PTV Planung Transport Verkehr AG, TCI Röhling Transport Consultation International 2009: Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg – Abschlussbericht. im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsdaten/verkehrsmodell/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ (Zugriff am 13.09.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2011: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2012: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 13.09.2021) Gesetze und Verordnungen EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Internet: www.bmub.bund.de/N6369/ (Zugriff am 13.02.2018) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) “Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist”. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2012) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 23.03.2012) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2008, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php
Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.
<p>20 Jahre Aarhus-Konvention: Bürgerbeteiligung im Umweltschutz</p><p>Die Aarhus-Konvention vermittelt Bürgerinnen und Bürgern Beteiligungsrechte im Umweltschutz. In diesem Jahr wird dieses internationale Umweltabkommen 20 Jahre alt. Welche Rechte Bürgerinnen und Bürger haben und wie sie diese wahrnehmen können, erläutert eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU).</p><p>Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände, die sich für den Umweltschutz engagieren, wissen sie zu schätzen: Die Aarhus-Konvention. Denn diese internationale Vereinbarung vermittelt der Öffentlichkeit schlagkräftige Beteiligungsrechte im Umweltschutz. Im Jahr 2018 begeht die Aarhus-Konvention ein Jubiläum: 20 Jahre sind vergangen, seit im Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus 37 Staaten das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ beschlossen haben. Ziel der Aarhus-Konvention ist es, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern, damit Bürgerinnen und Bürger sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können.</p><p>Die Aarhus-Konvention fußt auf drei Säulen: Sie spricht der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Das Abkommen sorgt dadurch für eine transparente und gesetzmäßige Umweltverwaltung. Deutschland hat den internationalen Standard der Aarhus-Konvention in deutsches Recht übertragen. So profitieren auch Sie von den Beteiligungsrechten der Aarhus-Konvention.</p><p>Welche Rechte Ihnen durch die Aarhus-Konvention im Umweltschutz konkret zustehen und wie Sie sie ausüben und durchsetzen können, zeigt eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums. Die Herausgeber möchten Sie mit dieser<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/beteiligungsrechte-im-umweltschutz-was-bringt-ihnen">Broschüre</a>ermuntern, Ihre Rechte aus der Aarhus-Konvention wahrzunehmen und sich für den Erhalt der Umwelt in öffentliche Entscheidungen einzumischen.</p><p>Die Aarhus-Konvention ist drei Jahre nach ihrer Verabschiedung, am 30. Oktober 2001, in Kraft getreten. Ausgehandelt wurde die Konvention im Rahmen der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UN#alphabar">UN</a>-Wirtschaftskommission für Europa (United Nations Economic Commission for Europe – <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UNECE#alphabar">UNECE</a>). Inzwischen hat die Aarhus-Konvention 47 Vertragsparteien, unter ihnen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.</p><p>Ein wirksamer Durchsetzung-Mechanismus sorgt dafür, dass Verstöße von Vertragsstaaten gegen die Vorgaben der Aarhus-Konvention aufgedeckt und sanktioniert werden. Auch Einzelpersonen und Umweltverbände können ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention initiieren. Nicht zuletzt dadurch hat die Aarhus-Konvention in der Praxis eine enorme Bedeutung erlangt.</p>
Umfang und Anwendungsbereich des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten in Deutschland werden durch völker- und unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Zugleich sind vor allem die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 AK durch Art. 11 UVP-RL (2011/92/EU) und Art. 25 Industrieemissions-RL (2010/75/EU) umgesetzt worden. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in das nationale Rechthat partiell zu Schwierigkeiten geführt: Zum einen sind Inhalt und Umfang der bestehenden Verpflichtungen teilweise umstritten. Zum anderen muss die Zielstellung, den Vollzug des Umweltrechts durch Klagerechte zu verbessern, mit dem bestehenden deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Das Forschungsprojekt untersuchte daher ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen für den Umsetzungsprozess der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht - von Umweltverbänden, Individualklägern und Gemeinden - und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftliche Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht
Am 17. Oktober 2013 verklagte die Europäische Kommission Deutschland wegen einer Lücke in seinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für Beschlüsse, die im Kontext der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über Industrieemissionen gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten beeinträchtigen könnten. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik verklagt die Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Studie belegt Wirksamkeit der Umweltverbandsklage Fast die Hälfte aller umweltrechtlichen Klageverfahren von anerkannten Umweltverbänden ist erfolgreich. Damit übertrifft die Umweltverbandsklage die durchschnittliche Erfolgsquote von verwaltungsrechtlichen Klageverfahren in Deutschland bei weitem. Sie hat sich als wirksames Instrument zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Industrie- und Infrastrukturvorhaben erwiesen. Gezielte Klagen auf hohem fachlichen Niveau Im Auftrag des Umweltbundesamtes ( UBA ) haben das Öko-Institut e.V. und die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia, Hochschule Darmstadt) die Wirksamkeit der Umweltverbandsklage untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass 48 Prozent aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Verbände nur in wenigen, besonders aussichtsreichen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. So stehen durchschnittlich zwölf Klagen pro Jahr mehr als 700 Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturvorhaben gegenüber. Die Studie widerlegt damit die geäußerten Befürchtungen, die Einführung der Verbandsklagerechte werde zu einer Flut von Klagen führen. Der überdurchschnittliche Erfolg dieser Verfahren zeigt vielmehr, dass die Umweltverbände ihre Klagerechte kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Verbesserungen für den Umweltschutz bereits im Vorfeld von Klagen Die Befragung von Verbändevertretern und Akteuren bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern hat ergeben, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage positive Wirkung für die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen entfaltet. Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger berücksichtigen die Stellungnahmen und Einwände der Verbände bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase. Dies verbessert die Qualität der Zulassungsverfahren und führt zu mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger. Letztlich führt die frühzeitige Kooperation so zur Vermeidung von Klageverfahren und entlastet die Gerichte. Blick zu den Nachbarn Die Studie wirft ebenfalls einen Blick auf die Regelungen zur Verbandsklage in drei Nachbarländern (Polen, die Niederlande und Österreich). Das Forschungsteam nutzt die Erfahrungen in diesen Ländern für Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Ausgestaltung der Verbandsklage in Deutschland. Entwicklungen in Europa und Deutschland Die Ergebnisse der Studie können auch wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Umweltverbandsklage geben. Zu nennen sind hier zum einen notwendige Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und deutscher Gerichte. Zum anderen sind auch auf europäischer Ebene Änderungen bei den Vorschriften über den Gerichtszugang angekündigt. Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen neuen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Umfang und Anwendungsbereich des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten in Deutschland werden durch völker- und unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Zugleich sind vor allem die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 AK durch Art. 11 UVP-RL (2011/92/EU) und Art. 25 Industrieemissions-RL (2010/75/EU) umgesetzt worden. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in das nationale Rechthat partiell zu Schwierigkeiten geführt: Zum einen sind Inhalt und Umfang der bestehenden Verpflichtungen teilweise umstritten. Zum anderen muss die Zielstellung, den Vollzug des Umweltrechts durch Klagerechte zu verbessern, mit dem bestehenden deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Das Forschungsprojekt untersuchte daher ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen für den Umsetzungsprozess der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht - von Umweltverbänden, Individualklägern und Gemeinden - und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftliche Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht
Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Sie war bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Seveso-III-Richtlinie wurde die Vorgängerrichtlinie 96/82/EG novelliert, hauptsächlich um sie an Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Bei dieser Gelegenheit wurden aufgrund einer umfassenden Überprüfung der Vorgängerrichtlinie noch weitere Regelungen geändert. Das betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die behördliche Überwachung von Betrieben, die schwere Unfälle verursachen können, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Auswirkungen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Das betrifft vor allem aber auch die Vorschriften über die Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und über deren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das Seveso-III-Richtlinie.
<p>Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Umweltschutzes ein. Als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können sie damit quasi die „Rechte der Natur“ geltend machen. Denn die Anerkennung erlaubt ihnen Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, sodass ihnen damit auch der Zugang zu den Gerichten eröffnet ist. Dadurch treten sie faktisch wie ein „Verwaltungshelfer“ auf und wirken durch ihr spezifisches Wissen Defiziten in der Umsetzung des Umweltrechts entgegen.</p><p>Die Anerkennung von inländischen Vereinigungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf das Bundesland Hessen konzentriert und dieses nicht überschreitet, spricht das HLNUG aus. Für die Anerkennung ausländischer oder inländischer Vereinigungen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, ist das Umweltbundesamt zuständig.</p><p>Die Befugnis, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, besitzen grundsätzlich nur die von einer Bundes- oder Landesbehörde anerkannte Vereinigungen. Das HLNUG ist nach § 3 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 14. Juli 2021 (GVBl vom 30. Juli 2021 S.362) i.V.m. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die zuständige Behörde für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die ausschließlich innerhalb des Bundeslandes Hessen tätig sind. Über die Anerkennung wird im Wege eines Anerkennungsbescheides entschieden.</p><p>Bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen ist § 3 UmwRG. Für die Anerkennung muss der Verein die in § 3 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen erfüllen. Danach muss die Vereinigung:</p><p>nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,</p><p>im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sein,</p><p>die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,</p><p>gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen und</p><p>jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglichen, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.</p><p>Für die Bearbeitung eines Antrags und der Prüfung, ob die Vereinigung die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt, wird die Vorlage folgender Unterlagen benötigt:</p><p>ein formloser Antrag an das<br>Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)Rheingaustraße 18665203 WiesbadenTel.: 0611-6939-741E-Mail:poststelle[at]hlnug.hessen.deUnterlagen über die fachliche, organisatorische und finanzielle aktuelle und künftige Ausstattung und Leistungsfähigkeit des Vereins (u. a. Kassenberichte oder Bilanzen). Diese Leistungsfähigkeit ist notwendige Grundlage für die Ausübung der mit der Anerkennung verliehenen Rechte, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG,einen Nachweis der aktuellen Mitgliederzahl (Mitgliederverzeichnis). Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis ist Art. 6 Abs. 1 c, e i.V.m. Abs. 2 und 3 DS-GVO i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSIG. Insofern und zur Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung ist eine Übersicht der fachlichen Kenntnisse der Mitglieder hilfreich, um festzustellen, welchen fachlichen Rat und welche Kenntnisse durch den Verein über die bei ihm (und damit den Mitgliedern) bereits vorhandenen Fachkenntnisse hinaus von dritter Seite (Gutachter, Rechtsanwalt etc.) einzuholen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG),die aktuelle Satzung des Vereins (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 UmwRG),den aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG),einen Auszug aus dem Vereinsregister (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG),Angaben und Unterlagen des Vereins aus den vergangenen drei Jahren, die für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens dienlich sein können. Dazu gehören insbesondere Unterlagen, die über die Tätigkeiten des Vereins in den vergangenen drei Jahren berichten und diese Tätigkeiten auch belegen (Stellungnahmen in Genehmigungs, Planungs-, Zulassungs- bzw. Rechtsetzungsverfahren, Belege für die Teilnahme an Erörterungsterminen oder für die Durchführung von Veranstaltungen, Flugblätter/Flyer, Presseartikel/Pressemeldungen und/oder Newsletter/Informationsbroschüren usw.), vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 UmwRG,weitere Unterlagen zum Verein aus den vergangenen drei Jahren, soweit vorhanden; insbesondere die (drei) Protokolle der Jahreshauptversammlungen vgl. § 3 Abs. 1 Nr.2 UmwRG.Hinweis: Der Antrag sollte frühzeitig vor einem Verwaltungsstreitverfahren gestellt werden, da die mit der Anerkennung verbundenen Rechte erst ab der Anerkennung durch das HLNUG bestehen. Der Antrag selbst gewährt keine Rechte, selbst wenn die Anerkennung später erteilt wird. Die Bearbeitung der Anträge dauert nicht unter drei Monaten. Sie können Unterlagen bis max. 4 MB an die angegeben E-Mail-Adresse versenden. Weitere Unterlagen lassen sie dem HLNUG bitte anderweitig zukommen (z.B. Postversand oder USB-Stick).Zudem wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich sämtliche Angaben über den Verein hilfreich sind, die es dem HLNUG ermöglichen, die Tätigkeiten des Vereins sowie die vorhandene Sachkunde einzuschätzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist für das HLNUG Maßstab, dass der Verein in der Lage sein muss, „wie ein Verwaltungshelfer“ die Belange der Umwelt bzw. von Natur und Landschaft in die Verfahren einzubringen und zu vertreten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996, Az. 4 C 19/95).Sollten auch die Mitwirkungsrechte als Naturschutzvereinigung im Sinne von § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz begehrt werden, werden entsprechende Nachweise zur Feststellung benötigt, ob der Verein auf Grund seines satzungsmäßigen Aufgabenbereichs landesweit tätig ist und im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert.Die Rechte, die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen durch die Anerkennung verliehen werden, sind nicht inhaltsgleich.Umweltvereinigungen werden durch die Anerkennung die Rechte nach § 2 UmwRG verliehen. Das heißt, sie können –soweit sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind- ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, bei Behördenverfahren nach § 1 UmwRG die Einhaltung von Rechtsvorschriften verwaltungsintern (durch Widerspruch) oder gerichtlich (durch eine Klage) überprüfen lassen.Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben über das UmwRG hinausgehende Rechte in Form von Mitwirkungsrechten. Sie sind über bestimmte naturschutzrechtliche Verfahren zu unterrichten und haben die Gelegenheit zu Stellung- und Einsichtnahme. Ebenso steht ihnen die Möglichkeit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu.Aktionsgemeinschaft Schutz des Ohmtals e.V.Steinwiesenweg 135287 AmöneburgBürgerinitiative für den Erhalt der Grünen Lunge am Günthersburgpark (BIEGL Günthersburgpark) e.V.Frankfurt am MainBürgerinitiative Hengen e.V.Panrasen 565614 Beselich SchupbachUmweltschutz Taunus e.V.vormalsBürgerinitiative Umweltschutz.Niedernhausen.Eppstein e.V.Idsteiner Straße 9265527 NiedernhausenWindjammer e.V.Rosenstraße 1863584 GründauStefanie DruhenTel.: 0611 6939-520Alle Informationen in einem DokumentUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG, § 3 Anerkennung von VereinigungenInformation des UmweltbundesamtesListe der bisher vom Hessischen Umweltministerium anerkannten Vereinigungen
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 20 |
| Land | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 7 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 9 |
| offen | 16 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 24 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 6 |
| Dokument | 9 |
| Keine | 6 |
| Webseite | 17 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 9 |
| Lebewesen und Lebensräume | 11 |
| Luft | 7 |
| Mensch und Umwelt | 25 |
| Wasser | 7 |
| Weitere | 23 |