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Besserer Schutz für fünf Hai-Arten und die Gattung der Mantarochen tritt in Kraft

Ab dem 14. September 2014 stehen fünf besonders bedrohte Haiarten und die Gattung der Mantarochen unter dem Schutz des internationalen Artenschutzabkommens CITES. Erzeugnisse aus diesen Arten dürfen dann nur noch gehandelt werden, wenn sie aus nachhaltig bewirtschafteten Populationen stammen. Auf der 16. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok wurden folgende marine Arten in den Anhang II CITES aufgenommen: Bogenstirn-Hammerhai, Großer Hammerhai, Glatter Hammerhai, Weißspitzenhochseehai, Heringshai und Mantarochen. Ab dem 14.09.2014 werden die Listungen völkerrechtlich in Kraft treten. Gleichzeitig erfolgt die Umsetzung dieser Listungen in EU-Recht durch Aufnahme in den Anhang B der Europäischen Artenschutzverordnung VO (EG) 338/97. Der Schutz umfasst nicht nur das ganze Tier, sondern auch alle Produkte, Teile und Erzeugnisse, nachstehend als Exemplar bezeichnet.

Ein Haustier als Weihnachtsgeschenk?

© LANUV LANUV mahnt zu besonderer Umsicht. Ein knuddeliger Hundewelpe oder ein niedliches Kätzchen gehören zu den Geschenken, die oft erst kurz vor Weihnachten beim Züchter, im Zoofachhandel, oder „mal eben“ im Internet geordert werden. Aber auch exotische Familienmitglieder wie Schildkröten oder Papageien sind sehr beliebt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) rät, beim Kauf lebender Tiere als Weihnachtsgeschenk zu besonderer Umsicht. Internationale Artenschutzbestimmungen setzen enge Grenzen, die man z. B. beim Kauf einer Schildkröte schnell übertritt, ohne es zu merken. Vor dem Kauf eines jeden Tieres sollte man seine Herkunft kennen und prüfen, ob es sich um ein geschütztes Tier nach der EU-Artenschutzverordnung handelt. Diese sind nämlich in Deutschland meldepflichtig. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt oder illegal eingeführte Tiere ohne Papiere erwirbt, muss damit rechnen, bestraft zu werden – keinesfalls kann man sich auf Unwissenheit berufen. Denn Tierhalter sollen ein Mindestmaß an Sachkunde erworben haben. Für Händler und Züchter ist sie gemäß Deutschem Tierschutzgesetz sogar verbindlich vorgeschrieben. Informationen zur Meldepflicht für international geschützte Arten wie z. B. Papageien, Landschildkröten, Eidechsen, Schlangen usw. geben die Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und Städte. Aber nicht nur die Exoten, auch Hund, Katze, Maus und Co. wollen nicht nur unter dem Weihnachtsbaum, sondern ein Leben lang Aufmerksamkeit und artgerechte Fürsorge! Bei „tierischen Geschenken“ sollte man also immer bedenken, dass die Tiere lebenslang aufwendige Pflege und Betreuung benötigen, auch in den Ferien! Ein Haustier kostet Geld, nicht nur für das Futter und die geeignete Unterbringung. Manche Tiere, die es gern besonders warm haben, erhöhen auch die Stromrechnung. Schließlich muss bei Krankheiten und auch zur Vorsorge der Tierarzt aufgesucht und bezahlt werden – alles Kosten, an die man vor dem Kauf denken muss. Ein Haustier zu haben bedeutet Verantwortung zu übernehmen! Wenn all dies wohlüberlegt ist, dann leuchten nicht nur die Kinderaugen unterm Weihnachtsbaum, sondern -je nach „Geschenk-Tier“- auch noch die der Tierhalterinnen und –halter, die mit ihren Tieren erwachsen geworden sind. Downloads: Foto : © LANUV. Der Abdruck der Fotos ist nur bei Nennung des Autors und in Verbindung mit dieser Pressemitteilung kostenfrei. Foto : © LANUV. Der Abdruck der Fotos ist nur bei Nennung des Autors und in Verbindung mit dieser Pressemitteilung kostenfrei. Pressemitteilung

Pflanzen und Tiere sind meist keine legalen Urlaubsmitbringsel

Elfenbeinschnitzerei und Krokotasche auch nicht! Internationale Artenschutzbestimmungen beachten! Wer kennt das nicht? Das Gefühl, die schöne Alpenorchidee am Wegesrand in den Dolomiten könnte im heimischen Garten auch gut aussehen. Oder der elfenbeinverzierte Bilderrahmen auf dem Markt in Kenia – das wäre doch was fürs Wohnzimmer zuhause. Doch all diese Dinge sind keine legalen „Urlaubsmitbringsel“, sie gehören nicht ins Urlaubsgepäck! „Wildlebende Pflanzen und Tiere unterliegen europäischen und weltweiten Handelsbeschränkungen und nationalen Artenschutzbestimmungen. Je nach Tier- oder Pflanzenart untersagen sie den privaten Besitz und erst recht den kommerziellen Handel. Denn viel zu viele Tier- und Pflanzenarten sind dadurch schon auf großer Fläche verschwunden, wie zum Beispiel die Landschildkröten in unseren Urlaubsländern rund um das Mittelmeer“ so Dr. Thomas Delschen, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Viele Pflanzen- und Tierarten sind Gegenstand der EU-Artenschutzverordnung, die auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basiert. Deswegen ist ihr Besitz  in Deutschland meldepflichtig. Wer also geschützte Pflanzen oder Tiere legal erwirbt, muss sie bei der für ihn zuständigen Stadt oder dem Kreis anmelden und die Herkunft belegen. Kann die legale Herkunft aus genehmigter Nachzucht nicht nachgewiesen werden, wird der Neuzugang beschlagnahmt – genauso wie im Falle einer unterlassenen Meldung. Aber nicht nur die Mitnahme wildlebender Pflanzen und Tiere ist heikel. So manche arglos mitgebrachte Krokotasche aus Kalifornien, die Elfenbeinschnitzerei aus Kenia oder der Korallenschmuck aus Ägypten wird bei der Einreisekontrolle am Flughafen beschlagnahmt. Liegen hier Verstöße gegen das internationale Handelsabkommen „CITES“ vor, landen auch diese Mitbringsel im Zweifel in den Asservatenkammern des Zolls und dem Besitzer droht eine empfindliche Geldstrafe. Das LANUV rät auf solche Mitbringsel grundsätzlich zu verzichten. Denn die internationalen Artenschutzbestimmungen müssen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in unseren Urlaubsländern sehr enge Grenzen stecken. Reisende, die  – oft auch ohne es zu merken – das nicht berücksichtigen, können sich später beim Zoll im Heimatland keinesfalls auf Unwissenheit berufen, denn auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Download Pressemitteilung

Wildlebende Pflanzen und Tiere sind keine Urlaubsmitbringsel – Elfenbeinschnitzerei und Krokotasche auch nicht!

Wer kennt das nicht? Das Gefühl, die schöne Alpenorchidee am Wegesrand in den Dolomiten könnte im heimischen Garten auch gut aussehen. Oder der elfenbeinverzierte Bilderrahmen auf dem Markt in Kenia – das wäre doch was für´s Wohnzimmer zuhause. Doch all diese Dinge sind keine legalen „Urlaubsmitbringsel“, sie gehören nicht ins Urlaubsgepäck! „Wildlebende Pflanzen und Tiere unterliegen europäischen und weltweiten Handelsbeschränkungen und nationalen Artenschutzbestimmungen. Je nach Tier- oder Pflanzenart untersagen sie den privaten Besitz und erst recht den kommerziellen Handel. Denn viel zu viele Tier- und Pflanzenarten sind dadurch schon auf großer Fläche verschwunden, wie zum Beispiel die Landschildkröten in unseren Urlaubsländern rund um das Mittelmeer“ so Dr. Thomas Delschen, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Viele Pflanzen- und Tierarten unterliegen der EU-Artenschutzverordnung, die auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basiert. Sie sind in Deutschland meldepflichtig. Wer geschützte Pflanzen oder Tiere legal erwirbt, muss sie bei der für ihn zuständigen Stadt oder dem Kreis anmelden und die Herkunft belegen. Kann die legale Herkunft aus genehmigter Nachzucht nicht nachgewiesen werden, wird der Neuzugang beschlagnahmt – genauso wie im Falle einer unterlassenen Meldung. Aber nicht nur die Mitnahme wildlebender Pflanzen und Tiere ist heikel. So manche arglos mitgebrachte Krokotasche aus Kalifornien, die Elfenbeinschnitzerei aus Kenia oder der Korallenschmuck aus Ägypten wird bei der Einreisekontrolle am Flughafen beschlagnahmt. Liegen hier Verstöße gegen das internationale Handelsabkommen „CITES“ vor, landen auch diese Mitbringsel im Zweifel in den Asservatenkammern des Zolls und dem Besitzer droht eine empfindliche Geldstrafe. Das LANUV rät auf solche Mitbringsel grundsätzlich zu verzichten. Denn die internationalen Artenschutzbestimmungen müssen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in unseren Urlaubsländern sehr enge Grenzen stecken. Reisende, die  – oft auch ohne es zu merken – das nicht berücksichtigen, können sich später beim Zoll im Heimatland keinesfalls auf Unwissenheit berufen, denn auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Pressemitteilung

Bewertung von Alternativen i. R. der Ausnahmeprüfung nach europäischem Gebiets- und Artenschutzrecht

Das Projekt "Bewertung von Alternativen i. R. der Ausnahmeprüfung nach europäischem Gebiets- und Artenschutzrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Simon & Widdig GbR, Büro für Landschaftsökologie durchgeführt. Anlass des F+E-Vorhabens sind zunehmend auftretende Entscheidungsprobleme bei Infrastrukturvorhaben, bei denen sowohl artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt als auch Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden. Dabei müssen im Rahmen der jeweiligen Ausnahmeprüfung beim Vergleich von Alternativen unterschiedlichste Betroffenheiten v.a. europarechtlicher Schutzgüter gegeneinander wertend verglichen werden. Hierfür liegen noch keine differenzierteren Ansätze vor, mit Hilfe derer bei den typischer Weise recht komplexen Sachlagen nachvollziehbare und transparente Bewertungen vorgenommen werden könnten. In diesem Zusammenhang ist im F+E-Vorhaben u.a. zu klären, in welchem Verhältnis der Gebiets- zum Artenschutz generell steht und welche Kriterien bei den Alternativenbewertungen im jeweiligen Kontext relevant sind. Es ist darzulegen, wie die jeweiligen Kriterien zu gewichten und zu operationalisieren sind. Die zentrale Bewertungsfrage in der Praxis ist, wie sich eine Beeinträchtigungsschwere von Alternativen beim Vergleich unterschiedlicher qualitativer und quantitativer Betroffenheiten von unterschiedlich bedeutsamen Arten und Lebensraumtypen nachvollziehbar ermitteln bzw. skalieren lässt? Wie kommt man bei diesem erforderlichen Vergleich von 'Äpfeln und Birnen' zu fachlich validen Bewertungen und Entscheidungen, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots bzw. der Zumutbarkeit der Alternativen? Ziel des F+E-Vorhabens ist es daher, für die Praxis Hinweise und Empfehlungen für diese komplexen Bewertungsaufgaben zu erarbeiten, die einen naturschutzfachlich validen und rechtssicheren Alternativenvergleich im Rahmen der europarechtlich bedingten Ausnahmeprüfungen ermöglichen.

Umsetzung von Art. 15 Konvention zur biologischen Vielfalt - Rechtsgutachten

Das Projekt "Umsetzung von Art. 15 Konvention zur biologischen Vielfalt - Rechtsgutachten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Professor Dr. Rüdiger Wolfrum durchgeführt. Zweck der Studien ist es, den Umsetzungsbedarf und die Umsetzungsmoeglichkeiten der Konvention zur biologischen Vielfalt und insbesondere ihres Art. 15 fuer den deutschen Rechtsraum festzustellen. Dabei ist auf folgende Fragen einzugehen: - Kann (unter Beruecksichtigung auslaendischer Erfahrungen) aus oekologischer, oekonomischer und sozialer Sicht mit der Verleihung von Eigentumsrechten nach deutschem und/oder EG-Recht ein nachhaltiger Schutz der biologischen Vielfalt erreicht werden? Falls die Frage bejaht wird, ist ein Regelungsmodell zu entwickeln, das dem genannten Zweck dient und die rechtlichen Rahmenbedingungen (u.a. Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Principle of Common Heritage of Mankind) einhaelt. Bei dem Modell ist besonders auf die Kontrolle der Eigentumsbeschraenkungen und das Zusammenspiel mit anderen Regeln zum Artenschutz zu achten. - Muessen/sollten im deutschen/EG-Recht Regelungen getroffen werden, um die Nutzung der biologischen Vielfalt entgegen auslaendischem Recht zu verhindern? Hier ist auch auf die Frage des ungehinderten Zugangs auf deutsche Genbanken, in denen natuerlicherweise nur im Ausland vorkommende Arten lagern, einzugehen. - Gibt es noch andere Instrumente, die der Umsetzung des Art. 15 dienen? Gegebenfalls ist die Studie in eine Vorstudie und eine oder mehrere Hauptstudien(n) aufzuteilen.

Gegen den illegalen Handel :

Pressemitteilung Nr. 07/2002 Halle, den 06.06.2002 Gegen den illegalen Handel : Fotodokumentation von geschützten Landschildkröten Landschildkröten unterliegen dem höchsten internationalen Schutzstatus der Washingtoner Artenschutzkonvention sowie dem EG-rechtlichen Vermarktungsverbot. Deshalb sind auf der Grundlage der Bundesartenschutzverordnung alle in Haltung befindlichen geschützten Reptilien des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 insbesondere die Griechischen und Maurischen Landschildkröten sowie die Breitrandschildkröten zu kennzeichnen. Die Verantwortung dafür obliegt jedem Halter selbst: Kennzeichnung mit einem Transponder durch den Tierarzt oder Anfertigen von Fotos des Bauchpanzers, bei Jungtieren ist eine Fotodokumentation mit jährlichen Wiederholungen vorzulegen. Ein Bauchpanzerfoto ist dem CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz in 39264 Steckby, Zerbster Str. 7, zuzusenden, weil nur nachweislich gezüchtete Tiere mit dem zugehörigen EG- Dokument einschließlich der Fotodokumentation verkauft werden dürfen. Weitergehendes Informationsmaterial kann bei den Naturschutzbehörden der Landkreise und beim CITES-Büro in Steckby (Tel. 039244/94090, E-Mail stvsw@lau-st.de) angefordert werden. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Kontroll-und Sanktionsmechanismen im deutschen Recht zum Schutz vor rechtswidrigem Zugang zu genetischen Ressourcen

Das Projekt "Kontroll-und Sanktionsmechanismen im deutschen Recht zum Schutz vor rechtswidrigem Zugang zu genetischen Ressourcen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Dr. Lothar Gündling durchgeführt. Im UFOPLAN 1995 ist das Vorlaeufervorhaben enthalten (FKZ: 10101002). Wegen beschraenkter finanzieller Mittel ist dort nur eine generelle Behandlung der Thematik moeglich. Einer Vertiefung bedarf insbesondere die Schaffung eines Systems zur Verteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen zwischen den Nutzern und dem Lieferanten der Ressourcen. Mit diesem System ist die nachhaltige Nutzbarkeit der biologischen Vielfalt sicher zu stellen. Naeheres ist nach Auswertung des Vorlaeufervorhabens zu formulieren.

Haltung von Tieren

Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 37 Berliner Naturschutzgesetz der Genehmigung bedürfen. Der Antrag mit entsprechenden Unterlagen zur geplanten Größe und Ausstattung des Geheges ist im Land Berlin bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass es Haltungsempfehlungen für einzelne Tiergruppen oder Arten gibt, dessen Einhaltung bei der Erteilung der Gehegegenehmigung überprüft wird. Welche im Land Berlin zugrunde gelegt werden, entnehmen Sie bitte den Merkblättern . Dabei soll dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes Rechnung getragen werden: Jeder, der ein Tier hält, steht in der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Durch nicht verhaltensgerechte Haltung (z.B. Einzelhaltung statt Paar- oder sogar Gruppenhaltung), die Einschränkung zu artgemäßer Bewegung (z.B. hüpfen statt fliegen) oder nicht artgerechter Ernährung, Pflege und Fürsorge (z.B. Torte statt Nüsse) können Tiere in menschlicher Obhut allerdings sehr schnell vermeidbare Leiden und Schäden erfahren. Vor dem Erwerb eines Tieres sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden: Liegen ausreichende Informationen zur art- und verhaltensgerechten Haltung zu dieser Tierart vor? Handelt es sich beispielsweise um eine Art, die als Paar oder sogar in der Gruppe zusammen lebt? Handelt es sich um eine Art, die für Anfänger geeignet oder eher ungeeignet ist? Können ggf. Hinweise und Tipps von Fachverbänden erworben werden? Wie groß wird das Tier, wenn es ausgewachsen ist? (besonders problematisch bei Grünen Leguanen und Riesenschlangen) Wie groß ist der Käfig, die Voliere oder wie viel Platz ist vorhanden, um ein Gehege zu errichten)? Und ist diese Unterbringung immer noch groß genug, wenn das Tier ausgewachsen ist? Wie viel Zeit wird für Pflege, Füttern und Sauberhalten benötigt und steht Ihnen diese Zeit regelmäßig zur Verfügung? Bezüglich der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erkundigen Sie sich bitte vorab beim Service-Portal Berlin . Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Für Fragen zur Haltung von Exoten stehen auch gerne die Experten des Tierheims für Berlin und Umgebung zur Verfügung. TVB-Webseite, Tierschutzverein Berlin

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Haltung von Tieren Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Empfehlungen an Fernreisende Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

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