die Menge pro Beförderungs- einheit eingeschränkt. Die Gesamtnettoexplosivstoff- masse (NEM) darf bei Treibladungspulver 3 kg nicht überschreiten. Bei Munition der Unterklasse 1.4 beträgt die Brutto masse max. 50 kg, bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 5 kg. WICHTIG! Werden die vorher genannten Mengen bei der Beförderung überschritten, gilt nicht mehr die Befreiung vom ADR. Ab dem 1. Januar 2025 müs- sen dann auch die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR eingehalten werden. Unter „Sicherung” versteht das ADR Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Dieb- stahl oder den Missbrauch von Treibladungspulver und Munition zu minimieren. Da es sich bei Treib- ladungspulver und Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C um “Gefahrgüter mit hohem Gefahren- potential” handelt, ist zusätzlich ein „Sicherungs- plan” zu erstellen, wenn die Transportmenge bei Treibladungspulver 3 kg und bei Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C 5 kg überschreitet. Infor- mationen zu den Sicherungsbestimmungen des ADR und einem Muster für einen Sicherungsplan sind beim Verband der Chemischen Indust- rie e. V. – VCI im Internet unter: https://www.vci. de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-umsetzung- gesetzlicher-sicherheitsbestimmungen-fuer- befoerderung-gefaehrlicher-gueter-adr-rid-adn- security.jsp ■■ Freistellung im Zusammenhang mit Men- gen, die je Beförderungseinheit befördert werden nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR Sollen größere Mengen befördert werden als die vorher angegebenen, kann ein vereinfach- ter Gefahrguttransport nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR erfolgen. Hierbei entfallen die meisten Beförderungsvorschriften. Einzuhalten sind aber • bei Treibladungspulver ein Sicherungsplan nach 1.10.3.2 des ADR, • die Verpackungsvorschriften, • die Zusammenpackvorschriften, • die Kennzeichnung der Versandstücke, • die Zusammenladevorschriften, • das Verbot von Feuer und offenem Licht, • die Überwachung des Fahrzeugs beim Abstellen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes. Bei Mu- nition gilt die Überwachungspflicht ab 50 kg (NEM), • das Mitführen eines mind. 2 kg Feuerlöschers (ABC), • das Mitführen eines Beförderungspapiers, wenn die Güter an Dritte übergeben werden (bei Eigenbedarf kann innerhalb Deutschlands nach Ausnahme 18 (S) der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) auf das Beförderungspapier verzichtet werden). Die Freistellung in Abschnitt 1.1.3.6 enthält eine Tabel- le, die in fünf Beförderungskategorien (0 bis 4) einge- teilt ist. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit enthalten die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuwei- sung in eine Beförderungskategorie und die dazugehö- rige Höchstmenge (bei Klasse 1 die Nettoexplosions- masse NEM) je Beförderung. ■■ Modifizierte Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR für Klasse 1 Beförderungs kategorieStoffe oder Gegenstände Verpackungs- gruppe oder Klassifizierungscode /-gruppe oder UN-Nummer 0Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN- Nummer 0190 Stoffe und Gegenstände der folgenden Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a) , 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 sind die höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit (von 20 auf 50) erhöht Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 1: 1.4 S 1 2 4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit 0 Multiplikationsfaktor und Anmerkungen 20Keine Anwendung der Erleichterungen möglich 50 5020 3333 unbegrenztEs sind keine Mengenbeschränkungen zu beachten
Grundwasser Die größten Süßwasservorkommen weltweit liegen im Untergrund. Diese Grundwasservorkommen sind in vielen Regionen die wichtigste Quelle für die Wasserversorgung. Der Zustand des Grundwassers ist deshalb systematisch zu überwachen und der Eintrag von Schadstoffen so weit wie möglich zu verhindern. Bedeutung und Gefährdung des Grundwassers Grundwasser ist Teil des Wasserkreislaufs. Es stammt ganz überwiegend aus Regenwasser, das durch den Boden und den Untergrund bis in die Grundwasserleiter sickert. Oberflächennahe Grundwasservorkommen versorgen Pflanzen mit Wasser und bilden wertvolle Feuchtbiotope. Das Grundwasser tritt in Quellen zu Tage und speist Bäche und Flüsse. Gerade in den regenarmen Zeiten des Jahres stammt ein großer Teil des Wassers in unseren Flüssen aus dem Grundwasser. Qualität und Menge des Grundwassers beeinflussen damit auch die Oberflächengewässer. Rund 70 Prozent des Trinkwassers stammen aus Grundwasser, das damit die wichtigste Trinkwasserressource Deutschlands ist. Der Klimawandel ist die zentrale Herausforderung für die Wasserwirtschaft heute und in Zukunft. Wasserverfügbarkeit für alle und jeden Zweck ist keine Selbstverständlichkeit mehr. Auch der Grundwasserstand unterliegt Schwankungen - je nach geologischen Verhältnissen, Nutzungsintensität und klimatischer Situation. Während der Trockenjahre 2018-2020 und 2022 ist der Grundwasserstand in vielen Regionen Deutschlands deutlich gesunken. Der Druck auf die Ressource Grundwasser wird in Zukunft weiter steigen, insbesondere wenn die landwirtschaftliche Bewässerung zunimmt und wasserintensive industrielle Nutzungen hinzukommen. Grundwasser galt in der Vergangenheit im Vergleich zu oberirdischen Gewässern als gut geschützt gegenüber anthropogenen Verunreinigungen. Doch Reinigungs- und Rückhaltevermögen der überlagernden Bodenschichten wurden überschätzt. Die systematische Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit durch die Bundesländer hat gezeigt, dass der gute Zustand unseres Grundwassers vielerorts gefährdet ist. Es sind vor allem die diffusen Einträge von Stickstoff und Pestiziden aus der Landwirtschaft, die das Grundwasser belasten. Weitere Ursache für Verunreinigungen sind diffuse Einträge aus Industrie und Verkehr sowie aus punktuellen Quellen oder linienförmigen Belastungen wie zum Beispiel Altstandorte, Altablagerungen, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder undichten Abwasserkanälen. Eine Sanierung des Grundwassers ist, wenn überhaupt, nur mit großem finanziellen und technischen Aufwand und in langen Zeiträumen möglich. Die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips ist deshalb von ganz besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch eine systematische, regelmäßige Überwachung des Grundwassers, für die in Deutschland die Länder zuständig sind. Dadurch lassen sich Gefährdungen des Grundwassers frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen können rechtzeitig ergriffen werden. Aufgrund seiner herausragenden Bedeutung für die Trinkwasserversorgung und wichtigen ökologischen Funktionen ist ein flächendeckender Grundwasserschutz, wie im Wasserhaushaltsgesetz verankert, erforderlich. Eine Gesamtübersicht über den Zustand des Grundwassers in Deutschland und seine Belastungen infolge menschlicher Nutzungen sowie Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers finden Sie in der Broschüre „ Grundwasser in Deutschland ”. Eine Übersicht über die weltweite Grundwassersituation finden Sie (auf Englisch, Französisch und Italienisch) im Bericht der Vereinten Nationen: „ The United Nations World Water Development Report 2022: Groundwater: Making the invisible visible “.
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung der Wasserstraßen oder von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern § 1.26 Fahrgeschwindigkeit § 1.27 Verbände § 1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden Stand: 01. Mai 2024
Entfernung von Tattoos Die Entfernung eines Tattoos ist schwierig und mit Risiken verbunden. Für die Tattooentfernung werden gepulste Laser der höchsten Laserklasse 4 eingesetzt. Anwender*innen von Lasern am Menschen benötigen solide Fach- und Sachkenntnisse, um mögliche Risiken erkennen und vermeiden zu können. Seit dem 31.12.2020 steht die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt, das heißt, dass nur approbierte Ärzt*innen mit der entsprechenden Fort- oder Weiterbildung Tattoos entfernen dürfen. Wenn die Behandlung nicht sachgerecht durchgeführt wird, kann es zu unerwünschten Nebenwirkungen kommen, wie Verbrennungen, Pigmentveränderungen, Entzündungen oder Narbenbildung. Laser werden im professionellen Bereich bei der Entfernung von Tätowierungen verwendet Quelle: damiangretka iStock/Getty Images Plus Die Beliebtheit von Tätowierungen hat in den letzten Jahrzehnten stetig zugenommen. Damit steigt auch die Zahl derer, die aus unterschiedlichen Gründen die Tätowierung wieder entfernen lassen möchten. Dies ist jedoch leichter gesagt als getan und nicht ohne Risiken. Seit dem 31.12.2020 steht die Tatooentfernung unter Arztvorbehalt, das heißt, dass nur approbierte Ärzt*innen mit der entsprechenden Fort- oder Weiterbildung Tattoos entfernen dürfen. Dies ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). So funktioniert die Tattooentfernung Die Energie der optischen Strahlung des Lasergerätes wird – möglichst ausschließlich - von den Farbpigmenten des Tattoos oder auch des Permanent-Make-ups aufgenommen. Dafür muss die Wellenlänge der Laserstrahlung zum aufnehmenden Farbstoff passen. Mit extrem kurzen Laserpulsen gelangt so viel Energie in die Farbstoffpartikel, dass diese in kleine Teile "zerschossen" werden. Die entstehenden Bruchstücke sollen vom Körper abtransportiert oder abgebaut werden. Die Farbpigmente der Tätowiermittel sind komplex zusammengesetzt. Bei der Zerstörung mancher Pigmente können toxische und krebserregende Verbindungen wie Blausäure oder Benzol entstehen. Welche chemischen Stoffe bei ihrer Zersetzung oder Zerstörung entstehen bzw. freigesetzt werden und wie sie sich im Körper verhalten, ist im Detail weitgehend unbekannt. Auch zu möglichen Langzeitwirkungen liegen keine systematischen Untersuchungen vor. Risiken bei der Entfernung von Tattoos Für diese Behandlung wird optische Strahlung mit Bestrahlungsstärken bzw. Energiedichten eingesetzt, bei denen Risiken für die Augen und die Haut bestehen. Bei Lasern der Klasse 4 können Schäden nicht nur durch den direkten Strahl, sondern sogar durch reflektierte Strahlung gesetzt werden. Wenn die Behandlung nicht sachgerecht durchgeführt wird, wenn also z.B. die Auswahl des Lasers und/oder die gewählten Einstellungen nicht den individuellen Erfordernissen entsprechen, kann es zu unerwünschten Nebenwirkungen kommen wie etwa Verbrennungen, vorübergehenden oder bleibenden Pigmentveränderungen (Über- oder Unterpigmentierung) Entzündungen sowie Narbenbildung. Auch das Verhalten der Kund*innen kann zu unerwünschten Nebenwirkungen beitragen, beispielsweise wenn Vorsichtsmaßnahmen oder Pflegehinweise nicht beachtet oder Substanzen eingenommen oder aufgetragen werden, die die Lichtempfindlichkeit erhöhen. Vorsicht bei pigmentierten Hautveränderungen Gerade innerhalb dunkler Tätowierungen lassen sich pigmentierte Hautveränderungen schlecht erkennen und schwer einordnen. Es besteht das Risiko, dass ein gefährlicher Hautkrebs nicht oder zu spät erkannt wird. Insbesondere beim schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom) ist eine möglichst frühzeitige Diagnose für den Therapieerfolg entscheidend. Daher gilt wie bei der Epilation auch bei der Tattooentfernung: Pigmentierte Hautveränderungen wie Muttermale oder Leberflecken dürfen nicht durch die Laserstrahlung oberflächlich verändert oder abgetragen werden. Eine vorherige diagnostische Abklärung durch einen Dermatologen/ eine Dermatologin wird dringend empfohlen. Schutz der Augen ist notwendig Auch die Iris im menschlichen Auge enthält den Farbstoff Melanin und kann die Strahlung absorbieren. Trifft die Strahlung ins Auge, sind bleibende Schäden möglich. Im Fall von Lasern der Klasse 4 gilt dies nicht nur für den direkten, sondern auch für den reflektierten Strahl. Zudem erreichen die eingesetzten Wellenlängen des sichtbaren Lichts und des nahen Infrarot die Netzhaut. Daher müssen die Augen bei der Behandlung unbedingt ausreichend geschützt werden. Seit dem 31.12.2020 ist die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt gestellt. Dies ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Das heißt, dass nur approbierte Ärzt*innen mit der entsprechenden Fort- oder Weiterbildung Tattoos entfernen dürfen. So sind Verbraucher*innen besser vor unerwünschten Effekten geschützt. Stand: 14.03.2024
Neues Video: Wenn kleine Krebse Alarm schlagen „Wenn kleine Krebse Alarm schlagen“ heißt das neue Video in der Reihe „Frag das LfU“. Die Rheingütestation in Worms überwacht im Auftrag der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg die Wasserqualität des Rheins. Werden bestimmte Grenzwerte überschritten, löst die Station Rheinalarm aus. Als Indikatoren werden unter anderem zwei Biotestsysteme genutzt. Neben Algen sind dies kleine Krebse, so genannte Daphnien, deren Verhalten Aufschluss über das Vorhandensein verschiedener Schadstoffe gibt. Über diesen Link finden Sie sämtliche YouTube-Videos des LfU: LfU auf YouTube
Anlage 10/2 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 ( VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Absatz 2.2.1.2.2, Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Unterabschnitt 5.2.1.5 und Kapitel 6.1 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen vom Zwischenlager [Anschrift] zur Entsorgungsstätte [Anschrift] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben II. Nebenbestimmungen 1. Bedingungen 1.1 Fahrzeug/Transportbehälter Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3) /Transportbehältern 4) mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern: Transportkugel/-behälter 5) Bauart: Hersteller: Typ: Herstellungs-Nummer: Zugelassenes Sprengstoffäquivalent: Transportfahrzeug/Anhänger Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: Amtliches Kennzeichen des Anhängers: 1.2 Mengenbegrenzung Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach Nummer 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten wird. Hierzu zählen z. B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist. 1.3 Verwendung eines Anhängers Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. 1.4 Bestimmung der Fahrstrecke Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. 1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen. 1.6 Transportführer Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 1.7 Fahrzeugbesatzung Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen. 1.8 Begleitfahrzeuge Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten. 1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen: mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug). 1.10 Fahrtunterbrechung Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen. 1.11 Kennzeichnung Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen. 1.12 Rauchverbot Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot. 1.13 Beladung Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen. 1.14 Ersthelfer Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen. 1.15 Fernmeldemittel In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten. 1.16 Verpackungen Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind. 2. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. 3) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV-- Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen) 4) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen) 5) = Exakte Modelldaten eintragen III. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.] Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlage: Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen] Stand: 29. August 2023
Anlage 10/3 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ( USBV ) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Abschnitt 2.1.4, Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Absatz 2.2.1.2.1, Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 16, Sondervorschrift 274, Sondervorschrift 311), Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Abschnitt 4.1.9, Unterabschnitt 5.2.1.5, Unterabschnitt 5.4.1.1, Unterabschnitt 5.4.1.2, Abschnitt 7.2.4 (Sondervorschrift V2), Unterabschnitt 7.5.5.2 und Kapitel 8.4 i. V. m. Kapitel 8.5 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände: ❐ aus unkonventioneller Spreng- und/oder Brandvorrichtung delaborierte Stoffe und Gegenstände [sofern möglich Angabe der UN-Nummer ] ❐ nicht zugelassene und/oder nicht klassifizierte Pyrotechnik [sofern möglich Angabe der UN-Nummer, siehe Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik (Anlage)] ❐ Gegenstände mit ABC-- universelles Löschmittel für alle häufiger auftretenden Brandklassen -Stoffen [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ Gegenstände mit Explosivstoff [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klasse 1 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klassen 2 bis 9 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer] ❐ Probentransport [Angaben zu Art und Menge der Probe sowie Zuordnung (siehe Hinweise zur Klassifizierung von Proben (Anlage))] ❐ Andere oben nicht genannte Stoffe und/oder Gegenstände vom sicheren Ort [Ortsangabe] nach [Ortsangabe] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben II. Nebenbestimmungen 1. Bedingungen 1.1 Fahrzeug/Transportbehälter Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3) /Transportbehältern 4) in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar: Transportkugel/Transportbehälter 5) Bauart: Hersteller: Typ: Herstellungs-Nummer: Zugelassenes Sprengstoffäquivalent: Transportfahrzeug/Anhänger Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: Amtliches Kennzeichen des Anhängers: Falls die Transportkugel/der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes/Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann: Klasse 1: ❐ Fahrzeug EX/II ( max. 1 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen); amtliches Kennzeichen: ❐ Fahrzeug EX/III (max. 16 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen); amtliches Kennzeichen: ❐ sonstiges geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle) für Probentransport zur chemischen oder sonstigen Analyse; amtliches Kennzeichen: Klassen 2 bis 9: ❐ geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle); amtliches Kennzeichen: 1.2 Mengenbegrenzung Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden. 1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden. 1.4 Bestimmung der Fahrstrecke Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten. 1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen. 1.6 Transportführer Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6) zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 1.7 Fahrzeugbesatzung Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen. 1.8 Begleitfahrzeuge Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten. 1.9 Besondere Ausrüstung In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7) zusätzlich mitzuführen: ❐ Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ❐ geeignetes Messgerät für die ausgehenden Gefahren ❐ weitere Ausrüstungen (z. B. persönliche Schutzausrüstung) 1.10 Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen. 1.11 Kennzeichnung 1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit ❐ Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist die Beförderungseinheit mit den geforderten Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR für die Klasse 1 oder Klasse 7 zu kennzeichnen. ❐ Probentransport ohne Kennzeichnung 1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden. 1.12 Rauchverbot Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot. 1.13 Verpackungen ❐ Die Stoffe und Gegenstände sind in geeigneten und zugelassenen Verpackungen zu verpacken und so in der Umschließung zu sichern, dass Lageveränderungen während der Beförderung weitgehend ausgeschlossen sind. Benutzt wird: [Angabe der Verpackungsart und des Verpackungsmaterials] ❐ Beim Probentransport ist eine geeignete Innenverpackung in einer geeigneten und zugelassenen Außenverpackung aus Pappe oder Kunststoff mindestens der Verpackungsgruppe II zu verwenden. 1.14 Beladung Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen. 1.15 Ersthelfer Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen. 1.16 Fernmeldemittel In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten. 2. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. 3) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: MECV-- Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen) 4) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: BOFOS-- Schwedischer Hersteller von Transportbehältern Dynasafe AB (bitte anpassen) 5) = Exakte Modelldaten eintragen 6) = Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde 7) = Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme (Interner Link) zu entnehmen. [IV. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.] Ort, Datum Stempel, Unterschrift Stand: 29. August 2023
Dem Schutz des Grundwassers als natürliche Ressource ist größte Bedeutung beizumessen, da das Grundwasser die Basis der Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ gutem Trinkwasser bildet und damit eine entscheidende Lebensgrundlage darstellt. Eine erste Voraussetzung für den Grundwasserschutz ist der Schutz des Bodens und der ungesättigten Zone (zusammengefasst im Begriff der Grundwasserüberdeckung) vor Kontaminationen, denn die Versickerung von Schadstoffen von der Erdoberfläche in den Boden und weiter ins Grundwasser stellt die Hauptkontaminationsquelle für die Grundwasserressourcen dar. Die Charakterisierung der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers gegenüber von der Erdoberfläche eindringenden Schadstoffen ist daher eine wichtige Grundlage für Planungen und Maßnahmen im Hinblick auf einen vorsorgenden Grundwasserschutz und für prognostische Aussagen über potenzielle Gefährdungen von Grundwasservorkommen, wie sie u.a. für die Berichterstattung im Rahmen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL (EU 2000) gefordert sind. Grundsätzlich ist das Grundwasser überall empfindlich gegenüber von der Oberfläche eingetragenen Schadstoffen. Räumliche Unterschiede in der Verschmutzungsempfindlichkeit ergeben sich jedoch aus den unterschiedlichen Zeiten, die von der Erdoberfläche eingetragene Stoffe benötigen, um ins Grundwasser zu gelangen und dort u.U. Kontaminationen zu verursachen. Die Verschmutzungsempfindlichkeit eines Grundwasservorkommens lässt sich deshalb beschreiben als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein bestimmter Anteil eines Schadstoffes in einer bestimmten Zeit das Grundwasser erreicht bzw. erreichen kann. Zur Definition und Einschätzung der Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit liegen verschiedene Ansätze und Methoden vor. Neben dem Begriff der "Verschmutzungsempfindlichkeit der Grundwassers" wird der Begriff "Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung" gebraucht, wobei eine hohe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung eine geringe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers bedeutet und umgekehrt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer intrinsischen und spezifischen Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers bzw. Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung. Die intrinsische ("dem Standort innewohnende") Verschmutzungsempfindlichkeit bezieht sich ausschließlich auf die natürlichen Eigenschaften der Grundwasserüberdeckung. Sie kann in Anlehnung an Voigt et al. (2003) als "worst case Szenario eines Schadstoffeintrages in die ungesättigte Zone, bei der keine Wechselwirkungen des Schadstoffes mit den Medien in der ungesättigten Zone stattfinden" betrachtet werden. Die intrinsische Verschmutzungsempfindlichkeit kann auf der Grundlage der Sickerwassergeschwindigkeit bzw. Verweilzeit des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung eingeschätzt werden. Die spezifische Verschmutzungsempfindlichkeit bezieht den Eintrag von spezifischen (Schad-) Stoffen an der Erdoberfläche mit ein. Die spezifische Verschmutzungsempfindlichkeit ist daher immer im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung bzw. einen von dieser Nutzung ausgehenden potenziellen oder realen Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu betrachten. Dabei spielen nicht nur die geologisch-hydrologischen Randbedingungen, sondern vor allem das spezifische Verhalten des zu betrachtenden (Schad-) Stoffes bzw. der zu betrachtenden (Schad-) Stoffgruppen und deren potenziell oder real freigesetzte Mengen eine Rolle. Die spezifische Verschmutzungsempfindlichkeit kann je nach Schadstoff am selben Standort bei gleicher intrinsischer Verschmutzungsempfindlichkeit durchaus sehr unterschiedlich sein. Faktoren, welche die Verschmutzungsempfindlichkeit bestimmen, sind: Die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung , d.h. die Tiefe, in der sich das Grundwasser unter der Oberfläche befindet; die geologisch-lithologischen und die geochemischen Eigenschaften der auftretenden Böden und Gesteine mit ihren Bestandteilen, welche die Wasserleitfähigkeit, das Wasserrückhaltevermögen (durch kohäsive Bindung an Bodenbestandteilen) und das Adsorptionsvermögen für bestimmte Stoffe bestimmen. Die Sickerwassermenge, die in die Grundwasserüberdeckung eindringt und der Anteil des Sickerwassers der letztlich dem Grundwasser zufließt ( Grundwasserneubildung ), da Stoffe in der ungesättigten Zone über das Sickerwasser ins Grundwasser verlagert werden. Sickerwassermenge und Höhe der Grundwasserneubildung sind abhängig von den klimatischen Größen Niederschlag und Verdunstung sowie vom geologischen Aufbau der ungesättigten Zone, der Oberflächenmorphologie, der Bodennutzung und der Oberflächenversiegelung. Der Aufbau der grundwasserführenden Gesteine unterhalb der Grundwasseroberfläche (Grundwasserleiter und Grundwasserhemmer), ihre Dimension und Mächtigkeit, ihre geologisch-lithologischen/geochemischen (und in Zusammenhang damit ihre physikalischen) Eigenschaften wie die nutzbare Porosität und die Wasserleitfähigkeit sowie schließlich das Grundwassergefälle und die Grundwasserfließrichtung. Diese Parameter bestimmen, wie sich Wasser und gelöste Stoffe, nachdem sie ins Grundwasser gelangt sind, im Untergrund ausbreiten können. Im Fall der spezifischen Verschmutzungsempfindlichkeit zusätzlich die spezifischen chemisch/physikalischen Eigenschaften von Schadstoffen wie z.B. der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig), die Löslichkeit in Wasser, die Abbaubarkeit durch chemische oder biochemische Prozesse und die ökologisch/toxikologischen Eigenschaften. Während die allgemeinen Zusammenhänge zwischen klimatischen, pedologischen, geologischen und hydrogeologischen Bedingungen und der Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit recht einfach erscheinen, ist die Quantifizierung der Prozesse, die die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit im einzelnen determinieren, recht kompliziert und erfordert in der Regel eine sehr umfassende Datenbasis und vielfach komplexe Methoden. Als Anhaltspunkt für die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist aus den Kenngrößen zur Mächtigkeit und den Eigenschaften der Grundwasserüberdeckung sowie der Grundwasserneubildungsrate die Verweilzeit des Sickerwassers als Maß für die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung abgeleitet und in vorliegender Karte dargestellt worden.
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Schiffsführer § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen § 1.06 Benutzung der Wasserstraße § 1.07 Anforderung an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge § 1.09 Besetzung des Ruders § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen § 1.14 Beschädigung von Anlagen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße § 1.16 Rettung und Hilfeleistung § 1.17 Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge § 1.18 Freimachen des Fahrwassers § 1.19 Besondere Anweisungen § 1.20 Überwachung § 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen Stand: 01. Juli 2023
Deutschland ist aufgrund verschiedener Übereinkommen (Genfer Luftreinhaltekonvention, POPs Protokoll und Schwermetallprotokoll) verpflichtet, jährlich Emissionen für rund 25 Schadstoffe an die UNECE zu berichten. Allerdings beschränkt sich die Überwachung der Emissionen in die Luft aus Großfeuerungs-und Gasturbinenanlagen in Deutschland nur auf wenige Luftschadstoffe und teilweise auf die Erhebung von Summenparametern. Die Kenntnisse über typische Reingaskonzentrationen der Einzelparameter und/oder von weiteren Schadstoffen aus diesen Anlagen sind lückenhaft; für sie liegen kaum aktuelle und keine systematisch erhobenen Daten vor. Es wurden abhängig vom Brennstoff (Braunkohle, Steinkohle, Erdgas) und von der Feuerungstechnik, sowie den in den Anlagen vorhandenen Abgasreinigungseinrichtungen, die Reingaskonzentrationen von Schwermetallen (Pb, Cd, As, Cr, Cu, Ni, Se, V, Zn), von persistenten organischen Stoffen, von VOC (NMVOC), PM10, PM2.5 und von dem klimawirksamen Stoff Methan messtechnisch erhoben. Hierzu wurden von mehreren bekanntgegebene Messstellen, die ohnehin mit der Überwachung von Feue-rungs-und Gasturbinenanlagen beauftragt waren, im Rahmen dieses Forschungsvorhabens die zusätzlich notwendigen Probenahmen durchgeführt. Die Probenahme und Analyse dieser weiteren Komponenten imRahmen von ohnehin geplanten Messungen wurden durch den TÜV SÜD koordiniert. Außerdem wurden notwendige weitere Einzelmessungen der entsprechenden Schadstoffe durch den TÜV SÜD durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht
Origin | Count |
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Bund | 1965 |
Land | 9 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 1 |
Förderprogramm | 1933 |
Text | 26 |
unbekannt | 13 |
License | Count |
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geschlossen | 29 |
offen | 1942 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
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Englisch | 335 |
Resource type | Count |
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