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ABO Energy GmbH & Co. KG, Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG für eine WEA in 34414 Warburg

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, beantragte mit Schreiben vom 21.10.2024, den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit 175 m Nabenhöhe, 261 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf dem folgenden Grundstück in 34414 Warburg: WEA 1: Gemarkung Warburg, Flur 4, Flurstück 632 (Az.: 43.0154/24/1.6.2) Mit Vorbescheid vom 27.01.2025 wurde der ABO Energy GmbH & Co. KGaA die Genehmi-gung für das o. g. Vorhaben erteilt. Entsprechende Auflagen wurden in dem Bescheid festge-halten. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungs-verfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Mit dem Vorbescheid wurde antragsgemäß entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb der oben genannten Windenergieanlage auf dem festgelegten Standort und bei den entspre-chenden Anlagendaten • mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Stadt Warburg vereinbar ist und öffentlich-rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts der Stadt Warburg im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB …bezogen auf… o § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben den Darstellungen des Flä-chennutzungsplans nicht widersprechen darf; o § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Auswei-sung an anderer Stelle erfolgt ist; nicht entgegenstehen, • dem im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar ist und ins-besondere das im Landschaftsschutzgebiet geltende Bauverbot nicht entgegensteht (vgl. § 26 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) • die flugrechtlichen Belange / Verteidigungsbelange gem. § 14 LuftVG nicht beein-trächtigt. Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 28.03.2025 bis einschließlich zum 11.04.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Der Vorbescheid mitsamt Begründung, kann auf Verlangen, beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 und bei der Hansestadt Warburg, Bahnhofstraße 28, 34414 Warburg, Raum 309 an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Vo-ranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Warburg: Montag - Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Montag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Nadine Büscher, n.buescher@warburg.de, 05641/92-1390 (Hansestadt Warburg). Mit dem Ende der Auslegungsfrist (11.04.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 27.03.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0154/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

ABO Energy GmbH & Co. KG, Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA in 37696 Marienmünster

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, beantragte am 07.02.2024 den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5 -158 mit 161 m Nabenhöhe, 240 m Gesamthöhe und einer Leistung von 5,5 MW auf den folgenden Grund-stücken in 37696 Marienmünster: WEA 1: Gemarkung Bredenborn, Flur 3, Flurstück 29 WEA 2: Gemarkung Vörden, Flur 8, Flurstück 6 WEA 3: Gemarkung Bredenborn; Vörden, Flur 3; 8, Flurstück 47; 1 (Az.: 43.0080/23/1.6.2) Mit Vorbescheid vom 17.01.2025 wurde der ABO Energy GmbH & Co. KGaA die Genehmi-gung für das o. g. Vorhaben erteilt. Entsprechende Auflagen wurden in dem Bescheid festge-halten. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungs-verfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Mit dem Vorbescheid wurde antragsgemäß entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb der oben genannten Windenergieanlagen auf den festgelegten Standorten und bei den ent-sprechenden Anlagendaten • nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB privilegiert ist • mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Stadt Marienmünster vereinbar ist und öffentlich-rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts der Stadt Marienmünster im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB …bezogen auf… o § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechend darf; o § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raum-ordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist; nicht entgegenstehen; • mit dem im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar ist und insbesondere das im Landschaftsschutzgebiet geltende Bauverbot nicht entgegensteht (vgl. § 26 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) • mit den Belangen und Anforderungen der Betreiberpflichten des Immissionsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG vereinbar ist und o und diese hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall, perio-dischem Schattenwurf und Turbulenzen (Nachlaufströmung) einhält • nicht die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nach § 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW gefährdet. Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 28.02.2025 bis einschließlich zum 14.03.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Der Vorbescheid mitsamt Begründung kann, auf Verlangen, beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709, bei der Stadt Marienmünster, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 19 und dort an jedem behörd-lichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von War-tezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Marienmünster: Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4448(Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Stefan Niemann, niemann@marienmuenster.de, 05276/9898-29 (Stadt Marien-münster) Mit dem Ende der Auslegungsfrist (14.03.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 27.02.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0080/23/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

ABO Energy GmbH & Co. KG, Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG für zwei WEA in 37696 Marienmünster

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, beantragte mit Schreiben vom 12.03.2024, hier eingegangen am 12.04.2024, den immissionsschutzrechtli-chen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5 -158 mit 120,90 m Nabenhöhe, 199,90 m Gesamthöhe und einer Leistung von 5,5 MW auf den folgenden Grundstücken in 37696 Marienmünster: WEA K1: Gemarkung Papenhöfen, Flur 2, Flurstück 9 WEA K2: Gemarkung Papenhöfen, Flur 2, Flurstück 32 (Az.: 43.0062/24/1.6.2) Mit Vorbescheid vom 07.02.2025 wurde der ABO Energy GmbH & Co. KGaA die Genehmi-gung für das o. g. Vorhaben erteilt. Entsprechende Auflagen wurden in dem Bescheid festge-halten. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungs-verfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Mit dem Vorbescheid wurde antragsgemäß entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb der oben genannten Windenergieanlagen auf den festgelegten Standorten und bei den ent-sprechenden Anlagendaten • nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB privilegiert ist • mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Stadt Marienmünster vereinbar ist und öffentlich-rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts der Stadt Marienmünster im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB …bezogen auf… o § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechend darf; o § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raum-ordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist; nicht entgegenstehen; • mit dem im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar ist und insbesondere das im Landschaftsschutzgebiet geltende Bauverbot nicht entgegensteht (vgl. § 26 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) • mit den Belangen und Anforderungen der Betreiberpflichten des Immissionsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG vereinbar ist und o und diese hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall, perio-dischem Schattenwurf und Turbulenzen (Nachlaufströmung) einhält • nicht die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nach § 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW gefährdet. Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 28.02.2025 bis einschließlich zum 14.03.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Die Entscheidung wird zudem über das län-derübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Der Vorbescheid mitsamt Begründung kann, auf Verlangen, beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709, bei der Stadt Marienmünster, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 19 und dort an jedem behörd-lichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von War-tezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Marienmünster: Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4448(Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Stefan Niemann, niemann@marienmuenster.de, 05276/9898-29 (Stadt Marien-münster) Mit dem Ende der Auslegungsfrist (14.03.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 27.02.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0062/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

SL Windenergie GmbH

Die SL Windenergie GmbH, v. d. GF Klaus Schulze-Langenhorst mit Sitz in 45966 Gladbeck hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 02.12.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Enercon E-175 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Nennleistung von je 6.000 kW (WEA 01 bis 03) gestellt. Antragsgegenstand: Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Sundern (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB) und stehen dem Vorhaben öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung) entgegen, ist das Vorhaben mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar, und steht insbesondere dem im LSG geltenden Bauverbot nicht entgegen (§ 26 Abs. 3 BNatSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schallimmissionen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der TA Lärm in Form von Schallimmissionen hervorruft und stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schattenwurf im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Schattenwurf hervorruft. Die WEA sollen in der Gemarkung Endorf, Flur 14 errichtet werden.

Lärm

Bild: SenMVKU Lärmminderungsplanung Berlin Der Verkehr ist in Berlin der Hauptverursacher von Lärm. Mit der Entwicklung von Lärmaktionsplänen und der Umsetzung von Lärmminderungsplänen soll diese hohe Umweltbelastung reduziert werden. Strategische Lärmkarten zeigen die Ergebnisse aus jahrelanger Datenerfassung zur Lärmbelastung. Weitere Informationen Bild: Kalle Kolodziej - Fotolia.com Schallschutzfensterprogramm 2024/2025 (keine Fördermittel mehr verfügbar) Für Wohngebäude an sehr lauten Straßen und Schienenwegen der BVG (soweit oberirdisch) fördert das Land Berlin den Einbau von Schallschutzfenstern im Rahmen des Berliner Schallschutzfensterprogramms 2024/2025. Weitere Informationen Bild: SenStadt Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung Lärmschutzrelevante Aspekte und Fragestellungen treten inzwischen in nahezu allen Bebauungsplanverfahren im Land Berlin auf. Der steigende Bedarf an Wohnraum und Büro- bzw. Gewerbeflächen, insbesondere im Bereich der Berliner Innenstadt, führt zu einer baulichen Verdichtung. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Informationen zum Lärmschutz Lärm ist zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens, gerade in einer Großstadt wie Berlin, geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen in einer Stadt auf engem Raum wie Wohnen, Arbeiten und Verkehr führen nahezu zwangsläufig zu Konflikten über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Lärm. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Fluglärmschutzbereich BER Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Weitere Informationen Bild: jarous - Fotolia.com Baulärmbroschüre Durch zahlreiche Baumaßnahmen im Zuge der Gestaltung Berlins werden die Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten Jahren weiterhin mit Lärmbelästigungen leben müssen. Weitere Informationen Förderrichtlinie und Gesamtkonzept aktualisiert Die Förderrichtlinie und das Gesamtkonzept des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms an Schienenwegen des Bundes wurden überarbeitet und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlicht: Lärmvorsorge und Lärmsanierung an Schienenwegen Für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ist ein Auskunftstelefon und die Möglichkeit eine Online-Beschwerde einzureichen eingerichtet worden. Auskunftstelefon und Online-Beschwerde Baustellen Veranstaltungen Formulare Rechtsvorschriften

Wasserversorgungskonzept bis zum Jahr 2040

Berlin wird sein Trinkwasserbedarf auch in Zukunft aus eigenen Ressourcen decken. Das wird durch das Wasserversorgungskonzept 2040 sichergestellt, das die ehemalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – heute Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Dr. Möller entwickelt haben. Es steckt den Rahmen ab für die Wasserversorgung Berlins und des von den BWB versorgten Umlands mit Trinkwasser bis zum Jahr 2040. Anlass für die Entwicklung des Konzeptes waren die Bewilligungsverfahren für die Berliner Wasserwerke, in denen die wasserrechtliche Zulassung und auch die Umweltverträglichkeit dieser Werke zu überprüfen sind. Diese Bewilligungen werden in der Regel für 30 Jahre gewährt, daher mussten auch die zu erwartenden demografischen und klimatischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Dem Wasserversorgungskonzept liegen folgende Grundsätze für die Wasserversorgung Berlins zu Grunde: Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit und hohen Wasserqualität durch die Nutzung regionaler Ressourcen. Schonende Bewirtschaftung des Grundwassers und behutsamer Umgang mit der Natur. Naturnahe Aufbereitung mit einfachen technischen Mitteln. Wirtschaftlicher Betrieb der Wasserversorgungsanlagen für den Erhalt sozialverträglicher Wassertarife. Die Nutzung von Synergieeffekten zwischen Trinkwassergewinnung und Sicherung siedlungsverträglicher Grundwasserstände im Sinne einer nachhaltigen Wasserwirtschaft. In dem Konzept werden die zu erwartende Entwicklung des Trinkwasseraufkommens und des Trinkwasserverbrauchs bis zum Jahre 2040 untersucht, beschrieben und prognostiziert. So wurde untersucht, welche Wasserwerke weiter betrieben werden sollten, um die stadtweite Versorgung dauerhaft zu sichern und gleichzeitig den Aufgaben des Grundwassermanagements zu entsprechen. Alles mit dem Ziel, im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sozialverträgliche Trinkwassertarife auch in Zukunft gewährleisten zu können. Untersucht wurde welche Wasserwerke zum Erhalt der stadtweiten Versorgungssicherheit und der Ziele des Grundwassermanagements weiter betrieben werden sollten, ohne im Interesse der Verbraucher das Ziel, sozialverträgliche Trinkwassertarife zu gewährleisten, aus den Augen zu verlieren. Das Trinkwasser für Berlin soll auch zukünftig zu 100 % aus dem Grundwasser und nahezu vollständig im Stadtgebiet gewonnen werden. Das hat auch den Vorteil, dass siedlungsverträgliche Grundwasserstände weiterhin gewährleistet werden können. Die gegenwärtig betriebenen neun Wasserwerke (Spandau, Tegel, Tiefwerder, Beelitzhof, Kladow im westlichen Teil Berlins, Friedrichshagen, Kaulsdorf und Wuhlheide im Ostteil der Stadt sowie das nordwestlich Berlins gelegene Wasserwerk Stolpe) werden bestehen bleiben. Das Wasserwerk Johannisthal wird neu aufgebaut und ab 2014 ans Netz gehen. Diese Versorgungsstruktur ermöglicht es, flexibel auf Änderungen reagieren zu können, wenn sich die Qualität der oberirdischen Fließgewässer Spree, Dahme und Havel beispielsweise auf Grund einer höheren Sulfatbelastung, des Auftretens von Spurenstoffen oder auch durch Havarien verändert. Die Wasserwerke Altglienicke, Buch und Jungfernheide werden nicht mehr benötigt. Die Wasserschutzgebiete für diese drei Werke können daher aufgehoben werden. Das Wasserschutzgebiet Jungfernheide umfasst Teile von Charlottenburg Nord und von Siemensstadt, u.a. befinden sich dort Siemens, BMW, Osram, BSR, Klärwerk Ruhleben und das Olympiastadion. Im Wasserschutzgebiet Buch liegen Teile des Campus Berlin Buch der Charité und der Helios Kliniken. In Altglienicke existiert auch in der engeren Schutzzone eine gewachsene Siedlungsstruktur. Für alle diese Flächen entfallen die bisherigen Nutzungseinschränkungen bzw. Handlungsgebote. So fallen auch die Bauverbote in den jeweiligen engeren Schutzzonen weg. Damit trägt das Wasserversorgungskonzept auch zu einer Deregulierung bei, verbunden mit wirtschaftlichen Entlastungen der Grundstückseigentümer. Die bestehenden Schutzgebietsverordnungen werden ab sofort nicht mehr vollzogen, das Verfahren zu ihrer förmlichen Aufhebung ist eingeleitet. Der Wasserpreis wird vor allem von den Betriebskosten bestimmt. Daher war auch die wirtschaftliche Betriebsführung mit ausschlaggebend für die Entscheidung, welche Wasserwerke künftig die Wasserversorgung Berlins sichern sollen. Da die bisher genutzten neun Wasserwerke weiter arbeiten und das Wasserwerk Johannisthal neu aufgebaut wird, werden die Investitionen für die BWB ganz wesentlich auf das für die Erhaltung notwendige Maß begrenzt. Die Versorgungssicherheit zu angemessenen Preisen hängt natürlich auch vom künftigen Grundwasseraufkommen und dessen Qualität ab. Das Grundwasser bildet sich in Berlin aus Versickerungen der Niederschläge sowie aus dem Uferfiltrat der oberirdischen Fließgewässer Havel, Spree und Dahme. In den Untersuchungen wurden die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt. Einbezogen wurden auch Erkenntnisse darüber, wie sich die chemischen Inhaltsstoffe der Zuflüsse (z.B. Sulfatanstieg in der Spree) künftig verändern und welche Auswirkungen die Einleitung des gereinigten Abwassers aus den Klärwerken haben. Im Wasserversorgungskonzept werden dazu Szenarien beschrieben, wie auch unter veränderten Bedingungen die Versorgung der Bevölkerung Berlins mit Trinkwasser gesichert ist.

Zu erwartender mittlerer höchster Grundwasserstand (zeMHGW) 2016

Die zeMHGW-Karte für das Berliner Urstromtal und das Panketal umfasst gut die Hälfte der Fläche des Landes Berlin. 02.20.1 Grundwassergleichenkarte In der im Jahr 2015 angefertigten Grundwassergleichenkarte ist der zu erwartende mittlere höchste Grundwasserstand durch Linien gleicher Höhe in Metern über NHN im Abstand von 0,1 m dargestellt. Die Karte zeigt damit die Grundwasseroberfläche für den zeMHGW des in diesem Gebiet überwiegend ungespannten Hauptgrundwasserleiters bzw. seine Druckfläche im gespannten Fall. Im Urstromtal ist es der GWL 1.3 und GWL 2, im Panketal ist es der GWL 1.2 gem. Grundwasserleiter-Nomenklatur nach Limberg & Thierbach (2002). Aus dem Verlauf der Höhenlinien ist gut zu erkennen, dass Spree und Havel mit ihren Nebengewässern die Vorflut für das oberflächennahe Grundwasser bilden. Die Grundwasserfließrichtung verläuft senkrecht zu den Höhenlinien vom höheren zum tieferen Niveau. Der zeMHGW variiert insgesamt zwischen ca. 58,0 m NHN im nördlichen Panketal an der Landesgrenze und 30,5 m NHN in der Nähe der kanalisierten Unterhavel in Spandau. Die engere Scharung der Höhenlinien im Panketal zeigt hier erwartungsgemäß ein größeres Gefälle des Grundwassers als im Urstromtal an. Der Verlauf der zeMHGW-Isolinien liefert damit ein plausibles Bild für den Fall, dass weder Grundwasserentnahmen noch künstliche Grundwasseranreicherungen stattfinden. Auf der digitalen Karte kann der zeMHGW-Wert für einen bestimmten Ort per Maus-Klick auf dem Bildschirm angezeigt werden. Somit erhält der Benutzer auf einfache Weise einen zeMHGW-Wert für seine jeweilige Fragestellung. Auf Folgendes ist hinzuweisen: Der Kartenwert gilt für den Grundwasserstand des obersten Grundwasserleiters. Im dargestellten Bereich des Urstrom- und Panketales ist das Grundwasser im obersten Grundwasserleiter ganz überwiegend ungespannt. Damit gibt der Kartenwert im Regelfall die Höhe der Grundwasseroberfläche an. Stellenweise jedoch führen überlagernde, gering wasserleitende Schichten wie z. B. Geschiebelehm und Geschiebemergel, Ton, Schluff und organische Böden dazu, dass das Grundwasser gespannt ist (z.B. im auf der Karte ausgewiesenen Bereich einer Geschiebemergel-„Insel“ in Charlottenburg). In diesen Fällen gibt die Karte nicht die Höhe der Grundwasseroberfläche an, sondern die der Grundwasserdruckfläche des gespannten Grundwassers. Die genannten beiden möglichen Abweichungen vom hydrogeologischen Regelaufbau sind auf der hinterlegten Geologischen Skizze aufgrund des Maßstabes und der im Einzelnen doch heterogenen Sedimentationsverhältnisse nicht bzw. nicht vollständig darstellbar. Sie sind jedoch im Rahmen von Baugrunduntersuchungen zu erkennen, die bei Baumaßnahmen grundsätzlich erforderlich sind. Darüber hinaus können im konkreten Fall Auskünfte über den geologischen Aufbau des Untergrundes bei der Landesgeologie eingeholt werden bzw. Schichtenverzeichnisse aus der digitalen Bohrkarte im Internet eingesehen werden. Ferner ist zu bemerken, dass der zeMHGW durchaus auch über der Geländeoberfläche liegen kann. In diesem Fall ist die Bildung sogenannter Grundwasserblänken (kleine Grundwasserseen) nicht auszuschließen. In der Nähe von Oberflächengewässern können örtlich neben hohen Grundwasserständen auch kurzfristige Überschwemmungen auftreten, die der Karte des zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstands nicht entnommen werden können. Hierzu finden sich Informationen unter www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/hochwasser/ . Im Panketal, insbesondere seinem nördlichen Bereich, liegen die Grundwassermessstellen in Anbetracht der Heterogenität des Grundwasserleiters und des meist großen natürlichen Grundwassergefälles z.T. relativ weit auseinander. Das hat zur Folge, dass die zeMHGW-Karte hier mit etwas größeren Unsicherheiten behaftet ist als im Gebiet des Urstromtals. Das betrifft auch Gebiete in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern (Panke und ihre kleinen Nebengewässer). Wenn in solchen Bereichen neue Untersuchungen (Bohrungen, Grundwasserstandsmessungen) Ergebnisse liefern, die in deutlichem Widerspruch zum zeMHGW-Wert der Karte stehen (z.B. aktueller Grundwasserstand im Meterbereich über dem Kartenwert), ist eine ortsbezogene Modifikation des zeMHGW durch einen Sachverständigen vorzunehmen. In solchen Fällen bittet der Landesgrundwasserdienst um Mitteilung. Regelung für die Planung von Versickerungsanlagen im Bereich der Wasserschutzgebiete Außerhalb der Wasserschutzgebiete ist bei der Planung von Versickerungsanlagen von Niederschlagswasser in weiten Teilen Berlins der zeMHGW als Bemessungsgrundwasserstand zugrunde zu legen. Innerhalb der einzelnen Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes gelten jedoch folgende Bestimmungen: weitere Schutzzone III B Um innerhalb der weiteren Schutzzone III B einen erhöhten Schutz des Grundwassers zu gewährleisten, ist hier das schadlose Versickern von abfließendem und gesammeltem Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung erlaubnisfrei möglich. Es muss aber anstelle des zeMHGW der in der Regel um wenige Dezimeter höher liegende zeHGW zugrunde gelegt werden. weitere Schutzzone III A Hier ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Es muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragt werden. weitere Schutzzone III Hier ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Es muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragt werden. engere Schutzzone II Hier herrscht ein generelles Bauverbot, das auch für Niederschlagswasserversickerungsanlagen gilt. 02.20.2 Flurabstandskarte Als Ergänzung zu den Grundwassergleichen wird der zeMHGW in der im Jahr 2020 erstellten Flurabstandskarte veranschaulicht. Wie erwartet zeichnen sich weite Teile des Urstromtales und des Panketales durch sehr geringe Flurabstände aus, insgesamt beträgt der Flächenanteil der Flurabstandsklassen < 2 Meter ca. 43%. Auch außerhalb der Niederungsgebiete entlang der Oberflächengewässer nehmen die Bereiche mit einem Flurabstand von bis zu 2 m beispielsweise im westlichen Spandau und Tegel, im nördlichen Pankow, in Treptow große Bereiche ein. Höhere Flurabstände sind morphologisch bedingt z. B. im Bereich der Dünen im Tegeler und Spandauer Forst, in den Rehbergen, im Schillerpark, östlich des Müggelsees sowie an den Hochflächenrändern und im Hügelzug der Müggelberge vorhanden.

WEA Brock Rosendahl

Der Landrat des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, hat der Windener-gie Brock GmbH & Co. KG mit Datum vom 07.11.2019 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: „Hiermit wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 27.07.2018 gemäß §§ 4 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über ge-nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei genehmigungspflich-tigen Anlagen zur Nutzung von Windenergie am Standort 48720 Rosendahl-Osterwick erteilt. Die Maßnahme darf auf den Grundstücken in Rosendahl, Kreis Coesfeld, Gemarkung Oster-wick, Flur 7, Flurstücke 12 und 19 durchgeführt werden.“ Eingeschlossene Entscheidungen: - Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung NRW - Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsplanes Rosendahl, hier vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet. Der Genehmigungsbescheid ist unter Nebenbestimmungen zum Baurecht/ Brandschutz, zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, Arbeitsschutz, zum Abfallentsorgungsrecht und Bodenschutz und zur Flugsicherung ergangen.

Ökologisch verträglicher Schutz vor Hochwasserschäden

Das Projekt "Ökologisch verträglicher Schutz vor Hochwasserschäden" wird/wurde gefördert durch: INTERREG IIIB North-West Europe Programme. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.NOFDP ist ein durch EU Mittel gefördertes transnationales Projekt (INTERREG IIIB). Zusammen mit Partnerorganisation aus den Niederlanden (Provinz Noord-Brabant und drei Wasserverbänden) wurde die Projektidee seit Nov. 2002 entwickelt. Nach Genehmigung von NOFDP durch das INTEREG Steering Committee im Nov. 2003 beginnt die Arbeitsphase des Projekts im Frühjahr 2004 und endet im Jun. 2008. Projekthintergrund und -ziele: Mit der Einführung der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat der ökologische Zustand des Fließgewässers und der angrenzenden Ökosysteme stark an Bedeutung gewonnen. Maßnahmen zum Hochwasserschutz können zum einen eine verbessernde Wirkung auf diesen Zustand ausüben oder auch diesen verschlechtern, was dann im Widerspruch zu Artikel 1 der WRRL, dem Verschlechterungsverbot des ökologischen Zustands, steht. Hochwasserschutzkonzepte mittels rein technischer Lösungen in Form von Hochwasserrückhaltebecken, Deichen oder Wehranlagen erfüllen nicht mehr das Kriterium einer nachhaltigen Bewirtschaftung von wasserwirtschaftlichen Systemen. Erste ökologische Aspekte im Hochwasserschutz wurden nach den verheerenden Rheinhochwässern Anfang der 90er Jahre von der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) formuliert. Der 'Aktionsplan Hochwasser' sieht die Wiederherstellung von Überschwemmungsflächen und das Konzept eines dezentralen Hochwasserschutz in der gesamten Fläche vor. Mit dem IRMA Programm Ende der 90er Jahre (Interreg IIC) wurde die raumplanerische Komponente im Hochwasserschutz stärker betont und eine multisektorale Koordination der einzelnen Fachdisziplinen gefordert, z.B. in der Ausweisung von Überschwemmungsflächen und damit einhergehend ein Bauverbot. Eine nachhaltige Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Systems ist nur möglich bei einer gleichberechtigten Betrachtung sowohl von ökologischen als auch sozioökonomischen Aspekten. Das hier vorgestellte Vorhaben NOFDP (Nature Oriented Flood Damage Prevention) wird Wege in diese Richtung zeigen. Ein Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Umsetzung der WRRL. Das Forschungsvorhaben NOFDP baut auf eine transnationale Kooperation Projektpartnern aus Holland und Belgien. Bei der Bewirtschaftung von grenzübergreifenden Einzugsgebieten müssen die Voraussetzungen zu einer internationalen Zusammenarbeit geschaffen werden. Eben diese Voraussetzungen für ein solches Handeln zu schaffen, ist eine weitere Zielsetzung des NOFDP Projekts.

Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Klimaangepasstes Bauen - Kriteriensteckbrief 'Widerstand gegen Naturgefahren: Wind, Starkregen, Hagel, Schnee/feuchte Winter und Hochwasser'

Das Projekt "Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Klimaangepasstes Bauen - Kriteriensteckbrief 'Widerstand gegen Naturgefahren: Wind, Starkregen, Hagel, Schnee/feuchte Winter und Hochwasser'" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: HYDROTEC Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH.Generelles Ziel ist, die Widerstandsfähigkeit der durch Naturgefahren potenziell gefährdeten Gebäudeteile und Bauelemente im gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks mit ökonomisch sinnvollen Maßnahmen zu verbessern. Eine Schadensminderung oder -vermeidung in Bezug auf die auftretenden Belastungen bei einem Naturereignis ist generell möglich durch: - Standortwahl - Bemessung und Ausführung des Bauwerks im Hinblick auf die potenziell auftretenden hohen Belastungen, Sicherung einer hohen Planungs- und Ausführungsqualität - Regelmäßige Instandhaltung - Schutzmaßnahmen und schadensmindernde Maßnahmen vor, während und nach dem Ereignis. Bei den Naturgefahren Schnee und Wind ist für die Bemessung ein Schutzgrad entsprechend einem 50-jährlichen Ereignis als Basis für die geltenden Regelungen festgelegt. Bei diesen Naturgefahren liegt der Schwerpunkt der Schadensvermeidung für Extremereignisse, aber auch für Belastungen unterhalb der Bemessungswerte, bei der Sicherung einer hohen Planungs- und Ausführungsqualität sowie der notwendigen Instandhaltung bei der Nutzung. Zusätzlich müssen die Risiken bei einer möglichen Überschreitung der Bemessungswerte reduziert werden. Bei Starkregen wird in den vorhandenen Regelungen und Fachregeln bereits eine mögliche Überschreitung der Bemessungswerte berücksichtigt, sodass zumindest substanzielle Schäden am Gebäude verhindert werden. Bei dieser Naturgefahr geht es vornehmlich um die Sicherung der erforderlichen Planungs- und Ausführungsqualität und der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen bei der Nutzung. Unzureichende Regelungen bezüglich der Widerstandsfähigkeit von Bauwerken bestehen bisher bei Hageleinwirkungen. Bei dieser Naturgefahr sind Regelungen zur Reduktion der Risiken in Deutschland i. W. noch nicht vorhanden. Auf der Basis von Regelungen anderer Länder werden Grundlagen zur erforderlichen Planungs- und Ausführungsqualität und zu Instandhaltungsmaßnahmen beschrieben. Bei den Hochwassereinwirkungen werden die Hochwassertypen Flusshochwasser, Überflutungen infolge Starkregen, Sturmflut und Grundhochwasser unterschieden. Bei allen Hochwassertypen beeinflusst die Standortwahl maßgeblich die Risikoausprägung, d. h. mit geeigneter Standortwahl kann eine Gefährdung (anders als bei den anderen Naturgefahren) vermieden oder erheblich reduziert werden. Vorhandene Regelungen zu Flusshochwasser und Sturmflut beziehen sich heute fast ausschließlich auf die potenziell gefährdeten Flächen (Bauverbote bzw. Einschränkungen in Überschwemmungsgebieten), nicht aber auf die Eigenschaften der gefährdeten Gebäude selbst. Folglich sind bei dieser Naturgefahr Normen und rechtlich verankerte Regelungen zur Reduktion der Risiken am Bauwerk selbst (noch) nicht vorhanden. Hier wird an die Eigenvorsorge der Eigentümer appelliert. Regelungen zur Erfassung von und Vorsorge vor Überflutungen infolge Starkregen sind zurzeit nur für kanalisierte bebaute Flächen vorhanden, nicht jedoch für Gefährdungen durch sogenannte Hangabflüsse. Usw.

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