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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich. Dazu wurde die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) geändert. Die Änderung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert worden ist. Mit der Richtlinie 2023/2413/EU wird Diesel B10, also konventioneller Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel (Fettsäuremethylester, FAME) beigemischt werden kann, eingeführt. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2023/2413/EU vor, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Verfügbarkeit der Bestandsschutzsorte Diesel B7 sicherzustellen. Die Verordnung wurde am 22. November 2023 vom Kabinett beschlossen.

WD 8 - 142/19 Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2019 die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union“ be- schlossen, mit der unter anderem die „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich- nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (10. BImSchV) geändert werden soll. Die Ver- 1 ordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. § 4 Absatz 1 10. BImSchV soll zukünftig vorsehen, dass Dieselkraftstoffe nur dann in Verkehr ge- bracht werden dürfen, wenn sie der Norm DIN EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) entsprechen. In dieser Norm werden auch in der jüngsten Fassung unter anderem eine Mindest- und eine Maxi- maldichte für Dieselkraftstoffe festgelegt. Synthetische Kraftstoffe, die unter anderem mit Hilfe erneuerbarer Energien hergestellt werden können, weisen demgegenüber eine geringere Dichte auf. Daher können solche Kraftstoffe auch nach Inkrafttreten der von der Bundesregierung be- 2 schlossenen Änderung der 10. BImSchV nur als Beimischung in Verkehr gebracht werden. Die technischen Spezifikationen von Kraftstoffen sind zudem Gegenstand der Richtlinie 3 98/70/EG. Ziel der Richtlinie ist insbesondere eine Harmonisierung der technischen Spezifikati- onen an die Kraftstoffqualität, die sich aus den Aspekten des Gesundheits- und Umweltschutzes ergeben (Artikel 1). Dabei werden auch die technischen Anforderungen der Motoren berücksich- tigt. Mit Blick auf die Dichte von Dieselkraftstoffen wird in Anhang II der Richtlinie lediglich ein Maximalwert von 845 kg/m³ festgelegt. 1 Bundesratsdrucksache 486/19. 2 Vgl. die Begründung auf Bundesratsdrucksache 486/19, S. 45. 3 Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999. Eine konsolidierte Fassung ist verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:01998L0070- 20181224&from=EN . WD 8 - 3000 - 142/19 (28. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch be- schränken noch verhindern dürfen. Artikel 6 der Richtlinie 98/70/EG ermöglicht unter bestimm- ten Voraussetzungen strengere umweltbezogene Anforderungen. Die vom Europäischen Komitee für Normung angenommene Norm EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) übernimmt zum einen den Wert der Maximaldichte für Dieselkraftstoffe aus der Richtlinie 98/70/EG. Die in der Norm EN 590 (Oktober 2017) zum anderen festgelegte Mindestdichte von 820 kg/m³ beruht hingegen nicht unmittelbar auf der Richtlinie 98/70/EG, wie auch die Erläute- rung der Tabelle 1 dieser Norm angibt. Hintergrund ist, dass sich dieser Grenzwert nicht dem Umweltschutz dient, sondern Aspekte der Betriebs- und Anlagensicherheit der Tankstellen so- wie des Verbraucherschutzes betrifft. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass das Europäische Komitee für Normung einen eigenen Standard für paraffinierte Dieselkraftstoffe (EN 15940) aufgestellt hat und nicht den allgemeinen Standard für Dieselkraftstoffe so angepasst hat, dass er auch sortenreine synthetische Kraftstoffe zulässt. Aus Sicht des Umweltschutzes wäre eine Lockerung des Standards für Dieselkraftstoffe funktional äquivalent zu der Normierung eines eigenen Standards. Andere Aspekte können hinge- gen nur durch eine differenzierte Standardsetzung berücksichtigt werden. Die Aspekte der Anlagensicherheit und des Verbraucherschutzes können die Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unabhängig von den Aspekten des Umweltschutzes tragen. Dies gilt insbeson- dere, wenn sie in einer europäischen Norm festgelegt werden und daher keine einseitigen und potentiell diskriminierenden Handelshemmnisse begründet werden, die mit der Warenverkehrs- freiheit in Konflikt stünden. Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG steht solchen Spezifikationen nicht entgegen, da er nach Sinn und Zweck der Regelung nur umweltbezogene Spezifikationen betrifft. *** Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Am 20. Dezember 2019 ist eine überarbeitete Fassung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV) in Kraft getreten. Die Neufassung der 10. BImSchV vom 20. Dezember 2019 erfordert auch eine Anpassung beziehungsweise Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) bezüglich Ablehnungsgrenzwerte, Prüfverfahren aufgrund neuer DIN-Normen sowie Prüfprotokolle und weitere rechtstechnische Anpassungen im Umgang mit der Beprobung der Brenn- und Kraftstoffe. Die AVV zur 10. BImSchV soll den zuständigen Landesbehörden Hilfestellung bei den Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten und der Auszeichnungspflicht von Kraftstoffen leisten, um den bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung sicherzustellen.

Diesel R33

Im Dieselkraftstoffmarkt ist vor allem Biodiesel seit der Jahrtausendwende etabliert. Der Einsatz von Biodiesel ist jedoch durch die Kraftstoffnorm DIN EN 590 auf 7 % begrenzt. Als neuer biogener Kraftstoff wurde hydriertes Pflanzenöl (HVO) im Projekt Diesel regenerativ als Blend mit 2 % bzw. 7 % Biodiesel erfolgreich getestet. Neben emissionsseitigen Vorteilen von HVO besitzt dieser Kraftstoff jedoch den Nachteil, dass er nicht konform zur Dieselkraftstoffnorm (DIN EN 590) ist, da die Dichte von HVO mit 780 kg/m3 bei 15 °C unter dem vorgeschriebenen Minimalwert von 820 kg/m3 liegt. Somit ist der Vertrieb von HVO als Reinkraftstoff nicht möglich. Um diesen Nachteil zu umgehen und trotzdem die Vorteile des biogenen Kraftstoffs nutzen zu können, wurde die Kraftstoffformulierung Diesel R33 definiert. Mit der Formulierung eines 33 %-igen biogenen Kraftstoffes können die DIN EN 590 sowie die 10. BImSchV eingehalten werden. Dabei setzt sich die Kraftstoffformulierung aus 7 % Altspeiseölmethylester und 26 % HVO sowie einem qualitativ hochwertigen Dieselkraftstoff zusammen. Für den herkömmlichen Biodieselanteil von sieben Prozent wird ausschließlich gebrauchtes Rapsöl, das in der Region gesammelt wurde, verwendet. Zur Herstellung des HVO-Anteils wurde neben Rapsöl auch Palmöl verwendet. Dieser neue Kraftstoff Diesel R33 wurde unter Realbedingungen in einem Großflottenversuch getestet. Die Flotte bestand aus rund 280 Fahrzeugen (Nutzfahrzeuge, Pkw, Busse und mobile Arbeitsmaschinen), die unterschiedliche Abgasklassen (Euro 0 bis Euro 6) besaßen. Insgesamt wurden in der Projektlaufzeit 1.899.508 Liter des Kraftstoffs verbraucht. In einem weiteren Schritt werden zwei Fahrzeuge mit einem HVO-Anteil betrieben, der rein aus Algenöl bzw. aus der Hefefermeation hergestellt wurde. Neben dem Aspekt der Kompatibilität war ein weiterer wesentlicher Aspekt im Projekt Diesel R33 und für dessen Einführung die Luftqualitätsverbesserung. Ein zusätzliches wissenschaftliches Ziel war die Verlängerung des Motorölwechselintervalls.

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849), die durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890) geändert worden ist. Die neue Fassung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG sowie der europäischen Schwefelrichtlinie 1999/32/EG. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für chemischen Verbindung: Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/ 28/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/ 77/ EG und 2003/ 30/ EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/ 1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für die chemische Verbindung "Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/ 28/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/ 77/ EG und 2003/ 30/ EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/ 1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist". Der Name nach Regelwerk ist "Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/ 28/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/ 77/ EG und 2003/ 30/ EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/ 1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist".

Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für chemischen Verbindung: Gasöl für den Seeverkehr

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für die chemische Verbindung "Gasöl für den Seeverkehr". Der Name nach Regelwerk ist "Gasöl für den Seeverkehr".

Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für chemischen Verbindung: Super Plus E10

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für die chemische Verbindung "Super Plus E10". Der Name nach Regelwerk ist "Ottokraftstoff, Super Plus E10".

Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für chemischen Verbindung: Erdgas Gruppe H

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für die chemische Verbindung "Erdgas Gruppe H". Der Name nach Regelwerk ist "Erdgas H".

Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für chemischen Verbindung: Erdgas L

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Beschaffenheit u. Auszeichnung von Kraftstoffen / 10. BImSchV" für die chemische Verbindung "Erdgas L". Der Name nach Regelwerk ist "Erdgas L".

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