Hemmnisse für stoffliche Biomassenutzung abbauen Bioenergie, insbesondere Biokraftstoffe, werden kontrovers diskutiert – Bietet die stoffliche Nutzung von Biomasse in Form von Baumaterialien, Biokunststoffen oder Schmierstoffen also eine bessere Alternative? Diese Frage wurde jetzt erstmalig umfassend in einem Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) untersucht. Die Ergebnisse zeigen: Werden nachwachsende Rohstoffe vor einer energetischen Nutzung stofflich genutzt, lassen sich fossile Rohstoffe einsparen, Treibhausgasemissionen vermindern und die Wertschöpfung steigern. So soll Holz in einer längeren Verwertungskette zuerst als Baumaterial oder für die Holzwerkstoffindustrie im Anschluss zum Beispiel für Möbel genutzt werden und erst danach als Holzpellet für die Energiegewinnung. Diese Kaskadennutzung sollte in den Mittelpunkt einer langfristigen Strategie für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Biomassenutzung gestellt werden. Holz, Stärke aus Mais und Weizen, Pflanzenöle und Zucker zählen zu den wichtigsten stofflich genutzten biogenen Rohstoffen. Eine verstärkte stoffliche Nutzung nachwachsender Rohstoffe in Deutschland hätte erhebliche ökologische und ökonomische Potentiale hinsichtlich Treibhausgasminderung, Wertschöpfung und Beschäftigung, so die Projektergebnisse aus den Szenarien. In diesen wurde angenommen, dass die in Deutschland bisher energetisch genutzte Biomasse in Gänze stofflich genutzt wird. Ökobilanzen zeigen, dass die stoffliche Nutzung von Biomasse viele Parallelen zur energetischen Biomassenutzung hat, allerdings ist die Kaskadennutzung des Rohstoffs, bei der sich die energetische an die stoffliche Nutzung anschließt, einer rein energetischen Nutzung weit überlegen. Auch ökonomisch hat die stoffliche Nutzung Vorteile. Sie schafft, bezogen auf die gleiche Menge an Biomasse, die fünf- bis zehnfache Bruttowertschöpfung und ebensolche Beschäftigungseffekte. Hauptgrund sind die meist langen und komplexen Wertschöpfungsketten. Die stoffliche Biomassenutzung wird derzeit nicht finanziell gefördert. Gegenüber der energetischen Biomassenutzung ist sie deshalb kaum wettbewerbsfähig. Verschiedenste Programme und gesetzliche Regelungen begünstigen den Anbau von Energiepflanzen, deren Verarbeitung und direkten Einsatz zur Energiegewinnung – unter anderem durch Steuervorteile. Das steigert die Nachfrage nach Biomasse und folglich deren Preis, was wiederum höhere Pacht- und Bodenpreise nach sich zieht. Eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Kaskadennutzung wird so verhindert. Bei dieser würde Holz in einer längeren Recyclingkette idealerweise zuerst als Baumaterial, dann für Spanplatten, im Anschluss für Möbel und danach für kleine Möbel wie Regale genutzt werden. Erst dann, wenn es sich nicht mehr für Holzprodukte eignet, kann es auch für die Energiegewinnung eingesetzt werden. UBA -Vizepräsident Thomas Holzmann: „Die beste Form Biomasse einzusetzen, ist die Kaskadennutzung. Holz oder andere pflanzliche Stoffe sollen so lange wie möglich stofflich genutzt werden, für Bauholz oder Möbel und anschließend für neue Produkte recycelt werden. Erst die Rest- und Abfallstoffe dürfen für die Energiegewinnung eingesetzt werden. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher, vergleichbare Rahmenbedingungen für stoffliche und energetische Biomassenutzung zu schaffen und den Ausbau der Kaskadennutzung voranzutreiben. Das ist die optimale, ressourceneffizienteste Verwertung der Biomasse.“ Die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten der stofflichen Nutzung von Biomasse lassen sich durch unterschiedliche Maßnahmen verringern. Beispielsweise sollte in der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie der EU (RED) und im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) die Kaskadennutzung deutlich besser gestellt werden als die direkte energetische Nutzung frischer Biomasse. Ein weiteres Beispiel ist das Marktanreizprogramm (MAP) für Erneuerbare Energien, das die Wärmeerzeugung durch Biomasseanlagen fördert. Würde diese Förderung schrittweise gekürzt werden und würde dadurch die Nachfrage nach Scheitholz-, Hackschnitzel- und Pelletheizungen sinken, ließe sich die Konkurrenz um Holz zwischen dem stofflichen und energetischen Sektor deutlich entschärfen. Um das zu erreichen, sollte auch die Umsatzsteuer für Brennholz erhöht werden. Sie liegt derzeit bei einem reduzierten Satz von sieben Prozent. In Deutschland werden derzeit etwa 90 Millionen Tonnen an nachwachsenden Rohstoffen genutzt. Knapp die Hälfte davon (52 %) wird stofflich genutzt, die andere Hälfte (48 %) energetisch. Mengenmäßig ist Holz der wichtigste nachwachsende Rohstoff. Es wird in der Säge- und Holzwerkstoffindustrie eingesetzt, als Bauholz für Gebäude oder die Möbelproduktion sowie in der Papier- und Zellstoffindustrie. Die Oleochemie und die chemische Industrie verarbeiten Pflanzenöle, z.B. zu Farben, Lacken und zu Schmierstoffen sowie stärke- und zuckerhaltige Pflanzen zu Tensiden und biobasierten Kunststoffen. Die Anbaufläche für nachwachsende Rohstoffen, die stofflich genutzt werden, beläuft sich weltweit auf 2,15 Milliarden Hektar. Am meisten wird Holz angebaut, die Stärkepflanzen Mais und Weizen, die Ölpflanzen Ölpalme und Kokosnuss, das Zuckerrohr sowie Baumwolle und Naturkautschuk. Weitere Informationen: Das Forschungsprojekt „Ökologische Innovationspolitik – Mehr Ressourceneffizienz und Klimaschutz durch nachhaltige stoffliche Nutzungen von Biomasse“ wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführt und mit Mitteln des Bundesumweltministeriums ( BMUB ) gefördert. Das Projekt wurde unter Federführung der nova-Institut GmbH, Hürth, in Kooperation mit weiteren Partnern von 2010 bis 2013 bearbeitet. F+E Ökologische Innovationspolitik – Mehr Ressourceneffizienz und Klimaschutz durch nachhaltige stoffliche Nutzungen von Biomasse (FKZ 37 1093 109). Der Forschungsbericht kann unter der Kennnummer 001865 aus der Bibliothek des Umweltbundesamtes ausgeliehen werden.
Das Projekt "Beratung des UBA in Fragen der Umsatzsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Röver und Partner KG durchgeführt.
Das Land Berlin wird zum 17. September 2024 einen ReparaturBONUS zur Förderung der Reparatur von Elektrogeräten aus Privathaushalten einführen. Ziel ist, die nachhaltige Nutzung von Geräten und damit die Ressourcenschonung zu stützen. Die Förderung können Berlinerinnen und Berliner online beantragen. Das wesentliche Motiv des ReparaturBONUS ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher durch die gesetzten finanziellen Reparaturanreize für eine längere Nutzung von Produkten zu sensibilisieren und somit Abfälle, den Verbrauch kritischer Rohstoffe und die Emission von Treibhausgasen aus der Herstellung von Neugeräten zu vermeiden. Gleichzeitig wird die lokale Wirtschaft gestärkt. Gefördert werden Reparaturen aller haushaltsüblichen Elektro- und Elektronikgeräte aus Privathaushalten. Die Reparatur kann dabei in gewerblichen und nicht-gewerblichen Reparaturbetrieben durchgeführt werden (z.B. in Handwerksbetrieben, Werkstätten, im Elektrofachhandel und in Reparatur-Initiativen/Repair-Cafés). „Wir brauchen ein neues Bewusstsein für den Umgang mit defekten Geräten. Als erste Reaktion auf so einen Defekt soll ab sofort nicht mehr im Netz gesucht werden, wo es ein passendes Ersatzgerät gerade günstig zu kaufen gibt. Der erste Gedanke sollte immer der Frage gelten: Wo bekomme ich das repariert?“ Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt . Die Förderung startet am 17.09.2024 mit einem bürokratiearmen, rein digitalen Verfahren, das der gesamten Berliner Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Die Umsetzung des ReparaturBONUS erfolgt durch die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der IBB Gruppe, die bereits umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung von Kleinstförderprogrammen für das Land Berlin hat. „Mit dem ReparaturBONUS bieten wir den Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit, ihre Elektrogeräte professionell reparieren zu lassen oder mit Unterstützung durch ein Repair-Café oder einer Reparatur-Initiative selbst zu reparieren. Wir freuen uns darauf, das Programm umzusetzen und somit die Stadt auf dem Weg zur Zero Waste City zu unterstützen.“ Tanja Lorenz, Geschäftsführerin der IBB Business Team GmbH . Berlin stand in intensivem Austausch mit den Ländern Thüringen und Sachsen, die bereits erfolgreich Erfahrungen gesammelt haben, einen ReparaturBONUS umzusetzen. Auch von österreichischen Erfahrungen konnte profitiert werden. Für die gute Zusammenarbeit dankt Berlin diesen Partnern. Mit dem ReparaturBONUS unterstützt Berlin das von der EU beschlossene Recht auf Reparatur, das darauf abzielt, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Es soll ein nachhaltigerer Verbrauch gefördert werden, indem mehr Waren sowohl innerhalb als auch außerhalb der Garantiezeit repariert und wiederverwendet werden. Für die Umsetzung des ReparaturBONUS, der als Ziel bereits im Berliner Koalitionsvertrag verankert war, stehen für das Jahr 2024 einschließlich der Projektmanagementkosten 1,25 Mio. Euro zur Verfügung. Über eine mögliche Fortführung des Projekts im Jahr 2025 kann erst nach Festlegung der zu erbringenden Einsparungen im Haushaltsjahr entschieden werden. Vom 17.09.2024 bis einschließlich 31.12.2024 kann unter www.ibb-business-team.de/reparaturbonus die Förderung beantragt werden. Dort ist auch eine Liste der förderbaren Geräte hinterlegt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Land Berlin. Unternehmen, Vereine, Schulen etc. sind nicht antragsberechtigt. Die Antragstellenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Reparatur muss nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie durchgeführt worden sein. Die Rechnungssumme für die Reparatur muss bei mindestens 75 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Reparatur in einem Repair-Café/einer Reparatur-Initiative, muss die Rechnung für das Ersatzteil mindestens 25 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Gefördert wird dort der Kauf des benötigten Ersatzteils mit 100 Prozent der Rechnungssumme. Damit möglichst viele Personen von der Förderung profitieren können, ist die maximale Förderung, unabhängig der eingereichten Rechnung auf 200 Euro begrenzt. Alle Details und Zuwendungsvoraussetzungen zur Antragstellung sind in der Förderrichtlinie des Landes Berlin zum Reparaturbonus enthalten. Diese wird am 13.09.2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Erneuerbare Energien, also vorrangig Windkraft, Geothermie, Biomasse und Solarenergie, stellen für die Energieversorgung Berlins als unerschöpfliche Quellen eine bedeutende Alternative bzw. Ergänzung zu den fossilen Brennstoffen dar. Der Ausbau der Solarenergienutzung wird dabei als besonders wichtiger Baustein in der Klimaschutzstrategie Berlins hervorgehoben, da, mit über 560.000 Gebäuden in Berlin, Dächer und Häuserfassaden, im Gegensatz zu geeigneten Windkraftstandorten, reichlich vorhanden sind. Der Senat von Berlin strebt eine klimaneutrale Energieversorgung der Stadt bis 2050 an. Im Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (EWG Bln 2016) § 16 ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden als Ziel festgesetzt. Zusätzlich wurde der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere die Nutzung der Solarpotenziale, im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch den Berliner Senat beschlossen (Abgeordnetenhaus Berlin 2016). Eine wichtige Grundlage, die zum Abbau der bestehenden Hemmnisse und des bisher noch vergleichsweise niedrigen Ausbaustandes der Solarenergie beitragen soll, ist gemäß BEK 2030 der „Masterplan Solarcity“. Im September 2019 wurde der verantwortlichen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nach einem ausführlichen Beteiligungsprozess die „Expertenempfehlung zum Masterplan Solarcity Berlin“ übergeben, die mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog die Basis für den weiteren Ausbau der Solarenergie in Berlin ist. Die Studie bescheinigt Berlin einen möglichen Solarstromanteil von 25 % – bessere Rahmenbedingungen auf Bundesebene, kreative Ansätze vor Ort sowie die Nutzung eines Instrumentenmixes vorausgesetzt ( Masterplan Solarcity ). Am 10.03.2020 beschloss der Senat auf dieser Grundlage einen umfassenden Maßnahmenplan, um den Solarausbau in Berlin zu beschleunigen (Senatskanzlei 2020). Seit 2021 werden jährlich Monitoringberichte zum Masterplan Solarcity veröffentlicht. Derzeit liegt der zweite Bericht vor, der dritte wird im November 2023 erwartet (SenWEB 2023). Einher mit dem Maßnahmenbündel des Masterplanes geht das Solargesetz Berlin. Die Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind seitdem für Neubauten und Bestandsgebäude unter bestimmten Rahmenbedingungen verpflichtend (SenK 2021). Auf Bundesebene wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer für Lieferungen sowie die Installation von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten und der Speicher, auf 0 Prozent gesenkt (JStG 2022, UStG § 12 Abs. 3). Diese Regelung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30kWp nicht überschreitet. Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Bisher liegt der Solarstromanteil in Berlin bei unter einem Prozent (Berliner Morgenpost 2022). Um die Ausschöpfung der Solarpotenziale im privaten und öffentlichen Bereich zu fördern, wurde, als ein Element des Masterplans Solarcity, im Mai 2019 das Solarzentrum Berlin eröffnet, das als unabhängige Beratungsstelle rund um das Thema Solarenergie arbeitet ( Solarzentrum Berlin ). Das Zentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Landesverband Berlin Brandenburg, mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe betrieben. Da die räumliche Darstellung und Nutzung von energierelevanten Daten, wie z. B. Solardaten, in Berlin zuvor uneinheitlich und durch verschiedene Angebote realisiert wurde, steht mit dem Energieatlas Berlin seit Juli 2018 ein Fachportal zur Unterstützung der Energiewende bereit, das die wichtigsten Daten benutzerfreundlich und anschaulich präsentiert sowie regelmäßig aktualisiert. Die im Umweltatlas an dieser Stelle dargestellten Inhalte für Photovoltaik (PV), d.h. der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie und Solarthermie (ST), d.h. der Wärmegewinnung aus der solaren Einstrahlung beziehen sich auf die im Energieatlas veröffentlichen Daten und deren Erfassungsstände: 02.03.2023 für die Standortdaten der Photovoltaik-Anlagen und 31.12.2015 bzw. 29.03.2023 (aggregierte BAFA-Daten) für diejenigen der Solarthermie. Im Rahmen der Fortführung des Energieatlas Berlin werden die Aktualität und Güte der Daten im Bereich der Solaranlagen, vor allem derjenigen mit Photovoltaik, kontinuierlich verbessert. Seit Mai 2022 liegt als eine der Maßnahmen des Masterplans Solarcity (SenWEB 2019) die Umsetzung des Solarrechners auch in digitaler Form vor. Mit Hilfe der Kartenebenen „Photovoltaik Potenzial“ und „Solarthermie Potenzial“ können sich Hauseigentümer und Mieter, Besitzer von Gewerbe-Immobilien, Wohnungsbaugesellschaften und Energieversorger über die Möglichkeiten der Photovoltaik-Nutzung auf Dachflächen sowie der Solarthermienutzung auf Dächern informieren. Durch diese Maßnahme soll insbesondere die Photovoltaik (PV)-Nutzung in Berlin weiter gefördert werden (IP SYSCON 2022). Die entsprechenden Kartenebenen ergänzen die drei Umweltatlaskarten „Solaranlagen – Photovoltaik (08.09.1)“, „Solaranlagen – Solarthermie (08.09.2)“ und „Solaranlagen – Solare Einstrahlung (08.09.3) (siehe Kartenbeschreibung ). Diese Informationen gewinnen auch mit der seit dem dem 1. Januar 2023 geltenden Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches an Wert ( Solargesetz Berlin 2021). Demnach sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern dazu verpflichtet, Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebäude zu installieren und zu betreiben. Das Gesetz sieht Ausnahmen, Befreiungen und alternative Erfüllungsoptionen vor. Weitere Informationen und einen Praxisleitfaden zum Solargesetz Im Vergleich zur Solarthermie gibt es in Berlin deutlich mehr erfasste Photovoltaikanlagen. So wurden bis zum 23.07.2023 20.985 Anlagen installiert, die zusammen eine installierte Leistung von rund 230 MWp aufweisen. Der darüber jährlich zu produzierende Stromertrag kann nur geschätzt werden und wird bei ca. 207 Mio. kWh/a liegen (abzüglich 5 % bei der Generatorleistung und durchschnittlichem Stromertrag von 900 kWh/a pro kW). Theoretisch können mit dieser Leistung rund 65.400 Haushalte mit einem angenommenen mittleren Stromverbrauch von je 3.000 kWh/a versorgt werden. Seit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Abbildung 1 verdeutlicht die unterschiedlichen Ausbauzahlen je nach Bezirk (Abb. 1a), vor allem Stadtgebiete mit großräumiger Einzel- und Zweifamilienhausbebauung zeigen die größten Anteile. Dazu passend überwiegt mit rund 19.987 von 20.985 Anlagen die geringste Leistungsklasse mit bis zu 30 kWp (Abb. 1b), wie sie auf kleinen Dächern bevorzugt wird. Die Ausbauzahlen wurden 2014 durch die Novellierung des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) am 01. August 2014 negativ beeinflusst, bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch deutlich mehr Anlagen installiert. Da bis zu diesem Datum rund 88 % der Jahresleistung installiert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Novellierung verbundene Verschlechterung der Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Anlagen zu dem Einbruch des PV-Ausbaus in Berlin auch im Folgejahr 2015 führte. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage auch für die Eigenstromnutzung eingeführt. Durch diese Änderung verlor das, z. B. bei Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, eingesetzte Contracting-Modell, bei dem die Bewohner und Bewohnerinnen mit hauseigenem PV-Strom versorgt wurden, die PV-Anlage jedoch im Eigentum des Investors verblieb, deutlich an Attraktivität. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle im August 2014 ist dieser Trend laut Bundesnetzagentur auch deutschlandweit in den beiden Folgejahren zu beobachten gewesen, es wurden nur noch rund 50.000 Anlagen zugebaut (Bundesnetzagentur 2020). Im Jahr 2019 stieg der jährliche Zuwachs für Anlagen nach dem EEG erstmals wieder auf über 100.000 neuen Anlagen. Zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage für auf Null gesetzt und mit der EEG-Novelle 2023 komplett abgeschafft. Im Jahr 2022 wurden nach Daten der Bundesnetzagentur mit 386.719 neuen Anlagen der bis dahin größte Anstieg verzeichnet. Überschritten wurde dieser neue Höchstwert jedoch schon im ersten Halbjahr 2023 mit 479.504 zugebauten Anlagen (Bundesnetzagentur 2023, Stand Juni 2023). Betrachtet man die flächenbezogene Photovoltaik-Leistung, so lag das Bundesland Berlin 2022 mit 189,6 kWp/km² (kWp = Kilowattpeak) nur knapp über dem bundesweiten Durchschnitt von 188,5 kWp/km², deutlich über dem Wert etwa von Hamburg als zweitgrößter deutscher Stadt (94 kWp/m²), aber auch deutlich hinter einigen Flächenstaaten (Bayern, Baden-Württemberg) (Agentur für erneuerbare Energien 2023). In den Bestandsdaten nicht erfasst sind netzferne Anlagen u.a. für die Eigenversorgung und Inselanlagen, wie beispielsweise PV-Module auf Parkautomaten, Parkbeleuchtungsanlagen und in Kleingartenanlagen. Die Anzahl dieser Anlagen wird auf zusätzlich rund 2.500 geschätzt. Der öffentlichen Hand kommt beim PV-Ausbau eine besondere Vorbildfunktion zu. Mit der Novellierung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) im Jahr 2021 ist bei Neubauten die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche Pflicht. Bei Bestandsgebäuden ist grundsätzlich bis zum 31.12.2024 nachzurüsten. Ausnahmen gelten u. a. für Dachflächen, die aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung ungeeignet sind oder wenn öffentlich-rechtlich Vorschriften der Errichtung von PV-Anlagen entgegenstehen. Laut Masterplanstudie zum Masterplan Solarcity Berlin ist das Land Berlin Eigentümerin von 5,4 % der Berliner Gebäude, auf deren Dachfläche 8,3 % des Solarpotenzials entfällt (SenWEB 2019). Auf den öffentlichen Gebäuden Berlins befinden sich 691 PV-Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 42,1 MWp (Stand 01.04.2023). In diesen Zahlen enthalten sind neben den Gebäuden der Berliner Bezirke auch der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), Gebäude der Berliner Anstalten des öffentlichen Rechts, der Städtische Wohnungsbaugesellschaften sowie bestimmter Landesunternehmen. Nach Berechnungen der Berlin Energieagentur und IDU IT+Umwelt GmbH basierend auf dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) und Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) entfielen im Jahr 2022 5 % der Anlagen und 16,4 % der installierten Leistung auf PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin ( Abb. 2a+b ). Die meisten der 20.985 PV-Anlagen in Berlin befinden auf sich auf Gebäuden, die Privatpersonen gehören (84,7 %). Dabei ist zu beachten, dass zwar die Gebäude Eigentum von natürlichen Personen sind, die PV-Anlagen jedoch nicht zwangsläufig ihnen gehören müssen, weil Gebäudeeigentümer ihre Dachfläche zur Nutzung an Dritte verpachten können. Auf den Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften sind 9,5 % der PV-Anlagen installiert. Die PV-Anlagen auf privaten Gebäuden machen einen Anteil von 47,2 % fast die Hälfte der gesamten installierten Leistung aus, ein weiteres gutes Drittel (34,8 %) entfällt auf PV-Anlagen auf Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften. Diese beiden Akteursgruppen zusammen sind demnach für den Großteil der installierten PV-Leistung verantwortlich. Mit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Im Land Berlin gab es zum Stand 29.03.2023 rund 8.250 solarthermische Anlagen mit mehr als 81.000 m² installierter Kollektorfläche (letzter erfasster Stand 31.12.2015 für 7.733 Anlagen, IP SYSCON 2016). Die durchschnittliche Kollektorfläche betrug somit über die Jahre rund 10 m². Die Entwicklung in Abbildung 3 verdeutlicht, dass im Vergleich zu den Vorjahren in den Jahren ab etwa 2013 sich der Zuwachs an Neuinstallationen stark verringert hat. Insgesamt zeigt sich somit seitdem ein abnehmender Trend. Hauptsächlich werden solarthermische Anlagen in Berlin für die Warmwasserbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Darüber hinaus gibt es einige größere Solaranlagen für die Trinkwasser- und Schwimmbadwassererwärmung sowie für solare Luftsysteme und Klimatisierung. Vergleichbar der Verteilung bei den PV-Anlagen ist ein eindeutiger Schwerpunkt in den Außenbereichen der Stadt in den dort noch überwiegend vorhandenen landschaftlich geprägten Siedlungstypen (vgl. Darstellung auf Postleitzahlebene im Geoportal Berlin , Karte Solaranlagen – Solarthermie, Ebene „Summe der solarthermischen Anlagen pro Postleitzahl“). Aufgrund der nicht lückenlosen Erfassung von Anlagen für Warmwasserbereitung kann von einer höheren Gesamtanzahl solarthermischer Anlagen in Berlin ausgegangen werden. Für die größte Anzahl der Anlagen wurde sich für den Flachkollektor entschieden. Tabelle 1 zeigt, welche Kollektorarten 2014 und 2015 installiert wurden. Tab. 1: Kollektorart und -anzahl der 2014 und 2015 installierten solarthermischen Anlagen (Erfassungsstand 31.10.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Kollektorart Anzahl Flachkollektor 80 Vakuumröhrenkollektor 52 Luftkollektor 4 keine Angaben 9 Die meisten solarthermischen Anlagen sind in Berlin auf Einfamilienhäusern installiert worden. Tabelle 2 zeigt die Anlagenzahl pro Gebäudetyp nach den Nutzungsangaben der in diesen Jahren noch genutzten Liegenschaftskarte ALK (SenStadtUm 2016). Tab. 2: Anzahl der installierten solarthermischen Anlagen, bezogen auf den Gebäudetyp der ALK (Erfassungsstand 31.12.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Gebäudetyp Anzahl Einfamilienhaus 4.895 Mehrfamilienhaus 563 sonstiges (kein Wohnhaus) 66 keine Angaben 1.753 Der Zubau neuer solarthermischer Anlagen ist in Berlin seit 2013 gegenüber den Vorjahren deutlich gesunken und seitdem rückläufig. 2014 ist hinsichtlich Zahl und Leistung zugebauter Anlagen die geringste Steigerung seit dem Jahr 2000 zu verzeichnen gewesen. 2021 konnte der Zuwachs gegenüber dem Vorjahr mit 145 neuen Anlagen fast verdoppelt werden, 2022 ging er mit nur 57 neuen Anlagen jedoch wieder deutlich zurück. Für die Jahre nach 2015 liegen für Berlin keine Einzelangaben, nur noch höher aggregierte Daten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die keine Rückschlüsse nach Kollektorarten, Gebäudetypen oder Kollektorflächen mehr zulassen. Deutschlandweit hat sich der Zubau der Thermie-Kollektorfläche seit 2015 verlangsamt und bis zum Jahresende 2021 auf einen Zuwachs von unter 600.000 m²/a reduziert, insgesamt flacht die Kurve an Zuwachsfläche und Anlagen seit einigen Jahren deutlich ab (Bundesverband Solarwirtschaft 2023). Somit spiegelt die Situation in Berlin auch den deutschlandweiten Trend wider (vgl. Abb. 3 ). Die flächendeckende Analyse solarer Einstrahlung dient der Berechnung der nutzbaren Strahlung und wird als ganzjähriger Summenwert wiedergegeben (IP SYSCON 2022). Für den Berliner Raum wird vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für den aktuellen langjährigen Betrachtungszeitraum 1991-2020 eine mittlere Jahressumme der Globalstrahlung, also der Summe wechselnder Anteile aus direkter und diffuser Sonneneinstrahlung, auf eine horizontale Fläche in Höhe von 1081-1100 kWh/m² angegeben. Der Berliner Raum liegt damit ziemlich exakt im Mittel der in Deutschland vorkommenden Bandbreite an Einstrahlungswerten (vgl. Abb. 4 ). Im Vergleich der beiden letzten Referenzzeiträume 1981-2010 zu 1991-2020 nahm die solare Einstrahlung im Zuge des Klimawandels in Berlin und Brandenburg um 40 bis 50 kWh/m² pro Jahr, also rund 5 %, zu. Die Einstrahlung auf eine horizontale Fläche wird je nach örtlicher Lage von verschiedenen Faktoren beeinflusst (vgl. Methode ).
Das Projekt "Vorhaben: SO288 - HOMER; Remineralisierung organischer Materie im tiefen Ozean des Humboldt-Stromsystems vor Nordchile" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR) durchgeführt. Der Humboldt Strom vor Chile ist eines der produktivsten Meeresgebiete der Erde. Auftrieb von Tiefenwasser im Norden von Chile (20 Grad -30 Grad S) bringt Nährstoffe an die Oberfläche und unterstützt damit eine hohe Produktivität des Systems aber auch die Ausbildung einer permanenten Sauerstoffminimumzone. Östliche Randströmungen in Verbindung mit Küstenauftrieb sind generell bedeutsam für den marinen Kohlenstoffexport über die Biologische Kohlenstoffpumpe. Jedoch ist wenig bekannt wie Sauerstoffarmut und hydrostatischer Druck die Verteilung und chemische Zusammensetzung sowie den mikrobiellen Abbau von sinkenden Partikeln und organischer Verbindungen im mesopelagischen und Tiefen Ozean beeinflussen. Der Tiefe Ozean ist das größte organische Kohlenstoffreservoir der Erde. Gelöste organische Materie (DOM) im Tiefen Ozean ist vermutlich abbauresistent und verbleibt lange im Ozean. Für die vermutlich geringen Umsatzraten von DOM im Tiefen Ozean werden drei Ursachen diskutiert: 1) eine sperrige molekulare Struktur, 2) die reduzierte metabolische Aktivität von Tiefseebakterien und 3) eine zu starke Substratverdünnung. Neue Untersuchungen zeigen eine hohe Abundanz von großen, langsam sinkenden Partikeln unterhalb 2000m, die kohlenstoffreiche Transparente Exopolymere Partikel (TEP) beinhalten und nur wenige Ballastpartikel. Bislang ist nicht bekannt, welche Prozesse die Verbreitung und Zusammensetzung dieser Partikel kontrollieren oder welche Bedeutung sie für den Umsatz von DOM oder die Aktivität der mikrobiellen Tiefseegemeinschaft haben. Mit diesem Antrag möchten wir die biogeochemischen und mikrobiellen Prozesse, die den Umsatz organischer Materie im Humboldt Stromsystem vor Chile steuern, genauer untersuchen.
Anlage dungsbescheid vom Aktenzeichen Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) RdErl. des MF vom 1. 2. 2001 (MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch Rd.Erl. vom 21.12.2017 (MBl. LSA 2018, S. 211) Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhaltsübersicht Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 2.1 Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung 2.2 Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1. 1.1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs- zweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- ses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Über- schreitung durch entsprechende Einsparungen bei ande- ren Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weiter- gehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. 1.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefor- dert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Bau- maßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Dabei ist die Verwendung bereits erhaltener Teilbeträge in summarischer Form mitzuteilen. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfän- gers verbraucht sind. 1.3 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwen- dungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 040 008 PDF 06.2018 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzie- rungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eige- nen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Satz 1 gilt nur, wenn sich die zuwen- dungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 Euro ändern. 3.Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe der Aufträge sind die nach den haushalts- rechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Ver- pflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie des Landesvergabegesetzes (LVG) oder anderer Rechts- vorschriften, die einschlägigen Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber einzuhalten, bleiben unberührt. 4.Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 5. 5.1 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwen- dungen für denselben Zweck bei anderen Landes- oder sonstigen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausga- ben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 Euro ergibt, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu errei- chen ist, 5.1.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht inner- halb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht wer- den können, 5.1.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwen- dungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7. 7.1 Nachweis der Verwendung Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätes- tens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungs- zeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwen- dungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haus- haltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendun- gen sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungs- empfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufü- gen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzie- rungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Sum- men sowie bei Berücksichtigung von Abschreibungen die (gegebenenfalls anteiligen) Jahresbeträge der Abschrei- bungen je berücksichtigungsfähigen Gegenstand auszu- weisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungs- zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben ent- halten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat oder die Umsatz- steuer innerhalb der Projektlaufzeit rückerstattet wird, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen sind. Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaf- ten) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 6.1 bis 6.5 ANBest-Gk zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung der Belege können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden, wenn das Buchführungs- system revisionssicher ist und Aufnahme- und Wiederga- beverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen 7.2 7.3 8. 8.1 Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnun- gen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwal- tung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Dies ist vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form nachzuweisen. Er hat sicherzustellen, dass die auf elek- tronischen Datenträgern gespeicherten Belege bildlich und inhaltlich mit den Originalbelegen übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und jederzeit reproduziert werden können. In den Fällen der Nr. 6.6 sind die Prüfrechte der Bewilli- gungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedin- gen. Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prü- fungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnach- weis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses auf einem dem Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügten Formblatt zu bescheinigen. Als eigene Prüfungseinrichtung gelten auch die „anderen kommuna- len Rechnungsprüfungsämter“ im Sinne der §§ 136 und 138 KVG LSA. Der Zuwendungsempfänger hat die vorhe- rige Prüfung durch das für ihn zuständige Rechnungsprü- fungsamt sicherzustellen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus dem Formblatt. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwen- dungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs- bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesonde- re § 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträg- liche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finan- zierung nach Nr. 2), 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehe- nen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwen- dungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 3 VwVfG jährlich mit fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangt werden.
Bekanntmachungen | Bad Iburg Bekanntmachungen der Stadt Bad Iburg allgemeine bekanntmachungen 2021-08-27 Grundsteuerreform in Niedersachsen More 2021-08-05 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfuuegung Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 15/2021 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen More 2021-08-05 Bundesministerium der Verteidigung - Oeffentliche Bekanntmachung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover - Schutzbereichbehörde More planungs- und baurecht Veränderungen des Stadtbildes sind unter anderem mit dem Aufstellen von Bauleitplänen verbunden. Den Bürgerinnen und Bürgern möchten wir an dieser Stelle die Gelegenheit geben, Einsicht in die aktuellen Planungsabsichten der Stadt zu nehmen. Aktuell in der Aufstellung befindliche Bebauungspläne sowie Änderungen im Flächennutzungsplan stehen hier zum Download zur Verfügung und liegen im Rathaus der Stadt, beim Fachdienst Planen und Bauen aus. Anregungen, Bedenken oder anderweitige Planungsvorschläge können eingereicht werden. Ausschreibungen und auftragsvergaben „Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet.“ 2021-04-01 Ausschreibungen Hier finden Sie die aktuellen Ausschreibungen More Navigation Wahlen in Bad Iburg Bürgerservice & Verwaltung Verwaltung & Ansprechpartner Heiraten in Bad Iburg Planen & Bauen Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Bauhof Hallenbelegungsplan Fundbüro Ordnung & Gewerbe Kontakt Formular Rathaus Jede Idee zählt! Online-Rathaus Ratsinfosystem Schulen in Bad Iburg Notruf-Notdienst Impressum Datenschutzerklaerung Online-Terminbuchung Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren. Permit all Deny all Configure... Privacy statement Plese select which categories you want to permit cookies for: unchecked Technical cookies Login unchecked Tracking Google Analytics, ... unchecked Video services YouTube, ... unchecked Map services Google Maps, OpenStreetMaps, ... unchecked Social media Facebook, Twitter, ... unchecked Other external services ... Save
Bekanntmachung Schnellnavigation Seitenkopf leer Inhaltsbereich Navigation Seitenfuss Seitenkopf <![CDATA[ .fil2 {fill:black} .fil1 {fill:#009556} .fil21 {fill:#009DDA} .fil13 {fill:#00B7E4} .fil24 {fill:#262626} .fil3 {fill:#56C0E7} .fil27 {fill:#6A7472} .fil20 {fill:#6EC6E9} .fil28 {fill:#737575} .fil4 {fill:#8CC099} .fil19 {fill:#A0D3EE} .fil11 {fill:#B19677} .fil22 {fill:#B8A777} .fil6 {fill:#C0DAC3} .fil17 {fill:#C3DFF3} .fil26 {fill:#CACACA} .fil25 {fill:lightgrey} .fil14 {fill:#DDF1FA} .fil15 {fill:#DFEBF5} .fil12 {fill:#E91720} .fil16 {fill:#EEF1F9} .fil23 {fill:#FDFDFD} .fil9 {fill:#FEFEFE} .fil8 {fill:#FFE0A4} .fil5 {fill:#FFE8A4} .fil18 {fill:#FFE8C2} .fil7 {fill:#FFF3AE} .fil10 {fill:#FFF9D0} .fil0 {fill:white} ]]> Suche in diesem Bereich: unchecked Suche unchecked Menü öffnen Menü Kirschvielfalt in Hand © Gemeinde Hagen a.T.W. Kirschlehrpfad mit Blick auf Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Blütenpracht © Gemeinde Hagen a.T.W. Hof Kasselmann Hagen a.T.W. Osnabruecker Land Spitzensport Reitturnier Horses & Dreams © Hof Kasselmann Borgberg_Aussicht nach Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Blick ins Forellental_Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Schöne Aussicht vom Borgberg © Gemeinde Hagen a.T.W. <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> OpenR@thaus <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Bekanntmachungen <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Newsletter <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#000000} ]]> 24 h Gemeinde Notdienst <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> Mängelmeldung <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Bürgerservice <![CDATA[ .daily-life_icon_c1 {fill:#000000} ]]> Ratsinformation <![CDATA[ .daily-life_icon_c1 {fill:#000000} ]]> Stellenausschreibungen <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Förderung Umweltmaßnahmen .sys_icon_c1 {fill: rgba(0,0,0,1);} Glasfaserausbau <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#000000} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> Bekanntmachung Inhaltsbereich An dieser Stelle veröffentlicht die Gemeinde Hagen a.T.W aktuelle Bekanntmachungen und Ausschreibungen. Vergebene Aufträge Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Vergebene Aufträge 12.11.2024 Vergebene Aufträge Vergabe Nr.:2024-300-2 Sanierungn Kläranlage - TGA Betriebsgebäude Mitarbeiter Vergebene Aufträge vor dem 01.04.2022 01.04.2022 Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Auftraggeber: Gemeinde Hagen a.T.W., Schulstraße 7, 49170 Hagen a.T.W. Telefon: 05401/977-0 Fax: 05401/977-60 E-Mail: info@hagen-atw.de leer Seitenfuss Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstraße 7 49170 Hagen am Teutoburger Wald Telefon: 05401 977-0 Email: info@hagen-atw.de Öffnungszeiten Mo., Di., Do., Fr. 8.00 bis 12.30 Uhr Montag & Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr Hagen a.T.W. 2024 Kontakt Impressum Datenschutz Sitemap Navigation Suche in diesem Bereich: Startseite Unser Hagen a.T.W. Hagen a.T.W. stellt sich vor Geschichte Partnergemeinden Zertifikate Familiengerechte Kommune Nachhaltige Kommune Familienfreundlicher Arbeitgeber Staatlich anerkannter Erholungsort Wir gehen den Niedersächsischen Weg EU Förderung „Perspektive Innenstadt“ Nachhaltiges Mobilitätskonzept Endlich wieder feiern! Zurück in die Zukunft Facelifting im Ortskern Impressionen Imagefilm Rathaus und Politik Bürgerservice Unsere Dienstleistungen OpenR@thaus Wegweiser Mängelmeldung Ansprechpartner*innen von A-Z Formulare und Downloads Ratsinformation Ortsrecht Leben in Hagen a.T.W. 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Teilnahme der Landwirtschaft am CO2-Zertifikatehandel, Förderung von Gülleaufbereitungsstationen, Gleichbehandlung von Milchprodukten und Milchersatzprodukten bei der Umsatzsteuer, häufigere Kontrollen bei Massentierhaltung; Berichterstattung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Mit dem Erhalt Ihrer Förderzusage werden Sie dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten. Welchen Umfang diese für Ihr bewilligtes Projekt haben, ist von mehreren Faktoren abhängig. Bei einer Förderzusage handelt es sich entweder um einen Zuwendungsbescheid oder eine Verwaltungsvereinbarung. Hier gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen: Verwaltungsvereinbarung Bei Verwaltungsvereinbarungen gibt es neben dem einzuhaltenden öffentlichen Vergaberecht keine weiteren förderbezogenen vergaberechtlichen Vorgaben. Es sind daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) zu beachten. Dies sind insbesondere § 55 LHO und die zugehörigen Ausführungsvorschriften (AV). Bei der Vergabe von Bauleistungen ist außerdem die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau ) anzuwenden, soweit nichts Abweichendes in Ihrer Verwaltungsvereinbarung bestimmt ist. Zu beachten sind zudem Rundschreiben mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe der Berliner Verwaltung. Zuwendungsbescheid Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides sind Sie als Zuwendungsempfänger:innen verpflichtet, die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P, AV § 44 LHO Anlage 2) einzuhalten. Die ANBest-P beinhalten insbesondere auch Vorgaben zur Auftragsvergabe. Bitte beachten Sie jedoch, dass in jedem Fall die Bestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides maßgeblich sind, die ggf. von den ANBest-P abweichen können. In einigen Fällen gelten vereinfachte Vergaberegeln für Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform. Allgemeine Informationen zum Vergaberecht sowie Kontaktdaten zu Ansprechpartner:innen erhalten Sie beim Berliner Vergabeservice unter folgendem Link: Vergabeservice des Landes Berlin Im Folgenden geben wir Hinweise zu häufig gestellten Fragen und Themenbereichen: Vereinfachte Vergaberegeln Nationale und EU-Schwellenwerte Vergabe freiberuflicher Leistungen Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen Binnenmarktrelevanz Diese gelten im Allgemeinen für bestimmte Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform , sofern die vereinfachten Vergaberegeln im Zuwendungsbescheid verankert sind: Bis 100.000 € bewilligter Fördersumme gilt: Es sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einem Fördersatz bis 50 %, unabhängig von der Fördersumme, gilt: Auch hier reicht es aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einer Förderung von über 100.000 € und einem Fördersatz über 50 % sind die nationalen Vergabevorschriften zu beachten. Die EU-Schwellenwerte sind nicht einschlägig. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Einholung von drei Angeboten beschafft werden (Direktauftrag). Die Begünstigten sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Aufträge werden unter Ausschluss von Interessenkonflikten an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. Die möglichen öffentlichen Auftraggeber:innen sind abschließend in § 99 GWB definiert. Eine Übersicht entsprechender Schwellenwerte und Wertgrenzen (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) finden Sie hier: Übersicht zu den EU-Schwellenwerten für europaweite Vergaben (werden alle 2 Jahre aktualisiert) Auftragsart ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 ab 01.01.2024 Vergabe von Bauleistungen ab 5.350.000 € ab 5.382.000 € ab 5.538.000 € Liefer- und Dienstleistungsauftrage außerhalb der Sektorenbereiche ab 214.000 € ab 215.000 € ab 221.000 € Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/ Sicherheit) ab 428.000 € ab 431.000 € ab 443.000 € Hinweis zur Auftragswertberechnung für Planungsleistungen: Zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes, gelten bei Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. ( Rundschreiben SenStadt V M Nr. 03/2023 ) Übersicht zu den nationalen Wertgrenzen nach VOB oder UVgO seit dem 14.02.2020 Zulässigkeit der Vergabeart / Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (ausgenommen freiberufliche Leistungen) Bauleistungen nach VOB/A für Hochbauleistungen Bauleistungen nach VOB/A für alle anderen Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung ab 100.000 € bis EU-Schwellenwert ab 200.000 € bis EU-Schwellenwert ab 500.000 € bis EU-Schwellenwert beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € bis 200.000 € bis 500.000 € Verhandlungsverfahren ohne Teilnamewettbewerb (UVgO)* oder freihändige Vergabe (VOB/A)* bis 10.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € Direktvergabe** (Sonderform der freihändigen Vergabe) bis 1.000 € dürfen Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel, einschließlich Internethandel, abgewickelt werden. bis 5.000 € kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden. wie Hochbauleistungen (Alle Angaben ohne MwSt.) *Dem Verhandlungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen. **Bei der Direktvergabe ist ein formloser Preisvergleich ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist aktenkundig zu machen. Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. In der Regel sollten mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Der Vergabeprozess ist zu dokumentieren. Ein formloser Preisvergleich ist bei freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieuren mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei allen anderen freiberuflichen Leistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren. Bei Verstößen gegen das allgemeine Vergaberecht ist mit einer Finanzkorrektur bis zu 100 % der beanstandeten Ausgaben zu rechnen. Die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen erlässt die Berliner EFRE-Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe). Die Vorgaben gehen auf entsprechende Leitlinien der Europäischen Kommission zurück, die für das Land Berlin übernommen werden. Die EU-Kommissionsbeschlüsse zu den Leitlinien und Informationsschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörden an die Mittelgeber sind auf der Berliner EFRE-Webseiteim sogenannten „ Handbuch für ZGS “ (zwischengeschalteten Stellen) für die Förderperiode 2021-2027 in Berlin veröffentlicht. Hier finden Sie unter anderem die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen. Öffentliche Auftraggeber:innen oder solche, die diesen per Zuwendungsbescheid gleichgestellt sind, können Aufträge, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, grundsätzlich nach nationalem Vergaberecht vergeben. Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein könnten, also ein „grenzüberschreitendes Interesse“ (Binnenmarktrelevanz) an der Teilnahme am Wettbewerb bestehen kann. Im Unterschwellenbereich ist daher die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss in erster Linie festgestellt werden, ob es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die insgesamt ein grenzüberschreitendes Interesse untermauern, wozu die folgenden Gesichtspunkte zählen: der Auftragsgegenstand, der geschätzte Wert, die technischen Anforderungen des Auftrags, die geographische Lage des Orts der Leistungserbringung, der Nachweis von Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten oder Interessensbekundungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren. Im Falle einer festgestellten Binnenmarktrelevanz sind die Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Binnenmarktrelevanz durchzuführen. Das heißt, es ist europäisches Primärrecht zu beachten, welches u. a. die Einhaltung von EU-Grundfreiheiten, wie der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, vorgibt. Vergaberechtlich sind hieraus die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Anerkennung abzuleiten. Zur Erfüllung der Transparenz können Begünstigte auch im Bescheid verpflichtet werden, ab einem festgelegten Auftragswert auf einem vorgegebenen Internetportal über die Absicht der Auftragsvergabe zu informieren. Zum BENE 2-Förderportal
Origin | Count |
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Bund | 7 |
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Type | Count |
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License | Count |
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Boden | 10 |
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