Das Projekt "Einsatzpotentiale der Zerkleinerungstechnik in der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Institut für Landschaftsbau und Abfallwirtschaft durchgeführt. Durch die Verabschiedung der AbfAblV und der 30. BImSchV am 01.03.2001 gibt es eine Rechtssicherheit für bestehende und geplante MBAs über das Jahr 2005 hinaus. So ist die Ablagerung von mechanisch-biologisch stabilisierten Abfällen möglich, wenn die Grenzwerte für entsprechenden Ablagerungsparameter (AT 4, H O, TOC Eluat etc.) eingehalten werden. Hinsichtlich der Emissionen während des Betriebs der MBA werden strenge Anforderungen an den TOC in der Abluft gestellt. Die Einhaltung dieses Parameters ist nach heutigem Stand der Technik nur möglich, wenn eine thermische Abluftbehandlung durchgeführt wird. Aufgrund der damit verbundenen hohen Betriebskosten ist eine kurze Intensivrottezeit anzustreben. Eine wirtschaftliche und effektive Intensivrotte erfordert eine sorgfältige Aufbereitung der Restabfälle. Besondere Anforderungen werden hier an die Zerkleinerungstechnik gestellt. Im Rahmen dieser Studie sollten die Einsatzmöglichkeiten der Zerkleinerungstechnik im Rahmen einer mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung und der damit verbundenen Brennstoffaufbereitung genau untersucht werden. Für einen störungsfreien Betrieb von MBAs ist hierbei die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Aggregate von besonderer Bedeutung. Weiterhin sollte die Eignung der entwickelten Zerkleinerungsanlage HB 380 zur Aufbereitung der Sortiereste untersucht werden. Bei der Firma SRR in Rostock, welche über diese Reststoffe verfügt, wurden zahlreiche Zerkleinerung- und Sortierversuche durchgeführt. Sie dienten zur Optimierung des Zerkleinerungsgrades und die Leistung je Zeiteinheit.
Das Projekt "Effizienzsteigerung biologischer Abluftbehandlungsverfahren durch Kombination mit alternativen Verfahren zur Abluftreinigung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen sowie mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Darmstadt, Institut für Wasserversorgung und Grundwasserschutz, Abwassertechnik, Abfalltechnik, Fachgebiet Industrielle Stoffkreisläufe, Umwelt- und Raumplanung durchgeführt. Abluftemissionen von biologischen Abfallbehandlungsanlagen zum Zweck der Komposterzeugung werden über die TA Luft geregelt. Dabei hat sich die Kombination aus Wäscher und Biofilter zur Abluftbehandlung mit dem Ziel der Staubabscheidung und Geruchsminderung weitgehend bewährt. Hauptsächliches Augenmerk liegt dabei auf der Begrenzung von Geruchsemissionen. Neben Anforderungen an die Begrenzung von geruchsintensiven Stoffen wird die effektive Reduktion aller kritischen organischen Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Nr. 3.1.7 TA Luft zur Einhaltung der festgeschriebenen Grenzwerte gefordert. Bei der mechanisch-biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen hat sich in Untersuchungen und Praxiserfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass der Biofilter nicht ausreicht, um die Abluft zu reinigen und die Anforderungen der TA Luft an eine effektive Reduktion aller kritischen organischen Stoffe der Klassen 1 und 2 zu erfüllen. Mit in Kraft treten der 30. BImSchV sind für mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlagen weitergehende bzw. alternative Abluftreinigungsverfahren notwendig, so dass sich ein neuer Stand der Technik auf dem Gebiet der Abluftreinigung abzeichnen wird. Untersucht werden alternative Abluftreinigungsverfahren zur Behandlung der Emissionen von biologischen Abfallbehandlungsverfahren sowie mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsverfahren. Das Projekt wird in Kooperation mit einem Industriepartner durchgeführt. Neben der Bilanzierung der quantitativen Emissionen sollen deren potenzielle Umweltauswirkungen auf Basis einer ökobilanziellen Abschätzung ermittelt werden, um die unterschiedlichen Systeme miteinander vergleichen zu können.
Das Projekt "Ganzheitliche Entwicklung einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage einschließlich thermischer Abgasreinigung mit dem Ziel eines ressourceneffizienten Betriebs hinsichtlich Brennstoffbedarf und Minimierung der Ausfallzeiten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von CUTEC-Institut GmbH durchgeführt. Gegenstand der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen des Projekts ist die Entwicklung einer technischen Dienstleistung für Betreiber von Mechanisch-Biologischen-Abfallbehandlungsanlagen. Um die nach der 30. BImSchV geforderten Emissionsgrenzen einhalten zu können, wurden Nachverbrennungsanlagen (vornehmlich Regenerative-Thermische-Oxidations-Anlagen) für deren Ablüfte implementiert. Problematisch erwiesen sich massive Korrosionserscheinungen, verstopfende Wärmespeichermassen und der hohe Zusatzbrennstoffbedarf. Da die 1. Generation der RTO-Anlagen demnächst bereits ersetzt werden muss, wollten iba und CUTEC die planerische Basis für eine Optimierung der Prozesse und der RTO legen. Dabei optimierte iba das Verfahren des Abfallbehandlungsprozesses, so dass sich das Korrosions- und Belagspotenzial sowie der Brennstoffbedarf für die RTO signifikant reduzieren. CUTEC erprobte eine neue RTO-Technologie, die weniger korrosionsempfindlich ist und mit Belägen verbessert umgehen kann. Die aus dem Vorhaben resultierenden technischen bzw. planerischen Dienstleistungen können in mehr als 50 Unternehmen umgesetzt werden und ziehen erhebliche anlagentechnische Investitionen nach sich. Die Versuche fanden an der MBA Pohlsche Heide statt. Der Standort erwies für die Anlage als hervorragend geeignet. Einerseits unterstützte GVoA als Betreiber der MBA kontinuierlich die Arbeiten vor Ort. Andererseits erwies sich der vorhandene Platz als äußerst großzügig bemessen. Die niedrigen Siloxan-Gehalte in der Abluft im Bereich von 1 mg/Nm3 bis 2 mg/Nm3 ließen den Druckverlust in der Anlage über den Versuchszeitraum nicht ansteigen. Entsprechend unbeeindruckt zeigte sich die Regeneratormasse gegenüber den Anhaftungen. Bei zweimaligem Ablassen der Regeneratormasse konnten die wenigen Anhaftungen gut von den Keramikkugeln gelöst werden. Zur Anhebung der Rohgastemperatur und der damit erhofften Verringerung des Korrosionspotenzials des Rohgases wurde ein Wärmeübertrager zwischen Wäscher und RTO installiert. Der Einbau dieses Wärmeübertragers bewirkte eine Temperaturerhöhung der Abluft um 45 K. Eine deutlich verringerte Kondensationsneigung mit einhergehendem reduziertem Korrosionspotenzial gegenüber den verbauten Materialproben wurde dadurch erreicht. Ein autothermer Betrieb der RTO ließ sich ab einem spezifischen Energiebedarf von 23,5 Wh/Nm3 erreichen, so dass auf eine Zugabe von Zusatzbrennstoff verzichtet werden konnte. Im Vergleich zu Großanlagen, die üblicherweise einen Wert um 15 Wh/Nm3 bis 20 Wh/Nm3 aufweisen, wurde für eine Versuchsanlage ein guter Wert erreicht. Die Ansäuerung des Waschwassers bewirkte eine Senkung des Stickstoffmonoxid-Gehalts im Reingas um über 90Prozent. Der Distickstoffmonoxid-Anteil im Reingas konnte um immerhin 65 Prozent reduziert werden. Von den verbauten Probematerialien zur Dokumentation der Korrosion konnten im Rohgas Edelstähle überzeugen. Im Reingas erwiesen sich lediglich die Edelstähle 1.4462 und 1.4539 als eingeschränkt empf
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImschV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden und enthält diesbezügliche Anforderungen. Sie gilt nicht für den Betrieb von Kompostierungsanlagen für Bioabfälle. Ziel der Verordnung ist es, die Emissionsfrachten der für biologische Restabfallbehandlungsanlagen relevanten Luftverunreinigungen (wie organische Stoffe einschließlich Methan, Staub, Gerüche und Keime) durch geeignete bauliche und betriebliche Maßnahmen, wie zum Beispiel geschlossene Systeme zur Erfassung aller Abgasströme und den Einsatz effektiver Abgasreinigungstechniken mit hohen Minderungsraten, wirksam zu begrenzen. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Mechanisch-biologische Behandlung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 30. BImSchV.
Die Verordnung trat am 1. März 2001 gemeinsam mit der Dreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV) in Kraft. Mit dieser Artikel-Verordnung wurde die Deponierung von unbehandelten Abfällen aus Haushalten und Gewerbe ab dem 1. Juni 2005 verboten. Am 1. Februar 2007 wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 die Abfallablagerungsverordnung hinsichtlich der Annahmekriterien für Abfälle geändert. Das Verbot der Ablagerung unbehandelter Abfälle blieb erhalten. Am 16. Juli 2009 trat die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts in Kraft. Mit der Verordnung werden die Anforderungen der Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverwertungsverordnung in einem Regelwerk zusammengeführt. Die Regelungen der Abfallablagerungsverordnung wurden dabei inhaltsgleich übernommen. Damit wird der in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten beiden Jahrzehnten erreichte Stand der Deponietechnik nicht nur beibehalten. Vielmehr werden seiner Entwicklung neue Impulse gegeben. Zum Zeitpunkt des Neuerlasses wurden die Abfallablagerungsverordnung sowie die Deponieverwertungsverordnung aufgehoben. Gleiches gilt für die TA Siedlungsabfall, die TA Abfall sowie die allgemeine Abfallverwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen. Die Verordnung ist am 16. Juli 2009 außer Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfAblV.
L a n d e s a n s t a lt f ü r U m w e lt , M e s s u n g e n u n d N a t u r s c h u tz B a d e n - W ü r t t e m b e r g 23 Steckbrief „Straßenkehricht“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsät- ze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“. ABFALLSCHLÜSSEL 20 03 03 (Straßenkehricht) ZUSAMMENSETZUNG Straßenkehricht ist mit Schmutzstoffen und Schadstoffen belastet. Das Schmutzstoffgemisch besitzt aufgrund unterschiedlicher Einflussfaktoren wie beispielsweise das Wetter oder Unfälle eine inhomo- gene Zusammensetzung. In Abhängigkeit von der Jahreszeit, kann der aus Laub, Gehölz und Grüngut bestehende Organikanteil ca. 10 - 35 Masse-%, der mineralische Anteil 60 - 80 Masse-% betragen. Laboranalysen zeigen, dass i.d.R. die Schadstoffgehalte vor allem von Blei, Kupfer, Zink, Kohlen- wasserstoffe, PAK, Phenole, Benzo(a)pyren, Sulfat und Chlorid stark erhöhte Werte aufweisen. PROBLEMBESCHREIBUNG Die Zusammensetzung des Straßenkehrichts ist je nach Anfallort und Jahreszeit unterschiedlich. Auf- grund der Zusammensetzung ist i.d.R. eine Deponierung von Straßenkehricht ohne Vorbehandlung seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig. ENTSORGUNGSWEGE Nass-mechanische Aufbereitungsverfahren Voraussetzung: Straßenkehricht mit geringem Anteil an organischen Bestandteilen. Mechanisch biologische Behandlung in einer Anlage nach 30. BImSchV Voraussetzung: Straßenkehricht mit einem hohen Organikanteil. Thermische Behandlung (Drehrohrofen, Wirbelschichtofen, Mitverbrennung mit Sied- lungsabfällen in der MVA) Voraussetzung: Straßenkehricht mit einem hohen Organikanteil. ENTSORGUNGSANLAGEN Die Arbeitsgruppe kommt zum Ergebnis, dass genügend Entsorgungskapazitäten vorhanden sind. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 23 - Stand: 01.01.2017 1 L a n d e s a n s t a lt f ü r U m w e lt , M e s s u n g e n u n d N a t u r s c h u tz B a d e n - W ü r t t e m b e r g EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Straßenkehricht kann i.d.R. ohne eine Vorbehandlung nicht mehr deponiert werden. Die Entsorgung von Straßenkehricht darf nur in dafür zugelassenen Anlagen erfolgen. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 23 - Stand: 01.01.2017 2
Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte bzw. bekannt gegebene Sachverständige, Messstellen oder Laboratorien vor. Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung oder Bekanntgaben in den Umweltbereichen Abfall und Luft nach: Umweltbereich Abfall Fachmodul Abfall §33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) §3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) §6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV) §2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) Umweltbereich Luft Fachmodul Immissionsschutz §29b Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) § 18 Abs. 2 der 1. BImSchV § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV § 14 Abs. 2 und Abs. 3 der 13. BImSchV § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV Anhang IV, Nr. 2.1 der 31. BImSchV § 28 Abs. 2 und Abs. 3 der 44. BImSchV Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Der Notifizierung/Bekanntgabe geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement. Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle. Ein Verzeichnis notifizierter bzw. bekannt gegebener Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ( ReSyMeSa ). Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich • der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), • der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und • der Altholzverordnung (AltholzV) im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Fachgebiet Notifizierung/Qualitätssicherung Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der AllGO LSA ermittelt. Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige (ReSyMeSa ). Letzte Aktualisierung: 03.03.2020
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 8/9 Steckbrief „Feinmaterial aus der Sortierung von Gewerbe- und Baustellenmischabfällen“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)". ABFALLSCHLÜSSEL 19 12 09 (Mineralien (z. B. Sand, Steine)) 19 12 12 (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen) ZUSAMMENSETZUNG Zu unterscheiden ist die Herkunft des Feinmaterials a) aus Anlagen zur Sortierung von Gewerbeabfall oder aus b) Anlagen zur Sortierung von Baustellenabfall: Herkunft: Gewerbeabfallsortierung Der organische Anteil ist abhängig vom Aufbereitungsverfahren und dem Siebschnitt. Häufig enthal- ten die Abfälle deutlich erkennbare kleine Kunststoffteile und flockige sowie faserförmige Anteile. Eine Selbsterhitzung bei der Lagerung in Mieten wurde vereinzelt beobachtet. Nach Untersuchungen liegen die relevanten Parameter bei folgenden Konzentrationen: Glühverlust: 15 - 30 Masse-% TM TOC: bis zu 10 Masse-% TM DOC: 110 - 160 mg/l > 5 mg/g AT4: Lipophile Stoffe: > 0,8 Masse-% TM Herkunft: bei reiner Baustellenmischabfallsortierung Der organische Anteil ist abhängig vom Aufbereitungsverfahren und dem Siebschnitt. Nach Untersu- chungen liegen die relevanten Parameter bedingt durch das spezifische Gewicht der mineralischen Anteile bei folgenden Konzentrationen: Glühverlust: 8 - 20 Masse-% TM TOC: 4 - 10 Masse-% TM DOC: 8,2 mg/l 3 - 4 mg O2/g AT4: LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 1 Stand: 28.09.2007 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg PROBLEMBESCHREIBUNG Das Aufkommen von Feinmaterial aus Sortieranlagen dürfte in Baden-Württemberg im Bereich von ca. 100.000 t/Jahr liegen. Die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I oder II werden beim Feinmaterial aus der Sortie- rung von Gewerbeabfall beim organischen Anteil (Glühverlust und TOC) deutlich überschritten. Eine Ablagerung auf Deponien ist ohne Vorbehandlung nicht möglich. Die Behandlung in einer MBA mit Zulassung nach der 30. BImSchV ist möglich. Die Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhangs 2 der AbfAblV kann damit ermöglicht werden. Die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I oder II werden beim Feinmaterial aus der Sortie- rung von Baustellenabfall beim organischen Anteil (Glühverlust und TOC) – abhängig vom Aufbe- reitungsverfahren - ebenfalls überschritten. Eine Ablagerung auf Deponien ist ohne Vorbehandlung i.d.R. nicht möglich. Die thermische Behandlung in Müllverbrennungsanlagen ist wegen des hohen mineralischen Anteils und der Kleinkörnigkeit i. d. R. nicht möglich. ENTSORGUNGSWEGE Feinmaterial aus der Gewerbeabfallsortierung Thermische Behandlung Mechanisch-biologische Behandlung und anschließende Deponierung Feinmaterial aus der Baustellenabfallsortierung Mechanisch-biologische Behandlung und anschließende Deponierung Deponierung ENTSORGUNGSANLAGEN Feinmaterial aus der Gewerbeabfallsortierung Müllverbrennungsanlagen Kompostierung Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen Feinmaterial aus der Baustellenabfallsortierung Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen oder Deponien der Klasse II Im Übrigen wird auf Nr. 2.1 des Grundsatzpapieres verwiesen. EMPFEHLUNGEN DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen kann es bei der Feinfraktion aus der Abfallsortierung zu deutlichen Überschreitungen der Zuordnungswerte der DK II für den Glühverlust und den TOC- Gehalt kommen. LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 2 Stand: 28.09.2007 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg In der Regel muss der Abfall zur Verringerung des organischen Anteils thermisch oder in einer me- chanisch-biologischen (Behandlungs-)Anlage vorbehandelt werden, bevor er unter Anwendung der Zuordnungswerte der AbfAblV auf einer Deponie der Klasse I oder II abgelagert werden kann, die für die Ablagerung von Müllverbrennungsschlacken bzw. MBA-Reststoffen zugelassen ist. LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 3 Stand: 28.09.2007
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Bund | 5 |
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Förderprogramm | 3 |
Gesetzestext | 2 |
unbekannt | 3 |
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closed | 3 |
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Language | Count |
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Deutsch | 8 |
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