12.98 RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130...
Das Projekt "Fortentwicklung der EU-Umweltpolitik - Elemente fuer ein Programm fuer die Jahre 2000 bis 2010" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Die Laufzeit des 5. Umweltaktionsprogramms der EG endet Ende 1999. Anfang 1999 trat der Amsterdamer Vertrag in Kraft, mit dem die EG auf eine nachhaltige Entwicklung verpflichtet und der Grundsatz der Integration von Umweltschutzerfordernissen in alle anderen Gemeinschaftspolitiken verstaerkt wird. Der Europaeische Rat hat die Integrationsforderung bei seiner Tagung im Juni 1998 in Cardiff aufgegriffen und die Fachministerraete zur Entwicklung entsprechender Strategien aufgefordert. Es ist zu erwarten, dass die Europaeische Kommission spaetestens Anfang des Jahres 2000 einen Konsultationsprozess mit den Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer an das 5. Umweltaktionsprogramm anschliessenden Gemeinschaftsstrategie einleiten wird, die den neuen Vorgaben des EG-Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages Rechnung tragen muss. Das Vorhaben soll dazu dienen, Elemente fuer eine solche Nachhaltigkeitsstrategie zusammenzustellen. Hierzu sollen neben Literaturrecherchen auch andere Moeglichkeiten, wie u.a. Interviews mit Vertretern gesellschaftlicher Gruppen oder Brainstorming-Workshops eingesetzt werden. Zielsetzung ist es, Handlungsfelder zu identifizieren, moegliche Ziele zu beschreiben und Elemente fuer Handlungsempfehlungen zu benennen. Als Option sollte vorgesehen werden, die Ergebnisse der Recherchen in Werkstattgespraechen mit fachkundigen Vertretern aus der Wissenschaft, von Nichtregierungsorganisationen etc. zur Diskussion zu stellen. Der Abschlussbericht des Vorhabens soll fuer die verschiedenen Bereiche der Umweltpolitik sowie im Hinblick auf die Integration von Umweltaspekten fuer die wesentlichen anderen Gemeinschaftspolitiken eine Palette moeglichst einheitlich strukturierter Bausteine enthalten.
Das Projekt "Vorbereitung der Regierungskonferenz 1996 - Umweltschutz im EG-Vertrag" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. durchgeführt.
Das Projekt "Vorbereitung und Begleitung der Regierungskonferenz 1996, Umweltschutz im EG-Vertrag" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. durchgeführt.
Das Projekt "Staatliche Werbung für Regionalprodukte und Art. 28 EGV (Warenverkehrsfreiheit) - Gutachten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durchgeführt. A) Problemstellung: Staatliche Werbung (allgemein) für Regionalprodukte aus Umweltschutzgründen ist von der EG-Kommission als Verstoß gegen Art. 28 EGV gewertet worden (aktueller Fall: Verbrauchertipp für regional produzierte Getränke). Dies erscheint sowohl rechtlich als auch aus Umweltsicht nicht hinnehmbar. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. UBA): Die Frage hat übergreifenden Charakter und sollte gutachterlich untersucht werden und dann mit den beteiligten Ressorts und EU-Gremien diskutiert werden. C) Ziel des Vorhabens ist es, auf der Grundlage eines Gutachtens (deutsch und englisch) zu versuchen, diese Fragen mit den beteiligten Ressorts und der EU-Kommission im Sinne des Umweltschutzes zu klären.
Das Projekt "Politikberatung bei der vorfristigen Überarbeitung des Umweltbeihilferahmens - TV 2: Unterstützung des Klageverfahrens Bundesregierung ./. EU-Kommission der Notifizierung 'Nat. Naturerbe'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier durchgeführt. Die Gewährung der staatlichen Mittel an Umwelt- und Naturschutzverbände stellt keinen gegenseitigen Austausch von Leistungen, wie etwa bei Kauf- oder Werkverträgen dar. Deshalb handelt es sich um gezielte Begünstigungen mit staatlichen Mitteln. Dalls die Begünstigten als 'Unternehmen' i.S.d. Art 87 EG-Vertrag anzusehen wären, würde es sich um Beihilfen handeln, die hiernach grundsätzlich verboten wären und der besonderen Beihilfe-Kontrolle durch die EU-Kommission unterlägen. Die Europäische Kommission hat bisher diese Frage widersprüchlich entschieden.
Das Projekt "Umweltfreundliche Beschaffung - Das Auftragsvergaberecht als Mittel zur Durchsetzung von Umweltschutz und Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Juristische Fakultät, Ostseeinstitut für Seerecht und Umweltrecht durchgeführt. Hauptziel ist die Klaerung der Frage, inwieweit das oeffentliche Beschaffungswesen zur Duchsetzung von Umweltrecht und Umweltschutz dienen kann. Anlass der Untersuchung war insbesondere die Novellierung des deutschen Vergaberechts. Das bis dahin dem Haushaltsrecht zugeordnete Rechtsgebiet der oeffentlichen Auftragsvergabe hat mit der sogenannten Kartellrechtlichen Loesung von 1999 Eingang in das GWB (Paragraph 97 ff.) gefunden. Die Neufassung war aufgrund europarechtlicher Vorgaben unumgaenglich. Die Untersuchung beschraenkt sich nicht auf die neugefassten Vorschriften. Die Vergabekoordinierungsrichtlinien, Artikel des GG, Vorschriften des EGV und die Verdingungsordnungen sind ebenfalls Untersuchungsgegenstand. Folgende Zwischenergebnisse lassen sich bereits formulieren: 1. Art. 20a GG laesst sich fuer die umweltfreundliche Beschaffung nicht instrumentalisieren. Die wesentlichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Vergaberechts sind einer Auslegung im Lichte von Art. 29a GG nicht zugaenglich. 2. Das deutsche Haushaltsrecht bietet weitreichende Moeglichkeiten zur Ausschreibung umweltfreundlicher Produkte. 3. Die Vorschriften fuer die Leistungsbeschreibung lassen die Beruecksichtigung von Umweltaspekten weitgehend zu. 4. Die Leistungsbeschreibung darf nicht verlangen, dass Produkte Umweltzeichen (Eco-Label) tragen.
Das Projekt "Effektivität und Weiterentwicklung des Cardiff Prozesses" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Der so genannte Cardiffprozess, eine Antwort auf das Umweltintegrationserfordernis aus Art. 6 EGV, sollte auf dem Europäischen Rat in Göteborg im Juni 2001 zu einem Abschluss gebracht werden. Ecologic wurde beauftragt, den Prozess und seine Ergebnisse zu analysieren und zu bewerten sowie Vorschläge für die Fortführung von Umweltintegration nach dem Europäischen Rat von Göteborg zu machen.Hauptauftragnehmer: Institute for European Environmental Policy (IEEP); Paris; Frankreich.
Das Projekt "Grundfragen eines europäischen Raumordnungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Raumordnung wird vielfach als eine Materie angesehen, die allein der Hoheitsgewalt der einzelnen Staaten unterworfen zu sein scheint. Sie gilt als ein Kernelement der nationalen Souveränität, die fern von jeglicher überstaatlicher Einflussnahme zu gestalten sei. Im Zuge fortschreitender europäischer Integration ist jedoch auch die Raumordnung keine nationale Domäne mehr. Die Europäische Gemeinschaft wirkt in vielfältiger Weise auf die nationale Raumordnung ein. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit die verschiedenen Instrumente, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet einsetzt, und begutachtet ihre Auswirkungen auf das deutsche Raumordnungsrecht. ( ) Mit der Vergabe von Finanzmitteln steht der Gemeinschaft ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Raumordnung in den Mitgliedstaaten determinieren kann. Die Arbeit liefert eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahmen und hebt jeweils ihre Raumbedeutsamkeit hervor. Die größte Raumrelevanz weist in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsinitiative Interreg auf. Ferner deckt die Untersuchung die Zusammenhänge zwischen den Strukturfonds und dem EUREK auf. ( ) Auch kommt die nationale Raumordnung beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nicht an den verbindlichen Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie vorbei. Einen breiten Raum nimmt dabei die Erörterung des Verhältnisses zwischen den Richtlinien einerseits und nationaler raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung andererseits ein. In diesem Kapitel werden nahezu alle wesentlichen Streitfragen, die die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie aufwerfen, angesprochen und einer Lösung zugeführt. Weitere Raumrelevanz kommen der UVP-Richtlinie sowie vor allem der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu. Nationale Raumordnung ist mittlerweile nicht mehr autonom ohne Beachtung dieser Richtlinien möglich. Selbst die Ziele der Raumordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von den europarechtlichen Vorgaben durchbrochen werden. Im kompetenzrechtlichen Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass die Gemeinschaft schon jetzt mit mehr Raumordnungskompetenzen ausgestattet ist als vielfach angenommen wird. Es wird deutlich, dass der Gemeinschaft neben der raumordnungsrechtlichen Spezialkompetenzgrundlage des Art.175 Abs.2 S.1 tir.2 EGV mit den Kompetenzen beispielsweise in den Bereichen der Umweltpolitik, der Verkehrspolitik, der Agrarpolitik sowie mit den Kompetenzen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze zahlreiche Kompetenznormen zur Verfügung stehen, auf deren Grundlage raumordnungsrelevante Rechtsakte erlassen werden können. In diesem Abschnitt wird weiter erörtert, ob ein gemeinschaftsrechtlicher Planungsakt erlassen werden kann. Schließlich beschäftigt sich die Arbeit unter anderem noch mit den Kategorien der ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen.
Das Projekt "Ergänzende energieökonomische Untersuchung zum Gutachten betreffs Rechts- und Kompetenzgrundlagen des EG-Vertrags für einen Beschluss über die Einführung eines verbindlichen CO2 Handelssystems" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln, Energiewirtschaftliches Institut durchgeführt. Untersuchung der Auswirkungen einer CO2-Zertifikatsverpflichtung in der EU auf die Elektrizitätserzeugung.