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Umweltgeschichte: Der Wald im Konflikt - Kriminalität zwischen Wissenschaft, Bürokratie und ländlicher Lebenswelt - Waldfrevel in Bayern 1800-1860

Das Projekt "Umweltgeschichte: Der Wald im Konflikt - Kriminalität zwischen Wissenschaft, Bürokratie und ländlicher Lebenswelt - Waldfrevel in Bayern 1800-1860" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft / Universität Göttingen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Göttingen, Institut für Zoologie und Anthropologie, Abteilung für historische Anthropologie und Humanökologie.Die Zielsetzung des Projektes ist es, Prozesse und Verhaltensweisen sichtbar zu machen, die sich im Spannungsfeld zwischen der Etablierung einer wissenschaftsbasierten Forstwirtschaft, einer modernen Justizverwaltung und den Akteuren einer ländlichen Gesellschaft im Übergang zur Moderne ergaben. Eine wichtige These ist, dass es sich bei dem Wandel vom frühneuzeitlichen Multifunktionswald zum modernen Holzproduktionswald keineswegs um die radikale Durchsetzung eines monostrukturellen Programms handelte, das je nach Standpunkt die Rettung des Waldes vor der vollständigen 'Devastation' oder die Unterdrückung der ländlichen Schichten im Modernisierungsprozessbedeutete. Weder wurde das Programm der Forstaufklärung schnell und radikal umgesetzt, noch blieb es vor erheblicher Modifikation gefeit, die zum großen Teil auf das aktive Handeln der ländlichen Akteure zurückzuführen ist. Waldgeschichte ist aus dieser Perspektive nicht primär Prozess- oder Strukturgeschichte sondern eine Geschichte der Aushandlung zwischen gesellschaftlichen Akteuren. Im Zentrum der Arbeit steht also die Frage: Wie zeigten neue wissenschaftliche Konzepte, die in der Aufklärung entstanden, aber auch ein neuer zentralisierter und rationalisierter Zugriff auf die natürliche Ressource Wald in der Alltagswelt ländlicher Bevölkerungsschichten Wirkung? Wie wurde das Modell des modernen Waldes rezipiert und was bedeuteten das Handeln und die Praktiken, der Frevel der ländlichen Bevölkerung, für die Implementierung dieses Modells? Was bedeuteten Waldprivatisierungen, Waldrechtsablösungen und ein entstehender regionaler Brennstoffmarkt für die ländliche Lebenswelt? Verwaltungsakten, Suppliken und Verhörprotokolle geben Einblicke in einen Prozess der Aushandlung von Reform, der teils gewalttätig teils zäh verhandelt verlief. Die forst- und verwaltungswissenschaftliche Publizistik wie auch die Parlamentsdebatten über die Forstgesetze und die ethnologischen Beschreibungen der Landbevölkerung zeigen die gesamtgesellschaftlichen Diskurse, mit denen dieser Prozess verwoben war.

§ 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

§ 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (1) Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schiffahrtsamtes bedürfen Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße, die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. (1a) aufgehoben (2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei. Ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt. (3) Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden, für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind, für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs. Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Benutzungen und für Anlagen an den Bundeswasserstraßen, welche am 09. Juni 2021 erstmals in Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit die Benutzung oder Anlage vor dem 09. Juni 2021 in zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig vorhanden war. (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. (6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. Stand: 01. Dezember 2021

Juristische Begleitung Klimaschutzplan 2050

Das Projekt "Juristische Begleitung Klimaschutzplan 2050" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..In dem Projekt wird das für den Klimaschutzplan 2050 zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bei der Ausgestaltung und Konkretisierung des Plans durch rechtswissenschaftliche Expertise unterstützt. In der ersten Arbeitsphase wird der Ausarbeitungsprozess durch juristische Expertise begleitet. In der zweiten Arbeitsphase (im Jahr 2017) geht es um die konkrete rechtliche Verankerung und Ausformung des Plans sowie einzelner Instrumente und Maßnahmen und um die Aufbereitung rechtlicher Folgefragen.

Harmonisierungsbedarf im Rahmen der Administration des EU-Emissionshandels als System der Mehrebenenverwaltung

Das Projekt "Harmonisierungsbedarf im Rahmen der Administration des EU-Emissionshandels als System der Mehrebenenverwaltung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Das europäische Emissionshandelssystem ist in der dritten Handelsperiode in hohem Maße von einer Vernetzung der beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten und der europäischen Kommission gekennzeichnet. Hinzu kommen die in der Kommunikation und Abstimmung auch bei Vollzugsfragen häufig zwischengeschalteten Ministerien in den Mitgliedstaaten. Diese vernetzten Verwaltungsstrukturen sind vor allem in den Bereichen Zuteilung und Auktionierung, Akkreditierung und Verifizierung, Registerführung sowie teilweise auch in den Bereichen Monitoring und Sanktionierung gegeben. Gleichzeitig ist das Verwaltungsverfahren als solches mangels eines einheitlichen europäischen Verwaltungsverfahrensrechtes in diesem Mehrebenensystem kaum geregelt. Kompetenzen, Zuständigkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten sind teilweise unklar und die Kommunikationswege häufig umständlich und die Abstimmungen und Entscheidungen deshalb langwierig. Das Vorhaben soll die Defizite der vorhandenen Regelungen unter Berücksichtigung der ersten praktischen Erfahrungen und anhand konkreter Fragestellungen im laufenden Vollzug analysieren. Die Analyse soll sich an folgenden Leitfragen orientieren: 1) Kann bzw. muss das Verwaltungsverfahren und die Zusammenarbeit besser und ggf. einheitlich geregelt und ausgestaltet werden (Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und Zusammenarbeit). 2) Gibt es Bedarf für eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU-Kommission und den beteiligten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. 3) soll das Für und Wider einer stärkeren Zentralisierung der Administration des EU-Emissionshandels unter Berücksichtigung der differenziert zu betrachtenden Verwaltungsbereiche in Form der Schaffung einer zentralen europäischen Emissionshandelsbehörde erörtert werden.

Study on the calculation of recycling efficiencies and implementation of export article (Art. 15) of the Batteries Directive 2006/66/EC^Project under framework contract 'Advice and services related to accompanying measures for implementation of waste legislation', Services to support the IMPEL network in connection with joint enforcement actions on waste shipment inspections and to co-ordinate such actions

Das Projekt "Study on the calculation of recycling efficiencies and implementation of export article (Art. 15) of the Batteries Directive 2006/66/EC^Project under framework contract 'Advice and services related to accompanying measures for implementation of waste legislation', Services to support the IMPEL network in connection with joint enforcement actions on waste shipment inspections and to co-ordinate such actions" wird/wurde gefördert durch: Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt / Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH.

Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts

Das Projekt "Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts" wird/wurde ausgeführt durch: Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V..Das Forschungsprojekt 'Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts' behandelt Problemkreise des internationalen öffentlichen Rechts. Es soll mit Blick auf die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen überprüfen, ob das nationale öffentliche Recht an den staatlichen Grenzen Halt machen muss oder darüber hinaus Wirkungen entfalten kann. Ebenso gilt es zu klären, welche Auswirkungen Sachverhalte bzw. Gegebenheiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets auftreten, für die Anwendung des nationalen öffentlichen Rechts innerhalb des Staatsgebiets haben. Neben verfassungsrechtlichen Fragen bietet es sich zunächst an, das internationale öffentliche Recht unter dem Blickwinkel der grenzüberschreitenden Planung näher zu betrachten. Auf der Ebene der Bauleitplanung könnte dabei die Pflicht zur Konsultation eines betroffenen Nachbarstaats gem. Paragraph 4a Abs.1 BauGB oder die Beteiligung von Behörden oder Gemeinden anderer Staaten und deren Öffentlichkeit im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß Paragraph 4a Abs.2 BauGB eine Rolle spielen. Auf der Ebene der Landesplanung wird Paragraph 16 ROG in die Untersuchung mit einzubeziehen sein, der eine Abstimmung mit den involvierten Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorschreibt. Ein weiteres Forschungsfeld könnten die so genannten 'offshore Windparks' außerhalb der Drei-Meilen-Zone bilden. Ihre Besonderheit liegt darin, dass die Projekte außerhalb eines bestimmten hoheitlichen Territoriums verwirklicht werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf die nationalen Interessen haben und vor diesem Hintergrund einen rechtlosen Raum unbefriedigend erscheinen lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat insofern bereits reagiert und beispielsweise in Paragraph 38 BNatSchG Regelungen zum Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone getroffen. Demnach dürfte Paragraph 38 BNatSchG für das deutsche Verständnis des internationalen öffentlichen Rechts wichtige Hinweise liefern. Letztlich könnte zudem untersucht werden, welche Regeln für die Bekanntgabe von hoheitlichen Akten im Ausland zu gelten haben, ob und wie nationale Verwaltungsakte im Ausland wirken und welche Vollstreckungsmöglichkeiten dem nationalen Hoheitsträger außerhalb seines Territoriums offen stehen. Hierbei werden auch Fragen zur grenzüberschreitenden Behörden- wie auch Öffentlichkeitsbeteiligung von Interesse sein.

Leitfaden für die Erarbeitung verbandlicher Stellungnahmen

Das Projekt "Leitfaden für die Erarbeitung verbandlicher Stellungnahmen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit / Lennart-Bernadotte-Stiftung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutscher Rat für Landespflege e.V..Erstellung eines aktualisierten einfachen und fortschreibungsfähigen Leitfadens, welcher Mindestanforderungen und fachliche Aspekte von anerkannten Verbänden bei Stellungnahmen in Beteiligungsfällen nach Paragraph 58 BNatSchG zu beachten sind.

Verfahrensvorschriften und Fehlerfolgen - Ein Vergleich der Regelungen des Baugesetzbuches und des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Projekt "Verfahrensvorschriften und Fehlerfolgen - Ein Vergleich der Regelungen des Baugesetzbuches und des Verwaltungsverfahrensgesetzes" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung.Verfahrensvorschriften für das Verwaltungsverfahren waren ursprünglich nur in den Fachgesetzen des besonderen Verwaltungsrechts normiert. Jedes Gebiet regelte die für seinen Bereich notwendigen Verfahrensvorgaben selbst. So entstand eine Fülle von verschiedenen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren. Um diesen Zustand zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln, wurde das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes erlassen. Es sollte zumindest für den Bereich der öffentlichen Verwaltung, der das Handeln der Behörden durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag betrifft, einen harmonisierten Rechtszustand schaffen. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht. So enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Subsidiaritätsklausel. Danach gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, soweit Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Derartige Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthält auch das Baugesetzbuch. Im zweiten Teil des dritten Kapitels finden sich in dem Paragraphen 207 ff Verfahrensregelungen, die inhaltlich auch Gegenstand des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. So ist etwa in Paragraph 207 BauGB der von Amts wegen bestellte Vertreter normiert, der in Paragraph 16 VwVfG ebenfalls geregelt ist. Verfahrensvorschriften finden sich darüber hinaus auch im allgemeinen und besonderen Städtebaurecht. Vor dem Hintergrund, dass eine Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts weiterhin angestrebt werden sollte, stellt sich die Frage, ob die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Baugesetzbuches hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz seit seinem In-Kraft-Treten zahlreiche Änderungen erfahren hat. Im Hinblick darauf erfolgt in der vorliegenden Darstellung ein Vergleich der Regelungsgehalte sich entsprechender oder ähnelnder Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes einerseits und des Baugesetzbuches andererseits. Dabei beschränkt sich die Verfasserin nicht auf die Feststellung, inwieweit eine Übereinstimmung der Regelungen vorliegt. Es werden darüber hinaus Überlegungen dahingehend angestellt, ob inhaltsgleiche Vorschriften im Baugesetzbuch noch eine Rechtfertigung haben bzw. ob gegenüber dem Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Normen des Baugesetzbuches aufgrund der Besonderheiten des baurechtlichen Verfahrens wirklich notwendig sind. Diese Überlegungen münden in Ergebnisse, die für den Gesetzgeber von Interesse sein werden. Dabei fördern die teilweise angegebenen Formulierungsvorschläge für Normpassagen die praktische Verwertbarkeit der Arbeit. In einem Annexteil beschäftigt sich die Verfasserin mit den Folgen, die die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften nach sich zieht. Auch hier werden die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Baugesetzbuches verglichen. ...

Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

Das Projekt "Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung.Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...

Workshops ueber Grundformen der Gesetzgebung, den Aufbau von Verwaltungsstrukturen fuer den Umweltschutz und die dazu noetigen Entscheidungs- und Verfahrensablaeufe in der Marktwirtschaft

Das Projekt "Workshops ueber Grundformen der Gesetzgebung, den Aufbau von Verwaltungsstrukturen fuer den Umweltschutz und die dazu noetigen Entscheidungs- und Verfahrensablaeufe in der Marktwirtschaft" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Carl Duisberg Centren Köln.

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