Greenpeace hat weltweit ca. 2,9 Mio Mitglieder. Das Ziel ist der Erhalt von biologischer Vielfalt und der Schutz vor Umweltverschmutzung und Klimaveränderungen. Zur Durchsetzung dieser Ziele werden Kampagnen organisiert zu den Themen Klimaschutz, Überfischung und Verschmutzung der Weltmeere, Schutz und nachhaltige Nutzung der Tropischen Regenwälder, Treibnetzfischerei und den kommerziellen Walfang.
Die Europäische Kommission will ab 1. Januar 2015 in allen EU-Gewässern den Einsatz von Treibnetzen verbieten. Zwar gilt bereits ein Verbot der Treibnetzfischerei für bestimmte Bestände weit wandernder Fischarten, die Praxis gibt aber weiterhin Anlass zur Sorge, weil Beifänge von Meeressäugetieren, Meeresschildkröten und Seevögeln auftreten, die zumeist durch EU-Vorschriften geschützt sind. Um die Umgehung der Vorschriften zu bekämpfen, soll nach dem Kommissionsvorschlag die Treibnetzfischerei in der EU sowie das Mitführen von Treibnetzen an Bord von Fischereifahrzeugen vollständig verboten werden. Um jedes Missverständnis auszuschließen, wird mit dem Vorschlag auch die Definition des Begriffs „Treibnetz” genauer gefasst. Das Verbot der Treibnetzfischerei steht im Einklang mit dem Ziel der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik, die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf Meeresökosysteme zur minimieren und Beifänge soweit wie möglich zu verringern.
Am 30. Juni 2017 beschloss die Regierung Mexikos ein Verbot der Fischerei mit Treibnetzen im Golf von Kalifornien, um die vom Aussterben bedrohten Kalifornischen Schweinswale zu schützen. In freier Wildbahn leben nur noch etwa 30 Exemplare des Kalifornischen Schweinswals, der auf Spanisch Vaquita genannt wird. Die Wale verfangen sich immer wieder in den Netzen der Fischer und verenden als Beifang. 2012 lebten noch 200 Tiere im Golf, 2014 waren es nicht einmal mehr halb so viele. Die Naturschutzorganisation World Wildlife Fund (WWF) befürchtet, dass die Art ohne Schutzmaßnahmen 2018 ausgestorben sein könnte. Der mexikanische WWF-Direktor Jorge Richards begrüßte das Verbot, betonte aber die Notwendigkeit, den Fischern alternative Fischereitechniken zugänglich zu machen. Nur so könne der illegale Fischfang unterbunden werden. In der Region wird vor allem der Totoaba gejagt. Die Schwimmblasen dieser bis zu zwei Meter großen Fische sind eine begehrte Ware auf dem chinesischen Schwarzmarkt. Der Fang der Totoabas wurde zwar bereits 1975 verboten, allerdings wurde die Einhaltung des Verbots kaum kontrolliert. 2015 waren Treibnetze bereits temporär verboten worden, doch auch diese Maßnahme wurde nicht dauerhaft umgesetzt. Jetzt dürfen Fischer keine Treibnetze mehr in das betroffene Gebiet bringen und müssen zudem melden, wenn sie Teile ihrer Ausrüstung verloren haben.
Am 27. Januar 2015 hat der Deutsche Naturschutzring in Vertretung einer Allianz deutscher Umweltverbände aus BUND, DUH, Greenpeace, NABU, WDC und WWF Klage gegen das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland am Verwaltungsgericht Köln eingelegt, um die Fischerei mit Grundschlepp- und Stellnetzen in ausgewählten Natura 2000-Gebieten der deutschen Nord- und Ostsee zu unterbinden.
Im Südpazifik hindert die Rainbow Warrior die Treibnetzflotten Japans und Taiwans daran, ihre kilometerlangen "Todeswände" auszulegen. Im Sommer verkündet Japan das Ende der Treibnetzfischerei im Südpazifik.
Das Projekt "Akustisch reflektive Fischereinetze zur Vermeidung von Schweinswalbeifang" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von World Wide Fund for Nature, Fachbereich Meere und Küsten durchgeführt. Ziel: Entwicklung eines Fischereigerätes, das eine Reduzierung des Schweinswaleifanges ermöglicht.
DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks „EnBW He Dreiht“ vom 16. April 2024 DE. North Sea. GDWS. General order on navi- gation in the safety zone around the construc- tion site of “EnBW He Dreiht” offshore wind farms of 16 April 2024 Remark: The German version remains the authoritative version. I.I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Inter- nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zu- sammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfü- gung:Pursuant to section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 13 June 1977 (Federal Law Ga- zette I p. 813), as last amended by Article 1 of the Sixth Ordinance Amending the Ordinance on the In- ternational Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 07 December 2021 (Federal Law Ga- zette I p. 5188), the following order is issued in agreement with the Federal Maritime and Hydro- graphic Agency. 1. Die um die Offshore-Baustelle des Windparks „EnBW He Dreiht“ eingerichtete Sicherheits- zone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 16/2024 vom 19. April 2024) darf nicht befah- ren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):1. The safety zone established around the off- shore construction site of offshore wind farm "EnBW He Dreiht" (see Notices to Mariners NtM 16/2024 from 19 April 2024) may not be navigated. The safety zone extends 500 m measured from the line connecting the outer edge around the facilities of the projects on the positions (WGS 84): EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnBW He Dreiht EnbW He Dreiht HD J5 HD J3 HD K2 HD L2 HD L3 HD M3 HD M4 HD M5 HD E4 HD F5 HD G5 HD J5 54° 26,10'N 54° 25,34'N 54° 23,01'N 54° 22,51'N 54° 22,03'N 54° 20,59'N 54° 20,11'N 54° 19,76'N 54° 19,77'N 54° 20,86'N 54° 23,78'N 54° 26,10'N 006° 08,04'E 006° 09,19'E 006° 12,75'E 006° 13,51'E 006° 14,20'E 006° 16,26'E 006° 16,94'E 006° 17,43'E 006° 08,04'E 006° 08,03'E 006° 08,04'E 006° 08,04'E 2. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und Fischen sowie das Festmachen an und das Betreten der Anlagen untersagt. Jegliche Art der Fischerei, insbesondere der Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten sind untersagt.2. Anchoring, fishing and angling as well as the enjoyment to land or motor at and trespass on the installations are prohibited in the safety zone. Any type of fishing in particular the use of bottom trawl nets, drift nets or similar equip- ment is prohibited. 3. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen die- nen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.3. Prohibition of navigation pursuant to No. 1 does not apply for vessels used for the purpose of research, construction, maintenance, supply and/or operation of the installations located in the offshore wind farm or used for salvage and/or rescue purposes. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.4. This general order shall be deemed to have been published on the day following its publica- tion. It shall enter into force on the day after publication and shall remain in force until re- voked. II.II. BegründungReasons 1/2 Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist ge- mäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internati- onalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam- menstößen auf See zur Gewährleistung der Sicher- heit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahr- zeuge und der in der Errichtung befindlichen bauli- chen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrens- verbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung ge- fährlicher Annäherungen die vorstehend genann- ten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.The prohibition of navigation in the safety zone is necessary in accordance with section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Pre- venting Collisions at Sea of 1972 to ensure the safety of shipping and to protect construction ves- sels and structures under construction, as the prohi- bition of navigation ensures that the above-men- tioned wind farm projects are circumnavigated at a sufficient distance to avoid dangerous approaches. RechtsbehelfsbelehrungInformation on legal remedies Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei- nes Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich o- der zur Niederschrift einzulegen.An objection against this general order may be lodged within one month of public notification. The objection must be lodged with the Federal Water- ways and Shipping Authority, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, Germany, in writing or for record. Bonn, den 16. April 2024Bonn, 16. April 2024 Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3File ref.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3 Im Auftrag Mersmann Generaldirektion Wasserstraßen und SchifffahrtBy order of Mersmann Federal Waterways and Shipping Authority 2/2
Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt Vl WSV.de Was&eulraSon- und Schifffahrt sverwaltimg des Bundes Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Wikinger“ und „Arkona-Becken Südost“ vom 4. März 2022 Die Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2017 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks „Wikinger" und „Arkona-Becken Südost“ wird aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813, VO-KVR), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188), erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Wikinger" und „Arkona-Becken Südost" zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH (NfS 28/17) zu entnehmen Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert siehe oben, unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor Seite 1 von 4 passiven Fischereigeraten wie Korben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (v a Messstellen) wird gewarnt 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Offshore-Wmdparks ist verboten 5.Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite größer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten innerhalb der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen innerhalb des äußeren Bereichs der Sicherheitszone bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Der äußere Bereich der Sicherheitszone bezeichnet dabei das Gebiet, welches sich außerhalb der bebauten Windparkflache befindet, aber noch innerhalb der Sicherheitszone liegt und dabei einen Mindestabstand von 150 m zur Windparkaußengrenze und zu den Strom- und Telekommumkationskabeln, Rohrleitungen sowie sonstigen windparkinternen Einrichtungen emhalt Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte Nr 2660 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt in Nummer 4 in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte Nr 2660 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Wmdenergieanlagen, sowie zu dem Messmast „Warn-Sf (Position 54°47,24’N 014°10,19’E) im Bereich des Offshore Windparks „Arkona-Becken Sudost“ ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, emzuhalten 9Zu allen Plattformen ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m emzuhalten Die Positionen der Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte Nr 2660 zu entnehmen Insbesondere ist zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk „Arkona EOS“ im Offshore-Wmdpark „Arkona-Becken Sudost“ und zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk „WK OSS“ im Offshore-Wmdpark „Wikinger“ ein Mmdestabstand von 1000 m emzuhalten 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Wmdenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Offshore-Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken emzuhalten Seite 2 von 4 11 Ausnahmen von den Verfugungspunkten 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Wmdparks dienen oder von den Betreibern der Offshore-Wmdparks zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet 13 Diese Allgememverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1-11 und Nummer 13 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Zu der Nummer 12 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgenchtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Mit den Punkten 1-11 dieser Verfügung wird die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflange 24 Meter nicht ubersteigt, in der gemeinsamen Sicherheitszone des Offshore- Wmdparks „Wikinger“ und des Offshore-Wmdparks „Arkona-Becken Sudost“ unter einschränkenden Bedingungen und Auflagen (Abhängigkeit von Sicht, Wetter, etc) geregelt Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung Das würde bedeuten, dass die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden konnten Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden Seite 3 von 4
^1 WSV.de Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zum Befahren der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Nordsee Ost“ und „Meerwind Süd/Ost“ sowie die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ vom 13. Juli 2021 I. Die Allgemeinverfügungen vom 3. September 2015 und vom 16. November 2015 zum Befahren der jeweiligen Sicherheitszonen der Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ werden aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ sowie um die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH zur Änderung der Sicherheitszone (NfS 28-29/21) zu entnehmen. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (vor allem Messstellen) wird gewarnt. 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar, behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Windparks oder an den Konverterplattformen ist verboten 5Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite großer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten in der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen in der Sicherheitszone außerhalb der bebauten Windparkflachen bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Außerhalb der bebauten Windparkflachen bedeutet, dass 150 m zu den Windparkaußengrenzen, zu der parkinternen Verkabelung der Windparks und den stromabfuhrenden Kabeln Meerwind_AC112, Meerwind_AC113, FlelWinl, HelWin2, NordseeOst_AC110, NordseeOst_AC111, AmrumbankWest_AC132, AmrumbankWest_AC133 sowie ein Mindestabstand von 1000 m zu den Konverterplattformen und Umspannplattformen eingehalten wird Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt (Nummer 4) in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte 1370 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Windenergieanlagen ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten 9Zu allen Plattformen (insbesondere Umspannwerken und Konverterplattformen) ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten Die Positionen dieser Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken einzuhalten 11 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet Ausnahmen von den Nummern 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks bzw Konverterplattformen dienen oder von den Betreibern der Windparks bzw der Konverter zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Diese Allgemeinverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1 bis 10 und Nummer 12 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Diese Allgemeinverfugung wird gemäß § 60 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung öffentlich bekanntgegeben Zu Nummer 11 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Ein eventuell erhobener Rechtsbehelf gegen die vorliegende Allgemeinverfugung hatte ohne diese Anordnung aufschiebende Wirkung Somit konnten die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden Eine sofortige Umsetzung ist notwendig und liegt im Interesse der Allgemeinheit Mit dem Bau des Windparks Kaskasi II in diesem Jahr und der damit einhergehenden Sperrung der ehemaligen Verkehrsflache inklusive der Sicherheitszone, zu der auch der Windpark Amrumbank West zahlt, wird eine umgehende verkehrliche Nutzbarkeit der Wasserfläche in den obig genannten Windparks erforderlich, um zugig verkehrliche Ausweichflachen zu schaffen Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfugung inklusive ihrer Nebenbestimmungen uberwiegt, da nur so die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen in der Sicherheitszone der Windparks gewährleistet werden kann Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfugung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden Bonn, den 13 Juli 2021 3800S21-332 16/0004-WKA/029 OWP Nordsee Ost 3800S21-332 16/0004-WKA/037 OWP Meerwind Sud / Ost Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag KARSTEN
Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) Gebots- und Verbotszeichen AnkerverbotAbstand von Tafelzeichen halten (m)Geschwindig- keitsbeschrän- kung (km/h)Höchstgeschw. 8 km/h vor SträndenSog und Wellenschlag vermeiden Begegnungs- verbot an EngstellenÜberholverbot für alle Fahr- zeugeFestmache- verbotLiege- verbotFahrtrichtung einhalten Wasserskilaufen im Fahrwasser erlaubtWassermotorrad- fahren im Fahr- wasser erlaubtSegelsurfen im Fahrwasser erlaubt vorübergehende Sperrung See- schifffahrtsstraßeSperrung See- schifffahrtsstraße (Teilstrecke) AnhaltenAnhalten in Schleusen Querströmung (2 Lichtbalken)Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Schallsignal geben Sperrung Seeschiff- fahrtsstraße (gesamte Strecke) Ende Gebots- oder Verbots- strecke Warn- und Hinweiszeichen Frei fahrende Fähre Nicht frei fahrende Fähre Feste Brücken Durchfahrtsverbot außerhalb der Markierung Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen Empfohlene Durchfahrtsöffnung (Gegenverkehr gesperrt) Schwimmende Schifffahrtszeichen ( ) ( ) ( ) ( N NW NO ) Steuerbordseite Fahrwasser (von See kommend) Backbordseite Fahrwasser (von See kommend) ( ) ( ) Ge- fahren- stelle W O Zufahrt zu Fahrwassern und Mitte von Schifffahrtswegen Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) ( ) SO SW Einzelgefahrstellen S Nord-, Ost-, Süd-, West-Kardinal-Zeichen ( ) ( () ) ( () ) Sperrgebiete ( )( ( ) )( ) Mögliche Beschriftung „Warngebiet“ „Warn-G.“ „Warnstelle“ „Warn-St.“ „Fischerei“ „Fisch“ „Schüttstelle“ „Schütt-St.“ „Kabel“ „K“ „Pipe“ Reeden, besondere Gebiete und Stellen „Pipeline“ „Meile“ „ODAS“ ( ) Fahrverbot für Maschinen-, Surf- fahrzeuge und Wassermotorräder ( ) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 Für lebendige Wasserstraßen Bewegliche Brücken, Sperrwerke, Schleusen Einfahrt, Durchfahrt verboten Freigabe wird vorbereitet uneinge- schränkt Anlage gesperrt Einfahrt, Durchfahrt frei Durchfahrtshöhe beschränktEinfahrt, Durchfahrt freiAusfahrt zusätzlich Vorfahrt beachtenbis zur 1. HubstufeGegenverkehr gesperrtverboten Segelfahrzeug mit MaschinenkraftSegelfahrzeug in Fahrt (Lichter im Topp wahlweise) Gegenver- kehr frei, evtl. Vorfahrt frei (ausfahren) Sichtzeichen der Fahrzeuge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 12 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt über 50 m Länge Segelfahrzeug in Fahrt unter 20 m Länge Maschinen- unter 7 m (max. 7 kn) bzw. Segelfahrzeug (auch unter Ruder) unter 12 m Länge, wenn andere Lichter nicht geführt werden können Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs WasserFahrzeug auf Grund von 50 m Länge und mehrManövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs WasserTiefgangbehindertes Fahrzeug (KVR) Fischender Trawler (Schleppnetz) in Fahrt durchs WasserFischereifahrzeug mit Treibnetz (über 150 m Entfernung)Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein nicht entgaster TankerAnkerndes Fahrzeug unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug, das Schieß- scheiben schleppt Schubverband unter 50 m Länge Lotsenboot Schlepperverbände in Fahrt, bis 200 m Länge (links), mit längsseits geschleppten Anhängen (Mitte), üb. 200 m Länge mit außergewöhnl. Schwimmkörper (rechts) Nicht frei fahrende Fähre „Ich habe tauchende Personen unter Wasser, bitte Abstand halten“ Schallsignale AchtungMaschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Anforderungssignal Brücke/Sperrtor/ Schleuse öffnenMaschinenfahrzeuge gestoppt bei verminderter Sicht Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Ich arbeite rückwärts Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorüber- gehend nicht geöffnet werden) Wdh. . . . Manövrierunfähige, -behinderte, Tiefgang behinderte, segelnde, fischende oder schleppende Fahrzeuge (auch vor Anker) bei verminderter Sicht Geschleppte Fahrzeuge bei verminderter Sicht Frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Nicht frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Zweifel- und GefahrensignalBugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Bleib-weg-Signal (min. 5 x pro Min.)Fahrzeug vor Anker unter 100 m bei verminderter Sicht (5 Sek. pro Min.) Anhalten (Aufforderung durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Fahrzeug vor Anker über 100 m bei verminderter Sicht (nacheinander jeweils 5 Sek. pro Min.) Fahrzeug vor Anker bei verminderter Sicht (zusätzlich) Sperrung der Seeschifffahrtsstraße Die abgebildeten Sichtzeichen und Schallsignale mit Erläuterungstexten sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die jeweils aktuelle Fassung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Dieses Infoblatt steht im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice unter www.elwis.de als Download zur Verfügung. Lotsenfahrzeug bei verminderter Sicht (zusätzlich) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 www.wsv.de