Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.
Achtung: Dieser Datensatz ist veraltet und wird seit #02.2025# nicht mehr aktualisiert. Gemäß Hamburger Transparenzgesetz wird er für 10 Jahre vorgehalten und im Anschluss gelöscht. Die Daten sind zukünftig unter dem Datensatznamen „#Wasserbuch Hamburg#“ zu finden. Die ca. 30.000 eingetragenen Wasserrechte beinhalten die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser. Folgende Kategorien von Nutzungsrechten werden geführt: Grundwasser: - Absenken und sonstige Nutzung - Einleiten ins Grundwasser - Energiegewinnung - Entnahme aus Grundwasser Oberflächengewässer: - Anlage an/in/über Gewässern - Ausbau/Unterhaltung - Einleiten in Oberflächengewässer - Entnahme aus Oberflächengewässer - Hochwasserschutz - Stauen - Sonstige Nutzungen Die Eintragung der Wasserrechte erfolgt im Wasserbuch, das nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) zu führen ist. Das Wasserbuch wird vom Amt für Umweltschutz geführt und beinhaltet die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Ein kompletter Vorgang im Wasserbuch besteht aus einer digitalen, stichwortartigen Kurzbeschreibung des Nutzungsrechtes, die durch eine digitale Akte ergänzt wird, die eine Kopie des Bescheides oder der sonstigen Schriftstücke enthält, durch die das Nutzungsrecht begründet wird. Die Akten der Wasserrechte können im Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Die Daten werden als WFS-Downloaddienst und als WMS-Darstellungsdienst bereitgestellt.
Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg drei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/IB) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt IB, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Für alle übrigen Gewässer siehe Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U). * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt U, führt zwei Teilwasserbücher, die zur Zeit noch technisch und organisatorisch getrennt sind. Es handelt sich zum einen um das Wasserbuch für - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), zum anderen um das Wasserbuch für - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk. Detaillierte Informationen zu den beiden Wasserbüchern der Behörde für Umwelt und Energie sind den nachgeordneten Objekten des HMDK der jeweiligen Dienststelle zu entnehmen. Für das Wasserbuch der HPA sind keine detaillierten Daten im HMDK vorhanden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
V. Sonstiges Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 5001 Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag § 9 Absatz 1 und 3 SchSV-Schiffssicherheitsverordnung nach Zeitaufwand 5001 Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Zeugnisse § 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach Zeitaufwand 5002 Durchführung von außerordentlichen Besichtigungen an Bord zur Überprüfung der Sicherheit des Schiffes, soweit hierbei festgestellt wird, dass Anforderungen, die nach dem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard vorgeschrieben sind, im Wesentlichen nicht erfüllt sind und dies eine Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV nach Zeitaufwand 5003 Anerkennung eines Sachverständigen für die gutachterliche Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung eines Schiffes als historisches Wasserfahrzeug in den verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Fällen § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der Anlage 1a zur SchSV 200 - 1 000 5004 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
Stellenausschreibung Im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte ist zur Verstärkung unseres Teams in einem der Sachgebiete Flurneuordnung am Dienstort Wanzleben die Stelle Planungsingenieur/in (m/w/d) Flurneuordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet zu besetzen. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) mit Hauptsitz in Halberstadt und seiner Außenstelle in Wanzleben gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Lan- des Sachsen-Anhalt. Haben Sie Interesse, den ländlichen Raum mitzugestalten? In den Sachgebieten „Flurneuordnung“ erfolgt die Bearbeitung von Flurneuordnungsverfahren. Diese dienen der Entwicklung des ländlichen Raumes. Ziel ist es den ländlichen Raum als Le- bens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum zu sichern und weiterzuentwickeln. Wir bieten Ihnen eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit mit folgenden Inhalten: Bearbeitung von Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Landwirtschaftsanpas- sungsgesetz (LwAnpG) in Teamarbeit mit Projektverantwortung, insbesondere: Durchführen von agrarstrukturellen Planungen, Festlegung des Flurneuordnungsgebietes, Kalkulation und Beauftragung von Vermessungs- und Planungsleistungen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie geeignete Stellen und deren Aufsicht, Moderation von öffentlichen Anhörungs- und Informationsterminen und Führen von Verhandlungen mit Grundeigentümern, Landwirtschaftsbetrieben und Planungsträgern Durchführung der Wertermittlung, Vorläufige Anordnungen und Besitzeinweisungen, Berechnung und Festsetzung von Ent- schädigungsleistungen, Neugestaltung des Verfahrensgebietes sowie Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze und des Wege- und Gewässerplanes (Plan nach § 41 FlurbG) einschließlich naturschutz- fachliche Eingriffsregelungen, Erarbeitung von Kostenschätzungen und Finanzierungsplänen zu Maßnahmen der ländli- chen Entwicklung, Zusammenarbeit mit den Teilnehmergemeinschaften, den Trägern öffentlicher Belangen, den Kommunal- und Landesverwaltungen und anderen Behörden und Institutionen, Planung der Landabfindungen und Neueinteilung des Flurneuordnungsgebietes, Aufstellung und Bekanntgabe der Flurbereinigungs- / Bodenordnungspläne, Steuerung von Ausbaumaßnahmen in planerischer Hinsicht, Erarbeitung der Verwaltungsakte, fachtechnische Bearbeitung von Widersprüchen, Berichtigung der öffentlichen Bücher. Anforderungen an die Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d): Vorzugsweise verfügen Sie über ein abgeschlossenes Fachhochschul-/ Bachelorstudium der Fachrichtung Geodäsie, Vermessung, Geoinformation oder Geoinformatik bzw. die Laufbahn- befähigung für den technischen Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation (einschließlich vermessungstechnischer Ver- waltungsdienst) oder Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Alternativ bewerbungsberechtigt sind - Bewerber/innen aus der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, die in den Gel- tungsbereich des TV-L fallen, sofern sie über die Anerkennung als sonstige/r Beschäf- tigte/r und langjährige Berufserfahrung in der Flurneuordnung/ Bodenordnung verfügen. - Bewerber/innen, die nachweislich über ein abweichendes technisches Hochschulstudium (Bachelor- oder Fachhochschulstudium) verfügen mit einer einschlägigen Berufserfahrung im beschriebenen Aufgabengebiet. Nachrangig wird Ihre Bewerbung berücksichtigt, sofern Sie den Abschluss eines Fachhoch- schul- bzw. Bachelorstudiums - in der Fachrichtung Landwirtschaft, Landschaftsarchitektur und -planung oder artverwand- ten Studiengängen oder - in einer Fachrichtung nachweisen können, die sich mit raum- und landschaftsplanerischen Aspekten oder Fragen der Landnutzung und Ökologie beschäftigt, in der planerische Fä- higkeiten, Kenntnisse der Land- und Infrastrukturentwicklung, des Projektmanagements oder der Grundstücksbewertung vermittelt wurden. Kenntnisse im Liegenschafts- und Flächenmanagement sowie Erfahrungen in der Organisation, Gliederung und Strukturierung längerer und komplexer Arbeitsprozesse sind wünschenswert. Von Vorteil sind ein sicherer Umgang mit Standardsoftware (MS Office) sowie Kenntnisse von Geoinformationssystemen. Weiterhin erfordert die Tätigkeit gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache vergleichbar mindestens mit dem Niveau C1. Erwartet werden Team- und Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Belastbarkeit und Eigeninitiative. Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifügen) und die Bereitschaft zum Führen von Dienstfahrzeugen. Was bieten wir Ihnen: ein abwechslungsreiches und interdisziplinäres Aufgabengebiet einen sicheren Arbeitsplatz in einem fachkompetenten Team, eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teilnahme an Fortbildungen, Teilzeitmöglichkeiten; flexible und familienfreundliche Arbeitszeitregelung; Ausgleich von Mehrarbeitszeiten durch Freizeit sowie 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr bei ei- ner Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen betriebliche Altersvorsorge und ein betriebliches Gesundheitsmanagement Jahressonderzahlung ausreichend Parkmöglichkeiten sind vorhanden. Das Beschäftigungsverhältnis sowie das Entgelt (Entgeltgruppe 10) richten sich nach dem Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Einstellung erfolgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen nach der vorgenann- ten Entgeltgruppe. Sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist die Einstellung im Beamtenverhältnis möglich. Der Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung bewertet. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) wer- den bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden Teile des Auswahlverfahrens durch das ALFF Altmark bearbeitet. Die Entscheidung liegt weiterhin im Bereich des ALFF Mitte. Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Michelmann (03931/633 328). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 06.10.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1195492). Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „On- line bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungspro- fils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die An- lagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studien- bzw. Berufsabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht)
7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 701 Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 7011 nach einer Prüfung §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 74,40 7012 mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hochschulabschlusses oder einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf § 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV 104 7013 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Absatz 5 BinSchZV 37,20 Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 702 Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG 121 7021 Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG 207 Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 703 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
Stellenausschreibung Im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte ist zum nächstm punkt die Stelle Verwaltungstechnische Sachbearbeitung Flurneuordnung (m unbefristet am Dienstort Halberstadt zu besetzen. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) m Halberstadt und seiner Außenstelle in Wanzleben gehört als untere Landesbe schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Landes Sachsen-Anhalt. Für das Sachgebiet „Flurneuordnung“ suchen wir einen/eine Sachbearbeiter/i tungstechnische Bearbeitung von Flurneuordnungsverfahren. Ziel ist es, den l als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum zu sichern und weiterzuentw Wir bieten Ihnen eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit mit folg ben: Verwaltungsrechtliche Bearbeitung von Verfahren nach dem Flurbereinigungs und Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG), insbesondere: Erarbeitung der Verwaltungsakte nach FlurbG und LwAnpG Erledigung von Teilaufgaben (planerisch-rechtlich) bei der Aufstellung, Pr kanntgabe von Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsplänen Voraussetzungen für eine Bewerbung: Sie verfügen über: ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Bachelorstudium der Verw schaften oder über die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, 2, erstes Einstiegsamt gemäß Nr. 3.2.1 Abschnitt I der Anlage 1 zu § 2 über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen- LSA) oder einen erfolgreich abgeschlossenen Beschäftigtenlehrgang II (Verwaltu Alternativ verfügen Sie über ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Bache dem fundierte Kenntnisse der Rechtsmethodik vermittelt werden. Ihre Bewerbung wird auch berücksichtigt, sofern Sie über ein abweichendes a Fachhochschul- oder Bachelorstudium mit einer nachgewiesenen mehrjährige Verwaltungserfahrung (mindestens auf der Ebene E 9b TV-L) in einer öffentlic verfügen, die noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Tätigkeit erfordert ferner einen sicheren Umgang mit Standardsoftware (M Eine gute mündliche und schriftliche Ausdruckfähigkeit in deutscher Sprache, gleichbar mit dem Niveau C1, wird erwartet. Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kop die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen auch im unwegsamen Erwartet werden Team- und Kommunikationsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähig hohes Maß an Eigeninitiative und Belastbarkeit. Was bieten wir Ihnen: eine interessante und unbefristete Tätigkeit einen modernen Arbeitsplatz in einem fachkompetenten Team individuelle und umfassenden Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten Teilzeitmöglichkeiten; flexible und familienfreundliche Arbeitszeitregelu Ausgleich von Mehrarbeitszeiten durch Freizeit sowie 30 Tage Urlaubs lenderjahr bei einer Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen ausreichend Parkmöglichkeiten an der Dienststelle Aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung bei d Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden Teile des Auswahlverfah ALFF Altmark bearbeitet. Die Entscheidung liegt weiterhin im Bereich des ALF Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Michelmann (03931/633 328). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 27.08 2024 über unser Online-Bewerbu Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebot Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht be nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich übe „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über de die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, we ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entn dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber*innen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderu gehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis au nügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fäch übersicht) Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise (z.B. Praktika, Fort- und Weit weise) und sonstige Zertifikate Führerschein ggfs. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Pers Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) fordert gemäß § 13 Absatz 3, dass die für die Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messeinrichtungen halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Messeinrichtungen für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der vorgenannten Verordnung oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden. Seit Inkraftsetzung der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) im Mai 2013 müssen sich diese Messgeräteprüfstellen nunmehr einem Bekanntgabeverfahren unterziehen. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen ist hierbei ein durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17020 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierte Stelle erstellter aktueller Inspektionsbericht über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben, Anlagen und den Anhang personelle Ausstattung an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) bekannt gemacht. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem bekannt gegebenen Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch nach dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.1.3). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Besteht seitens der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde der Verdacht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so kann die Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt (§ 26 BImSchG). Deren Eignung wird durch die für die Bekanntgabe zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat, in dem so genannten Bekanntgabeverfahren geprüft. Mit der Bekanntgabe werden der Stelle zunächst die Eignungsvoraussetzungen zuerkannt, die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen normenkonform erfassen und dokumentieren zu können. Ihr kommt im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren dann die Aufgabe zu, die Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und unter Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandard bei den Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten den zu untersuchenden Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen um die Behörde in die Lage zu versetzen, das ihr obliegende Verwaltungshandeln objektiv und sachgerecht auszuüben. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4220 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz anhand einer antragsumfänglichen Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz zu erbringen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten diesen ergänzt durch die geforderten Nachweise und Belege an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Diese beinhalten u. a. die Anzeige wesentlicher Änderungen, Mitteilung der Vorjahresermittlungen , Anwendung diverser Musterberichte oder Maßgaben zur Beachtung landesspezifischer Anforderungen . Letztere werden durch das LAU auch im Rahmen der Prüfung von Ermittlungsergebnissen überwacht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Falle einer positiven Antragsbescheidung der Bekanntgabe im ReSyMeSa . Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1 und den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
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