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Sonax GmbH, Änderungsgenehmigung für den Aufbau eines zweiten Werkstandortes der Sonax GmbH in Oberhausen

Die Sonax GmbH, mit Standort in der Münchener Straße 75, Neuburg a. d. Donau, stellt seit mehreren Jahrzehnten Autopflegemittel her. Im Industriepark Oberhausen wurde die Errichtung und der Betrieb eines zweiten Werkstandortes für die Sonax GmbH genehmigt. Dieser wurde im Dezember 2021 in (Teil)Betrieb genommen. Das Logistik- und Warenlager an diesem Standort ist für die Lagerung von verkaufsfähigen Fertigwaren konzipiert. Es wird als Distributionslager für produzierte Waren aus dem Sonax Werk in Neuburg und zugekaufte Waren betrieben. Die Sonax GmbH beantragt nun eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Genehmigung vom 06.07.2020. Bedingt durch die Veränderungen der logistischen Situation in den vergangenen Jahren und die dadurch erforderliche Menge an zugelieferten Aerosoldosen in das Logistiklager wird es erforderlich die gelagerten Mengen an entzündbaren Gasen in Aerosolpackungen zu erhöhen. Auch die Einlagerungsmenge von Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin und einen Siedepunkt bei Normaldruck über 293,15 Kelvin haben, soll erhöht werden.

Verzicht auf UVP - Nordbrand Nordhausen GmbH

Die Nordbrand Nordhausen GmbH, Bahnhofstraße 25, 99734 Nordhausen beabsichtigt gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2021 (BGBl. I S. 4458) einen Antrag auf Genehmigung für eine Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen bis weniger als 10.000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt am Standort Erfurter Straße 12 in 99734 Nordhausen, Gemarkung Nordhausen, Flur 1, Flurstück 80/11 zu stellen. Die Nordbrand Nordhausen GmbH betreibt am o.g. Standort eine Anlage zum Lagern von entzündbaren Flüssigkeiten, insbesondere von Ethanol, im Rahmen der Herstellung von Lebensmittelalkoholen. Die Lageranlage soll zukünftig ein Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen bis weniger 10.000 Tonnen haben. Hierbei handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 9.2.2 (Kennzeichnung V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV).

1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern. Diese sind solche Anlagen, in denen Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt Kapitel 2 - Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern. Bei Entnahme von Dampf aus Heißwassererzeugern gilt Kapitel 2 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt das Kapitel 4 - Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen. Stand: 14. März 2018

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff oder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbehandlungsanlagen), Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen), Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert oder raffiniert werden (Extraktionsanlagen). Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 2. BImSchV.

Die Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) informiert zu Sarin

Die Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) informiert zu Sarin Nach Pressemeldungen vom 15.10.2014 sind im syrischen Bürgerkrieg Verbänden des „Islamischen Staates“ (IS) Granaten, gefüllt mit dem chemischen Kampfstoff Sarin, in die Hände gefallen. Sarin  (chemischer Name: Methylfluorphosphonsäure-1-methylethylester ) ist ein hochtoxisches Nervengift, es liegt als Flüssigkeit mit einer Schmelztemperatur von -57 °C und einer Siedetemperatur von 147 °C vor. Es zersetzt sich langsam in neutralem Wasser, bei höherem ⁠ pH-Wert ⁠ nimmt die Zersetzungsgeschwindigkeit zu. Sarin ist hochgiftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut; es kann durch die gesamte Körperoberfläche aufgenommen werden,  kumulative Wirkung ist möglich. Gesetzlich geregelt ist die Substanz unter anderem im Kriegswaffenkontrollgesetz, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr ist verboten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Informationen zur chemischen Verbindung: Pentane, flüssig, mit einem Siedepunkt > 35°C und einem Flammpunkt < 23°C

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Pentane, flüssig, mit einem Siedepunkt > 35°C und einem Flammpunkt < 23°C. Stoffart: Komponentenstoff. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

Informationen zur chemischen Verbindung: Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, mit einem Flammpunkt < 23°C und einem Siedepunkt < oder = 35°C und/ oder sehr giftig

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, mit einem Flammpunkt < 23°C und einem Siedepunkt < oder = 35°C und/ oder sehr giftig. Stoffart: Stoffklasse.

Informationen zur chemischen Verbindung: Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig, mit einem Flammpunkt < 23°C und einem Siedepunkt >35°C

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig, mit einem Flammpunkt < 23°C und einem Siedepunkt >35°C. Stoffart: Stoffklasse.

Informationen zur chemischen Verbindung: CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH, mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49% Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH, mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49% Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502). Stoffart: Stoffklasse. Aggregatzustand: gasförmig. Farbe: farblos.

Informationen zur chemischen Verbindung: Destillate (Erdöl), Naphtha-Raffinat durch Pyrolyse erhalten, Benzin-Verschnitt; Naphtha, thermisch gecrackt, niedrigsiedend; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Pyrolysefraktionierung von Naphtha und Raffinat bei 816 °C (1500 °F). Besteht in erster Linie aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl von C 9 mit einem Siedepunkt von etwa 204 °C (400 °F).]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Destillate (Erdöl), Naphtha-Raffinat durch Pyrolyse erhalten, Benzin-Verschnitt; Naphtha, thermisch gecrackt, niedrigsiedend; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Pyrolysefraktionierung von Naphtha und Raffinat bei 816 °C (1500 °F). Besteht in erster Linie aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl von C 9 mit einem Siedepunkt von etwa 204 °C (400 °F).]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

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