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Umweltschutz in der Landwirtschaft kommt zu langsam voran

Artensterben geht weiter – Stickstoffeinträge zu hoch – weniger Pestizide im Grundwasser Der Umweltschutz in der Landwirtschaft ist in den vergangenen 30 Jahren deutlich zu langsam vorangekommen. Viele alte Probleme – etwa die zu hohen Stickstoff-Einträge in Böden oder die Luft – sind trotz Verbesserungen ungelöst: So überschritten 1985 rund 90 Prozent der Flächen die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoff; aktuell sind es immer noch 50 Prozent. „Zu den alten Problemen treten leider neue hinzu – etwa durch Plastik oder Mikroplastik, das wir auf und in landwirtschaftlichen Böden finden. Dieses Thema stand 1985 noch gar nicht auf der Agenda“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Das UBA hatte in einer Studie untersuchen lassen, wie sich die Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft seit 1985 verändert haben. Der Zustand des Grundwassers hat sich in den vergangenen Jahren aber verbessert: „Erfreulich ist der Rückgang der Pestizid-Belastung des  Grundwassers. Das ist vor allem Folge der strengen Zulassung der Stoffe in Deutschland und der EU. Flüsse, Bäche und Seen sind aber nach wie vor betroffen, besonders wenn Landwirte ihre Feldspritzen in Gewässernähe oder auf dem Hof reinigen.“, sagte Krautzberger. Mit dem Waschwasser  können Pestizidrückstände vom Hof in die Kanalisation gelangen; in den Kläranlagen werden die Mittel dann nicht ausreichend abgebaut. Beim Stickstoff (chemisch: N) gibt es zwar ebenfalls Fortschritte, flächendeckend ist ein guter chemischer und ökologischer Zustand aber bei weitem noch nicht erreicht. Stickstoff ist unerlässlicher Nährstoff für alle Lebewesen. Zu viel Stickstoff schädigt jedoch die Umwelt. Zu viel Gülle lässt in viehstarken Regionen auch die Nitratkonzentrationen (NO 3- ) im Grundwasser über die Grenzwerte schnellen. Das ⁠ UBA ⁠ empfiehlt, sowohl Gülle als auch Mineraldünger schnell einzuarbeiten und ausreichenden Abstand zu Bächen, Flüssen und Seen zu halten. Überschüssige Gülle aus viehstarken Regionen sollte überregional gemäß guter fachlicher Praxis verwertet werden. Mit der Novellierung der Düngeverordnung soll die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere von Gülle den Erfordernissen des Umweltschutzes besser angepasst werden. Mit der Verordnung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV) soll ein besserer Schutz gegen Leckagen aus Anlagen sichergestellt werden, die Jauche, Gülle und Silagesickersäfte lagern. Stickstoff in Form von Ammoniak (NH 3 ) belastet auch die Luft noch zu stark. Ammoniak ist ein Vorläufer des lungengängigen Feinstaubs, dessen Entstehung aus gesundheitlichen Gründen begrenzt werden muss. Beim Ammoniak gerät Deutschland zudem in Kollision mit EU-Recht: Gemäß der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen darf Deutschland jährlich 550 Kilotonnen Ammoniak ausstoßen. Derzeit wird diese Obergrenze nicht zuverlässig eingehalten. Genehmigungsbedürftige Geflügel- und Schweineställe müssen daher künftig zu Recht mit einer Abluftreinigung ausgestattet werden. Laut UBA wäre es auch ratsam, bei Rinderställen eine entsprechende Pflicht einzuführen. Der Schutz der Böden ist in Deutschland anders als noch 1985 sogar per Gesetz geregelt. Die Landwirtschaft kommt ihrer Pflicht zum vorsorgenden Bodenschutz dadurch nach, dass sie die gute fachliche Praxis beachtet: Direktzahlungen bekommt sie nur in vollem Umfang, wenn sämtliche Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und guten ökologischen Zustand erhalten werden. In der Praxis findet ⁠ Erosion ⁠, Schadverdichtung und Humusabbau aber immer noch statt. Enge Fruchtfolgen, spät schließende Reihenfrüchte oder schweres Gerät sind nach wie vor zulässig. Aber es gibt Lösungen, etwa eine konservierende Bodenbearbeitung, Streifenbearbeitung, ganzjährige Bodenbedeckung oder Zwischenfrüchte. Die Belastung landwirtschaftlicher Böden mit Plastik und Mikroplastik war 1985 noch kein Thema. Vermutete Quellen sind Reste von in der Landwirtschaft eingesetzten Folien, Klärschlamm und Komposte. Hier sind aber zunächst valide Schätzungen zu den Eintragsmengen nötig, um effektive Minderungsstrategien zu entwickeln. Anlass der neuen Studie ist das 30-jährige Jubiläum des Sondergutachens „Umweltprobleme der Landwirtschaft“, das der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) im Jahr 1985 veröffentlicht hatte. Das Gutachten hatte einige Verbesserungen bewirkt; auf manchen Gebieten kämpft Deutschland allerdings noch mit den altbekannten Problemen. Prof. Dr Wolfgang Haber, seinerzeit SRU-Vorsitzender, sagte: „Besonders beklagenswert ist, dass die angestrebte Trendwende beim Artenschutz verfehlt wurde. Arten und ihre Biotope sind in unseren Agrarlandschaften nach wie vor im Rückgang. Auf diese Weise geht ein bedeutender Teil unseres Artenreichtums verloren und ist nur schwer wieder zu ersetzen.“

Fachinformationsveranstaltungen für Stakeholder über Neuerungen bei der Einstufung von wassergefährdenden Stoffen nach der neuen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen „AwSV“

Durch Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 ergaben sich Neuerungen für die rechtskräftige Einstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK). Diesbezügliche Unsicherheiten wurden einem breiten Publikum von Interessenvertretenden durch das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) erörtert, um Transparenz zu erzeugen und Irrtümern bei der Anwendung der AwSV vorzubeugen. Im Diskurs konnten Vorschläge für die Fortschreibung der Verordnung erarbeitet werden. Der Bericht benennt die wesentlichen Themen der Veranstaltungen, stellt einen zusammengefassten Fragenkatalog zur Verfügung und verweist auf aktuelle Entwicklungen. Veröffentlicht in Texte | 30/2021.

AwSV

Die umfassende Kommentierung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Von den Autoren, die maßgeblich an der Entstehung der AwSV beteiligt waren und die Sorgen und Nöte bei der Umsetzung kennen. Hintergrundwissen, technische Lösungen für Anlagen und ausführliche Hinweise zur Einstufung von Stoffen und Gemischen â€Ì alles klar, kompakt und praxisnah erläutert! Quelle: Verlagsinformation

AWSV-Anlage (Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Enthält Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Erfasst werden Anlagen nach § 62 WHG, soweit sie nach § 46 in Verbindung mit Anlagen 5 bis 7 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind.

AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die erste umfassende Kommentierung der Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Von den Autoren, die maßgeblich an der Entstehung der AwSV beteiligt waren und die viele der Sorgen und Nöte bei deren Umsetzung kennen. Hintergrundwissen, technische Lösungen für Anlagen und ausführliche Hinweise zur Einstufung von Stoffen und Gemischen - alles klar, kompakt und praxisnah erläutert! Damit die AwSV ihr Ziel erreicht und die Verunreinigung von Gewässern in der Praxis entschieden verhindert wird, interpretieren Martin Böhme und Daniela Dieter die Verordnung mit dem Blick auf das Wesentliche und einer Fülle außerordentlich hilfreicher Tipps. Das Werk ist für Sie eine nützliche Arbeitshilfe, weil es - die neuen bundesrechtlichen Regelungen beschreibt, ihr Verständnis erleichtert und fundierte Hinweise zur Umsetzung in die Praxis gibt, - die Einstufung wassergefährdender und nicht wassergefährdender Stoffe erklärt, - die materiellen Anforderungen an die Anlagensicherheit und die Pflichten der Anlagenbetreiber erörtert, - die Planung neuer Anlagen erleichtert und verbessert, - für bestehende Anlagen zusammenfasst, welche Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen sind und wann eine Umrüstung notwendig ist, - den Vollzugsbehörden die Kenntnisse vermittelt, nach denen sie beurteilen können, ob eine Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen genügt und - last but not least auch auf die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, die Neuregelung der Eignungsfeststellung und das Hochwasserschutzgesetz II eingeht. Quelle: Verlagsinformation

Stadt Gelsenkirchen: Wassergefährdende Stoffe

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Fachinformationsveranstaltungen für Stakeholder über Neuerungen bei der Einstufung von wassergefährdenden Stoffen nach der neuen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen "AwSV"

Wassergefährdende Stoffe und Gemische müssen seit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) bzw. als "allgemein wassergefährdend" (awg) oder "nicht wassergefährdend" (nwg) eingestuft werden. Dadurch soll die Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der wassergefährdenden Stoffe ausgeschlossen und den Anlagenbetreibern und Vollzugsbehörden gleichzeitig ein transparentes und einheitliches Bewertungssystem zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus bietet die AwSV Anreize, um besonders gefährliche und schlecht untersuchte Stoffe durch weniger wassergefährdende zu ersetzen. Im Sinne eines transparenten Verfahrens informiert das Umweltbundesamt seit Inkrafttreten der AwSV regelmäßig auf Fachinformationsveranstaltungen über die daraus resultierenden Neuerungen. Dabei wurde den Fragen der Teilnehmenden viel Raum gegeben und beispielsweise über die neu berufene Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS), das Vorsorgeprinzip und die Einstufung von Gemischen informiert. Alle Veranstaltungen wurden im Auftrag des UBA von DIALOG BASIS, einer unabhängigen Dialog-Organisation, organisiert, moderiert und dokumentiert. Dieser Abschlussbericht stellt nun einen aktualisierten und zusammengefassten Fragenkatalog zur Verfügung, verweist auf aktuelle Entwicklungen und Änderungen und gibt einen Ausblick auf die nächsten anstehenden Schritte. Quelle: Forschungsbericht

Umschlag von biogenen Rest- und Abfallfetten/-ölen pflanzlichen und tierischen Ursprungs über den Verladearm LA200-5/1 am Steiger 5-1 des Hafens und die Lagerung der o.a. Abfälle in den Tanks TA-168 und TA-169

Köln, den 19.04.2022 Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Az.:300-53.0014/21-Ru Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Shell Deutschland Oil GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Nordwestlichen Tankfeldes (Anlage 0021) in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Wesseling, Flur 10 Flurstücke 4 und 95 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache den Umschlag von biogenen Rest- und Abfallfetten/-ölen pflanzlichen und tierischen Ursprungs über den Verladearm LA200-5/1 am Steiger 5-1 des Hafens und die Lagerung der o.a. Abfälle in den Tanks TA-168 und TA-169. Die o.a. Abfälle werden anschließend in der Mitteldesillathydrierung (MDH) am Standort verarbeitet. Die Verarbeitung der Abfälle in der MDH ist Antragsgegenstand eines eigenen förmlichen Genehmigungsverfahrens nach §10 BImSchG. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 9.2.1.1 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlgen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Im Auftrag gez. Rucman

Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Az.: 300-53.0038/22-Ru

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Shell Deutschland GmbH hat gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Versuchsanlage zur Herstellung von Wasserstoff im industriellen Umfang in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Urfeld, Flur 6, Flurstücke 11/1, 11/2, 12/4, 13, 14/1, 14/2 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb eines Wasserstoffelektrolyseurs (PEM-Anlage). Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlagen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Durch die Umsetzung der o.a. Maßnahmen sind Emissionen aus diffusen bzw. gefassten Quellen an TA-Luft-relevanten Stoffen nicht zu erwarten. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Az.: 53-2024-0003222

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Deutsche Infineum GmbH & Co. KG hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Paradyne-Anlage 50735 Köln, Neusser Landstraße 16, Gemarkung Gemakung Köln, Flur 71, Flurstück 200 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache Austausch der Reaktoren R-3001 und R-3002. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlgen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Durch die Umsetzung der o.a. Maßnahmen werden die diffusen Emissionen an TA-Luft-relevanten Stoffen innerhalb der Anlage nicht relevant erhöht, da die neuen Pumpen und Armaturen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) ausgelegt werden und somit als technisch dicht zu betrachten sind. Aus der vorliegenden detaillierten Immissionsprognose nach den Vorgaben der TA-Lärm geht hervor, dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

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