Das Projekt "Juristische Unterstützung bei der Erarbeitung einer VO zu einem Kombikraftwerks-Bonus gemäß Paragraph 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a) EEG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Becker Büttner Held Consulting AG, Standort Berlin durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Unterstützung bei der Erarbeitung eines konkreten Textvorschlags für eine Verordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu einem Kombikraftwerks-Bonus einschließlich einer Begründung. Durch den Kombikraftwerks-Bonus soll die Markt- und Netzintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien verbessert werden und damit mittelbar der Ausbau der Erneuerbaren Energien gefördert werden. Die Verordnung wird auf der Grundlage der Ergebnisse eines Forschungsvorhabens zum Kombikraftwerks-Bonus erfolgen. Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) verfügt über eine herausragende Expertise im Energierecht und insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien. BBH hat mehrfach konkrete Vorschläge für Rechtsnormen zu Boni zur Systemintegration von Erneuerbaren Energien erarbeitet. Bei der rechtlichen Unterstützung bei der Erarbeitung der Kombikraftwerks-Verordnung sind alle rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Erarbeitung der Verordnung zu untersuchen, insbesondere die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht sowie mit europäischem Recht. Parallel zur Prüfung rechtlicher Einzelfragen sollen bereits frühzeitig konkrete Vorschriften für die Verordnung entworfen und diskutiert werden. Konkrete zeitliche Vorgaben werden in Abstimmung mit dem Projektteam erarbeitet. Über die dauerhafte Tätigkeit von BBH in den Räumen des BMU wird eine optimale Abstimmung mit dem Forschungskonsortium und dem Auftraggeber gewährleistet. Der im Rahmen des Vorhabens mit zu erstellende Verordnungsentwurf ist Grundlage für die von der Bundesregierung zu erlassende Verordnung. Mit dieser Verordnung kann die Systemintegration und damit mittelbar der Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich gefördert werden.
Das Projekt "Entwicklung von Ansätzen zur Regelung der Anwendung und Erforschung von Geo-Engineering" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic Institut gemeinnützige GmbH durchgeführt. Der Begriff Geo-Engineering beschreibt die bewusste Manipulation der Umwelt der Erde in großem Maßstab. In Bezug auf die Bekämpfung der Erderwärmung haben Geo-Engineering-Maßnahmen zum Ziel, den anthropogenen Klimawandel zu bekämpfen. Die Ideen sind zahlreich und vielfältig. Im Wesentlichen können bei den Maßnahmen des GE grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden werden: Durch die Manipulation des Strahlungshaushalts (engl.: Solar Radiation Management, SRM) soll die Nettoeinstrahlung kurzwelliger Sonnenstrahlen verringert und so die Erde gekühlt werden. Diese Maßnahmen ändern also nichts an den Ursachen der Erderwärmung. Der zweite Mechanismus umfasst Ideen, Kohlendioxid durch dauerhafte Speicherung dem atmosphärischen Kreislauf zu entziehen (engl.: Carbon Dioxide Removal, CDR). Dadurch soll die Konzentration des Treibhausgases CO2 in der Atmosphäre verringert werden. Alle Geo-Engineering- Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie nicht die Ursachen des anthropogenen Treibhauseffektes bekämpfen, sondern lediglich einen End-of-Pipe Ansatz darstellen. Geo-Engineering wird immer salonfähiger, in einigen Staaten wird es ernsthaft als Politikoption diskutiert. Das Völkerrecht hält so gut wie keine Vorgaben bereit, die die mit Geo-Engineering einhergehenden Fragen speziell adressieren. In der deutschen Völkerrechtslehre wird das Thema bislang nicht diskutiert. Auch international ist dazu noch wenig veröffentlicht worden. Das Vorhaben sollden internationalen, europäischen und nationalen Rechtsrahmen für Geo-Engineering analysieren. Hierauf aufbauend soll es Ansätze zur Regulierung von Geo-Engineering auf den drei Ebenen entwickeln. Da Geo-Engineering entwicklungstechnisch am Anfang steht und noch viel Forschung betrieben werden muss, sollen auch rechtliche Fragen zur Rahmensetzung für diese Forschung untersucht werden.
Das Projekt "Assistenz bei der Evaluierung der Anpassung des deutschen Rechts an die REACH-Verordnung und des Prozesses der europäischen Verrechtlichung des deutschen Schemas zur chemischen Bewertung von Bauprodukten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Die Anpassung dt. Rechts an die REACH-VO bringt Beratungsbedarf mit sich, der über die Zuarbeitskapazität von Bundesbehörden hinausgeht. Mit dem Inkrafttreten der REACH-VO steht D in der Pflicht, die dt. Regelungen zu Beschränkungen und Verboten von Chemikalien so zu überarbeiten, dass diese im Einklang mit der REACH-VO stehen. Der Bedarf ergibt sich aus dem über den üblichen Rahmen hinausgehenden Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand beim Abgleich der umfangreichen dt. und neuen europäischen Regelungen, der in steuernder Verantwortung des BMU liegt. Mit der REACH-VO ist das gesamte europäischen Chemikalienrecht auf eine neue Grundlage gestellt worden. Durch REACH wird man erstmals Erkenntnisse über die Eigenschaften der ca. 30.000 auf dem Markt befindlichen Chemikalien erlangen. Die Möglichkeit, dieses Wissen auch in anderen umweltrechtlichen Bereichen (z.B. Boden-, Gewässerschutz) zu nutzen, wird das Schutzniveau f. Mensch u. Umwelt zukünftig maßgeblich erhöhen. Hier besteht der Bedarf an externer Beratung aufgrund der neuen komplexen Fragestellung nach der Vergleichbarkeit der in den unterschiedlichen Rechtsregimen angewendeten Werte f. Belastungen durch die Einbringung v. Stoffen. Unter dt. EU-Ratspräsidentschaft fand eine internationale Konferenz zu 'Construction Products and Indoor Air Quality' statt, auf der D die Wichtigkeit der Begrenzung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in der Innenraumluft verdeutlichte. Seitdem arbeitet eine AG an der europaweiten Harmonisierung der Bewertungsschemata für Innenraumluft auf der Basis des strengen dt. Bewertungsschemas. Durch fachliche Begleitung soll sichergestellt werden, dass bei der Steuerung und Betreuung dieses Prozesses die Vorreiterrolle Deutschlands weiter ausgebaut wird, um den hohen deutschen Standard im Bereich der Innenraumluft auch europaweit zu verrechtlichen.
Das Projekt "Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 2013/59/Euratom und 2013/51/Euratom zum Strahlenschutz in nationes Recht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ist mit einer Umsetzungsfrist von vier Jahren in deutsches Recht umzusetzen. Das bestehende Strahlenschutzsystem wird durch die von der Richtlinie vorgegebene Unterscheidung von geplanten, bestehenden und notfallbedingten Expositionssituationen neu strukturiert. Eine Reihe der bestehenden Vorgaben werden angepasst (z. B. deutliche Reduzierung des Grenzwertes für die Augenlinse). Ferner wird der Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts erweitert, z. B. durch Regelungen zum Schutz vor Radon in Innenräumen und an Arbeitsplätzen sowie zum Notfallschutz. Zur Umsetzung der Richtlinie ist geplant, eine eigene formell-gesetzliche Grundlage für wesentliche Bestimmungen des Strahlenschutzrechts einschließlich des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zu schaffen. Gleichzeitig sind bestehende Bestimmungen (z. B. AtG, StrVG, StrlSchV, RöV) anzupassen. Für die strukturellen Entscheidungen wie auch in entstehenden rechtlichen und technischen Einzelfragen ist Beratungsbedarf absehbar, der insbesondere gutachterliche Stellungnahmen erforderlich machen wird. 2. Nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Unfall in Fukushima 2011 waren die rechtlichen Grundlagen für den Notfallschutz zu überprüfen. Die diesbezüglichen Beratungsergebnisse nationaler Gremien (z. B. SSK, IMK, länderoffene Arbeitsgruppe Fukushima) sind auf ihre Relevanz für die Rechtsetzung zu prüfen; darauf aufbauend sind Vorschläge für die Anpassung des nationalen Rechts (z. B. StrVG, Gesetz zur Umsetzung der Euratom-Grundnormen im Bereich Notfallschutz) und die Anpassung im europäischen und internationalen Recht zu erarbeiten. 3. Kurzfristig ist im Bereich des Rechts der ionisierenden Strahlung weiterer Beratungsbedarf zu erwarten. Das Vorhaben ist innerhalb der Rahmenvereinbarung BMU / GRS konzipiert.
Das Projekt "Ursachenanalyse von Feinstaub (PM 10)-Immissionen in Berlin auf der Basis von Messungen der Staubinhaltsstoffe am Stadtrand, in der Innenstadt und in einer Straßenschlucht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Umwelt & Energie, Technik & Analytik e.V. durchgeführt. In der 1. Tochterrichtlinie (99/30/EG) zur Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/69/EG) sind im Juli 1999 neue, verschärfte Grenzwerte unter anderem für Feinstaub (PM 10) eingeführt und mit der 22. BImSchV (11/09/2002) in deutsches Recht umgesetzt worden. Da diese PM 10-Grenzwerte in vielen Bereichen des Stadtgebietes von Berlin, vor allem straßennah, deutlich überschritten werden, besteht für das Land Berlin nach Art. 7 und 8 der Rahmenrichtlinie die Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Feinstaubemissionen so reduziert werden, dass die Grenzwerte in 2005 überall in der Stadt eingehalten werden. Neben der nach Art. 6 verlangten Messung und Beurteilung der PM 10-Belastung erfordern Art. 8 und 11 eine Aussage über die Ursachen von Grenzwertüberschreitungen. Anhang VI der Richtlinie verpflichtet im Rahmen der Entwicklung von Maßnahmenplänen zu einer Analyse des Ursprungs der Verschmutzung, inklusive der dafür verantwortlichen wichtigsten Emissionsquellen, sowie eine Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität infolge von Emissionsminderungsmaßnahmen. Aus diesen rechtlichen Anforderungen ergab sich die Notwendigkeit, zu untersuchen - welche Verursacher welche Beiträge zur PM 10-Belastung liefern und - welchen Anteil lokale und überregionale Quellen an dieser Belastung haben. Zur Beantwortung dieser Fragestellungen wurden Messungen der Belastung durch Feinstaub (PM 10) und dessen Inhaltsstoffe durchgeführt - an einer Verkehrsmessstelle, zur Quantifizierung des Anteils des Straßenverkehrs - im urbanen Hintergrund, zur Quantifizierung des übrigen Anteils der Stadt - am Stadtrand (2 Messpunkte), zur Quantifizierung des Anteils von Quellen außerhalb Berlins an der PM 10-Belastung in der Stadt. An den genannten Messstandorten wurden ein Jahr lang täglich PM 10-Proben gesammelt und chemisch analysiert. Zusätzlich zu den genannten umfangreichen Messungen konnten die Ergebnisse weiterer Messprogramme und Projekte, wie beispielsweise des vom BMBF geförderten HOVERT, in die hier durchgeführte Studie eingebunden werden. So wurden Daten - teilweise über den gesamten Messzeitraum, teilweise nur über einen begrenzten Zeitraum - von zwei weiteren Berliner Messstationen sowie von Stationen des Landesumweltamtes Brandenburg und des Umweltbundesamtes zur Bestimmung der regionalen Hintergrundbelastung in die Auswertung einbezogen.
Das Projekt "Umwelt und Handel am Beispiel Marokko" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Ecologic erstellte ein Set von Trainingsunterlagen, die dem Einsatz in Trainigskursen für Mitarbeiter von Umweltbehörden in Marokko dienten. Besondere Beachtung galt dabei den Auswirkungen europäischer und deutscher Umweltstandards auf den Handel mit Marokko.
Das Projekt "Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung bezgl. der Freigrenzen von radioaktiven Stoffen zur Umsetzung der neuen Euratom-Grundnormen in deutsches Recht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Brenk Systemplanung GmbH durchgeführt. Auf Grund der im Dezember 2013 erfolgten Verabschiedung der neuen europäischen Grundnormen im Strahlenschutz (Euratom-Grundnormen) wird sich in Deutschland eine Neustrukturierung des Strahlenschutzrechts ergeben, welche auch die bisherigen Regelungen zu Freigrenzen und zur Freigabe radioaktiver Stoffe betreffen wird. In den Euratom-Grundnormen ist für die Freigrenzen und die Freigabewerte ein gemeinsamer Wertesatz (radionuklidspezifische, massenbezogene Aktivitätswerte) vorgesehen. Die Zahlenwerte basieren auf den Empfehlungen Safety Guide RS-G-1.7 und Safety Report 44 (SR 44) der IAEA.Für Radionuklide, für die in den Euratom-Grundnormen keine Freigrenzen bereitgestellt werden, sollen im Rahmen des vorliegenden Forschungsvorhabens (FV) solche in der gleichen Weise wie SR 44 der IAEA abgeleitet werden. Darüber hinaus ist bei einer Umsetzung der neuen Freigrenzen in deutsches Recht sicherzustellen, dass die Schnittstelle zur Freigabe fachlich und rechtlich widerspruchsfrei hergestellt wird.
Das Projekt "Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung bzgl. der Regelungen zur Freigabe künstlicher radioaktiver Stoffe zur Umsetzung der neuen Euratom-Grundnormen in deutsches Recht - Konzept zur Umsetzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Brenk Systemplanung GmbH durchgeführt. Bedingt durch die im Dezember 2013 erfolgte Verabschiedung der neuen europäischen Grundnormen im Strahlenschutz (Euratom-Grundnormen, Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013) wird sich in Deutschland eine Neustrukturierung des Strahlenschutzrechts ergeben, welche auch die bisherigen Regelungen zu Freigrenzen und zur Freigabe radioaktiver Stoffe betreffen wird. Die Thematik ist insofern besonders in Deutschland von Bedeutung, als sie zeitlich mit dem Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie zusammenfällt. Der Rückbau kerntechnischer Anlagen wird auch zu großen Mengen potenziell freigebbaren Materials führen. In den Euratom-Grundnormen ist für die Freigrenzen und die uneingeschränkte Freigabe ein gemeinsamer Wertesatz (radionuklidspezifische, massenbezogene Aktivitätswerte) vorgesehen. Die Zahlenwerte basieren auf den Empfehlungen SR 44 und RS-G-1.7 der IAEA (Safety Reports Series No. 44: Derivation of Activity Concentration Values for Exclusion, Exemption and Clearance, International Atomic Energy Agency, Vienna, 2005 und Safety Guide No. RS-G-1.7, Application of the Concepts of Exclusion, Exemption and Clearance, International Atomic Energy Agency, Vienna, 2004). Deutschland hat mit den derzeitigen Regelungen in § 29 i. V. m. Anl. III und Anl. IV StrlSchV auch eine sehr detaillierte zweckgerichtete Freigabe. Die Euratom-Grundnormen sehen neben den konkreten Regelungen für die uneingeschränkte Freigabe auch die Beibehaltung der zweckgerichteten Freigabe in den Mitgliedsstaaten vor. Dieses Forschungsvorhaben untersucht, ob die in Deutschland vorhandenen Regelungen zur zweckgerichteten Freigabe kompatibel sind mit den Vorgaben der Euratom-Grundnormen in der Weise, dass die bei dieser Freigabe entstehenden Stoffe entweder unmittelbar die Freigrenzen der Euratom-Grundnormen einhalten oder mit den dort unterstellten Annahmen kompatibel sind.
Das Projekt "Aktuelle Haftungsfragen zu Schäden an der Biodiversität nach dem deutschen Umweltschadensgesetz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Cottbus, Zentrum für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV) durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens Anlass des Vorhabens ist das Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - BGBl. I 2007, 666) im November 2007, das der (verspäteten) Umsetzung der sog. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vom 21.04.2004 in das deutsche Recht dient. Ziel des interdisziplinären (ökologisch/juristischen) Projekts war die Erarbeitung eines Modells zum handhabbaren Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf den zentralen Komplex Haftung für Schäden an der Biodiversität. Fazit Das Ziel des Vorhabens, einen (ersten) Vorschlag zur Standardisierung der Vorgehensweise zur Erfassung geschützter Arten (auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten) zu arbeiten, wurde erreicht. Die Forschungsergebnisse zeigen gleichwohl, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind.
Das Projekt "Feldüberwachung VIII von Otto-und Diesel-Pkw und leichten Nfz der Grenzwertstufen EURO III, D4 und EURO IV: Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen zu den Schadstoffemissionen und Aktualisierung der Emissionsfaktoren" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG durchgeführt. A) Problemstellung Die Schadstoffemissionen aus Pkw/leichten Nutzfahrzeugen werden durch gesetzliche Vorgaben begrenzt, deren Einhaltung durch die Typzulassung dokumentiert wird. Entscheidend für die Erreichung der Immissionsziele sind die Emissionen bei der Nutzung über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges. Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist deshalb die Überprüfung der Fahrzeuge im Feld auf typspezifische Mängel (Herstellerverantwortung) notwendig. Um die Einhaltung der Emissions/Immissionsziele zu überprüfen bzw. um Prognosen erstellen zu können, ist die Aktualisierung von Emissionsfaktoren zur Verwendung im Rechenmodell TREMOD notwendig. B) Handlungsbedarf (BMU/UBA) Die Durchführung der Feldüberwachung als Forschungsvorhaben ist notwendig. Alle abgeschlossenen Vorhaben haben gezeigt, dass die FÜ ein wirksames Instrument ist, um typspezifische Defekte aufzudecken und die Emissionen im Verkehr zu mindern. Um ein möglichst günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen, werden die Messergebnisse auch zur Aktualisierung der Emissionsfaktoren verwendet. C) Ziel der Messungen ist die Ermittlung von Emissionsfaktoren (EFA), die u.a. im HBEFA und in TREMOD Verwendung finden. Weiterhin ist durch die Umsetzung der Anforderungen der EU-Richtlinien die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Bauteile in Pkw/lNfz auf einem langfristig niedrigen Emissionsniveau zu gewährleisten. Bei der Feststellung typspezifischer Mängel wird über Rückrufaktionen der Hersteller dafür gesorgt, dass der Emissionszustand entsprechend den gesetzlichen Anforderungen wieder hergestellt wird und Mängel in der Produktion behoben werden.
Origin | Count |
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Bund | 34 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 34 |
License | Count |
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open | 34 |
Language | Count |
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Deutsch | 34 |
Englisch | 4 |
Resource type | Count |
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Keine | 26 |
Webseite | 8 |
Topic | Count |
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Boden | 16 |
Lebewesen & Lebensräume | 18 |
Luft | 16 |
Mensch & Umwelt | 34 |
Wasser | 14 |
Weitere | 34 |