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Feststellung nach § 5 UVPG - Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA

Die Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA, Hauptstr. 2, 31860 Emmerthal, beantragte am 10.09.2024 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung anorganischer Chemikalien (Nr. 4.1.16 EG des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV) am Anlagenstandort in 21337 Lüneburg, Otto-Brenner-Str. 15. Es wurden folgende Änderungsmaßnahmen beantragt: Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Kälteanlagen, Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Freiluftkühlern, Installation zweier Wärmetauscher, Installation von Kühlwasserpumpen, Installation von Rohrleitungen, Errichtung einer Aufstellfläch sowie , Errichtung und Betrieb eines Trafo. Die genehmigte Anlagenkapazität ändert sich nicht.

Marktüberwachung Allgemeines "Marktüberwachung"

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Ozonschichtschädigende Stoffe Wissenswertes

Zur Schädigung der Ozonschicht in der Stratosphäre tragen eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen bei . Dazu gehören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und weitere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung regeln die nur noch in Ausnahmefällen genehmigte Produktion sowie das Inverkehrbringen dieser Stoffe. Erhöhte technische Anforderungen an Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten sowie spezielles Fachwissen und Fertigkeiten des Personals im Umgang mit solchen Stoffen sind weitere Maßnahmen, zum Schutz von Mensch und Umwelt. Entsprechende Dokumente können aus dem Abschnitt "Formulare/Anträge/Leitfäden" entnommen werden. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Madaus GmbH, Lütticher Str. 5, 53842 Troisdorf hat folgendes Vorhaben am Standort, Gemarkung Spich, Flur 17, Flurstück 730 beantragt: Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen sind, mit einer Lagermenge von weniger als 19,9 t (Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 29 und 30 zur 4. BImSchV). Bei beantragten Anlage handelt es sich um ein Neuvorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Für das Vorhaben wurde in einer standortbezogenen Vorprüfung nach §7 Abs. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel¬wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Durch das Neuvorhaben fallen keine Abfall- und Abwasserströme an. Auch wird das Vorhaben keine Luftschadstoffemissionen hervorrufen. Das Verkehrsaufkommen in der Anlage verändert sich nur geringfügig, da die Kapazität nicht verändert wird. Die Lärmbelastung durch die Anlage bleibt nahezu unverändert. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben ein bereits vorhandenes Lagergebäude umgenutzt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung von Oberflächengewässern und auch des Grundwassers ist nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt werden. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Internationaler Tag zum Schutz der Ozonschicht

Seit 1995 wird jedes Jahr am 16. September der Internationale Tag zum Schutz der Ozonschicht weltweit begangen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat 1994 das Datum ausgewählt, um an den 16. September 1987, an dem das Montrealer Protokoll unterzeichnet wurde, zu gedenken. Die Mitgliedsstaaten sollen diesen Tag dazu nutzen, auf nationaler Ebene konkrete Aktivitäten zum Schutz der Ozonschicht durchzuführen, um somit einer breiten Öffentlichkeit das Thema ins Bewusstsein zu holen.

817005 - Antrag auf Auszahlung der Beihilfe (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch)

Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2023/2024 PEB-Dok. Nr. 6061 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 vom 02. Dezember 2021 (ABl. L 435, S. 262), bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 09.2023 Seite 1 von 1

817 005 PDF

Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2024/2025 PEB-Dok. Nr. 510 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024, bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 10.2024 Seite 1 von 1

Ozonschicht und klimarelevante Verbindungen – Ozonschichtschädigende und klimarelevante Verbindungen

Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.

Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe

Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – ⁠TA Luft⁠) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠REACH⁠) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠Exposition⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.  20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.

Schutz der Ozonschicht

<p><p>Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 11. März 2024 in Kraft getreten. Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 auf. Den Rechtstext finden Sie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0590">hier</a>.</p><p>Zulassung und Meldung von ozonabbauenden Stoffen in der EU erfolgen im <a href="https://climate.ec.europa.eu/eu-action/ozone-layer/ods-licensing-system_en?prefLang=de">Business Portal der EU-Kommission</a>.<br><br>In Deutschland wird diese Verordnung ergänzt durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung. Diese Verordnung konkretisiert die Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre, die Arten und Durchführung der Rückgewinnung sowie die persönlicher Vorrausetzungen für Tätigkeiten mit solchen Stoffen.</p><p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/chemozonschichtv/">Text der Chemikalien-Ozonschichtverordnung</a></p><p>Auf diese Weise soll ein wirksamer Beitrag zum Schutz der Ozonschicht geleistet werden.</p></p>

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