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Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe

Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – ⁠ TA Luft ⁠) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠ REACH ⁠) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠ Exposition ⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.  20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet. Veröffentlicht in Texte | 88/2015.

Chemikalien-Ozonschichtverordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft

Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen - Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab.

Internationaler Tag zum Schutz der Ozonschicht

Seit 1995 wird jedes Jahr am 16. September der Internationale Tag zum Schutz der Ozonschicht weltweit begangen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat 1994 das Datum ausgewählt, um an den 16. September 1987, an dem das Montrealer Protokoll unterzeichnet wurde, zu gedenken. Die Mitgliedsstaaten sollen diesen Tag dazu nutzen, auf nationaler Ebene konkrete Aktivitäten zum Schutz der Ozonschicht durchzuführen, um somit einer breiten Öffentlichkeit das Thema ins Bewusstsein zu holen.

Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe

Das Projekt "Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) durchgeführt. Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 ìg/m3 abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.

Bewertung des rheinland-pfälzischen Entwicklungsplans 'Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum' (ZIL) gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 41-45 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999

Das Projekt "Bewertung des rheinland-pfälzischen Entwicklungsplans 'Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum' (ZIL) gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 41-45 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Ländliche Strukturforschung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Bewertung der Umsetzung des ländlichen Entwicklungsplans Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum (ZIL) in Rheinland-Pfalz. Das IfLS führt diese Bewertung in Kooperation mit dem Institut für Forstpolitik (IFP) der Universität Freiburg durch. Im Rahmen des ZIL stehen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 insgesamt 910 Mio. EUR an öffentlichen Mitteln für Rheinland-Pfalz zur Verfügung, darunter 279 Mio. EUR aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft &0150; Abteilung Garantie. Das breite Förderspektrum soll dazu beitragen, die Funktionen ländlicher Räume als Wirtschafts- und Lebensräume sowie als ökologische Ausgleichs- und Erholungsräume nachhaltig zu stärken. Die Förderung im Rahmen des ZIL beinhaltet im Wesentlichen folgende Förderschwerpunkte: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Landwirtschaft; Agrarumweltmaßnahmen und benachteiligte Gebieten; Forstwirtschaft; Dorferneuerung; Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Im Rahmen der Bewertung des ZIL werden Umfang und Qualität der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen untersucht und bewertet. Die Bewertung unterteilt sich dabei in eine Halbzeitbewertung (bis Ende 2003) sowie eine Ex-Post-Bewertung (bis Ende 2008). Der Halbzeitbewertung kommt nach Artikel 44 Abs. 2 der VO (EG) 1750/1999 die Aufgabe zu, unter Berücksichtigung bestimmter Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Entwicklungsplan und die Verwirklichung der angestrebten Ziele festzustellen. Sie soll außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung beurteilen. Die Ex-Post-Bewertung soll nach Artikel 44 Abs. 2 der VO (EG) 1750/1999 Antwort auf die Bewertungsfragen geben und die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen untersuchen. Es sollen Schlussfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich ihres Beitrags zur Gemeinsamen Agrarpolitik gezogen werden.

Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe

Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – ⁠TA Luft⁠) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠REACH⁠) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠Exposition⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.  20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.

Maßnahmen zur Verbesserung der Marktdurchdringung klimafreundlicher Technologien ohne halogenierte Stoffe vor dem Hintergrund der Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Das Projekt "Maßnahmen zur Verbesserung der Marktdurchdringung klimafreundlicher Technologien ohne halogenierte Stoffe vor dem Hintergrund der Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Die chemische Industrie hat fluorierte Treibhausgase (F Gase) für viele Anwendungen, in denen vorher ozonschichtschädigende Stoffe (z. B. FCKW) verwendet wurden, entwickelt und in dem Markt gebracht. Ihre zunehmende Verwendung hat steigende Emissionen zur Folge. Erste Emissionsminderungsmaßnahmen hat die EU bereits ergriffen (z. B. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (sog. F-Gase-VO)). Weitere Maßnahmen auf nationaler, EU oder internationaler Ebene sind zur langfristigen Emissionskontrolle erforderlich. Für die EU wird die Europäische Kommission (EU-KOM) im Jahr 2011 einen Bericht vorlegen, welcher die bisher ergriffenen Maßnahmen bewertet und weitere vorschlägt. Die BReg hat die intensive Mitwirkung an der Revision bereits im Jahr 2007 beschlossen (Meseberg). Auf internationaler Ebene wird u. a. eine Produktions- und/oder Verkaufsbegrenzung dieser Stoffe auf Basis ihres Treibhauspotenzials diskutiert. Einige Staaten haben eine Steuer eingeführt oder beabsichtigen dies zu tun. Wichtig ist jedoch auch der verstärkte Einsatz klimafreundlicher Alternativen. Obwohl viele F-Gas-freie Technologien am Markt verfügbar sind, scheitert deren Marktdurchdringung häufig an höheren Investitionskosten oder Unwissenheit. Ziel des Vorhabens ist daher die Identifizierung von Barrieren und Chancen für halogenfreie Stoffe und/oder Technologien und die darauf aufbauende Evaluierung von Maßnahmen, die entweder die gesamte Stoffgruppe oder Einzelanwendungen betreffen. Der Fokus ist auf Bereiche zu legen, die die EU-KOM in ihrem Bericht 2011 in den Vordergrund rückt (z. B. Gewerbekälte, Transportkälte, ÖPNV-Klimatisierung, Schaumstoffe) oder die aufgrund der aktuellen Marktentwicklung für die Maßnahmendiskussion besonders relevant sind (z. B. natürliche Kältemittel versus neue chemische Kältemittel). Im Zusammenhang mit der Revision der F-Gase-VO sollen mögliche Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten in einen Workshop (Teil des Vorhabens) diskutiert werden.

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Madaus GmbH, Lütticher Str. 5, 53842 Troisdorf hat folgendes Vorhaben am Standort, Gemarkung Spich, Flur 17, Flurstück 730 beantragt: Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen sind, mit einer Lagermenge von weniger als 19,9 t (Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 29 und 30 zur 4. BImSchV). Bei beantragten Anlage handelt es sich um ein Neuvorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Für das Vorhaben wurde in einer standortbezogenen Vorprüfung nach §7 Abs. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel¬wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Durch das Neuvorhaben fallen keine Abfall- und Abwasserströme an. Auch wird das Vorhaben keine Luftschadstoffemissionen hervorrufen. Das Verkehrsaufkommen in der Anlage verändert sich nur geringfügig, da die Kapazität nicht verändert wird. Die Lärmbelastung durch die Anlage bleibt nahezu unverändert. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben ein bereits vorhandenes Lagergebäude umgenutzt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung von Oberflächengewässern und auch des Grundwassers ist nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt werden. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Konkretisierung der nationalen Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

Das Projekt "Konkretisierung der nationalen Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Innovationszentrum Hochschulgruppe Ruhr e.V. durchgeführt.

Einfluss von Ernährungsunterricht auf die Motive und die Handlungsintention von Schülerinnen und Schülern bei der Auswahl von Lebensmitteln

Das Projekt "Einfluss von Ernährungsunterricht auf die Motive und die Handlungsintention von Schülerinnen und Schülern bei der Auswahl von Lebensmitteln" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kiel, Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik durchgeführt. Fragestellung: Inwieweit führt Unterricht zum Thema Ernährung vor dem Hintergrund des Leitbilds einer nachhaltigen Entwicklung zu Veränderungen auf der Motiv-, Intentions- und Handlungsebene? Hypothesen (Auswahl): Die größten Veränderungen vom Vor- zum Nachtest ergeben sich auf der Motivebene (Wertebene), die geringsten Veränderungen auf der Handlungsebene. Bei Schülern lassen sich hinsichtlich ihrer Wertpräferenzen der Lebensmittelauswahl zwei Motivorientierungen unterscheiden und bei Schülern können hinsichtlich ihrer Handlungsintention zwei Intentionstypen identifiziert werden. Es gibt einen konsistenten Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen. Der Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen ist nach der Unterrichtseinheit stärker als vor der Unterrichtseinheit.

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