Für eine Reihe (z. B. Hannover, Bremen, Wunstorf und Wittmund) niedersächsischer Flugplätze sind nacheinander Fluglärmzonen berechnet worden. Das Linien-Shape „Lärmschutzbereich“ umfasst das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem eine bestimmte Lärmbelastung überschritten wird (§§ 2 - 4 FluLärmG). Für dieses Gebiet regelt das FluLärmG Bauverbote und -beschränkungen, die Erfordernis von passiven Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Einschränkungen der Wohnnutzung. Je Anlage gibt es mehrere Zonen.
Für eine Reihe (z. B. Hannover, Bremen, Wunstorf und Wittmund) niedersächsischer Flugplätze sind nacheinander Fluglärmzonen berechnet worden. Das Linien-Shape „Lärmschutzbereich“ umfasst das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem eine bestimmte Lärmbelastung überschritten wird (§§ 2 - 4 FluLärmG). Für dieses Gebiet regelt das FluLärmG Bauverbote und -beschränkungen, die Erfordernis von passiven Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Einschränkungen der Wohnnutzung. Je Anlage gibt es mehrere Zonen.
Der Landrat des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, hat der Windener-gie Brock GmbH & Co. KG mit Datum vom 07.11.2019 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: „Hiermit wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 27.07.2018 gemäß §§ 4 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über ge-nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei genehmigungspflich-tigen Anlagen zur Nutzung von Windenergie am Standort 48720 Rosendahl-Osterwick erteilt. Die Maßnahme darf auf den Grundstücken in Rosendahl, Kreis Coesfeld, Gemarkung Oster-wick, Flur 7, Flurstücke 12 und 19 durchgeführt werden.“ Eingeschlossene Entscheidungen: - Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung NRW - Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsplanes Rosendahl, hier vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet. Der Genehmigungsbescheid ist unter Nebenbestimmungen zum Baurecht/ Brandschutz, zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, Arbeitsschutz, zum Abfallentsorgungsrecht und Bodenschutz und zur Flugsicherung ergangen.
Die zeMHGW-Karte für das Berliner Urstromtal und das Panketal umfasst gut die Hälfte der Fläche des Landes Berlin. 02.20.1 Grundwassergleichenkarte In der im Jahr 2015 angefertigten Grundwassergleichenkarte ist der zu erwartende mittlere höchste Grundwasserstand durch Linien gleicher Höhe in Metern über NHN im Abstand von 0,1 m dargestellt. Die Karte zeigt damit die Grundwasseroberfläche für den zeMHGW des in diesem Gebiet überwiegend ungespannten Hauptgrundwasserleiters bzw. seine Druckfläche im gespannten Fall. Im Urstromtal ist es der GWL 1.3 und GWL 2, im Panketal ist es der GWL 1.2 gem. Grundwasserleiter-Nomenklatur nach Limberg & Thierbach (2002). Aus dem Verlauf der Höhenlinien ist gut zu erkennen, dass Spree und Havel mit ihren Nebengewässern die Vorflut für das oberflächennahe Grundwasser bilden. Die Grundwasserfließrichtung verläuft senkrecht zu den Höhenlinien vom höheren zum tieferen Niveau. Der zeMHGW variiert insgesamt zwischen ca. 58,0 m NHN im nördlichen Panketal an der Landesgrenze und 30,5 m NHN in der Nähe der kanalisierten Unterhavel in Spandau. Die engere Scharung der Höhenlinien im Panketal zeigt hier erwartungsgemäß ein größeres Gefälle des Grundwassers als im Urstromtal an. Der Verlauf der zeMHGW-Isolinien liefert damit ein plausibles Bild für den Fall, dass weder Grundwasserentnahmen noch künstliche Grundwasseranreicherungen stattfinden. Auf der digitalen Karte kann der zeMHGW-Wert für einen bestimmten Ort per Maus-Klick auf dem Bildschirm angezeigt werden. Somit erhält der Benutzer auf einfache Weise einen zeMHGW-Wert für seine jeweilige Fragestellung. Auf Folgendes ist hinzuweisen: Der Kartenwert gilt für den Grundwasserstand des obersten Grundwasserleiters. Im dargestellten Bereich des Urstrom- und Panketales ist das Grundwasser im obersten Grundwasserleiter ganz überwiegend ungespannt. Damit gibt der Kartenwert im Regelfall die Höhe der Grundwasseroberfläche an. Stellenweise jedoch führen überlagernde, gering wasserleitende Schichten wie z. B. Geschiebelehm und Geschiebemergel, Ton, Schluff und organische Böden dazu, dass das Grundwasser gespannt ist (z.B. im auf der Karte ausgewiesenen Bereich einer Geschiebemergel-„Insel“ in Charlottenburg). In diesen Fällen gibt die Karte nicht die Höhe der Grundwasseroberfläche an, sondern die der Grundwasserdruckfläche des gespannten Grundwassers. Die genannten beiden möglichen Abweichungen vom hydrogeologischen Regelaufbau sind auf der hinterlegten Geologischen Skizze aufgrund des Maßstabes und der im Einzelnen doch heterogenen Sedimentationsverhältnisse nicht bzw. nicht vollständig darstellbar. Sie sind jedoch im Rahmen von Baugrunduntersuchungen zu erkennen, die bei Baumaßnahmen grundsätzlich erforderlich sind. Darüber hinaus können im konkreten Fall Auskünfte über den geologischen Aufbau des Untergrundes bei der Landesgeologie eingeholt werden bzw. Schichtenverzeichnisse aus der digitalen Bohrkarte im Internet eingesehen werden. Ferner ist zu bemerken, dass der zeMHGW durchaus auch über der Geländeoberfläche liegen kann. In diesem Fall ist die Bildung sogenannter Grundwasserblänken (kleine Grundwasserseen) nicht auszuschließen. In der Nähe von Oberflächengewässern können örtlich neben hohen Grundwasserständen auch kurzfristige Überschwemmungen auftreten, die der Karte des zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstands nicht entnommen werden können. Hierzu finden sich Informationen unter www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/hochwasser/ . Im Panketal, insbesondere seinem nördlichen Bereich, liegen die Grundwassermessstellen in Anbetracht der Heterogenität des Grundwasserleiters und des meist großen natürlichen Grundwassergefälles z.T. relativ weit auseinander. Das hat zur Folge, dass die zeMHGW-Karte hier mit etwas größeren Unsicherheiten behaftet ist als im Gebiet des Urstromtals. Das betrifft auch Gebiete in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern (Panke und ihre kleinen Nebengewässer). Wenn in solchen Bereichen neue Untersuchungen (Bohrungen, Grundwasserstandsmessungen) Ergebnisse liefern, die in deutlichem Widerspruch zum zeMHGW-Wert der Karte stehen (z.B. aktueller Grundwasserstand im Meterbereich über dem Kartenwert), ist eine ortsbezogene Modifikation des zeMHGW durch einen Sachverständigen vorzunehmen. In solchen Fällen bittet der Landesgrundwasserdienst um Mitteilung. Regelung für die Planung von Versickerungsanlagen im Bereich der Wasserschutzgebiete Außerhalb der Wasserschutzgebiete ist bei der Planung von Versickerungsanlagen von Niederschlagswasser in weiten Teilen Berlins der zeMHGW als Bemessungsgrundwasserstand zugrunde zu legen. Innerhalb der einzelnen Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes gelten jedoch folgende Bestimmungen: weitere Schutzzone III B Um innerhalb der weiteren Schutzzone III B einen erhöhten Schutz des Grundwassers zu gewährleisten, ist hier das schadlose Versickern von abfließendem und gesammeltem Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung erlaubnisfrei möglich. Es muss aber anstelle des zeMHGW der in der Regel um wenige Dezimeter höher liegende zeHGW zugrunde gelegt werden. weitere Schutzzone III A Hier ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Es muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragt werden. weitere Schutzzone III Hier ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Es muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragt werden. engere Schutzzone II Hier herrscht ein generelles Bauverbot, das auch für Niederschlagswasserversickerungsanlagen gilt. 02.20.2 Flurabstandskarte Als Ergänzung zu den Grundwassergleichen wird der zeMHGW in der im Jahr 2020 erstellten Flurabstandskarte veranschaulicht. Wie erwartet zeichnen sich weite Teile des Urstromtales und des Panketales durch sehr geringe Flurabstände aus, insgesamt beträgt der Flächenanteil der Flurabstandsklassen < 2 Meter ca. 43%. Auch außerhalb der Niederungsgebiete entlang der Oberflächengewässer nehmen die Bereiche mit einem Flurabstand von bis zu 2 m beispielsweise im westlichen Spandau und Tegel, im nördlichen Pankow, in Treptow große Bereiche ein. Höhere Flurabstände sind morphologisch bedingt z. B. im Bereich der Dünen im Tegeler und Spandauer Forst, in den Rehbergen, im Schillerpark, östlich des Müggelsees sowie an den Hochflächenrändern und im Hügelzug der Müggelberge vorhanden.
Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung Az.: 10132/106.11/833/2 Das Landratsamt des Landkreises Leipzig hat der Windpark Breunsdorf I GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Gregor Herzog, Glück- Auf- Straße 1 in 06711 Zeitz mit Datum vom 4. August 2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ General Electric GE 6.0-164 im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 - Breunsdorf“ am Standort Neukieritzsch/Groitzsch, Gemarkung Podelwitz, Flurstücke 154/2, 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9; Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211 und 321 nach Nummer 1.6.2 des Anhanges 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) - 4. BImSchV) mit folgendem verfügenden Teil erteilt. 1. Der Windpark Breunsdorf I GmbH, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Herr Gregor Herzog wird auf ihren Antrag vom 28. Februar 2022, eingegangen am 28. Februar 2022, vollständig am 5. Juli 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen vom Typ General Electric GE 6.0- 164 im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 - Breunsdorf gemäß § 4 BImSchG am Standort Neukieritzsch/Groitzsch, Gemarkung Podelwitz, Flurstücke 154/2, 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9; Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211 und 321 nach Nummer 1.6.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV erteilt. Im Einzelnen ergeben sich Lage und Umfang der mit diesem Bescheid genehmigten Arbeiten und Einrichtungen aus den eingereichten und mit Genehmigungsvermerk „Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.08.2023“ versehenen Antragsunterlagen im Umfang von fünf Ordnern. Die paginierten Antragsunterlagen im Umfang von 2.447 Seiten sind Bestandteil der Genehmigung. Bei nachgereichten Unterlagen/Ergänzungen sind die jeweils aktuellsten Unterlagen maßgeblich. Durch diese ersetzte ursprüngliche Antragsunterlagen sind als ungültig zu betrachten. Die Genehmigung wird mit Nebenbestimmungen (Abschnitt III) und Hinweisen (Abschnitt VI) erteilt. Die Nebenbestimmungen sind einzuhalten, die Hinweise sind zu beachten. Der Genehmigungsbescheid umfasst 155 Seiten. 2. Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 3. Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die Baugenehmigung, öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 WHG. 4. Es wird für die oben bezeichneten WEA nach § 9 Abs. 8 FStrG die Ausnahme vom Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG erteilt. 5. Dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist unter Angabe des Geschäftszeichens VII-161-22-BIA zur Aufnahme als Luftfahrthindernis der Baubeginn und die Fertigstellung der WEA anzuzeigen. 6. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 15 LuftVG ergeht für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 15 Windenergieanlagen im Windpark Breunsdorf, im Landkreis Leipzig folgende luftverkehrsrechtliche Entscheidung: Der Errichtung und dem Betrieb der 15 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 249,00 m über Grund an den beantragten Standorten mit den WGS84-Koordinaten und Höhen über NN: WEA 1: 51° 8‘1,5" Nord, WEA 2: 51° 87,8" Nord, WEA 3: 51° 8'16,2“ Nord, WEA 4: 51° 8'20,5" Nord, WEA 5: 51° 8'25,9“ Nord, WEA 6: 51° 7'57,1" Nord, WEA 7: 51° 8'0,4" Nord, WEA 8: 51° 8'1,1" Nord, WEA 9: 51° S'IO.g" Nord, WEA 10: 51° 8'18,0“ Nord, WEA 11: 51° 7'55,2“ Nord, WEA 12: 51° 8’6,2" Nord, WEA 13: 51° 8'8,7" Nord, WEA 14: 51° 7'53,1“ Nord, WEA 15: 51° 7'54,5" Nord, 12° 21’ 32,5“ Ost (388,30 m über NN), 12° 22’ 0,4“ Ost (392,00 m über NN), 12° 22‘ 25,3“ Ost (394,10 m über NN), 12° 22‘ 44,4“ Ost (394,90 m über NN), 12° 23' 9,9" Ost (393,80 m über NN), 12° 21' 50,9" Ost (390,90 m über NN), 12° 22‘ 15,7" Ost (393,00 m über NN), 12° 22' 43,5“ Ost (391,90 m über NN), 12° 23' 2,7“ Ost (392,60 m über NN), 12° 23' 25,3“ Ost (392,60 m über NN), 12° 23‘ 10,5“ Ost (388,70 m über NN), 12° 23’ 32,6" Ost (391,40 m über NN), 12° 23’ 54,9" Ost (390,70 m über NN), 12° 23' 40,7" Ost (389,70 m über NN), 12° 24' 4,9" Ost (389,20 m über NN) wird unter Auflagen zugestimmt. 7. Die Windpark Breunsdorf I GmbH trägt die Kosten des Verfahrens. Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstr, 4, 04552 Borna erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form ist durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments möglich, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen sind der Nummer 1.6.2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), zugeordnet (allgemeine Vorprüfung). Die allgemeine Vorprüfung entfiel vorliegend, da der Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 UVPG ein Verfahren mit freiwilliger Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt hat. Die UVP wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung liegt gern. § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung überdas Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) - 9 BImSchV vom 1. September 2023 bis einschließlich 15. September 2023 bei folgender Stelle zur Einsichtnahme aus und kann während der angegebenen Dienstzeiten dort eingesehen werden: Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Zimmer 121 in 04668 Grimma, Karl-Marx- Straße 22, Haus 1 Montag 08.30 - 12.00 Uhr, Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr, Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr, Freitag 08.30 - 12.00 Uhr. Diese Bekanntmachung ist während des o.g. Zeitraums auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipziq.de/bekanntmachunqen.html unter Umweltamt und auf dem zentralen UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar. Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 BImSchG unter folgenden Hinweisen: 1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. 2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. 3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben und denen der Bescheid noch nicht zugestellt wurde, schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz oder per E-Mail: SekretariatUWA@lk-l.de, angefordert werden. Der vollständige Genehmigungsbescheid wird gemäß § 10 Absatz 8 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachunqen.html öffentlich bekannt gemacht. Grimma, den 17. August 2023 Tina König Amtsleiterin Umweltamt
Das Projekt "Ökologisch verträglicher Schutz vor Hochwasserschäden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz durchgeführt. NOFDP ist ein durch EU Mittel gefördertes transnationales Projekt (INTERREG IIIB). Zusammen mit Partnerorganisation aus den Niederlanden (Provinz Noord-Brabant und drei Wasserverbänden) wurde die Projektidee seit Nov. 2002 entwickelt. Nach Genehmigung von NOFDP durch das INTEREG Steering Committee im Nov. 2003 beginnt die Arbeitsphase des Projekts im Frühjahr 2004 und endet im Jun. 2008. Projekthintergrund und -ziele: Mit der Einführung der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat der ökologische Zustand des Fließgewässers und der angrenzenden Ökosysteme stark an Bedeutung gewonnen. Maßnahmen zum Hochwasserschutz können zum einen eine verbessernde Wirkung auf diesen Zustand ausüben oder auch diesen verschlechtern, was dann im Widerspruch zu Artikel 1 der WRRL, dem Verschlechterungsverbot des ökologischen Zustands, steht. Hochwasserschutzkonzepte mittels rein technischer Lösungen in Form von Hochwasserrückhaltebecken, Deichen oder Wehranlagen erfüllen nicht mehr das Kriterium einer nachhaltigen Bewirtschaftung von wasserwirtschaftlichen Systemen. Erste ökologische Aspekte im Hochwasserschutz wurden nach den verheerenden Rheinhochwässern Anfang der 90er Jahre von der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) formuliert. Der 'Aktionsplan Hochwasser' sieht die Wiederherstellung von Überschwemmungsflächen und das Konzept eines dezentralen Hochwasserschutz in der gesamten Fläche vor. Mit dem IRMA Programm Ende der 90er Jahre (Interreg IIC) wurde die raumplanerische Komponente im Hochwasserschutz stärker betont und eine multisektorale Koordination der einzelnen Fachdisziplinen gefordert, z.B. in der Ausweisung von Überschwemmungsflächen und damit einhergehend ein Bauverbot. Eine nachhaltige Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Systems ist nur möglich bei einer gleichberechtigten Betrachtung sowohl von ökologischen als auch sozioökonomischen Aspekten. Das hier vorgestellte Vorhaben NOFDP (Nature Oriented Flood Damage Prevention) wird Wege in diese Richtung zeigen. Ein Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Umsetzung der WRRL. Das Forschungsvorhaben NOFDP baut auf eine transnationale Kooperation Projektpartnern aus Holland und Belgien. Bei der Bewirtschaftung von grenzübergreifenden Einzugsgebieten müssen die Voraussetzungen zu einer internationalen Zusammenarbeit geschaffen werden. Eben diese Voraussetzungen für ein solches Handeln zu schaffen, ist eine weitere Zielsetzung des NOFDP Projekts.
Das Projekt "Klimaangepasstes Bauen - Kriteriensteckbrief 'Widerstand gegen Naturgefahren: Wind, Starkregen, Hagel, Schnee/feuchte Winter und Hochwasser'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von HYDROTEC Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH durchgeführt. Generelles Ziel ist, die Widerstandsfähigkeit der durch Naturgefahren potenziell gefährdeten Gebäudeteile und Bauelemente im gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks mit ökonomisch sinnvollen Maßnahmen zu verbessern. Eine Schadensminderung oder -vermeidung in Bezug auf die auftretenden Belastungen bei einem Naturereignis ist generell möglich durch: - Standortwahl - Bemessung und Ausführung des Bauwerks im Hinblick auf die potenziell auftretenden hohen Belastungen, Sicherung einer hohen Planungs- und Ausführungsqualität - Regelmäßige Instandhaltung - Schutzmaßnahmen und schadensmindernde Maßnahmen vor, während und nach dem Ereignis. Bei den Naturgefahren Schnee und Wind ist für die Bemessung ein Schutzgrad entsprechend einem 50-jährlichen Ereignis als Basis für die geltenden Regelungen festgelegt. Bei diesen Naturgefahren liegt der Schwerpunkt der Schadensvermeidung für Extremereignisse, aber auch für Belastungen unterhalb der Bemessungswerte, bei der Sicherung einer hohen Planungs- und Ausführungsqualität sowie der notwendigen Instandhaltung bei der Nutzung. Zusätzlich müssen die Risiken bei einer möglichen Überschreitung der Bemessungswerte reduziert werden. Bei Starkregen wird in den vorhandenen Regelungen und Fachregeln bereits eine mögliche Überschreitung der Bemessungswerte berücksichtigt, sodass zumindest substanzielle Schäden am Gebäude verhindert werden. Bei dieser Naturgefahr geht es vornehmlich um die Sicherung der erforderlichen Planungs- und Ausführungsqualität und der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen bei der Nutzung. Unzureichende Regelungen bezüglich der Widerstandsfähigkeit von Bauwerken bestehen bisher bei Hageleinwirkungen. Bei dieser Naturgefahr sind Regelungen zur Reduktion der Risiken in Deutschland i. W. noch nicht vorhanden. Auf der Basis von Regelungen anderer Länder werden Grundlagen zur erforderlichen Planungs- und Ausführungsqualität und zu Instandhaltungsmaßnahmen beschrieben. Bei den Hochwassereinwirkungen werden die Hochwassertypen Flusshochwasser, Überflutungen infolge Starkregen, Sturmflut und Grundhochwasser unterschieden. Bei allen Hochwassertypen beeinflusst die Standortwahl maßgeblich die Risikoausprägung, d. h. mit geeigneter Standortwahl kann eine Gefährdung (anders als bei den anderen Naturgefahren) vermieden oder erheblich reduziert werden. Vorhandene Regelungen zu Flusshochwasser und Sturmflut beziehen sich heute fast ausschließlich auf die potenziell gefährdeten Flächen (Bauverbote bzw. Einschränkungen in Überschwemmungsgebieten), nicht aber auf die Eigenschaften der gefährdeten Gebäude selbst. Folglich sind bei dieser Naturgefahr Normen und rechtlich verankerte Regelungen zur Reduktion der Risiken am Bauwerk selbst (noch) nicht vorhanden. Hier wird an die Eigenvorsorge der Eigentümer appelliert. Regelungen zur Erfassung von und Vorsorge vor Überflutungen infolge Starkregen sind zurzeit nur für kanalisierte bebaute Flächen vorhanden, nicht jedoch für Gefährdungen durch sogenannte Hangabflüsse. Usw.
Bild: SenMVKU Lärmminderungsplanung Berlin Der Verkehr ist in Berlin der Hauptverursacher von Lärm. Mit der Entwicklung von Lärmaktionsplänen und der Umsetzung von Lärmminderungsplänen soll diese hohe Umweltbelastung reduziert werden. Strategische Lärmkarten zeigen die Ergebnisse aus jahrelanger Datenerfassung zur Lärmbelastung. Weitere Informationen Bild: Kalle Kolodziej - Fotolia.com Schallschutzfensterprogramm 2024/2025 Für Wohngebäude an sehr lauten Straßen und Schienenwegen der BVG (soweit oberirdisch) fördert das Land Berlin den Einbau von Schallschutzfenstern im Rahmen des Berliner Schallschutzfensterprogramms 2024/2025. Weitere Informationen Bild: SenStadt Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung Lärmschutzrelevante Aspekte und Fragestellungen treten inzwischen in nahezu allen Bebauungsplanverfahren im Land Berlin auf. Der steigende Bedarf an Wohnraum und Büro- bzw. Gewerbeflächen, insbesondere im Bereich der Berliner Innenstadt, führt zu einer baulichen Verdichtung. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Informationen zum Lärmschutz Lärm ist zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens, gerade in einer Großstadt wie Berlin, geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen in einer Stadt auf engem Raum wie Wohnen, Arbeiten und Verkehr führen nahezu zwangsläufig zu Konflikten über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Lärm. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Fluglärmschutzbereich BER Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Weitere Informationen Bild: jarous - Fotolia.com Baulärmbroschüre Durch zahlreiche Baumaßnahmen im Zuge der Gestaltung Berlins werden die Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten Jahren weiterhin mit Lärmbelästigungen leben müssen. Weitere Informationen Förderrichtlinie und Gesamtkonzept aktualisiert Die Förderrichtlinie und das Gesamtkonzept des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms an Schienenwegen des Bundes wurden überarbeitet und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlicht: Lärmvorsorge und Lärmsanierung an Schienenwegen Für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ist ein Auskunftstelefon und die Möglichkeit eine Online-Beschwerde einzureichen eingerichtet worden. Auskunftstelefon und Online-Beschwerde Baustellen Veranstaltungen Formulare Rechtsvorschriften
Berlin wird sein Trinkwasserbedarf auch in Zukunft aus eigenen Ressourcen decken. Das wird durch das Wasserversorgungskonzept 2040 sichergestellt, das die ehemalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – heute Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Dr. Möller entwickelt haben. Es steckt den Rahmen ab für die Wasserversorgung Berlins und des von den BWB versorgten Umlands mit Trinkwasser bis zum Jahr 2040. Anlass für die Entwicklung des Konzeptes waren die Bewilligungsverfahren für die Berliner Wasserwerke, in denen die wasserrechtliche Zulassung und auch die Umweltverträglichkeit dieser Werke zu überprüfen sind. Diese Bewilligungen werden in der Regel für 30 Jahre gewährt, daher mussten auch die zu erwartenden demografischen und klimatischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Dem Wasserversorgungskonzept liegen folgende Grundsätze für die Wasserversorgung Berlins zu Grunde: Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit und hohen Wasserqualität durch die Nutzung regionaler Ressourcen. Schonende Bewirtschaftung des Grundwassers und behutsamer Umgang mit der Natur. Naturnahe Aufbereitung mit einfachen technischen Mitteln. Wirtschaftlicher Betrieb der Wasserversorgungsanlagen für den Erhalt sozialverträglicher Wassertarife. Die Nutzung von Synergieeffekten zwischen Trinkwassergewinnung und Sicherung siedlungsverträglicher Grundwasserstände im Sinne einer nachhaltigen Wasserwirtschaft. In dem Konzept werden die zu erwartende Entwicklung des Trinkwasseraufkommens und des Trinkwasserverbrauchs bis zum Jahre 2040 untersucht, beschrieben und prognostiziert. So wurde untersucht, welche Wasserwerke weiter betrieben werden sollten, um die stadtweite Versorgung dauerhaft zu sichern und gleichzeitig den Aufgaben des Grundwassermanagements zu entsprechen. Alles mit dem Ziel, im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sozialverträgliche Trinkwassertarife auch in Zukunft gewährleisten zu können. Untersucht wurde welche Wasserwerke zum Erhalt der stadtweiten Versorgungssicherheit und der Ziele des Grundwassermanagements weiter betrieben werden sollten, ohne im Interesse der Verbraucher das Ziel, sozialverträgliche Trinkwassertarife zu gewährleisten, aus den Augen zu verlieren. Das Trinkwasser für Berlin soll auch zukünftig zu 100 % aus dem Grundwasser und nahezu vollständig im Stadtgebiet gewonnen werden. Das hat auch den Vorteil, dass siedlungsverträgliche Grundwasserstände weiterhin gewährleistet werden können. Die gegenwärtig betriebenen neun Wasserwerke (Spandau, Tegel, Tiefwerder, Beelitzhof, Kladow im westlichen Teil Berlins, Friedrichshagen, Kaulsdorf und Wuhlheide im Ostteil der Stadt sowie das nordwestlich Berlins gelegene Wasserwerk Stolpe) werden bestehen bleiben. Das Wasserwerk Johannisthal wird neu aufgebaut und ab 2014 ans Netz gehen. Diese Versorgungsstruktur ermöglicht es, flexibel auf Änderungen reagieren zu können, wenn sich die Qualität der oberirdischen Fließgewässer Spree, Dahme und Havel beispielsweise auf Grund einer höheren Sulfatbelastung, des Auftretens von Spurenstoffen oder auch durch Havarien verändert. Die Wasserwerke Altglienicke, Buch und Jungfernheide werden nicht mehr benötigt. Die Wasserschutzgebiete für diese drei Werke können daher aufgehoben werden. Das Wasserschutzgebiet Jungfernheide umfasst Teile von Charlottenburg Nord und von Siemensstadt, u.a. befinden sich dort Siemens, BMW, Osram, BSR, Klärwerk Ruhleben und das Olympiastadion. Im Wasserschutzgebiet Buch liegen Teile des Campus Berlin Buch der Charité und der Helios Kliniken. In Altglienicke existiert auch in der engeren Schutzzone eine gewachsene Siedlungsstruktur. Für alle diese Flächen entfallen die bisherigen Nutzungseinschränkungen bzw. Handlungsgebote. So fallen auch die Bauverbote in den jeweiligen engeren Schutzzonen weg. Damit trägt das Wasserversorgungskonzept auch zu einer Deregulierung bei, verbunden mit wirtschaftlichen Entlastungen der Grundstückseigentümer. Die bestehenden Schutzgebietsverordnungen werden ab sofort nicht mehr vollzogen, das Verfahren zu ihrer förmlichen Aufhebung ist eingeleitet. Der Wasserpreis wird vor allem von den Betriebskosten bestimmt. Daher war auch die wirtschaftliche Betriebsführung mit ausschlaggebend für die Entscheidung, welche Wasserwerke künftig die Wasserversorgung Berlins sichern sollen. Da die bisher genutzten neun Wasserwerke weiter arbeiten und das Wasserwerk Johannisthal neu aufgebaut wird, werden die Investitionen für die BWB ganz wesentlich auf das für die Erhaltung notwendige Maß begrenzt. Die Versorgungssicherheit zu angemessenen Preisen hängt natürlich auch vom künftigen Grundwasseraufkommen und dessen Qualität ab. Das Grundwasser bildet sich in Berlin aus Versickerungen der Niederschläge sowie aus dem Uferfiltrat der oberirdischen Fließgewässer Havel, Spree und Dahme. In den Untersuchungen wurden die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt. Einbezogen wurden auch Erkenntnisse darüber, wie sich die chemischen Inhaltsstoffe der Zuflüsse (z.B. Sulfatanstieg in der Spree) künftig verändern und welche Auswirkungen die Einleitung des gereinigten Abwassers aus den Klärwerken haben. Im Wasserversorgungskonzept werden dazu Szenarien beschrieben, wie auch unter veränderten Bedingungen die Versorgung der Bevölkerung Berlins mit Trinkwasser gesichert ist.
Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG]. Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein. Durch die Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) am 31.10.2020 und die endgültige Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel am 05.05.2021 konzentriert sich der Berliner Flugverkehr nun auf den Standort des BER. Auf den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden: Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen. Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein. Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden. Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt. Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet. Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen. Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt. Hinweis : Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg . Zur Planfeststellung und zum Lärmschutzkonzept um den Flughafen BER finden sich weitere Ausführungen beim Landesamt für Bauen und Verkehr . Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430. Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV) vom 7. August 2013, GVBl. II Nr. 61 S. 1. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flughafengeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L A eq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L A max die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG]. Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die Tag-Schutzzone 1 L A eq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 L A eq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone L A eq Nacht = 55 dB(A) und L A max = 6 mal 57 dB(A) innen. Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG, geregelt. Diese genannten äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten nach EU-Umgebungslärmrichtlinie vergleichbar. Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2021, 12.4 ). Karte im Geoportal Berlin Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Karten zum Fluglärmschutzbereich BER Die nachfolgenden Karten stellen die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 dar. Zur besseren Lesbarkeit sind die Darstellungen im Maßstab 1 : 5.000 in mehrere Kartenblätter aufgeteilt. Weitere Informationen
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