6 - Steine und Erden ( einschl. Baustoffe) 61 Sand, Kies, Bims, Ton, Schlacken Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 611 Industriesand 6110 Formsand, Gießereisand, Glassand, Klebsand, Quarzsand, Quarzitsand, Industriesand, nicht spezifiziert A 612 Sonstiger natürlicher Sand und Kies 6120 Kies, auch gebrochen, Sand, sonstiger A 613 Bimsstein, -sand und -kies 6131 Bimsstein, Bimssteinmehl A 6132 Bimskies, -sand A 614 Lehm, Ton und tonhaltige Erden 6141 Betonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und unverpackt, Dinasbrocken, Dinasbruch (Silikabrocken, -bruch) A 6142 Betonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und verpackt, Schamotte, Schamottenmehl A 615 Schlacken und Aschen nicht zur Verhüttung 6151 Hochofenasche, Müllasche, Räumasche aus Zinköfen (Muffelrückstände), Aschen von Brennstoffen, Flugasche, Kesselasche, Rostasche, Bodenasche, nicht spezifiziert X X S 6152 Eisenschlacken, Hochofenschlacke, Kohlen-, Koksschlacken, Schlacken, eisenhaltig, manganhaltig, Schweißschlacke, Splitt von Hochofenschlacke, Schlacken von nicht spezifizierten Brennstoffen X A 18) 6153 Hüttenbims A 6154 Schlackensand (= Hüttensand) A 6155 Holzasche, Kohlen-, Koksasche (auch Flugasche oder Kesselasche davon) X A 18) 6156 Schlacken aus Blei- und Kupferöfen, Müllschlacken, Schlacken nicht spezifiziert X X S 62 Salz, Schwefelkies, Schwefel Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 621 Stein- und Salinensalz 6210 Natriumchlorid (Chlornatrium), Auftausalz, Siedesalz, Speisesalz, Steinsalz, Viehsalz, Salz, auch vergällt, nicht spezifiziert A 622 Schwefelkies, nicht geröstet 6220 Schwefelkies, nicht geröstet A 623 Schwefel 6230 Schwefel, roh A 63 Sonstige Steine, Erden und verwandte Rohmaterialien Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 631 Findlinge, Schotter und andere zerkleinerte Steine 6311 Feldsteine, Findlinge, Lavaschlacken, Schotter, Steine, Steinblöcke, roh, aus Steinbrüchen A 6312 Grubensteine, Schüttsteine, Steinabfälle, -grus, -mehl, -sand, Steinsplitt, bis 32 mm Durchmesser, Lavasplitt, Rohperlite A 6313 Lavakies A 632 Marmor, Granit und andere Naturwerksteine, Schiefer 6321 Basaltblöcke, -platten, Marmorblöcke, -platten, Phonolit, Schieferblöcke, -platten, Tuffsteinmaterial, Quadersteine und sonstige Steine, roh behauen A 6322 Phonolitgrus, -splitt, Schmelzbasalt, -bruch, -steine, Schiefer, gebrannt, gemahlen, zerkleinert, bis 32 mm Durchmesser A 633 Gips- und Kalkstein 6331 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin A 6332 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin, sämtlich zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A 6333 Gipssteine A 6334 Gipssteine, zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A 6335 Düngekalk, Düngemittel, kalkhaltig, (phosphatfrei), Kalkrückstände, Mergel A 634 Kreide 6341 Kreide, roh (Calciumcarbonat, natürlich) A 6342 Kreide, zum Düngen A 639 Sonstige Rohmineralien 6390 Asbest, roh (-erde, -gestein, -mehl, -fasern, -generat), Asbestabfälle X X S 6391 Asphalt (Asphaltite), Asphalterde, -steine, Asphalterzeugnisse, zum Straßenbau X X S 6392 Baryt (Bariumsulfat), Schwerspat, Witherit A 6393 Borax, Bormineralien, Feldspat, Kristallspat X B 6394 Bittererde, -spat, Magnesit, auch gebrannt, gesinert, Talkerde (Magnesia) A 6395 Erden, unbelasteter Schlamm, z. B. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, Abraum, Brackwasser, Gartenerde, Humus, Infusorienerde, Kieselerde, Molererde, Schlick X A 18) 6396 Belasteter Schlamm, z. B. Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen, Bauschutt, verunreinigte Aushubmaterialien, Hausmüll, Hüttenschutt, Müll X X S 6397 Waschberge A 6398 Kalirohsalze, nicht zum Düngen, z. B. Kainit, Karnallit, Kieserit, Sylvinit, Montanal A 6399 Sonstige Rohmineralien, z. B. Farberden, Glaubersalz (Natriumsulfat), Glimmer, Kernit, Kryolith, Quarz, Quarzit, Speckstein, Steatit, Talkstein, Trass, Ziegelbrocken, Ziegelbruch, Flussspat (Fluorit) A 64 Zement und Kalk Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 641 Zement 6411 Zement B 6412 Zementklinker A 642 Kalk 6420 Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk A 65 Gips Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 650 Gips 6501 Gips, gebrannt A 6502 Gips, roh, zum Düngen A 6503 Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips A 69 Sonstige mineralische Baustoffe (ausgenommen Glas) Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 691 Baustoffe und andere Waren aus Naturstein, Bims, Gips, Zement u. ä. Stoffen 6911 Faserzementwaren, z. B. Bausteine und -teile, Fliesen, Gefäße, Platten A 6912 Beton- und Zementwaren, Kunststeinerzeugnisse, z. B. Bausteine, Bauteile, Bordsteine, Fertigbauteile, Fliesen, Leichtbauplatten, Mauersteine, Platten, Schwellen, Stellwände, Werkstücke A 6913 Bimswaren, z. B. Bausteine, -teile A 6914 Gipswaren, z. B. Bauplatten, -steine, -teile A 6915 Mineralische und pflanzliche Isoliermittel, z. B. Bauteile aus Schaumstoffen, Dämmplatten, Formstücke, Glasvlies-Dachbahnen, Matten und Platten aus Mineralfasern, Glasseide, Glaswatte, Glaswolle, Perlite, Vermiculite, Wärmeschutzmasse A 6916 Natursteine (Werksteine), bearbeitet und Waren daraus, z. B. Bordsteine, Mosaiksteine, Pflasterplatten, -steine, Platten, Prellsteine, Verblendsteine, Werkstücke aus Stein A 6917 Asphalterzeugnisse X X S 6918 Steinholzerzeugnisse, Steinholzmasse B 6919 Waren aus anderen mineralischen Stoffen, Schlackenwolle A 692 Grobkeramische und feuerfeste Baustoffe 6921 Dach- und Mauerziegel aus gebranntem Ton, z. B. Backsteine, Bausteine, Dachziegel, Hohlziegel, Klinker, Verblendsteine, Ziegelsteine A 6922 Feuerfeste Bauteile und Steine, keramische Boden- und Wandplatten, z. B. Fliesen, Kacheln, Platten, Schammottekapseln, Schamotteplatten, -steine, -waren, Silikatsteine, Steinzeugwaren A 6923 Feuerfeste Mörtel und Massen, z. B. Ausstampfmasse, Gießereiformmasse, Gusshilfsstoffe, Mörtelmischungen A 6924 Brocken von feuerfesten keramischen Erzeugnissen, Schamottebrocken, -bruch A 6929 Sonstige Baukeramik aus gebranntem Ton, z. B. Drainröhren, Kabeldecksteine, Pflasterplatten, -steine A Bemerkungen: 18) Alternativ ist für den Fall, dass auf eine Reinigung in Verbindung mit dem geforderten Entladungsstandard verzichtet werden soll, auch ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich. Stand: 28. Dezember 2022
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg
25.1
Steckbrief
„Dämmmaterialien aus künstlich
hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)“
Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine
Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger
Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“.
ABFALLSCHLÜSSEL
17 06 03*
17 06 04
(Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält)
(Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt)
ZUSAMMENSETZUNG
Mineralfaserprodukte wie Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle wie auch Keramikfaserprodukte
gehören zu den künstlich hergestellten anorganischen Faserprodukten (KMF). Sie finden Verwendung
u.a. als Wärme- und Schallisolierung, als Brandschutzprodukt sowie als technische Isolierung, z. B.
über abgehängten Decken, in Trennwänden und Fußböden, im Dachausbau und als Isolierungen von
Rohrleitungen.
Mineralfaserprodukte werden auch als Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten, Span-
platten, Heraklithplatten sowie als Fassadensysteme, zusammen mit Putzen bzw. einer Verklinkerung
verwendet.
In Deutschland fallen rund 100.000 – 200.000 Tonnen dieser Dämmstoffe als Abfall an [1]. Mineral-
fasern sind nicht brennbar.
PROBLEMBESCHREIBUNG
Wegen der Gesundheitsgefahren, die von den KMF-Produkten ausgehen können, sind die Produkte in
so genannte „alte“ und „neue“ Produkte einzuteilen. Unter „alte“ Mineralfaserdämmstoffe werden
Produkte zusammengefasst, bei denen nicht sichergestellt ist, dass eine Freizeichnung nach der Ge-
fahrstoffverordung vorliegt. Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwen-
dungsverbot nach Anhang II Nr. 5 Gefahrstoffverordnung [2]. Bei Mineralwolle, die davor eingebaut
wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt. Diese KMF gelten als krebs-
erzeugend oder krebsverdächtig. Somit sind diese Dämmmaterialien aus künstlich hergestellten Mine-
ralfaserprodukten und Verbundmaterialien mit Bestandteilen von KMF i.d.R. unter dem Abfallschlüs-
LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit
Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017
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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg
sel 17 06 03* als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
ENTSORGUNGSWEGE
Das Material fällt üblicherweise beim Abbruch bzw. beim Umbau von Gebäuden an [3]. Abschnitte
bzw. nicht weiter verwendbare Teile fallen bei der Verwendung von Neumaterialien an und werden
z.T. vom Hersteller zurückgenommen. Sofern die Produkteigenschaften bekannt sind und dies zulas-
sen, ist bei vorhandener Freizeichnung eine Klassifizierung unter dem Abfallschlüssel 17 06 04 mög-
lich.
Es besteht in Deutschland derzeit keine Möglichkeit zur Verwertung von derartigen, gebrauchten Mi-
neralfaserprodukten und von Verbundmaterialien mit organischen Anteilen.
Eine Deponierung der Mineralfaserprodukte sowie von Verbundmaterialien (z.B. Ziegel mit KMF-
Füllung) auf einer Deponie der Klasse I und II ist daher prinzipiell möglich (vergleichbar mit Asbest).
Aufgrund der geringen Dichte der Abfälle und der „volumenweichen“ Eigenschaft in der Verpackung
in Form von BigBags, besteht bei einem Einbau auf der Deponie die Notwendigkeit einer umfängli-
chen Abdeckung und Konsolidierung durch das Aufbringen mineralischer Abfälle. Der damit verbun-
dene Deponievolumenverbrauch sowie die bestehenden Risiken weicher Verfüllbereiche, die durch
Setzungen gekennzeichnet sind, lassen sich durch eine Kompaktierung der Abfälle minimieren. Hierzu
können stationäre als auch mobile „KMF-Ballierungspressen“, die die Materialien bereits am Anfallort
mechanisch kompaktieren und verpacken, eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Abfalldichte,
sodass auch der Einbau auf der Deponie deutlich kompakter und ohne hohe Setzungsrisiken erfolgen
kann.
EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“
Bei Mineralfasern kann organoleptisch nicht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Fasern
unterschieden werden. Daher empfiehlt es sich, nicht nur aus Arbeitsschutzgründen, alle mineral-
faserhaltigen Abfälle grundsätzlich verpackt anzuliefern.
Dämmmaterialien aus gefährlichen Mineralfaserprodukten können ohne weitere Untersuchung,
insbesondere auf Glühverlust oder TOC, auf einer Deponie der Klasse I oder II in einem Monobe-
reich (analog Asbest) deponiert werden, soweit keine Hinweise auf anderweitige Kontaminationen
mit schädlichen Stoffen vorliegen.
Bei einer Deponierung sollten die Abfälle so angeliefert werden, dass eine möglichst hohe, kom-
paktierte Einbaudichte auf der Deponie zu erreichen ist. Hierzu sollten KMF-Abfälle, wenn mög-
lich, bereits in kompaktierter Form angeliefert werden (KMF-Presse). Diese Einbautechnologie
vermindert den Verbrauch von Deponievolumen und minimiert Risiken weicher, setzungsempfind-
licher Einbaubereiche. Darüber hinaus gelten unabhängig vom Abfallschlüssel die Annahmebedin-
gungen der jeweiligen Deponie (Arbeitsschutz).
LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit
Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017
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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg
Auch Verbundmaterialien (z.B. Ziegel, Spanplatten, Gipskartonplatten oder „Heraklithplatten“ mit
KMF-Bestandteilen) können i.d.R. deponiert werden.
Dämmmaterialien aus Mineralfaserprodukten (KMF) sind, soweit zu gegebenem Zeitpunkt ent-
sprechende Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen, zu verwerten (insbes. Verbundmateria-
lien, wie z.B. Ziegel mit KMF-Füllungen).
Im Übrigen wird auf Nummer 2 des Grundsatzpapieres (§ 6 Abs. 6 Sätze 1, 2 DepV) verwiesen.
Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzu-
dienen.
BEZUGSDOKUMENTE
[1]Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1 – 2013, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015
[2]Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), zuletzt ge-
ändert am 15. November 2016
[3]Technische Regel für Gefahrstoffe 521. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
mit alter Mineralwolle (TRGS 521), Ausgabe: Februar 2008
LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit
Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017
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