Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Bewusster Umgang mit Warmwasser schont Umwelt und Geldbeutel Wie Sie Ihre Kosten für Warmwasser senken können Installieren Sie wassersparende Armaturen. Lassen Sie warmes Wasser nur bei Bedarf laufen. Nutzen Sie die Zeit-Steuerungsoptionen des Heizsystems, um die Pumpe für die Zirkulationsleitung einige Stunden abzuschalten. Erwärmen Sie Ihr Warmwasser mit Sonnenkollektoren. Beachten Sie die hygienischen Anforderungen (mind. 60 °C, keine Stagnation), um Legionellen zu vermeiden. Gewusst wie Warmwasser ist nicht nur teuer, sondern auch – nach Heizung und Auto – einer der größten Energieverbraucher und CO 2 -Verursacher im privaten Haushalt. Mit den richtigen Maßnahmen lassen sich die Kosten für Warmwasser senken, die Umwelt schonen und gesundheitliche Anforderungen realisieren. Sparduschkopf einbauen: Durch wassersparende Armaturen lassen sich – meist ohne Komfortverlust – die Warmwasserkosten deutlich senken. Perlatoren, Wassersparbrausen und Ähnliches können auch nachträglich angebracht werden. Herkömmliche Duschbrausen haben einen Durchfluss von zwölf bis 15 Litern Wasser pro Minute. Wassersparbrausen hingegen nur sechs bis neun Liter. Das Öko-Institut hat errechnet, dass eine Wassersparbrause in einem Zwei-Personen-Haushalt durchschnittlich 20.000 Liter Wasser pro Jahr einsparen kann. Dies reduziert die Wasserkosten um über 80 Euro und spart darüber hinaus Energiekosten zwischen 35 Euro (Gas) und 144 Euro (Strom) ein (Öko-Institut 2012). Leerlaufverluste von Untertisch-Heißwasserspeichergeräten lassen sich mit Hilfe eines Vorschaltgeräts (z.B. Thermo-Stop) oder einer Zeitschaltuhr vermeiden bzw. verringern. Bei Geräten mit einem Fassungsvermögen von fünf bis 15 Litern lassen sich durch ein Vorschaltgerät rund 135 Kilowattstunden pro Jahr einsparen (Amortisation nach einem Jahr) ( UBA 2008). Beim Einsatz von wassersparenden Armaturen muss allerdings beachtet werden, dass es in der Trinkwasser-Installation nicht zu Stagnation kommt. Stagnierendes Wasser kann zu Hygieneproblemen führen (siehe unten). Warmwasser nur bei Bedarf: Duschen benötigt im Allgemeinen weniger Wasser als ein Bad in der Wanne. Wer allerdings beim Duschen das Wasser länger als zehn Minuten laufen lässt, kann den Wasserverbrauch eines Bades sogar toppen (bei 15 Litern Durchfluss pro Minute). Der Warmwasserverbrauch hängt deshalb auch stark von den persönlichen Nutzungsgewohnheiten ab. So hat auch Wellness einen Preis: Große Badewannen, Massagedüsen und Ähnliches kosten nicht nur in der Anschaffung, sondern verursachen auch höhere Warmwasserkosten in der Nutzung. Hygienische Anforderungen beachten: Das warme Wasser sollte überall im Leitungssystem immer eine Temperatur von mindestens 55 °C haben und am Austritt des Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von mindestens 60 °C einhalten, damit es zu keinem Legionellenwachstum kommt. Achten Sie darauf, dass auch wenig genutzte Leitungsabschnitte regelmäßig durchspült werden. Trinken sie nur frisches und kühles Wasser aus dem Zapfhahn. Beachten Sie, dass Legionellen auch in Kaltwasserleitungen wachsen können, wenn das Wasser dort lange genug steht und sich erwärmt. Warm- und Kaltwasserleitungen sollten daher gut wärmeisoliert sein und regelmäßig genutzt werden. Was Sie noch tun können: Vergleichen Sie Ihren Warmwassverbrauch mit dem WasserCheck und dem deutschen Warmwasserspiegel . Das regelmäßige Entkalken von Armaturen und Duschbrausen erhöht deren Lebensdauer. Vor dem Genuss das Trinkwasser ablaufen lassen, bis es kühl und frisch aus dem Hahn läuft. Ein Sparduschkopf entspricht 29 Energiesparlampen. Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum (KNK) Glühbirne austauschen ist gut - einen Sparduschkopf einbauen noch viel besser. Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum (KNK) Warmwassersparen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz und spart richtig viel CO2 ein. Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum (KNK) Ein Sparduschkopf entspricht 29 Energiesparlampen. Glühbirne austauschen ist gut - einen Sparduschkopf einbauen noch viel besser. Warmwassersparen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz und spart richtig viel CO2 ein. Hintergrund Für die Bereitstellung von Warmwasser werden durchschnittlich rund zwölf Prozent des gesamten Energieverbrauchs der privaten Haushalte in Deutschland benötigt. Wird das Warmwasser elektrisch erhitzt, entfallen darauf rund 25 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in einem durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalt (Ecotopten 2013). Quellen: Öko-Institut (2012): PROSA-Studie Energie- und wassersparende Hand- und Kopfbrausen. UBA – Umweltbundesamt (2013): Energiesparen im Haushalt . UBA – Umweltbundesamt (2011): Energiesparen bei der Warmwasserbereitung – Vereinbarkeit von Energieeinsparung und Hygieneanforderungen an Trinkwasser .
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BMDV-WS-BesGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV- Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS- BesGebV) vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee- Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2024 I Nummer 28). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV ) vom 28. Oktober 2021 ( BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt 1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung 2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts 3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts 4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2024 I Nummer 28). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage Download BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates ( ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 06. Februar 2025
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ), Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ), Schleusenbetriebsverordnung, Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ), Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ), Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung ( NOK-GefAbwV ), Binnenschiffspersonalverordnung ( BinSchPersV ), Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ), Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen ( RheinLotsO ), Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ( BinSchSprFunkV ), Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO ), Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ), Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ), Moselschifffahrtspolizeiverordnung ( MoselSchPV ), Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ( BinSchAbfÜbkAG ), Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ( BinSchAbgasV ), Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ( KlFzKV-BinSch ), Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ( BinSchSportbootVermV ), Wasserskiverordnung ( WasSkiV ), Donauschifffahrtspolizeiverordnung ( DonauSchPV-Donauschifffahrtspolizeiverordnung ), Talsperrenverordnung ( TspV ), Binnenschiffseichordnung ( BinSchEO ), Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ( SchRG ), Schiffsregisterordnung ( SchRegO ), Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung ( BinSchZV ), Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchEV ), Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchO ), Sperr- und Warngebietverordnung ( SperrWarnGebV ), Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ), Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ( SeeStrOV ), See-Sportbootverordnung ( See-SpbootV ), Seelotsgesetz ( SeeLG ), Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ( SeeLAuFV ), Seelotseignungsverordnung ( SeeLotsEigV ), Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere ( SeelotRevierV ), Ems-Lotsverordnung ( Ems-LV ), Weser/Jade-Lotsverordnung ( Weser/Jade-LV ), Elbe-Lotsverordnung ( Elbe-LV ), NOK -Lotsverordnung ( NOK-LV , Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung ( WIROST-LV ), Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" ( HgFSNatSchV ), Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ( OstseeSHNSGBefV ), Nordsee-Befahrensverordnung ( NPNordSBefV ), Befahrensregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern ( NPBefVMVK ), See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ), See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung ( See-DatenÜbermittDV ), Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ), Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG ), Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ), Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ), Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV ), See-Eigensicherungsverordnung ( SeeEigensichV ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV ), Bundesberggesetz ( BBergG ), Seeanlagengesetz ( SeeAnlG ), Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV ), Raumordnungsgesetz ( ROG ), Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( WindSeeG ) betroffen sind, Ölschadengesetz ( ÖlSG ), Seeversicherungsnachweisgesetz ( SeeVersNachwG ), Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung ( ÖlPflichtVersBeschV ), Seeversicherungsnachweisverordnung ( SeeVersNachwV ), Schiffssicherheitsgesetz ( SchSG ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), MARPOL -Gesetz ( IntMeerSchÜbk1973G ), Ballastwasser-Gesetz ( BallastWG ), Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, Seearbeitsgesetz ( SeeArbG ), Maritime-Medizin-Verordnung ( MariMedV ), EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz ( EU-FahrgRSchG ), Sportseeschifferscheinverordnung ( SportSeeSchiffV ). Stand: 01. Januar 2025
Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit Auslagen: Auslagen werden erhoben für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarnGebB § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/ GDWS , Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeaufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 422 - 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand ( z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50 %, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 2a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV 206 - 666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG ) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 206 - 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3b Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO nach Zeitaufwand 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314 5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO 630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO 258 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO 213 - 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8 Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8a Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ /GDWS) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 178 - 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO 213 - 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Absatz 6 SeeSchStrO 111 - 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge § 51 Absatz 2 SeeSchStrO 19,80 12 Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 150 13 Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12 § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 14 Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 15 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV 217 - 431 16 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 315 - 420 17 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Absatz 2 SeeSpbootV 29,70 18 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 118 - 162 18a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 51,50 19 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 102 - 563 20 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden § 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV 95 - 144 21 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Absatz 2 SeeSpbootV 124 - 207 22 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a SeeSpbootV 297 - 595 23 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführten Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 - 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung 49,50 - 117 26 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 38,35 27 Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 193 28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 181 29 Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV 250 30 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27 §§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 45,80 31 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29 §§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV 38,35 32 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 117 - 208 34 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 83,60 35 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Ems-LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV 130 36 Prüfung des Schiffsführers Theoretische Prüfung § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV 720 36 Prüfung des Schiffsführers Praktische Prüfung § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV 1 784 37 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Absatz 1 bis 4 Ems-LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems-LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems-LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV 110 39 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems-LV § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 8 Ems-LV § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV § 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV 110 40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178 41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV nach Zeitaufwand 42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NPNordSBefV 74,40 - 297 43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297 44 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316 45 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 46 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 47 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 48 Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen) § 13 Absatz 1 SpFV 768 49 Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 50 Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen) § 15 Absatz 1 SpFV 768 51 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923 52 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten) § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2 241 - 4 836 53 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand Stand: 01. Januar 2025
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1201 Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR / RID 50 je begonnene Viertelstunde 1202 Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1203 Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1204 Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1205 Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1206 Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1207 Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 21. Dezember 2024
Abschnitt 6 - Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte in der Schifffahrt Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG 270 2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG 380 Stand: 01. Oktober 2024
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 201 Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO nach Zeitaufwand 202 Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach Zeitaufwand 203 Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08 Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01 nach Zeitaufwand 204 Probefahrt § 10 Absatz 3 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 ES-TRIN Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Artikel 21.06 Nummer 1 nach Zeitaufwand 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5, Artikel 22.02 Nummer 1 und 3 nach Zeitaufwand 206 Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06 nach Zeitaufwand 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6 nach Zeitaufwand 208 Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, § 5.05 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 ES-TRIN Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04 nach Zeitaufwand 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02 89,25 210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2 179 211 Anbringung oder Erneuerung der Einsenkungsmarken BinSchUO Anhang II §§ 2.03, 3.03 ES-TRIN Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09 nach Zeitaufwand 212 Anbringung der Tiefgangsanzeiger ES-TRIN Artikel 4.06, 22.09 nach Zeitaufwand 213 Fahrtauglichkeitsbescheinigung Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2131 Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 20 BinSchUO 32,20 2132 Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 11 BinSchUO nach Zeitaufwand 2133 Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 32,20 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonderuntersuchung §§ 24, 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung, Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 5 32.20 2137 Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung § 19 Absatz 5 BinSchUO 32,20 2138 Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10a Nummer 2 RheinSchPV § 1.10a Nummer 2 MoselSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN 14,85 2139 Sonstige Bescheinigungen auf Grund von nationalen Regelungen sowie von bilateralen oder internationalen Verträgen ( z. B. : Bescheinigung zur Vorlage beim Schiffsregister, Ausrüsterbescheinigung, RZU ) 32,20 214 Flüssiggasanlage Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2141 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-Bescheinigung BinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.15 29,70 2142 Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-Bescheinigung BinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.15 32,20 215 Seil- und Kettenanlagen bei Fähren Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2151 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Bescheinigung für Seil- und Kettenanlagen BinSchUO Anhang II § 3.07 27,70 2152 Verlängerung der Gültigkeit ohne das Abnahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen BinSchUO Anhang II § 3.07 32,20 Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 216 Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder Zeichnungen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 1 32,20 217 Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV §§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV 29,70 218 Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches § 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 14,85 219 Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von Plomben ES-TRIN Artikel 8.08 Nummer 10 nach Zeitaufwand 220 Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer § 27 Absatz 3 BinSchUO 32,20 221 Änderung eines erteilen Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat § 10 Absatz 6 BGebG 14,85 222 Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungen nach Zeitaufwand 223 Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2231 Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07 nach Zeitaufwand 2232 Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07 nach Zeitaufwand 2233 Anerkennung, Aberkennung und Berufung von Sachverständigen § 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO Anhang II § 8.01 Nummer 1 nach Zeitaufwand 224 Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2241 Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO ES-TRIN Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09 nach Zeitaufwand 2242 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV ES-TRIN Artikel 9.01, 18.07 nach Zeitaufwand 2243 Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder Stichprobenmessung ES-TRIN Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02 nach Zeitaufwand 2244 Prüfung der Probennahme ES-TRIN Artikel 18.09 nach Zeitaufwand 2245 Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung des Motorparameterprotokolls oder des Bordkläranlagenparameterprotokolls ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01 Nummer 5 32,20 Stand: 01. September 2024
Origin | Count |
---|---|
Bund | 104 |
Land | 18 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 76 |
Gesetzestext | 4 |
Text | 22 |
Umweltprüfung | 4 |
unbekannt | 12 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 26 |
offen | 94 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 103 |
Englisch | 33 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Datei | 3 |
Dokument | 8 |
Keine | 83 |
Webseite | 35 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 88 |
Lebewesen & Lebensräume | 89 |
Luft | 60 |
Mensch & Umwelt | 121 |
Wasser | 121 |
Weitere | 121 |