Das Land Berlin wird zum 17. September 2024 einen ReparaturBONUS zur Förderung der Reparatur von Elektrogeräten aus Privathaushalten einführen. Ziel ist, die nachhaltige Nutzung von Geräten und damit die Ressourcenschonung zu stützen. Die Förderung können Berlinerinnen und Berliner online beantragen. Das wesentliche Motiv des ReparaturBONUS ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher durch die gesetzten finanziellen Reparaturanreize für eine längere Nutzung von Produkten zu sensibilisieren und somit Abfälle, den Verbrauch kritischer Rohstoffe und die Emission von Treibhausgasen aus der Herstellung von Neugeräten zu vermeiden. Gleichzeitig wird die lokale Wirtschaft gestärkt. Gefördert werden Reparaturen aller haushaltsüblichen Elektro- und Elektronikgeräte aus Privathaushalten. Die Reparatur kann dabei in gewerblichen und nicht-gewerblichen Reparaturbetrieben durchgeführt werden (z.B. in Handwerksbetrieben, Werkstätten, im Elektrofachhandel und in Reparatur-Initiativen/Repair-Cafés). „Wir brauchen ein neues Bewusstsein für den Umgang mit defekten Geräten. Als erste Reaktion auf so einen Defekt soll ab sofort nicht mehr im Netz gesucht werden, wo es ein passendes Ersatzgerät gerade günstig zu kaufen gibt. Der erste Gedanke sollte immer der Frage gelten: Wo bekomme ich das repariert?“ Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt . Die Förderung startet am 17.09.2024 mit einem bürokratiearmen, rein digitalen Verfahren, das der gesamten Berliner Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Die Umsetzung des ReparaturBONUS erfolgt durch die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der IBB Gruppe, die bereits umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung von Kleinstförderprogrammen für das Land Berlin hat. „Mit dem ReparaturBONUS bieten wir den Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit, ihre Elektrogeräte professionell reparieren zu lassen oder mit Unterstützung durch ein Repair-Café oder einer Reparatur-Initiative selbst zu reparieren. Wir freuen uns darauf, das Programm umzusetzen und somit die Stadt auf dem Weg zur Zero Waste City zu unterstützen.“ Tanja Lorenz, Geschäftsführerin der IBB Business Team GmbH . Berlin stand in intensivem Austausch mit den Ländern Thüringen und Sachsen, die bereits erfolgreich Erfahrungen gesammelt haben, einen ReparaturBONUS umzusetzen. Auch von österreichischen Erfahrungen konnte profitiert werden. Für die gute Zusammenarbeit dankt Berlin diesen Partnern. Mit dem ReparaturBONUS unterstützt Berlin das von der EU beschlossene Recht auf Reparatur, das darauf abzielt, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Es soll ein nachhaltigerer Verbrauch gefördert werden, indem mehr Waren sowohl innerhalb als auch außerhalb der Garantiezeit repariert und wiederverwendet werden. Für die Umsetzung des ReparaturBONUS, der als Ziel bereits im Berliner Koalitionsvertrag verankert war, stehen für das Jahr 2024 einschließlich der Projektmanagementkosten 1,25 Mio. Euro zur Verfügung. Über eine mögliche Fortführung des Projekts im Jahr 2025 kann erst nach Festlegung der zu erbringenden Einsparungen im Haushaltsjahr entschieden werden. Vom 17.09.2024 bis einschließlich 31.12.2024 kann unter www.ibb-business-team.de/reparaturbonus die Förderung beantragt werden. Dort ist auch eine Liste der förderbaren Geräte hinterlegt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Land Berlin. Unternehmen, Vereine, Schulen etc. sind nicht antragsberechtigt. Die Antragstellenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Reparatur muss nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie durchgeführt worden sein. Die Rechnungssumme für die Reparatur muss bei mindestens 75 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Reparatur in einem Repair-Café/einer Reparatur-Initiative, muss die Rechnung für das Ersatzteil mindestens 25 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Gefördert wird dort der Kauf des benötigten Ersatzteils mit 100 Prozent der Rechnungssumme. Damit möglichst viele Personen von der Förderung profitieren können, ist die maximale Förderung, unabhängig der eingereichten Rechnung auf 200 Euro begrenzt. Alle Details und Zuwendungsvoraussetzungen zur Antragstellung sind in der Förderrichtlinie des Landes Berlin zum Reparaturbonus enthalten. Diese wird am 13.09.2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit dem Erhalt Ihrer Förderzusage werden Sie dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten. Welchen Umfang diese für Ihr bewilligtes Projekt haben, ist von mehreren Faktoren abhängig. Bei einer Förderzusage handelt es sich entweder um einen Zuwendungsbescheid oder eine Verwaltungsvereinbarung. Hier gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen: Verwaltungsvereinbarung Bei Verwaltungsvereinbarungen gibt es neben dem einzuhaltenden öffentlichen Vergaberecht keine weiteren förderbezogenen vergaberechtlichen Vorgaben. Es sind daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) zu beachten. Dies sind insbesondere § 55 LHO und die zugehörigen Ausführungsvorschriften (AV). Bei der Vergabe von Bauleistungen ist außerdem die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau ) anzuwenden, soweit nichts Abweichendes in Ihrer Verwaltungsvereinbarung bestimmt ist. Zu beachten sind zudem Rundschreiben mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe der Berliner Verwaltung. Zuwendungsbescheid Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides sind Sie als Zuwendungsempfänger:innen verpflichtet, die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P, AV § 44 LHO Anlage 2) einzuhalten. Die ANBest-P beinhalten insbesondere auch Vorgaben zur Auftragsvergabe. Bitte beachten Sie jedoch, dass in jedem Fall die Bestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides maßgeblich sind, die ggf. von den ANBest-P abweichen können. In einigen Fällen gelten vereinfachte Vergaberegeln für Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform. Allgemeine Informationen zum Vergaberecht sowie Kontaktdaten zu Ansprechpartner:innen erhalten Sie beim Berliner Vergabeservice unter folgendem Link: Vergabeservice des Landes Berlin Im Folgenden geben wir Hinweise zu häufig gestellten Fragen und Themenbereichen: Vereinfachte Vergaberegeln Nationale und EU-Schwellenwerte Vergabe freiberuflicher Leistungen Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen Binnenmarktrelevanz Diese gelten im Allgemeinen für bestimmte Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform , sofern die vereinfachten Vergaberegeln im Zuwendungsbescheid verankert sind: Bis 100.000 € bewilligter Fördersumme gilt: Es sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einem Fördersatz bis 50 %, unabhängig von der Fördersumme, gilt: Auch hier reicht es aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einer Förderung von über 100.000 € und einem Fördersatz über 50 % sind die nationalen Vergabevorschriften zu beachten. Die EU-Schwellenwerte sind nicht einschlägig. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Einholung von drei Angeboten beschafft werden (Direktauftrag). Die Begünstigten sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Aufträge werden unter Ausschluss von Interessenkonflikten an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. Die möglichen öffentlichen Auftraggeber:innen sind abschließend in § 99 GWB definiert. Eine Übersicht entsprechender Schwellenwerte und Wertgrenzen (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) finden Sie hier: Übersicht zu den EU-Schwellenwerten für europaweite Vergaben (werden alle 2 Jahre aktualisiert) Auftragsart ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 ab 01.01.2024 Vergabe von Bauleistungen ab 5.350.000 € ab 5.382.000 € ab 5.538.000 € Liefer- und Dienstleistungsauftrage außerhalb der Sektorenbereiche ab 214.000 € ab 215.000 € ab 221.000 € Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/ Sicherheit) ab 428.000 € ab 431.000 € ab 443.000 € Hinweis zur Auftragswertberechnung für Planungsleistungen: Zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes, gelten bei Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. ( Rundschreiben SenStadt V M Nr. 03/2023 ) Übersicht zu den nationalen Wertgrenzen nach VOB oder UVgO seit dem 14.02.2020 Zulässigkeit der Vergabeart / Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (ausgenommen freiberufliche Leistungen) Bauleistungen nach VOB/A für Hochbauleistungen Bauleistungen nach VOB/A für alle anderen Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung ab 100.000 € bis EU-Schwellenwert ab 200.000 € bis EU-Schwellenwert ab 500.000 € bis EU-Schwellenwert beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € bis 200.000 € bis 500.000 € Verhandlungsverfahren ohne Teilnamewettbewerb (UVgO)* oder freihändige Vergabe (VOB/A)* bis 10.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € Direktvergabe** (Sonderform der freihändigen Vergabe) bis 1.000 € dürfen Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel, einschließlich Internethandel, abgewickelt werden. bis 5.000 € kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden. wie Hochbauleistungen (Alle Angaben ohne MwSt.) *Dem Verhandlungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen. **Bei der Direktvergabe ist ein formloser Preisvergleich ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist aktenkundig zu machen. Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. In der Regel sollten mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Der Vergabeprozess ist zu dokumentieren. Ein formloser Preisvergleich ist bei freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieuren mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei allen anderen freiberuflichen Leistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren. Bei Verstößen gegen das allgemeine Vergaberecht ist mit einer Finanzkorrektur bis zu 100 % der beanstandeten Ausgaben zu rechnen. Die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen erlässt die Berliner EFRE-Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe). Die Vorgaben gehen auf entsprechende Leitlinien der Europäischen Kommission zurück, die für das Land Berlin übernommen werden. Die EU-Kommissionsbeschlüsse zu den Leitlinien und Informationsschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörden an die Mittelgeber sind auf der Berliner EFRE-Webseiteim sogenannten „ Handbuch für ZGS “ (zwischengeschalteten Stellen) für die Förderperiode 2021-2027 in Berlin veröffentlicht. Hier finden Sie unter anderem die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen. Öffentliche Auftraggeber:innen oder solche, die diesen per Zuwendungsbescheid gleichgestellt sind, können Aufträge, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, grundsätzlich nach nationalem Vergaberecht vergeben. Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein könnten, also ein „grenzüberschreitendes Interesse“ (Binnenmarktrelevanz) an der Teilnahme am Wettbewerb bestehen kann. Im Unterschwellenbereich ist daher die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss in erster Linie festgestellt werden, ob es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die insgesamt ein grenzüberschreitendes Interesse untermauern, wozu die folgenden Gesichtspunkte zählen: der Auftragsgegenstand, der geschätzte Wert, die technischen Anforderungen des Auftrags, die geographische Lage des Orts der Leistungserbringung, der Nachweis von Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten oder Interessensbekundungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren. Im Falle einer festgestellten Binnenmarktrelevanz sind die Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Binnenmarktrelevanz durchzuführen. Das heißt, es ist europäisches Primärrecht zu beachten, welches u. a. die Einhaltung von EU-Grundfreiheiten, wie der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, vorgibt. Vergaberechtlich sind hieraus die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Anerkennung abzuleiten. Zur Erfüllung der Transparenz können Begünstigte auch im Bescheid verpflichtet werden, ab einem festgelegten Auftragswert auf einem vorgegebenen Internetportal über die Absicht der Auftragsvergabe zu informieren. Zum BENE 2-Förderportal
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe) Nummer 19 Magdeburg, den 13. Mai 2024 34. Jahrgang INHALT -Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tier schutz) ............... (neu: 7833) I. A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur B.Ministerium für Inneres und Sport C.Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz D.Ministerium der Finanzen E. Bek. 7. 3. 2024, Satzung der Tierseuchenkasse Sach sen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen für Vieh, Bienen und Hummeln.................................................... H.Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt I.Ministerium für Infrastruktur und Digitales Erl. 16.4.2024, Informationssicherheitsleitlinie Sachsen- Anhalt; Aufhebung........................................................... (zu: 20) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Erl. 8. 3. 2024, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ............. (neu: 2160) F. 335 326 Bek. 16. 4. 2024, Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Informationssicherheitsleitlinie Sachsen-Anhalt - LISL LSA) ................................................................................ 338 348 348 Ministerium für Bildung III. G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirt schaft und Forsten RdErl. 23. 2. 2024, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Rechtsprechung BVerfG.............................................................................. 352 325 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 7833 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tierschutz) RdErl. des MWL vom 23. Februar 2024 - 45-42500- 28/1/4505/2024 Bezug: Erl. des MLU vom 26. Juni 2012 (MBI. LSA S. 479), geändert durch Ab schnitt 2 des RdErl. vom 6. Mai 2015 (MBI. LSA 2016 S. 178) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umset zung von Vorhaben in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, die eine Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel haben. 1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendun gen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201,204), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwal tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) ein schließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu wendungen zur Projektförderung (ANBest-R Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung), b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Investitionen und Beschaffung von beweglichen Sa chen 2.1.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung von baulichen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffung von beweglichen Sachen zur Verbesse rung der Haltungsbedingungen für Tiere in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Gefördert werden können insbesondere: a) Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, b) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygie nischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Quarantäne stationen, c) Beschaffung von Tierzubehör, wie zum Beispiel Fang-, Transport- und Chiplesegeräte, soweit dieses mindes tens einen Wert von 500 Euro (einschließlich Umsatz steuer) hat. 2.1.2 Nicht förderfähig sind: a) bauliche Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht un mittelbar der Tierhaltung oder Tierpflege dienen, wie zum Beispiel Sanitäreinrichtungen für Personal oder Besucher und Stellplätze, wenn sie alleiniger Gegen stand des Förderantrages sind, b) Maßnahmen in Einrichtungen, die Tiere aus dem Aus land zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen. 2.2 Bildungsangebote 2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung und Organisation von Bildungsangeboten in Kinder gärten und Grundschulen in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins und einer Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen. 2.2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere: a) Werbeveranstaltungen einschließlich Werbematerialien, b) Aufrufe zu Spendenaktionen, c) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und d) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung be steht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg baren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt. c) die Erstellung von Publikationen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung be treiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sind, b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt Bil dungsangebote gemäß Nummer 2.2 erbringen. 335 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die zuständige untere Veterinärbehörde bestätigt die Eignung und Notwendigkeit des vorgesehenen Vorhabens. 4.2 Maßnahmen nach Nummer2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Tieren unmittelbar zu verbessern. 4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 müssen die Ein richtungen Eigentum des Antragstellers sein oder der Antragsteller muss ein Nutzungsrecht an dem Objekt von mindestens sechs Jahren nachweisen können und der Eigentümer des Objektes muss der Umsetzung der Maß nahme für den gesamten Projektzeitraum zustimmen. 5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. c) Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten, d) Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungs empfängers, e) Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Einrichtun gen der Zuwendungsempfänger, f) Ausgaben für bewegliche Sachen einschließlich Kü chen, die nicht der Versorgung, Haltung oder Pflege von Tieren dienen und g) Ausgaben für Räumlichkeiten, die der sonstigen Arbeit des Zuwendungsempfängers dienen. Bei den Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b können zur Erbringung des Eigenanteils auch Arbeitsleistungen unentgeltlich tätiger Personen nach Ab schnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese sind bei Antragstellung, Bewilligung und im Verwendungs nachweis auszuweisen. 5.2 Art der Finanzierung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwen dung ist auf 20 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Min destförderbetrag je Maßnahme soll 2 000 Euro umfassen. 5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, c und Bildungsangebote nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 3 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Mindestförderbetrag je Maßnah me soll 500 Euro umfassen. 6.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bewilligung kann - auch teilweise - widerrufen werden, wenn die geförderte Maßnahme vor Ablauf der Zweck bindungsfrist einer anderen Nutzung zugeführt wird. Ge meinnützige Träger von Einrichtungen nach Nummer 3 verpflichten sich, die Landeszuwendung zurückzuzahlen, wenn sie die Gemeinnützigkeit innerhalb der Zweckbin dungsfrist verlieren. 6.2 Für die förderfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen Zuwendungen in Anspruch genom men werden. Bei Zuwendungsempfängern mit überwiegen der ehrenamtlicher Tätigkeit können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwen dungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, aus schließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, zugerechnet werden. Die jeweils zu berücksichtigenden Spenden sowie die echten Eigenmittel sind sowohl im Finanzierungsplan des Antrags als auch im Verwendungs nachweis getrennt auszuweisen. 5.5 Umfang der Zuwendung7. Verfahren Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zu wendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks not wendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.7.1 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren Keine zuwendungsfähigen Ausgaben sind insbesondere: a) öffentliche Abgaben und Gebühren, b) Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann, 336 7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde rung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 1 von 4 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie über die Anschubfinanzierung von regelmäßigen Großraum- und Schwerguttransporten auf Bundeswasserstraßen Vom 23. Mai 2024 1 Förderziele und Zuwendungszweck 1.1 Die Binnenschifffahrt ist eine wichtige Säule für den Güterverkehr in Deutschland und Europa. Mit dem Master- plan Binnenschifffahrt bekennt sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und zum Klimaschutz und setzt sich für eine stärkere Entlastung der Straße durch Verlagerung von Güterverkehr auf die Wasserstraße ein. Ziel ist es, den Anteil der Verkehrsleistung der Binnenschifffahrt bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage dafür, ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes Wasserstraßensystem der Zukunft zu schaffen. 1.2 Der Großteil der Großraum- und Schwerguttransporte (GST) in Deutschland wird gegenwärtig auf der Straße durchgeführt. Die Bundeswasserstraßen verfügen jedoch über genügend freie Transportkapazitäten. Die Verlagerung der GST von der Straße auf Schiene und Wasserstraße ist daher ein wichtiger verkehrspolitischer Baustein, unter anderem, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Im Schlussbericht der Arbeitsgruppe des BMDV, „Verlagerung von Großraum und Schwerguttransporten“ (GST 2020), wurden eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verlagerung von GST auf Wasserstraße und Schiene konkretisiert. 1.3 Durch die Förderung von GST-Linienverkehren auf Bundeswasserstraßen soll das Potential der Binnenschifffahrt in der multimodalen Transportkette effizienter und umweltfreundlicher genutzt werden. Ziel ist es auch, schädliche Emissionen wie zum Beispiel CO2 zu reduzieren. Zudem wird die Straßeninfrastruktur entlastet durch die Reduzierung von Staus auf den Autobahnen, die Entschärfung der Parkplatzsituation auf Rastplätzen und die Reduzierung des Schwerlastverkehrs auf den teilweise sanierungsbedürftigen Straßenbrücken. Die aufwändige Begleitung der GST durch die Polizei entfällt, der derzeitige LKW-Fahrermangel wird abgemildert und die Verkehrssicherheit auf Straßen wird letztlich erhöht. Gleichzeitig soll die Planbarkeit von GST auf der Wasserstraße vereinfacht, den Produzenten und Spediteuren von GST der Zugang zur Wasserstraße erleichtert und eine umweltfreundliche Alternative zu GST auf der Straße zur Ver- fügung gestellt werden. 1.4 Der Bund gewährt die Zuwendung auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Betrieb von regelmäßigen GST-Linienverkehren mit Schiffen auf den Bundeswasserstraßen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. 1.5 Die Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). 1.6 2 Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind im Bewilligungszeitraum betriebene, regelmäßige GST-Linienverkehre mit Schiffen zwischen mindestens zwei Umschlagorten an Wasserstraßen. Die Förderung wird gewährt für jeden tatsächlich durchgeführten GST per Schiff, der zumindest anteilig auf einer Bundeswasserstraße erfolgt. Der Liniendienst soll in einem regelmäßigen Rhythmus angeboten werden. Dabei sind ein bis zwei Fahrten pro Monat anzustreben. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 2 von 4 Großraum- und Schwergut ist gemäß der Straßenverkehrsordnung definiert für ein Fahrzeug mit einer Ladung: – breiter als 2,55 m, – höher als 4,00 m, – länger als 16,50 m beziehungsweise 18,75 m (Sattelzug) oder, – schwerer als 40 t (beziehungsweise 41,8 t) oder einer Achslast größer 11,5 t. Der Transport anderer Güter zusätzlich zu GST je Fahrt ist möglich. Der GST ist nachzuweisen. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Personen oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das den GST-Linienverkehr auf der Bun- deswasserstraße betreibt. 3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vergleiche Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-Verordnung): – ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens; – ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; – ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; – ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit ande- ren Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kon- trolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen im Sinne des Satzes 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen. 4.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausge- schlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. 4.3 Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäfts- führung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 4.4 Der Linienverkehr soll langfristig Bestand haben und über den Bewilligungszeitraum betrieben werden. 4.5 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Förderfähig sind daher nur Linienverkehre, deren vertragliche Grundlagen nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vereinbart werden. 4.6 Erfolgt ein dem Förderzweck entsprechender Transport auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages, muss der Abschluss des Vertrages nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgen. Geht eine Vertrags- laufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, besteht kein Anspruch auf eine darauffolgende Anschlussförderung. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Von den zuwendungsfähigen Ausgaben werden bis zu 50 Prozent als Zuschuss bewilligt. Gewährte Zuwendun- gen auf der Grundlage einer De-minimis-Beihilfe dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren insgesamt den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten (siehe Nummer 7.4 dieser Richtlinie). 5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die Ausgaben für einen GST auf der Wasserstraße, der im Rahmen eines Linienverkehrs nach Nummer 2 erfolgt. Voraussetzung ist, dass mindestens der Quell- oder Zielort des GST im Bundesgebiet liegt. Die Ausgaben bemessen sich pauschal nach der für den GST genutzten Schiffsklasse und der bei dem GST auf dem Wasser zurückgelegten Wegstrecke. Die Pauschalbeträge pro Kilometer sind nach Schiffsklassen unterteilt in der Anlage festgelegt. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 3 von 4 5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilli- gung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheb- lichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 7 7.1 Verfahren Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn 7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwen- dung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zur Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung. 7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. Antrags- formulare, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis.de oder www.wsv.de/Service/Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. 7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis- Beihilfen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr angibt. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die – von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheides an diese Unternehmen ausgezahlt wurden, – von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheides bewilligt aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie – aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 7.5 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollstän- digen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte An- träge führen nicht zur Rangwahrung. 7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhält- nisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können. 7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7.8 Die Nachweise sind für jeden durchgeführten GST laufend nach jeder Fahrt oder monatsweise kumuliert der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Auf dieser Grundlage erfolgt gemäß Nummer 5.3 die Auszahlung der Zuwendung pro durchgeführtem GST nachträglich bis zum Erreichen des bewilligten Förderhöchstbetrags auf Anforderung. 7.9 Für die Erfolgskontrolle sind die Lade- und Löschorte des GST, die Art und die Abmessungen des beförderten Groß- und Schwertgutes, die Tonnage sowie die Schiffsklasse anzugeben.
Erneuerbare Energien, also vorrangig Windkraft, Geothermie, Biomasse und Solarenergie, stellen für die Energieversorgung Berlins als unerschöpfliche Quellen eine bedeutende Alternative bzw. Ergänzung zu den fossilen Brennstoffen dar. Der Ausbau der Solarenergienutzung wird dabei als besonders wichtiger Baustein in der Klimaschutzstrategie Berlins hervorgehoben, da, mit über 560.000 Gebäuden in Berlin, Dächer und Häuserfassaden, im Gegensatz zu geeigneten Windkraftstandorten, reichlich vorhanden sind. Der Senat von Berlin strebt eine klimaneutrale Energieversorgung der Stadt bis 2050 an. Im Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (EWG Bln 2016) § 16 ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden als Ziel festgesetzt. Zusätzlich wurde der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere die Nutzung der Solarpotenziale, im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch den Berliner Senat beschlossen (Abgeordnetenhaus Berlin 2016). Eine wichtige Grundlage, die zum Abbau der bestehenden Hemmnisse und des bisher noch vergleichsweise niedrigen Ausbaustandes der Solarenergie beitragen soll, ist gemäß BEK 2030 der „Masterplan Solarcity“. Im September 2019 wurde der verantwortlichen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nach einem ausführlichen Beteiligungsprozess die „Expertenempfehlung zum Masterplan Solarcity Berlin“ übergeben, die mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog die Basis für den weiteren Ausbau der Solarenergie in Berlin ist. Die Studie bescheinigt Berlin einen möglichen Solarstromanteil von 25 % – bessere Rahmenbedingungen auf Bundesebene, kreative Ansätze vor Ort sowie die Nutzung eines Instrumentenmixes vorausgesetzt ( Masterplan Solarcity ). Am 10.03.2020 beschloss der Senat auf dieser Grundlage einen umfassenden Maßnahmenplan, um den Solarausbau in Berlin zu beschleunigen (Senatskanzlei 2020). Seit 2021 werden jährlich Monitoringberichte zum Masterplan Solarcity veröffentlicht. Derzeit liegt der zweite Bericht vor, der dritte wird im November 2023 erwartet (SenWEB 2023). Einher mit dem Maßnahmenbündel des Masterplanes geht das Solargesetz Berlin. Die Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind seitdem für Neubauten und Bestandsgebäude unter bestimmten Rahmenbedingungen verpflichtend (SenK 2021). Auf Bundesebene wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer für Lieferungen sowie die Installation von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten und der Speicher, auf 0 Prozent gesenkt (JStG 2022, UStG § 12 Abs. 3). Diese Regelung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30kWp nicht überschreitet. Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Bisher liegt der Solarstromanteil in Berlin bei unter einem Prozent (Berliner Morgenpost 2022). Um die Ausschöpfung der Solarpotenziale im privaten und öffentlichen Bereich zu fördern, wurde, als ein Element des Masterplans Solarcity, im Mai 2019 das Solarzentrum Berlin eröffnet, das als unabhängige Beratungsstelle rund um das Thema Solarenergie arbeitet ( Solarzentrum Berlin ). Das Zentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Landesverband Berlin Brandenburg, mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe betrieben. Da die räumliche Darstellung und Nutzung von energierelevanten Daten, wie z. B. Solardaten, in Berlin zuvor uneinheitlich und durch verschiedene Angebote realisiert wurde, steht mit dem Energieatlas Berlin seit Juli 2018 ein Fachportal zur Unterstützung der Energiewende bereit, das die wichtigsten Daten benutzerfreundlich und anschaulich präsentiert sowie regelmäßig aktualisiert. Die im Umweltatlas an dieser Stelle dargestellten Inhalte für Photovoltaik (PV), d.h. der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie und Solarthermie (ST), d.h. der Wärmegewinnung aus der solaren Einstrahlung beziehen sich auf die im Energieatlas veröffentlichen Daten und deren Erfassungsstände: 02.03.2023 für die Standortdaten der Photovoltaik-Anlagen und 31.12.2015 bzw. 29.03.2023 (aggregierte BAFA-Daten) für diejenigen der Solarthermie. Im Rahmen der Fortführung des Energieatlas Berlin werden die Aktualität und Güte der Daten im Bereich der Solaranlagen, vor allem derjenigen mit Photovoltaik, kontinuierlich verbessert. Seit Mai 2022 liegt als eine der Maßnahmen des Masterplans Solarcity (SenWEB 2019) die Umsetzung des Solarrechners auch in digitaler Form vor. Mit Hilfe der Kartenebenen „Photovoltaik Potenzial“ und „Solarthermie Potenzial“ können sich Hauseigentümer und Mieter, Besitzer von Gewerbe-Immobilien, Wohnungsbaugesellschaften und Energieversorger über die Möglichkeiten der Photovoltaik-Nutzung auf Dachflächen sowie der Solarthermienutzung auf Dächern informieren. Durch diese Maßnahme soll insbesondere die Photovoltaik (PV)-Nutzung in Berlin weiter gefördert werden (IP SYSCON 2022). Die entsprechenden Kartenebenen ergänzen die drei Umweltatlaskarten „Solaranlagen – Photovoltaik (08.09.1)“, „Solaranlagen – Solarthermie (08.09.2)“ und „Solaranlagen – Solare Einstrahlung (08.09.3) (siehe Kartenbeschreibung ). Diese Informationen gewinnen auch mit der seit dem dem 1. Januar 2023 geltenden Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches an Wert ( Solargesetz Berlin 2021). Demnach sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern dazu verpflichtet, Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebäude zu installieren und zu betreiben. Das Gesetz sieht Ausnahmen, Befreiungen und alternative Erfüllungsoptionen vor. Weitere Informationen und einen Praxisleitfaden zum Solargesetz Im Vergleich zur Solarthermie gibt es in Berlin deutlich mehr erfasste Photovoltaikanlagen. So wurden bis zum 23.07.2023 20.985 Anlagen installiert, die zusammen eine installierte Leistung von rund 230 MWp aufweisen. Der darüber jährlich zu produzierende Stromertrag kann nur geschätzt werden und wird bei ca. 207 Mio. kWh/a liegen (abzüglich 5 % bei der Generatorleistung und durchschnittlichem Stromertrag von 900 kWh/a pro kW). Theoretisch können mit dieser Leistung rund 65.400 Haushalte mit einem angenommenen mittleren Stromverbrauch von je 3.000 kWh/a versorgt werden. Seit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Abbildung 1 verdeutlicht die unterschiedlichen Ausbauzahlen je nach Bezirk (Abb. 1a), vor allem Stadtgebiete mit großräumiger Einzel- und Zweifamilienhausbebauung zeigen die größten Anteile. Dazu passend überwiegt mit rund 19.987 von 20.985 Anlagen die geringste Leistungsklasse mit bis zu 30 kWp (Abb. 1b), wie sie auf kleinen Dächern bevorzugt wird. Die Ausbauzahlen wurden 2014 durch die Novellierung des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) am 01. August 2014 negativ beeinflusst, bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch deutlich mehr Anlagen installiert. Da bis zu diesem Datum rund 88 % der Jahresleistung installiert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Novellierung verbundene Verschlechterung der Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Anlagen zu dem Einbruch des PV-Ausbaus in Berlin auch im Folgejahr 2015 führte. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage auch für die Eigenstromnutzung eingeführt. Durch diese Änderung verlor das, z. B. bei Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, eingesetzte Contracting-Modell, bei dem die Bewohner und Bewohnerinnen mit hauseigenem PV-Strom versorgt wurden, die PV-Anlage jedoch im Eigentum des Investors verblieb, deutlich an Attraktivität. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle im August 2014 ist dieser Trend laut Bundesnetzagentur auch deutschlandweit in den beiden Folgejahren zu beobachten gewesen, es wurden nur noch rund 50.000 Anlagen zugebaut (Bundesnetzagentur 2020). Im Jahr 2019 stieg der jährliche Zuwachs für Anlagen nach dem EEG erstmals wieder auf über 100.000 neuen Anlagen. Zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage für auf Null gesetzt und mit der EEG-Novelle 2023 komplett abgeschafft. Im Jahr 2022 wurden nach Daten der Bundesnetzagentur mit 386.719 neuen Anlagen der bis dahin größte Anstieg verzeichnet. Überschritten wurde dieser neue Höchstwert jedoch schon im ersten Halbjahr 2023 mit 479.504 zugebauten Anlagen (Bundesnetzagentur 2023, Stand Juni 2023). Betrachtet man die flächenbezogene Photovoltaik-Leistung, so lag das Bundesland Berlin 2022 mit 189,6 kWp/km² (kWp = Kilowattpeak) nur knapp über dem bundesweiten Durchschnitt von 188,5 kWp/km², deutlich über dem Wert etwa von Hamburg als zweitgrößter deutscher Stadt (94 kWp/m²), aber auch deutlich hinter einigen Flächenstaaten (Bayern, Baden-Württemberg) (Agentur für erneuerbare Energien 2023). In den Bestandsdaten nicht erfasst sind netzferne Anlagen u.a. für die Eigenversorgung und Inselanlagen, wie beispielsweise PV-Module auf Parkautomaten, Parkbeleuchtungsanlagen und in Kleingartenanlagen. Die Anzahl dieser Anlagen wird auf zusätzlich rund 2.500 geschätzt. Der öffentlichen Hand kommt beim PV-Ausbau eine besondere Vorbildfunktion zu. Mit der Novellierung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) im Jahr 2021 ist bei Neubauten die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche Pflicht. Bei Bestandsgebäuden ist grundsätzlich bis zum 31.12.2024 nachzurüsten. Ausnahmen gelten u. a. für Dachflächen, die aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung ungeeignet sind oder wenn öffentlich-rechtlich Vorschriften der Errichtung von PV-Anlagen entgegenstehen. Laut Masterplanstudie zum Masterplan Solarcity Berlin ist das Land Berlin Eigentümerin von 5,4 % der Berliner Gebäude, auf deren Dachfläche 8,3 % des Solarpotenzials entfällt (SenWEB 2019). Auf den öffentlichen Gebäuden Berlins befinden sich 691 PV-Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 42,1 MWp (Stand 01.04.2023). In diesen Zahlen enthalten sind neben den Gebäuden der Berliner Bezirke auch der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), Gebäude der Berliner Anstalten des öffentlichen Rechts, der Städtische Wohnungsbaugesellschaften sowie bestimmter Landesunternehmen. Nach Berechnungen der Berlin Energieagentur und IDU IT+Umwelt GmbH basierend auf dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) und Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) entfielen im Jahr 2022 5 % der Anlagen und 16,4 % der installierten Leistung auf PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin ( Abb. 2a+b ). Die meisten der 20.985 PV-Anlagen in Berlin befinden auf sich auf Gebäuden, die Privatpersonen gehören (84,7 %). Dabei ist zu beachten, dass zwar die Gebäude Eigentum von natürlichen Personen sind, die PV-Anlagen jedoch nicht zwangsläufig ihnen gehören müssen, weil Gebäudeeigentümer ihre Dachfläche zur Nutzung an Dritte verpachten können. Auf den Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften sind 9,5 % der PV-Anlagen installiert. Die PV-Anlagen auf privaten Gebäuden machen einen Anteil von 47,2 % fast die Hälfte der gesamten installierten Leistung aus, ein weiteres gutes Drittel (34,8 %) entfällt auf PV-Anlagen auf Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften. Diese beiden Akteursgruppen zusammen sind demnach für den Großteil der installierten PV-Leistung verantwortlich. Mit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Im Land Berlin gab es zum Stand 29.03.2023 rund 8.250 solarthermische Anlagen mit mehr als 81.000 m² installierter Kollektorfläche (letzter erfasster Stand 31.12.2015 für 7.733 Anlagen, IP SYSCON 2016). Die durchschnittliche Kollektorfläche betrug somit über die Jahre rund 10 m². Die Entwicklung in Abbildung 3 verdeutlicht, dass im Vergleich zu den Vorjahren in den Jahren ab etwa 2013 sich der Zuwachs an Neuinstallationen stark verringert hat. Insgesamt zeigt sich somit seitdem ein abnehmender Trend. Hauptsächlich werden solarthermische Anlagen in Berlin für die Warmwasserbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Darüber hinaus gibt es einige größere Solaranlagen für die Trinkwasser- und Schwimmbadwassererwärmung sowie für solare Luftsysteme und Klimatisierung. Vergleichbar der Verteilung bei den PV-Anlagen ist ein eindeutiger Schwerpunkt in den Außenbereichen der Stadt in den dort noch überwiegend vorhandenen landschaftlich geprägten Siedlungstypen (vgl. Darstellung auf Postleitzahlebene im Geoportal Berlin , Karte Solaranlagen – Solarthermie, Ebene „Summe der solarthermischen Anlagen pro Postleitzahl“). Aufgrund der nicht lückenlosen Erfassung von Anlagen für Warmwasserbereitung kann von einer höheren Gesamtanzahl solarthermischer Anlagen in Berlin ausgegangen werden. Für die größte Anzahl der Anlagen wurde sich für den Flachkollektor entschieden. Tabelle 1 zeigt, welche Kollektorarten 2014 und 2015 installiert wurden. Tab. 1: Kollektorart und -anzahl der 2014 und 2015 installierten solarthermischen Anlagen (Erfassungsstand 31.10.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Kollektorart Anzahl Flachkollektor 80 Vakuumröhrenkollektor 52 Luftkollektor 4 keine Angaben 9 Die meisten solarthermischen Anlagen sind in Berlin auf Einfamilienhäusern installiert worden. Tabelle 2 zeigt die Anlagenzahl pro Gebäudetyp nach den Nutzungsangaben der in diesen Jahren noch genutzten Liegenschaftskarte ALK (SenStadtUm 2016). Tab. 2: Anzahl der installierten solarthermischen Anlagen, bezogen auf den Gebäudetyp der ALK (Erfassungsstand 31.12.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Gebäudetyp Anzahl Einfamilienhaus 4.895 Mehrfamilienhaus 563 sonstiges (kein Wohnhaus) 66 keine Angaben 1.753 Der Zubau neuer solarthermischer Anlagen ist in Berlin seit 2013 gegenüber den Vorjahren deutlich gesunken und seitdem rückläufig. 2014 ist hinsichtlich Zahl und Leistung zugebauter Anlagen die geringste Steigerung seit dem Jahr 2000 zu verzeichnen gewesen. 2021 konnte der Zuwachs gegenüber dem Vorjahr mit 145 neuen Anlagen fast verdoppelt werden, 2022 ging er mit nur 57 neuen Anlagen jedoch wieder deutlich zurück. Für die Jahre nach 2015 liegen für Berlin keine Einzelangaben, nur noch höher aggregierte Daten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die keine Rückschlüsse nach Kollektorarten, Gebäudetypen oder Kollektorflächen mehr zulassen. Deutschlandweit hat sich der Zubau der Thermie-Kollektorfläche seit 2015 verlangsamt und bis zum Jahresende 2021 auf einen Zuwachs von unter 600.000 m²/a reduziert, insgesamt flacht die Kurve an Zuwachsfläche und Anlagen seit einigen Jahren deutlich ab (Bundesverband Solarwirtschaft 2023). Somit spiegelt die Situation in Berlin auch den deutschlandweiten Trend wider (vgl. Abb. 3 ). Die flächendeckende Analyse solarer Einstrahlung dient der Berechnung der nutzbaren Strahlung und wird als ganzjähriger Summenwert wiedergegeben (IP SYSCON 2022). Für den Berliner Raum wird vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für den aktuellen langjährigen Betrachtungszeitraum 1991-2020 eine mittlere Jahressumme der Globalstrahlung, also der Summe wechselnder Anteile aus direkter und diffuser Sonneneinstrahlung, auf eine horizontale Fläche in Höhe von 1081-1100 kWh/m² angegeben. Der Berliner Raum liegt damit ziemlich exakt im Mittel der in Deutschland vorkommenden Bandbreite an Einstrahlungswerten (vgl. Abb. 4 ). Im Vergleich der beiden letzten Referenzzeiträume 1981-2010 zu 1991-2020 nahm die solare Einstrahlung im Zuge des Klimawandels in Berlin und Brandenburg um 40 bis 50 kWh/m² pro Jahr, also rund 5 %, zu. Die Einstrahlung auf eine horizontale Fläche wird je nach örtlicher Lage von verschiedenen Faktoren beeinflusst (vgl. Methode ).
Privathaushalte aus Sachsen-Anhalt, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können ab 4. Mai die entsprechende Härtefallhilfe des Bundes beantragen. Die Antragsplattform ist dann über den Kurzlink https://lsaurl.de/Härtefallhilfe zu erreichen. Bereits jetzt steht unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ ein Online-Rechner zur Verfügung, über den sich vorab unverbindlich prüfen lässt, ob ein Hilfeanspruch besteht. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Für Sachsen-Anhalt stehen 48 Millionen Euro zur Verfügung; die Antragstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Alle rechtlichen und technischen Hürden sind genommen. Dies hat nach dem Beschluss des Bundestages vom Dezember 2022 gerade aus Sicht der Betroffenen viel Zeit in Anspruch genommen. Umso wichtiger ist es, dass in Kürze auch jene Haushalte entlastet werden können, die im vergangenen Jahr von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl, Pellets oder Flüssiggas betroffen waren. Auch wenn es länger gedauert hat als gewünscht, senden Bund und Länder damit doch das wichtige Signal, dass Haushalte auch in diesen Härtefällen nicht allein gelassen werden.“ Antragsberechtigt sind Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizen. Voraussetzung für die Härtefallhilfe ist, dass der gezahlte Preis für diese Energieträger beim Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch war wie der Durchschnittspreis 2021. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021 („Referenzpreise“) wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 0,71 Euro je Liter, • Flüssiggas: 0,57 Euro je Liter, • Holzpellets: 0,24 Euro je Kilogramm, • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro je Kilogramm, • Holzbriketts: 0,28 Euro je Kilogramm, • Scheitholz: 85 Euro je Raummeter, • Kohle/Koks: 0,36 Euro je Kilogramm. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 hat er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro gezahlt. Die Kosten haben sich im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro je Liter) somit mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro; dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnung: Entlastung = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 Euro – (2 x 0,71 Euro/Liter x 3.000 Euro)) = 432 Euro. Betreiber von Feuerstätten (Heizungen) können als „Direktantragstellende“ die Hilfen direkt beantragen. Für Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Vermieter als „Zentralantragstellender“ antragsberechtigt und muss die erhaltene Härtefallhilfe an seine Mieter weitergeben. Gleiches gilt, wenn Feuerstätten zentral durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben werden. Bereits im Vorfeld können Unternehmen als „Zentralantragsstellende“ durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte beantragen: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte. Dies ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise (etwa durch Kontoauszug), der Feuerstättenbescheid und ein Identitätsnachweis (etwa durch Personalausweis). Für das Verfahren zu Antragstellung und Auszahlung beteiligt sich Sachsen-Anhalt an einer gemeinsamen IT-Lösung von 13 Bundesländern unter Federführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Weitere Informationen finden sich unter www.mwu.sachsen-anhalt.de/energie/haertefallhilfen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.
Gute Nachricht für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren: Bund und Länder haben sich jetzt mittels Verwaltungsvereinbarung auf Details zur entsprechenden Härtefallregelung verständigt. Der Bund stellt dafür bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung, davon entfallen rund 48 Millionen Euro auf Sachsen-Anhalt. Aktuell werden die technischen Voraussetzungen für die Antragstellung geschaffen, die spätestens Ende April über eine Online-Plattform starten soll und bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein wird. Sachsen-Anhalt beteiligt sich hierfür an einer gemeinsamen IT-Lösung der großen Mehrheit der Bundesländer unter Federführung von Hamburg. Hier wird es auch einen Online-Rechner geben, über den potenzielle Antragsteller bereits vorab prüfen können, ob Sie einen Hilfeanspruch haben. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge soll dann über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Bei der Entlastung von Haushalten, die von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl oder Pellets betroffen waren, ist endlich die Zielgerade erreicht. Ich freue mich, dass jetzt letzte offene Punkte geklärt sind. Dazu zählt beispielsweise, dass sich der Bund jetzt auch an den Verwaltungskosten beteiligt. Wir wissen, dass zahlreiche Berechtigte nach der Ankündigung aus Berlin vom Dezember 2022 auf den Start des Antragsverfahrens und die Hilfe warten. Nach der Einigung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Modalitäten der Auszahlung stellen wir nun die Weichen, damit die Unterstützung in Sachsen-Anhalt so schnell und unkompliziert wie möglich beantragt und ausgezahlt werden kann. “ Von der Härtefallhilfe können Privathaushalte profitieren, welche die nicht leitungsgebundenen Energieträger Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks nutzen und deren Einkaufspreis vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnittspreis 2021 war. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021, die so genannten Referenzpreise, wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 71 ct/l • Flüssiggas: 57 ct/l • Holzpellets: 24 ct/kg • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg • Holzbriketts: 28 ct/kg • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter Kohle/Koks: 36 ct/kg. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro zahlen. Die Kosten haben sich damit im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro/l) mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro – dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnungsformel: Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 – (2 x 0,71 x 3.000)). Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen, die als „Feuerstättenbetreiber“ die Hilfen direkt beantragen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. In diesem Fall ist der Vermieter antragsberechtigt und muss sich verpflichten, die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterzuleiten; die Mieter selbst müssen nicht tätig werden. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden, dass u.a. die Antragsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.
Abschnitt 2 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Auslagen und Gebühren Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben. Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet. Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung. Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zu zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. Gebührenreduzierung aufgrund geringen Aufwands Die Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden. Doppelte Gebühr Erfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden. Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen. Zuschlag bei Wartezeiten Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit 1. der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern 2. der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge 3. der Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen 4. dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr 5. dem sonstigen Verhalten im Verkehr 6. der Schiffseichung 7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Stand: 18. Mai 2023
Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt Vollzugshinweise für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach § 53 der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger und dieser Vollzugshinweise Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Privathaushalte im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Teil I. Grundsätze der Härtefallhilfen §1 Gegenstand der Härtefallhilfen Die Härtefallhilfen sind für Privathaushalte im Land bestimmt. Sie werden durch den jeweiligen Betreiber bzw. die jeweilige Betreiberin der Feuerstätte dieses Privathaushalts beantragt. Gegenstand der Härtefallhilfen sind die Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum gegenüber den Kosten für denselben Energieträger gemessen an dem jeweiligen Referenzpreis. Es werden 80% der Mehrkosten eines Privathaushalts erstattet, wobei ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises von dem/der Antragstellenden selbst zu tragen ist. §2Definitionen (1)Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung d es beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates 2 Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer. (2)Im Rahmen dieser Vollzugshinweise sind nicht leitungsgebundene Energieträger Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks. (3)Entlastungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022. (4)Mehrkosten sind die Beschaffungskosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum reduziert um die Kosten, die für den jeweiligen Energieträger auf Basis des jeweiligen Referenzpreises bei derselben Bestellmenge entstanden wären. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ergänzend hierzu kann das Land vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern der/die Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. (5)Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger in 2021. Diese werden für die Zwecke der Härtefallhilfen als Referenzpreis wie folgt festgesetzt: (a)Heizöl: 71 Cent/Liter (b)Flüssiggas: 57 Cent/Liter (c)Holzpellets: 24 Cent/kg (d)Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg (e)Holzbriketts: 28 Cent/kg (f)Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (g)Kohle / Koks: 36 Cent/kg Diese Preise sind Bruttopreise (insb. einschließlich Umsatzsteuer und CO2 -Abgabe, wo relevant). §3Antragsberechtigung (1)Antragsberechtigt ist/sind die Person(en) des Privathaushalts, die die Feuerstätte(n) zum Heizen dieses Privathaushalts betreibt/betreiben („Direktantragstellende“). (2)Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (eine solche Wohnungseigentumsgemeinschaft wird im Folgenden bezeichnet als „WEG“) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r Vermieter/in anstelle der über ihn/sie beheizten Privathaushalte bzw. diese WEG anstelle der Eigentümer/innen antragsberechtigt („Zentralantragstellende“). Soweit der/die Eigentümer/in von Wohneigentum im Sinne von § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes dieses Eigentum vermietet, bleibt die WEG als 3 Zentralantragstellende antragsberechtigt und der/die Eigentümer/in ist nicht zusätzlich als Vermieter/in antragsberechtigt. (3)Vermieter/innen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform. (4)Nicht antragsberechtigt sind: (a)Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne dieser Vollzugshinweise erhalten Leistungsempfänger von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen nach § 7 Abs. 5 an die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, ggf. durch Anzeigepflichten. (b)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach lit. (a) Satz 2 beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). (c)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). §4Art und Höhe der Härtefallhilfen (1)Der Entlastungsbetrag je nicht leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel (wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden): Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach § 2 (4 ) Satz 3 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.
Teilnahme der Landwirtschaft am CO2-Zertifikatehandel, Förderung von Gülleaufbereitungsstationen, Gleichbehandlung von Milchprodukten und Milchersatzprodukten bei der Umsatzsteuer, häufigere Kontrollen bei Massentierhaltung; Berichterstattung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Origin | Count |
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Bund | 19 |
Land | 29 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 4 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 31 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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Deutsch | 48 |
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