BASE ABTEILUNG AUFSICHT Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 111513 Bertin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eschenstr. 55 31224·Peine Schachtanlage Asse II Zustimmung zur Revision 20 der Unterlage „Personelle Betriebsorgani- sation der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse", Stand vom 11.04.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 24.04.2024 /1/ erteile ich folgenden I. Bescheid Entscheidung 1. Ich stimme der Anwendung der Revision 20 der Unterlage „Per- sonelle Betriebsorganisation der Bundesgesellschaft für Endla- gerung mbH (BGE) - Bereich Asse", Stand vom 11.04.2024'/3/ unter Nebenbe·stimmungen (II.) zu. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. II. Nebenbestimmungen Datum 28. August 2024 Ihr Zeichen gA/65221000/GEH/-/-/DA/AA/0479/oo Mein Zeichen 9A 9160/2#0796 Es schreibt Ihnen: Referent T: +49 30 ::1.84321 @base.bund.de Die Entscheidung unter Ziffer I. 1. wird mit folgenden Nebenbe- stimmungen verbunden: 1. Die Unterlage „Personelle Betriebsorganisation der Bundesge- sellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse" /3/ ist zeitgleich mit den erforderlichen Abberufungen bzw. Neubestel... lungen des dritten Abwesenheitsvertreters der atomrechtlich verantwortlichen Personen (avP) der Schachtanlage Asse II in der Funktion als Leiter Bereich ASE, des ersten Abwesenheits- vertreters der atomrechtlich verantwortlichen Personen (avP) in der Funktion als Abteilungsleiter Bergwerk, der Abwesenheits- vertreter des SSB und des ersten Abwesenheitsvertreters des SSB für Notfälle im Sinne des Notfallplaries für vorhersehbare Ereignisse gern.§ 11 Abs. 1 Nr. 6 der ABBergV gemäß /8 -10/ frei- zugeben. (Auflage) So erreichen Sie uns: Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 11513 Berlin Besucher,- , Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy•Brandt-Stra ße 5 38226 Salzgitter T: +49301.84321~0 info@bas,e .bund.de www.base.bund.de Seite1 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT 2. Die Kopie der Namhaftmachun& von als dritte Ab- wesenheitsvertreter der bergrechtlich verantwortlichen Person (bvP) der Schachtanlage Asse II in der Funktion als Leiter Be- als erste Abwesenheitsveitre- reich ASE und ter der bergrechtlich verantwortlichen Person (bvP) Abteilung Bergwerk gemäß § 60 Abs. 2 BBergG ist unverzüglich der atom- rechtlichen Aufsicht vorzulegen. (Auflage) 3. Nach Freigabe zur Anwendung der Unterlage „Personelle Be- triebsorganisation der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse" /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der· atomrechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) 4. Widerruf und nachträgliche Auflagen zu dieser Entscheidung bleiben vorbehalten, sofern sich aus der gemäß§ 58 Abs. 4 AtG durchgeführten Prüfung weitere Erkenntnisse oder Neubewer- tungen ergeben. (Auflage) 5. Die Antragstellerin muss durch geeignete Maßnahmen sicher- stellen, dass eine gleichzeitige Abwesenheit der atomrechtli- chen verantwortlichen Personen und ihrer Abwesenheitsvertre- ter zu vermeiden ist. (Auflage). III. Gründe 1. a. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /1/ BGE, Az. gA/65221000/GEH/-/-/DA/ AA/0479/00,' Schachtan- lage Asse II, Mitteilung zur Änderung 038/2023: Revision der Un- terlage „Personelle Betriebsorganisation der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse", Stand: 07.06.2023, vom 24.04.2024, nebst Anlagen /2, 3/. /2/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Re- vision der Unterlage „Personelle Betriebsorganisation der Bundes- gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse", Stand: 07.06.2023, BGE-KZL gA/65221000/-/-/-/DA/AY /2894/00, Stand vom :17.04.2024, vorgelegt mit /1/. /3/ BGE, Personelle Betriebsorganisation der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse, BGE-KZL gA/60000000/-/-/-/R/JC/0003/20, St~nd vom 11.04.2024, vorge- legt mit /1/. / 4/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be- scheid 1/2010 - für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gern. § 7 StrlSchV des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli- maschutz (NMU), vom 08.07.2010. Seite 2von 5 BASE ABTEILUNG AUFSICHT /5/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage .Asse II - Be- scheid 1/2011- für den Umgang mit Kernbrennstoffen gern.§ 9 AtG des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 21.04.2011. /6/ BfS, Vorgehen bei Änderungen - Schachtanlage Asse II - Qua- litätsmanagement-Verfahrensanweisung QMV 04.3, BfS- KZL 9X/115200/CA/ JH/0036/02, Stand vom 11.08.2014. /7/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Be- stellung von atomrechtlich verantwortlichen Perso_ nen (avP) und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II, MzÄ 019/2023, BGE-KZL 9A/65221000/-/-/-/DA/AA/2893/oo, St~nd . vom 19.04.2024. /8/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung von atomrechtlich verantwortlichen Perso- nen (avP) Lind Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtan- lage Asse II, hier: atomrechtlich verantwortliche Person, 3. Abwe- senheitsvertreter Leiter Bereich ASE, Az. 9A9160/2#0798, vom 22.08.2024. /9/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung von atomrechtlich verantwortlichen Perso- nen (avP) und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtan- lage Asse II, hier: atomrechtlich verantwortliche Person, Abwesen- heitsvertretung Abteilungsleitung Bergwerk, Az. 9A9160/2#0798, vom 01.08.2024. /10/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung von atomrechtlich verantwortlichen Perso- nen (avP) und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtan- lage Asse II, hier: Strahlenschutzbeauftragte, Az. 9A9160/2#0798, vom 01.08.2024. b.Mit Ihrem Schreiben /1/ legten Sie die Unterlage „Personelle Be- triebsorganisation der Bu_ n desgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse" /3/ in der Revision 20 mit Stand vom 11.04.2024 zur Zustimmung vor. Die Unterlage „Personelle Be- triebsorganisation der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) - Bereich Asse" ist die Genehmigungsunterlage G 3 des Ge- nehmigungsbescheides 1/2010 / 4/. Die Unterlage soll revidiert werden. 2.Rechtliche Würdigung a. Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Ge- mäß Auflage 30 des Genehmigungsbescheides / 4/ bedürfen Än"." Seite3von 5
':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 ;_. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
~. Entwurf Gefertigt auf: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit RS 111 2 Postfach 12 06 29 53048 Sonn Zeitplan-Notfallpl-1 0-04-0S.doc am: 08.04.2010 abgesandt: Anlagen: 1 2. April 20tn/ vs~ vorab per Fax: 03018 305 -2296 RS 1112-14841/21 v.17.03.10 SE 9A 3400/EBM/AA 81279313 '! • 1600 08.04.2010 Notfallplanung Schachtanlage ASSE Wie in meinem Bericht vom 18.03.2010 angekündigt, erhalten Sie nachfolgend meine Ausführungen zu den von Ihnen mit Erlass vom 17.03.2010 aufgeworfenen Fragen. 1. Die gewünschte Zeitabschätzung für die Realisierung der Notfallmaßnahmen haben Sie mit meinem Bericht vom 18.03.2010 erhalten. 2. Untersuchungen zur Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen auf der Basis vergleichender Nuklideinträge in das Deckgebirge unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien liegen dem BfS im Entwurf vor. Beim Prüf- und Freigabeverfahren haben sich jedoch Punkte ergeben, die eine Klärung mit dem Auftragnehmer erforderlich machen. Der qualitätsgesicherte Bericht liegt voraussichtlich im Mai 2010 vor. 3. Zu den von Ihnen angesprochenen Maßnahmen zur Verbesserung der Anlagenauslegung verweise ich auf die im Rahmen des Verfahrens nach §7 StriSchV eingereichten Unterlagen "Notfallplan und Brandschutzplan nach ABBergV", "Strategische Optionen im Hinblick auf auslegungsüberschreitende Ereignisse in der Schachtanlage ASSE II" und "Systembeschreibung: potentiell kontaminierte und kontaminierte Lösungen und Feststoffe in der Schachtanlage ASSE II". ln diesen Unterlagen wird sowohl der derzeitige Zustand als auch · die zu erreichende Anlagenauslegung für die verschiedenen Lösungstypen skizziert. Entsprechend Ihrer Anregung werden diese Ausführungen in einem gesonderten Bericht konkretisiert und dem neuen Stand der Planungen angepasst. Es ist vorgesehen, diese Unterlage ebenfalls im Mai 2010 fertig zu stellen. 4 . Ansätze zur Ermittlung von Kriterien für die Prioritäten der Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen und Notfallmaßnahmen werden in einer weiteren Studie untersucht Hier werden Wirkfaktoren, welche die Wirksamkeit, die zeitliche aber auch die technische Umsetzbarkeit beeinflussen, beschrieben und bewertet Dabei werden sowohl allgemeine (Asse-spezifische) Entscheidungskriterien, aber auch lokationsspezifische Kriterien, die sowohl eine Entscheidung zur Reihenfolge von Vorsorgemaßnahmen als auch eine Entscheidung zur Umsetzung von Notfallmaßnahmen begründen werden, vorgestellt. Dieser Bericht zu den Kriterien zur Umsetzung von Vorsorge- und Notfallmaßnahmen soll im Sommer diesen Jahres vorliegen. Mit freundlichen Grüßen 2
BASE ABTEILUNG AUFSICHT Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 1 :l15:l.3 Berlin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eschenstr. 55 31224 Peine Schachtanlage Asse II Zustimmung zur Revision 03 der Unterlage „Erste-Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II", Stand vom' 22.12.2021 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 09.06.2022 /1/ erteile ich folgenden l. Bescheid Entscheidung 1. Ich stimme der Anwendung der Revision 03 der Unterlage „Erste-Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II", Stand vom 22.12.2021 /3/ unter Auflagen (II.) zu. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. • II. Nebenbestimmungen Die Entscheidung unter Ziffer I. 1.wird mit folgenden Nebenbe- stimmungen verbunden: 1. Eine eindeutige Zuordnung aUer Seiten der Unterlage zu dem BGE-SZ-Deckblatt, welches den Zustimmungsvermerk des BASE trägt, ist sicherzustellen. (Auflage) 2. Die bei der BGE existierenden farbigen Papier- und Digitalfas- sungen, die dieselbe KZL wie die zur Prüfung vorgelegte Unter- lage haben, müssen auf allen Seiten als nicht freigegebene Un- terlage erkennbar sein. Der Nachweis hierzu ist bei der nächsten Begehung <;Jer atomrechtlichen Aufsic"ht vorzulegen. (Auflage) 3. Nach Freigabe zur Anwendung der Unterlage „Erste-Hilfe-Ord- nüng der Schachtanlage Asse II" /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der atomrechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) Datum 7. Oktober 2022 Ihr Zeichen 9A/65220000/GEH/-/- /DA/AA/0340/oo PT076459 Mein Zeichen 9A 9160/2#0711 Es schreibt Ihnen: Referent .T: +4930184321- @base.bund.de So erreichen Sie uns: Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung . 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter T: +49 30 184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT III. Gründe 1. a. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /1/ BGE, Az. gA/65220000/GEH/-/-/DA/AA/0340/oo PT076459, Schachtanlage Asse II, Übergabe von Unterlagen, Mitteilung zur Änderung 015/2022, zur Revision der „Erste-Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II", Stand vom 08.08.2011, vom 09.06.2022, nebst Anlagen /2, 3/. /2/ BG,E, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II; Re- vision der „Erste-Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse 1r•, Stand 08.08.2011, BGE-KZL gA/65221000/-/-/-/DA/AY/2060/oo, Stand vom 23.05.2022, vorgelegt mit /1/. /3/ BGE, Erste-Hilfe-Ordnung· der Schachtanlage Asse Il, BGE-KZL gA/66000000/-/-/-/NE/JC/0001/03, Stand vom 22.12.2021, vor- gelegt mit /1/. /4/ Genehmig'ungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be- scheid 1/2010 - für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gern. § 7 StrlSchV des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli- maschutz (NMU), vom 08.07.2010. /5/ Genehmigungsbesc~eid für die Schachtanlage Asse II - Be- scheid 1/2011- für den Umgang mit Kernbrennstoffen gern.§ g AtG des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 21.04.2011. - /6/ BfS, Vorgehen bei Änderungen -Schachtanlage Asse II - Qua- litätsmanagement-Verfahrensanweisung QMV 04.3, BfS- KZL gX/115200/CA/ JH/0036/02, Stand vom 11.08.2014. /7 / TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, Schachtanlage Asse II, Mit- teilung zur Änderung 015/2022, Revision der Unterlage „Erste- Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II", Stand: 08.08.2011. ASS- , vom 01.08.2022. 01.1.3, ASS-11.2, CPR3 - /8/ BGE,-Notfallplan für vorhersehbare Ereignisse (gemäß§ 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV) und Brandschutzplan über Maßnahmen und Ein- richtungen zum Brandschutz (gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV) sowie Rettungspläne (gemäß § 201a ABVO) der Schachtanlage -Asse II, BGE-KZL gA/61000000/RWN/NC/LA/0001/04, Stand vom 20.03.2018. /g/ BGE, Flucht- und Rettungspläne über Tage, BGE-KZL gA/62100000/-/ND/RY /0001/03, Stand vom 17.04.2018. Seite 2von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT b.Mit Ihrem Schreiben /1/ legten Sie die Unterlage „Erste-Hilfe- Ordnung der Schachtanlage Asse II" /3/ in der Revision 03 mit Stand vom 22.12.2021 zur Zustimmung vor. Die Unterlage „Erste- Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II" ist die Genehmigungs- unterlage G 74 des Genehmigungsbescheides 1/2010 / 4/. Die Un- terlage soll revidiert werden. 2.Rechtliche Würdigung a. Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Ge- mäß Auflage 30 des Genehmigungsbescheides / 4/ bedürfen Än- derungen an Genehmigungsunterlagen der Zustimmung des Bun- desamtes für Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüber- wachung. Nach Änderung des AtG durch das Gesetz zur Neuord- nung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 'obliegt diese Aufgabe nunmehr dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. b. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes hat ergeben, dass ich Ihrem Antrag /1/ auf Zustimmung zur Anwendung der Revision 03 der Unterlage „Erste-Hilfe-Ordnung der Schachtanlage Asse II" mit Stand vom 22.12.2021 /3/ unter Auflagen stattgebe. Die Änderungen im Rahmen der Revision stellen unwesentliche Än- derungen gemäß Kap. 6.1.4 Zustimmungsverfahren, Buchstabe a) Allgemeines Zustimmungsverfahren der QMV 04.3 /6/ dar. Zu Ziffer I.1.: Meine Prüfung ergab, dass der Unterlage/3/ unter Auflagenzuge- stimmt werden kann. Die Stellungnahme meines Sachverständi- gen /7 / wurde bei der Prüfung berücksichtigt. Das Gutachten ist __ geeignet, die für meine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. An der Vollständigkeit des Gutachtens bestehen keine Zweifel. Mängel sind nicht ersichtlich. Insbeson- dere beruht das Gutachten auf dem anerkannten Stand der Wis- senschaft, berücksic~tigt die tatsächlichen Umstände zutreffend und enthält keine inhaltlichen Widersprüche. Anlass, an der Fach- kunde des Sachverständigen zu zweifeln, besteht nicht. Zu Ziffer 1.2.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Nr. -5, Abs. 3 AtG i.V.m. §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 und 7 AtSKostV. Hierzu ergeht ein ge- sonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Zu Ziffer II.: Die Auflage unter Ziffer 11.1 ist erforderlich, da auf dem BGE-SZ- Deckblatt, welches den Zustimmungsvermerk des BASE trägt, aus- schließlich die BGE-SZ-KZL angegeben ist, während-auf den restli- chen Seiten der Unterlage die BGE-Asse-KZL genannt ist. Da sich die BGE-SZ-KZL und BGE~Asse-KZL unterscheiden und darüber Seite3von 4
BASE ABTEILUNG AUFSICHT Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 11513 Berlin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eschenstr. 55 31224 Peine Schachtanlage Asse II Zustimmung zur Revision 05 der Unterlage „Arbeitsanweisung Inerti sierung der Einlagerungskammer im Brandfall, Stand vom 04.03.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 01.06.2022 /1/ erteile ich folgenden Bescheid I. Entscheidung 1. Ich stimme der Anwendung der Revision 05 der Unterlage „Ar beitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall, Stand vom 04.03.2022 /3/ unter Auflagen (II.) zu. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. II. Nebenbestimmungen Die Entscheidung unter Ziffer 1.1. wird mit folgenden Nebenbe stimmungen verbunden: 1. Eine eindeutige Zuordnung aller Seiten der Arbeitsanweisung zu dem BGE-SZ-Deckblatt, welches den Zustimmungsvermerk des BASE trägt, ist sicherzustellen. (Auflage) 2. Die bei der BGE existierenden farbigen Papier- und Digitalfas sungen, die dieselbe KZL wie die zur Prüfung vorgelegte Unter lage haben, müssen auf allen Seiten als nicht freigegebene Un terlage erkennbar sein. Der Nachweis hierzu ist bei der nächsten Begehung der atomrechtlichen Aufsicht vorzulegen. (Auflage) 3. Nach Freigabe zur Anwendung der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall“ /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der atom rechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) Datum 9. September 2022 Ihr Zeichen 9A/65221000/GEH /-/-/DA/AA/0232/00 PT076476 Mein Zeichen 9A 9160/2#0672 Es schreibt Ihnen: Referent T: +49 30184321- @base.bund.de So erreichen Sie uns: Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter T: +49 30184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT III. Gründe 1. a. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /1/ BGE, Az. 9A/65221000/GEH/-/-/DA/AA/0232/00 PT076476, Schachtanlage Asse II, Übergabe von Unterlagen, Mitteilung zur Änderung 060/2021, Revision 01, zur Revision der Unterlage „Ar beitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brand- fall“ (ii), Stand vom 04-05.2017, vom 01.06.2022, nebst Anlagen /2, 3/. /2/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Re vision der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlage rungskammer im Brandfall (ii), Stand 04.05.2017, BGE-KZL 9A/65221000/-/-/-/DA/AY/1888/01, Stand vom 10.05.2022, vpr- gelegt mit /1/. /3/ BGE, Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall, BGE-KZL 9A/13236000/-/-/-/CA/J/0028/05, Stand vom 04.03.2022, vorgelegt mit /1/. /4/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be scheid 1/2010 - für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gern. § 7 StrlSchV des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli maschutz (NMU), vom 08.07.2010. /5/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be scheid 1/2011 - für den Umgang mit Kernbrennstoffen gern. § 9 AtG des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 21.04.2011. /6/ BfS, Vorgehen bei Änderungen - Schachtanlage Asse II - Qua QMV04-3, BfS- litätsmanagement-Verfahrensanweisung KZL 9X/115200/CA/JH/0036/02, Stand vom 11.08.2014. /7/ TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, Schachtanlage Asse II, Mit teilung zur Änderung 060/2021, Revision der Unterlage, „Schacht anlage Asse II Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungs kammer im Brandfall“, Stand: 04.05.2017. ASS-01.1.3, ASS-11.2, vom 08.07.2022. CIT1 - /8/ BGE, Notfallplan für vorhersehbare Ereignisse (gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV) und Brandschutzplan über Maßnahmen und Ein richtungen zum Brandschutz (gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV) sowie Rettungspläne (gemäß § 201a ABVO) der Schachtanlage Asse II, BGE-KZL 9A/61000000/RWN/NC/LA/0001/04, Stand vom 20.03.2018. Seite 2 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT /9/ BGE, Alarmplan, BGE-KZL 9A/600000000/-/-/-/N/JE/0002/12, Stand vom 09.03.2022. b.Mit Ihrem Schreiben /1/ legten Sie die Unterlage „Arbeitsanwei sung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall /3/ in der Revision 05 mit Stand vom 04.03.2022 zur Zustimmung vor. Die Arbeitsanweisung soll revidiert werden. 2.Rechtliche Würdigung a.Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Ge mäß Auflage 28 des Genehmigungsbescheides /4/ bedürfen Ände rungen am strahlenschutzrelevanten betrieblichen Regelwerk ein schließlich der Anweisungen der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüberwachung. Nach Änderung des AtG durch das Gesetz zur Neuordnung der Or ganisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 obliegt diese Aufgabe nunmehr dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. b.Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes hat ergeben, dass ich Ihrem Antrag /1/ auf Zustimmung zur Anwendung der Revision 05 der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlage rungskammer im Brandfall mit Stand vom 04.03.2022 /3/ unter Auflagen stattgebe. Die Änderungen im Rahmen der Revision stellen unwesentliche Än derungen gemäß Kap. 6.1.4 Zustimmungsverfahren, Buchstabe a) Allgemeines Zustimmungsverfahren der QMV 04.3 /6/ dar. Zu Ziffer I.1.: Meine Prüfung ergab, dass der Arbeitsanweisung /3/ unter Aufla gen zugestimmt werden kann. Die Stellungnahme meines Sachver ständigen /7/ wurde bei der Prüfung berücksichtigt. Das Gutach ten ist geeignet, die für meine Entscheidung erforderlichen tat sächlichen Grundlagen zu vermitteln. An der Vollständigkeit des Gutachtens bestehen keine Zweifel. Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruht das Gutachten auf dem anerkannten Stand der Wissenschaft, berücksichtigt die tatsächlichen Umstände zu treffend und enthält keine inhaltlichen Widersprüche. Anlass, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, besteht nicht. Zu Ziffer I.2.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AtG i.V.m. §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 und 7 AtSKostV. Hierzu ergeht ein ge sonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Zu Ziffer II.: Seite 3 von 4
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. bei Liefer- und Dienstleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Bauleistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 1.4.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4.Bestätigungsschreiben 4.1.Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. 4.2.Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5.Rechnung 5.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. 5.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 6.Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 7. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 8.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 8.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 8.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 8.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 9.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 9.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten zu lassen, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 9.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 10.Eigentumsverhältnisse 10.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 10.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 10.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 11.Rechte und Pflichten Dritter Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 AtG. Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Finanzmittel durch den Bund. 12. Versicherungen Der Auftragnehmer hat sich gegen etwaige Risiken aus dem Vertrag angemessen zu versichern. Auf Verlangen hat er die Versicherungen gegenüber der BGE nachzuweisen. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 13. Schutzrechte Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die BGE von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. 14. Werbematerial Der Auftragnehmer darf in Werbematerial auf eine geschäftliche Verbindung mit der BGE nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen. 15. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält. 16. Geheimhaltung Die Vertragsparteien haben die aus der Bestellung und deren Durchführung stammenden Unterlagen und Angaben vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden. 17.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 27.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben. 27.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen. 27.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 27.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten. 27.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. 27.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter. 27.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden. 18.Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird nicht angewendet. 19. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen ist die jeweilige in der Bestellung angegebene Lieferanschrift; für Rechte und Verbindlichkeiten jedoch Peine. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638
Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung 1. Allgemeines Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmer und von der Bestellung der BGE oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. den entsprechenden Nachfolgevorschriften insbesondere der DSGVO sowie des BDSG neuer Fassung informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. 2. Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angebenden, die Bewerbungs- und Angebotsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) e) f) 6. die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Allgemeinen Einkaufs-und Vertragsbedingungen der BGE; die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zurzeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern es sich um Leistungen des Auftragnehmers handelt, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, in-Stand gehalten, geändert oder beseitigt wird, finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Anwendung. Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7. Preise Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des 1 Stand Januar 2018 Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8. Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10. Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind an-hand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11. Termine und Lieferzeiten Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 12. Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 2 Stand Januar 2018 Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14. Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o.ä. hat keine weitergehende rechtliche Wirkung, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16. Eigentumsverhältnisse Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 17. Urheber- und Nutzungsrechte Der Auftragnehmer räumt der BGE an den in Ausführung dieses Vertrages erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene ausschließliche und unbeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbehaltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Die BGE ist berechtigt, diese Rechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen. Insbesondere erlangt die BGE das Recht, die erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse – auch in bearbeiteter und/oder umgestalteter Form – zu vervielfältigen, öffentlich zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, zu senden, im Internet bereitzustellen und elektronisch zu verarbeiten und oder durch Bild oder Tonträger und/oder durch Funksendungen bzw. Satellitensendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung bedarf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zur Nutzung von Patenten des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages erlangt werden. 3 Stand Januar 2018
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 1. Allgemeines Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzen- unterschreitenden Verhandlungsvergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2. Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunter- schreitenden Verhandlungsvergaben e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. f) Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1 Stand 29. November 2022; DokID 11994698 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 6. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7. Preise Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8. Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10. Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11. Termine und Lieferzeiten Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 2 Stand 29. November 2022; DokID 11994698 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 12. Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14. Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o. ä. bewirkt nicht die rechtliche Wirkung, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16. Eigentumsverhältnisse Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 3 Stand 29. November 2022; DokID 11994698
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzen- unterschreitenden Verhandlungsvergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunter- schreitenden Verhandlungsvergaben e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. f) Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 6. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7.Preise 7.1.Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. 7.2.Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 7.3.Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. 7.4.Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8.Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften 8.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. 8.2.Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. 8.3.Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9.Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 10.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 10.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 10.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11.Termine und Lieferzeiten 11.1.Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 11.2.Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 12.Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr 12.1.Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. 12.2.Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. 12.3.Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 12.4.Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 13.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 13.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14.Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o. ä. bewirkt nicht die rechtliche Wirkung, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16.Eigentumsverhältnisse 16.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 16.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 16.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652
BASE ABTEILUNG AUFSICHT * 1 If3J nddie 2N erheit ür der nuklearen Entsorgung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 1 1.151.3 Berlin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eschenstr. 55 31224 Peine Schachtanlage Asse II Mitteilung zur Änderung 026/2024 - Revision der Unterlage „Alarmplan", Stand: 29.07.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 13.08.2024 /1/ erteile ich folgenden Bescheid Datum 28. August 2O24 1.Entscheidung Hiermit stimme ich der Anwendung der Revision 19 der Unterlage „Alarmplan" mit Stand vom 29.07.2024 /3/ unter Nebenbestimmungen (II) zu.Ihr Zeichen 9A/6522i000/GEHANDA/AA/0518/0( vom 13.08.2024 2.Sie tragen die Kosten des Verfahrens.Mein Zeichen 9A 9160/280809 Es schreibtIhnen: II. Nebenbestimmungen Die Entscheidung unter Ziffer I.J. wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden: 1.Nach Freigabe der Unterlage „Alarmplan'.' /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der atomrechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) 2.Die Unterlage „Alarmplan" /3/ ist zeitgleich mit den erforderlichen Abberufungen bzw. Neubestellungen des dritten Abwesenheitsvertreters der atomrechtlich ver- antwortlichen Personen (avP) der Schachtanlage Asse II in der Funktion als Leiter Bereich ASE, des ersten Abwesenheitsvertreters der atomrechtlich verantwortlichen Personen (avP) in der Funktion als Abteilungsleiter Bergwerk, der Abwesenheitsvertreter des SSB und des ersten Abwesenheitsvertreters des SSB für Notfälle im Sinne des Notfallplanes für vorhersehbare Ereignisse gern. § 11Abs. 1 Nr. 6 der ABBergV gemäß /9 - 11/ freizugeben. (Auflage) Referentin T: +49 30 184321- @base,bund.de So erreichen Sie uns: 3. Widerruf und nachträgliche Auflagen zu dieser Entscheidung bleiben vorbehalten, sofern sich aus der gemäß § 58 Abs. 4 AtG durchgeführten Prüfung weitere Erkenntnisse oder Neubewertungen ergeben. (Auflage) Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter T: +49 30184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite i von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT 4. Sollte der aktuell gültige Notfallplan einen jüngeren Stand als den vom 20.03.2018 /4/ aufweise, ist dieser der atomrechtlichen Aufsicht zur Kenntnis zu überstellen. (Auflage) /3/ ist 5. In der Revision der Unterlage „Abwesenheitsvertreter" zu verwenden. (Auflage) einheitlich der Begriff III. Gründe 1. Sachverhalt a. Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /1/ BGE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 026/2024 - Revision der Unterlage „Alarmplan", Stand 07.06.2023, Az.: 9A/65221000/GEN/-/- /DA/AA/0518/00, vom 13.08.2024. /2/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Revision der Unterlage „Alarmplan", Stand 07.06.2023, BGE-SZ-KZL: 9A/65221000/-/-/- /DA/AY/2956/00, Stand: 01.08.2024, vorgelegt mit /1/. /3/ BGE, Alarmplan, BGE-SZ-KZL: 9A/60000000/-/-/-/N/JE/0002/ig, Stand: 29.07.2024, vorgelegt mit /i/. /4/ BGE, Notfallplan für vorhersehbare Ereignisse (gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV) und Brandschutzplan über Maßnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz (gemäß Anhang 1 Nr.1.4.5 ABBergV) sowie Rettungspläne (gemäß Schachtanlage II, BGE-ASSE-KZL: Asse ABVO) der § 201a 9A/61000000/RWN/NC/LA/0001/04, Stand: 20.03.2018. /5/ NMU, Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II, Bescheid 1/2010 - Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Az.: 43-40326/8/ 4, vom 08.07.2010. /6/ NMU, Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II, Bescheid 1/2011 - Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 9 Atomgesetz (AtG) Faktenerhebung Schritt 1, Az.: 43-40326/8/ 19, vom 21.04.2011. /7/ BfS, Schachtanlage Asse II: Qualitätsmanagementverfahrensanweisung QMV 04.3, Az.: 9X/115200/CA/JH/0036/02, Stand: 11.08.2014. /8/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Bestellung von verantwortlichen atomrechtlich Personen (avP) und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II, MzÄ 019/2023, BGE-KZL 9A/6522i000/-/-/-/DA/AA/2893/0o, Stand vom 19.04.2024. /9/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung Personen atomrechtlich (avP) von verantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II, hier: atomrechtlich verantwortliche Person, 3. Abwesenheitsvertreter Leiter Bereich ASE, Az. 9A9160/2#0798, vom 22.08.2024. /io/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung verantwortlichen Personen (avP) von atomrechtlich und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II, hier: atomrechtlich verantwortliche Person, Abwesenheitsvertretung Abteilungsleitung Bergwerk, Az. 9A9160/2#0798, vom 01.08.2024. Seite 2 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT /11/ BASE, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 019/2023: Bestellung Personen verantwortlichen von atomrechtlich und (avP) Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II, hier: Strahlenschutzbeauftragte, Az. 9A9160/2#0798, vom 01.08.2024. b. Mit dem Schreiben /1/ wurde mir die Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II (MzÄ) 026/2024 „Revision der Unterlage „Alarmplan", Stand 07.06.2023" /2/ sowie die Unterlage „Alarmplan" /3/ zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt. Die Unterlage „Alarmplan" /3/ ist die Genehmigungsunterlage G 73 der Genehmigungsbescheide 1/2010 /5/ und 1/2011 /6/. Die Unterlage soll revidiert werden. 2. Rechtliche Würdigung a. Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Gemäß Auflage 30 des Genehmigungsbescheides 1/2010 /5/ bedürfen Änderungen an für Genehmigungsunterlagen der Zustimmung des Bundesamtes Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüberwachung. Nach Änderung des AtG durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 obliegt diese Aufgabe nunmehr dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. b. Die Änderungen im Rahmen der Revision 19 der Unterlage „Alarmplan", Stand vom 29.07.2024 /3/ stellen eine unwesentliche Änderung gemäß Kapitel 6.1.4 Zustimmungsverfahren, Buchstabe a) Allgemeine Zustimmungsverfahren der QMV 04.3 /7/ dar. c.Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes hat ergeben, dass ich Ihrem Antrag /1/ auf Revision 19 der Unterlage „Alarmplan", Stand vom 29.07.2024 /3/ unter Nebenbestimmungen (II) stattgebe. d.Zu Ziffer I.i: Meine Prüfung ergab, dass der revidierten Unterlage „Alarmplan" /3/ unter Nebenbestimmungen (II) zugestimmt werden kann. Zu Ziffer I.2: Die Kostenentscheidung beruht auf § 21Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AtG i. V. m. §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 und 7 AtSKostV. Hierzu ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Zu Ziffer II.1: Zur Feststellung, ob die gemäß den Vorgaben für das Qualitätsmanagement zur Anwendung freigegebene Unterlage, der hier zugestimmten Fassung entspricht, wird die Auflage unter der Ziffer II.1erteilt. Zu Ziffer II.2: Der Betreiber reichte die Mitteilung zur Änderung 019/2023 „Bestellung von (avP) atomrechtlich verantwortlichen und Personen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Schachtanlage Asse II" /8/ beim BASE ein. Die Nebenbestimmung Nr. 2 stellt sicher, dass die Neubestellungen des dritten Abwesenheitsvertreters der atomrechtlich verantwortlichen Personen (avP) der Schachtanlage Asse II in der Funktion als Leiter Bereich ASE, des ersten Abwesenheitsvertreters der atomrechtlich verantwortlichen Personen (avP) in der Funktion als Abteilungsleiter Bergwerk, der Abwesenheitsvertreter des SSB und des ersten Abwesenheitsvertreters des SSB für Notfälle im Sinne des Notfallplanes für vorhersehbare Ereignisse gern. § 11 Abs. 1 Nr. 6 der ABBergV gemäß /9-11/ mit denen in der Unterlage /3/ übereinstimmen. Daher ergeht die Nebenbestimmung unter Ziffer II.2. Seite 3 von 4
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 18 |
| Type | Count |
|---|---|
| Text | 17 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 18 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 18 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 15 |
| Keine | 3 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 5 |
| Lebewesen und Lebensräume | 11 |
| Luft | 4 |
| Mensch und Umwelt | 18 |
| Wasser | 3 |
| Weitere | 18 |