Das Projekt "Massnahmen zur Hege und Vermehrung der Rordommel-Populationen (Botaurus stellaris) in bayerischen Fischteichen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. durchgeführt. The bittern (Botaurus stellaris) prefers nesting in broad stretches of reeds and rushes, but will settle for small fish ponds, when these are part of a more extensive complex of surface waters. The brown speckled bird with its distinctive long claws has been decimated by habitat loss throughout southern and western Germany, and Western Europe in general. One of the most important nesting areas remaining in Bavaria is the Charlottenhof ponds complex, a 900 ha area mainly used to farm carp. Between four to six bittern nesting sites are occupied here each season and there is a potential, assuming appropriate management of the ponds, for more nesting sites. The polygamous bittern requires reeds or rushes which are not too dense and are free from disturbance, as well as good foraging opportunities (fish, amphibians, invertebrates, etc). On the other hand, intensive fertilizer application, high fish stocking densities, continual removal of the reeds and any inflow of nutrients and pesticides must all be avoided. The project is an attempt to develop a model for boosting bittern populations by combining protection with the application of specific forms of fish pond exploitation: Areas of rushes suitable for bittern have to be preserved and, to keep them in good shape, mowed at regular intervals. Extensive fish farming in the ponds has to be ensured. To carry out these measures, about 10 ha of ponds around existing bittern populations will be acquired by purchase or long-term lease and extensification contracts concluded with the fish farmers. These contracts compel them to keep terrestrialization zones (40-50 per cent of total surface area taken up by such zones per pond is ideal) and to guarantee that there will be water in the ponds all year. They will also prohibit them from applying fertilizer, lime or artificial feedstuffs to the pond or mowing aquatic vegetation. Because market prices for carp are currently very low, it is expected that the fish farmers attitudes towards such contracts will be positive, as on the hand less effort and input will go into fish farming (so production costs are lower) while on the other income rises on account of the compensation payments which go together with the contracts. In addition to all this, one-off measures to improves habitats will be taken: flattening the gradient of pond banks to stimulate terrestrialization, bringing more structure to the reedbeds and - along the edges of intensively used farmland - laying out buffer strips and ditches to carry off polluted water.
Das Projekt "F+E-Vorhaben: 'Planspiel und Fachdiskussion im Rahmen der Vorbereitung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Fachrichtung Stadtplanung, Fachgebiet Politik und Recht räumlicher Entwicklung im europäischen Kontext durchgeführt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nimmt als Naturschutzinstrument im Bundesrecht eine zentrale Stellung ein. Ihr kommt eine entscheidende Bedeutung als Instrument der nachhaltigen Naturschutzpolitik und als konkrete Regelungsnorm zum Schutz der heimischen Biodiversität zu. Nach § 15 Abs. 7 BNatSchG können Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung im Rahmen der Kompensation von Eingriffen durch eine Rechtsverordnung (RVO) weiter untersetzt werden. Der nun bereits vorliegende Entwurf der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) enthält inhaltlich maßgebliche Fortschritte für das Naturschutzrecht. Bezüglich der möglichen Öffnung für landesspezifische Regelungen und im Hinblick auf sinnvolle Nachjustierungen der vorgeschlagenen Bestimmungen besteht jedoch weiter Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern. Zu den erforderlichen Abstimmungen soll ein 'Planspiel' einen wichtigen Beitrag zu einer sachlichen Diskussion und zur Veranschaulichung der intendierten und der tatsächlich zu erwartenden Wirkungen der BKompV - auch im Verhältnis zu bestehenden Länderregelungen und vorgeschlagenen Alternativen leisten.
Chancen, Herausforderung und Neuanpassung: Entwicklungen der Eingriffsregelung in Berlin und auf Bundesebene Die Tagung fand am Dienstag, 12.12.2023, von 9.30 bis 16.15 Uhr im Deutschen Architektur Zentrum (DAZ) in Berlin statt und wurde im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durchgeführt. Hintergrund Im Juli hat das Land Berlin eine überarbeitete Version des Berliner Leitfadens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft veröffentlicht. Die Tagung „Chancen, Herausforderung und Neuanpassung: Entwicklungen der Eingriffsregelung in Berlin und auf Bundesebene“ greift diese Neuauflage auf und präsentiert neue Ansätze daraus. Ein zentraler Aspekt für die Zukunft wird sein, wie Klimaanpassungsmaßnahmen in Richtung einer klimaresilienten Schwammstadt verstärkt umgesetzt werden können, auch durch Kompensationsmaßnahmen, und wie diese im Verfahren zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich bewertet werden können. Ein weiterer Schwerpunkt der Tagung wird die Diskussion über die Gesetzesentwürfe zum sogenannten „Naturflächengesetz“ sein. Es wird auch die politische Debatte über die Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzgeldzahlungen behandelt. Die aktuellen Entwicklungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Eingriffsregelung werden aus rechtlicher, planungspraktischer, naturschutzfachlicher und behördlicher Sicht beleuchtet und hinsichtlich ihrer angestrebten Beschleunigungswirkungen bewertet. Die Eingriffsregelung ist ein zentrales Element des modernen Umweltschutzrechts und bietet über das Verursacher- und Folgenbewältigungsprinzip die Voraussetzung, die Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auf Dauer zu gewährleisten. Das “Berliner Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin” ist seit 1994 ein bewährtes und anerkanntes Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung – sowohl im Rahmen von Bebauungsplänen als auch bei Planfeststellungsverfahren und anderweitigen Vorhaben. Mehrfach aktualisiert und den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen angepasst, ermöglicht dieses Bewertungsverfahren die aus der Eingriffsregelung resultierenden naturschutzrechtlichen Anforderungen in die Stadtentwicklung zu integrieren. Im ersten Teil wird das “Ausführliche Verfahren” dargestellt, das auf einer Überarbeitung des sogenannten “Auhagen-Verfahrens” beruht. Auf eine erneute Herleitung der Methode wird weitgehend verzichtet, da das Verfahren in Berlin etabliert ist und sich bewährt hat. Datengrundlagen, Handlungsanleitungen, Bewertungsrahmen sowie weitere verfahrensbezogene Informationen, die die Planer und Planerinnen für eine sachgerechte Anwendung der Verfahren benötigen, können der Methodik entnommen werden. Die rechtliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dolde erläutert die Folgen des Wannseebahnbahngrabenbeschlusses für das “Ausführliche Verfahren”. Im zweiten Teil wird das für Berlin entwickelte “Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten” vorgestellt. Dieses sogenannte vereinfachte Verfahren wurde weitestgehend beibehalten. 2019 fand unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse mit Bezirken und Planungsbüros eine Evaluierung des Bewertungsverfahrens mit Stand 2017 statt. Zusätzlich ergab sich mit der Einführung des Ökokontos im Rahmen der wachsenden Stadt (insbesondere für die großen Wohnungsbauvorhaben), die Notwendigkeit, das ausführliche Verfahren um ein „Erweiterungsset“ zu ergänzen. In diesem können Maßnahmentypen/Komplexmaßnahmen in Maßnahmenräumen außerhalb des Eingriffsbereichs bewertet werden, 2022/2023 erfolgte eine Anpassung des Leitfadens hinsichtlich folgender Themen: Entwicklung von Zuschlägen für Maßnahmen des Hochbauabrisses beim Ausführlichen Verfahren und dem Vereinfachten Verfahren sowie deren Synchronisierung mit dem Erweiterungsset für Maßnahmenräume außerhalb des Eingriffsbereichs (Kap. 4.1.3.1.2, 4.1.3.2.2, 4.2.1.1.2, 5.3.1.4.2, 5.3.2.1.2) Bewertungsansatz Gründächer mit Photovoltaikanlagen (4.1.4.1.2) sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen (vgl. Kap.4.1.4.1.3) Anpassung des Ansatzes zur Kostenermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Kap. 6) Ergänzung eines Kapitels zum Ersatzgeld (vgl. Kap. 7) Zusätzlich wurde die Biotopwertliste (Anhang 1) aktualisiert. Für die Anwendung des Leitfadens werden hinreichende Kenntnisse in der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorausgesetzt. Der Leitfaden ersetzt nicht die einschlägige Fachkompetenz und Fachliteratur. Um eine nachvollziehbare und praktikable Rechtsanwendung im Bereich der Waldumwandlung sowie die Erfüllung der forstfachlichen Anforderungen zu unterstützen, wurde der „Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin“ erarbeitet. Ist eine Waldumwandlung Teil eines eingriffsregelungspflichtigen Vorhabens oder Bebauungsplans, sind beide Leitfäden anzuwenden. Die Verfahren werden von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zur Anwendung empfohlen, wobei begründete Abweichungen und Anpassungen möglich bleiben.
Oldenburg. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat der Antragstellerin ONE-Dyas B.V. am Freitag (19.07.) die bestehenden Genehmigungen zur Verlegung eines Seekabels zur Stromversorgung der geplanten Gasförderplattform N05-A aufgrund des 2023 entdeckten Biotoptyps Riffe verändert und in geänderter Form bestätigt. Der niederländische Öl- und Gaskonzern plant nördlich der Emsmündung eine bereits genehmigte und mittlerweile vollziehbare Gasförderplattform zu errichten und zu betreiben. Durch das jetzt vollziehbare Seekabel soll die Plattform mit Strom vom Offshore-Windpark Riffgat versorgt werden. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat der Antragstellerin ONE-Dyas B.V. am Freitag (19.07.) die bestehenden Genehmigungen zur Verlegung eines Seekabels zur Stromversorgung der geplanten Gasförderplattform N05-A aufgrund des 2023 entdeckten Biotoptyps Riffe verändert und in geänderter Form bestätigt. Der niederländische Öl- und Gaskonzern plant nördlich der Emsmündung eine bereits genehmigte und mittlerweile vollziehbare Gasförderplattform zu errichten und zu betreiben. Durch das jetzt vollziehbare Seekabel soll die Plattform mit Strom vom Offshore-Windpark Riffgat versorgt werden. Der geplante Standort der Plattform liegt im Erdgasfeld N05-A etwa 20 Kilometer nördlich der Insel Schiermonnikoog und etwa 22 Kilometer nordwestlich der Insel Borkum im niederländischen Küstenmeer. Zur Stromversorgung der Gasförderplattform soll ein Seekabel vom Offshore-Windpark Riffgat zur Plattform verlegt werden. Die hierzu erforderliche Änderungsgenehmigung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.10.2022 zur Verlegung eines Seekabels hat der Geschäftsbereich „Wasserwirtschaftliche Zulassungen“ des NLWKN als zuständige Zulassungsbehörde jetzt erteilt. Basis der Entscheidung sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wurde angeordnet. Der NLWKN Geschäftsbereich Naturschutz des NLWKN in Oldenburg hat zudem gemäß Antrag der Vorhabenträgerin die naturschutzrechtliche Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz wegen der Beeinträchtigung des Biotops „Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)“ erteilt und die Regelungen zu Ersatzzahlungen und Auflagen geändert. Die sofortige Vollziehung dieser Befreiung wurde ebenfalls angeordnet. Gleichzeitig wurde auch die sofortige Vollziehung der bereits am 01.09.2022 erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung von dem Verbot der Beeinträchtigung des Biotops „Tiefwasserzone des Küstenmeers - Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (KMTk)“ angeordnet. Dem NLWKN lagen zudem fünf Widersprüche gegen die wasserrechtliche Anlagengenehmigung von 2022 und zwei Widersprüche gegen die naturschutzrechtliche Befreiung von 2022 vor. Drei Widersprüche gegen die wasserrechtliche Genehmigung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Den beiden zulässigen Widersprüchen wurde durch die Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung und Berücksichtigung des neu entdeckten Biotoptyps „Riffe“ in Teilen Rechnung getragen und diese im Übrigen zurückgewiesen. Die beiden Widersprüche gegen die naturschutzrechtliche Befreiung wurden als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen.
Am 01. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG ) in Kraft getreten. Es löst als ein Ergebnis der Föderalismusreform von 2006 das bisherige im Kern seit 1976 bestehende Rahmenrecht ab. Die Regelungen betreffen auch die Eingriffsregelung mit einem abweichungsfesten Kern und einem geringen Spielraum für Abweichungen der Länder. Die Stufenfolge der Verursacherpflichten ist als allgemeiner Grundsatz ( § 13 BNatSchG ) verankert und insofern abweichungsfest. Darin ist der Gleichrang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen neu, die monetäre Kompensation hingegen auch weiterhin keine Alternative zur naturalen Kompensation, sondern zu leisten, wenn die Eingriffsfolgen nicht behoben werden können. Da der Bund eine Vollregelung trifft, regelt er nicht mehr nur die Verursacherpflichten und die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Eingriffs, sondern auch weitere Einzelheiten, die bislang die Länder geregelt hatten. Dazu zählen z. B. die Sicherung und Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen, Voraussetzungen für Ersatzzahlungen und Regelungen zur Anerkennung bevorrateter Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Weitere Informationen Eingriffe in Natur und Landschaft Vermeidung von Eingriffsfolgen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Unzulässigkeit von Eingriffen Ersatzzahlung Verordnungsermächtigung Verfahren Darlegungspflichten des Eingriffsverursachers Sicherung des Kompensationserfolges Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Verhältnis zum Baurecht Spielraum der Länder Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriffsdefinition Eingriffe im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können ( § 14 Abs. 1 BNatSchG ). Landwirtschaftsprivileg Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diesen Zielen widerspricht sie in der Regel schon dann nicht, wenn sie den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Fachrecht ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis genügt ( § 14 Abs. 2 BNatSchG ). Die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gilt innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen einer vertraglichen Vereinbarung oder nach Teilnahme an Programmen mit Bewirtschaftungsbeschränkungen ebenfalls nicht als Eingriff ( § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ). Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer Bodennutzung von FhG lächen, auf denen potenzielle Kompensationsmaßnahmen bevorratet worden sind, wenn die Maßnahmen dann doch nicht als Kompensation in Anspruch genommen werden. Diese Wiederaufnahme ist jederzeit möglich ( § 14 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ). Vermeidung von Eingriffsfolgen Vermeidung von Eingriffsfolgen Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen ( § 15 Abs. 1 BNatSchG ). Die Regelung konkretisiert das Vermeidungsgebot, verpflichtet aber nicht zu Standortalternativen, sondern nur zu der für Natur und Landschaft günstigsten Ausführungsvariante am selben Ort. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kompensationspflicht Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) ( § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ): - Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). - Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die Inhaltbestimmung der Maßnahmen entspricht weitgehend der Regelung in § 19 Abs. 2 BNatSchG (alte Fassung). Neu ist hingegen, dass Ausgleichsmaßnahmen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder herstellen müssen. Neu ist zudem die räumliche Bindung der Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts an den Naturraum. Als Naturraum ist die naturräumliche Haupteinheit zu verstehen; davon gibt es in Deutschland 69, in Niedersachsen 9. Die Länder hatten den Bezugsraum für Kompensationsmaßnahmen zuvor höchst unterschiedlich gewählt. In Niedersachsen entspricht der „Naturraum" nach § 15 Abs. 2 und 6 Bundesnaturschutzgesetz der Naturräumlichen Region . Angaben zum Raum für Ausgleichsmaßnahmen trifft das Gesetz nicht. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushalts mussten auch bisher nicht unbedingt oder vorrangig an Ort und Stelle des Eingriffs im Sinne von Trasse, Baugrundstück oder Baugebiet erfolgen. Vielmehr kam hierfür grundsätzlich der vom Eingriff betroffene Raum und wegen der Gefahr einer Vereitelung des Kompensationserfolgs am wenigsten die unmittelbar vom Eingriff in Anspruch genommene Fläche in Frage. Der Gesetzgeber ordnet nur die Ersatzmaßnahmen für den Naturhaushalt dem Naturraum zu. Maßnahmen zur geschuldeten landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes müssen hingegen an Ort und Stelle des Eingriffs ansetzen, da anderenfalls die Anforderungen verfehlt werden, welche die Rechtsprechung an eine solche Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes richtet. Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Am Vorrang der Naturalkompensation vor Ersatzzahlungen hält das Gesetz zwar fest, hingegen stellt es Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleich. Diese Gleichstellung geht auf einen Beschluss des Bundesrates zurück. Die Länder hatten sich mehrheitlich für den Gleichrang ausgesprochen (BR-Drs. 278/09, Nr. 11). Der Gesetzesbeschluss des Bundestages hat dieses Anliegen aufgegriffen (BR-Drs. 594/09, Nr. 1). Der Bundesrat hatte sich dabei von der verbreiteten Annahme leiten lassen, Ausgleichsmaßnahmen seien an Ort und Stelle des Eingriffs oder jedenfalls deren unmittelbare Nähe gebunden. Einen Vorrang für Maßnahmen am Eingriffsort wollte der Bundesrat überwinden. Die Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darf nicht als Freibrief für das Ergreifen nach Art und Lage beliebiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege missdeutet werden. Denn auch das neue Bundesnaturschutzgesetz hält an der Eingriffsregelung als Folgenbewältigungsprogramm und am Ableitungszusammenhang von Eingriffsfolgen und Kompensationsmaßnahmen fest. Deshalb müssen die Kompensationsmaßnahmen auch künftig auf die tatsächlich vom Eingriff betroffenen Funktionen gerichtet sein und diese gleichartig oder gleichwertig wiederherstellen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob dies gleichartig oder (lediglich) gleichwertig geschehen soll. Geschuldet bleibt auch nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die nach den Umständen bestmögliche Kompensation der Eingriffsfolgen. Es kann deshalb nicht Sinn und Zweck der Eingriffsregelung sein, mit ihr das zu verwirklichen, was der Naturschutz oder andere schon immer einmal gerne verwirklichen wollten oder jetzt z. B. aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verwirklichen müssen. Gegen eine zulässige oder vermeintlich zulässige sachliche wie räumliche Flexibilisierung der Kompensation sprechen weitere Gründe: - Soweit von Eingriffen bestimmte Arten betroffen sind, müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen angewandt werden. Dies betrifft die europäischen Vogelarten, Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und so genannte nationale Verantwortungsarten, welche als eine Neuerung des Bundesnaturschutzgesetzes in die Liste der besonders geschützten Arten aufgenommen werden können. - Nur bei einer Berücksichtigung des Ableitungszusammenhanges von Eingriffsfolgen und Kompensationsmaßnahmen, können diese Maßnahmen auch die Funktion vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllen. Entsprechendes gilt im Falle einer Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten bei der Sicherung der Kohärenz des Netzes. - Die Pflicht zu einem echten Schadensausgleich dürfte sich auch aus dem Umweltschadensrecht ergeben, das immerhin bei einer Betroffenheit der Arten und Lebensraumtypen der Anhänge von EG-Vogelschutz- und FFH-Richtlinie von Bedeutung ist. Berücksichtigungsgebot der Landschaftsplanung Bei der Festlegung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Darstellungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen ( § 15 Abs. 2 Satz 5 BNatSchG ). Verhältnis von Kompensations- zu bestimmten anderen Umweltmaßnahmen Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können grundsätzlich auch solche Maßnahmen anerkannt werden, die als Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten und Landschaftsschutzgebieten oder in Bewirtschaftungs- und anderen Plänen für Natura 2000 Gebiete festgelegt sind. Dasselbe gilt für in Programmen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dargestellte Maßnahmen, kohärenzsichernde Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ( § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ). Die Regelung folgt den Bestrebungen, Kompensationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sanierung und Entwicklung besonders geschützter Gebiete sowie für das Erreichen gemeinschaftsrechtlich normierter Umweltziele wechselseitig füreinander in Anspruch zu nehmen. Eine Anerkennung ist allerdings nur zulässig, sofern die Maßnahmen tatsächlich der Bewältigung der konkreten Eingriffsfolgen dienen. Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen Bei der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sind nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen ( § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ). Die geforderte Rücksichtnahme gilt nicht dem Schutz einzelbetrieblicher Interessen, sondern agrarstruktureller Belange wie etwa der Sicherung angemessener Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und der Sicherung der Nahrungsmittelproduktion. Diese Rücksichtnahme verlangt insbesondere, für die Landwirtschaft bedeutende Flächen nur in dem Umfang in Anspruch zu nehmen, wie es zur Kompensation erforderlich ist und keine geeigneten Alternativen bestehen. Die Bestimmung ist zwar neu, fand sich aber ähnlich schon in einigen Ländernaturschutzgesetzen. Ihre Wirkung sollte nicht überschätzt werden, weil z. B. agrarisch wertvolle Ackerstandorte zumeist auch aus Naturschutzgründen wegen des hohen Aufwertungsaufwandes keine vorzugswürdigen Kompensationsflächen sind. Ausnahmen sind z. B. Flächen für eine Vermehrung naturnaher linearer oder punktueller Biotope in ausgeräumten Agrarlandschaften. Hinsichtlich der einzelbetrieblichen Auswirkungen von Kompensationsmaßnamen mussten diese auch schon zuvor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Auseinandersetzung der Zulassungsbehörden mit Einwänden im Falle einer Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen (etwa wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Existenzgefährdung oder anderer schwerwiegender einzelbetrieblicher Nachteile) ist insofern nicht neu. Neu ist allerdings, dass vorrangig zu prüfen ist, ob die Kompensation auch mit einer Entsiegelung, Wiedervernetzung von Lebensräumen oder mit der dauerhaften Verbesserung des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes dienenden Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden ( § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ). Diese vorrangig zu prüfenden Maßnahmen kommen nur in Betracht, soweit sie die vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte gleichartig oder gleichwertig kompensieren und eine dauerhafte Verbesserung herbeiführen, denn die Eingriffsregelung verlangt nach wie vor die Bewältigung der konkreten Eingriffsfolgen und nicht die Durchführung beliebiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. nach oben Unzulässigkeit von Eingriffen Unzulässigkeit von Eingriffen Die Bestimmung über Abwägung und Unzulässigkeit von Eingriffen ( § 15 Abs. 5 BNatSchG ) entspricht der Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2002. Die zusätzliche Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG alter Fassung, die einer Betroffenheit streng geschützter Arten ein besonderes Gewicht in der Abwägung verliehen hatte, ist allerdings entfallen. In Niedersachsen war die Abwägungsvorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG wegen der fehlenden Anpassung an das Bundesgesetz von 2002 allerdings nie wirksam geworden. Den Wegfall kompensieren ansatzweise die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zum Schutz der europäischen Vogelarten, der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie so genannter nationaler Verantwortungsarten, welche als eine Neuerung des Bundesnaturschutzgesetzes in die Liste der besonders geschützten Arten aufgenommen werden können ( § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ). Ersatzzahlung Ersatzzahlung Das Bundesnaturschutzgesetz enthält erstmals nähere Bestimmungen über die Ersatzzahlung; zuvor war es den Ländern möglich, Ersatzzahlungen zu regeln. Ersatzzahlungen sind dann zu leisten, wenn die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden noch zu kompensieren sind, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen wird. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen einschließlich der durchschnittlichen Kosten für Planung, Flächenbereitstellung, Unterhaltung, Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind die Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Zahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Eingriffsverursacher aus dem Eingriff erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist im Zulassungsbescheid von der zuständigen Behörde festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Ausführung des Eingriffs zu leisten. Wenn ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird, soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Zahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst (aber nicht wie bei Kompensationsmaßnehmen zwingend) im betroffenen Naturraum zu verwenden. Die aus der Zahlung finanzierten Maßnahmen müssen zu einer realen Verbesserung der Situation von Natur und Landschaft führen. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind – wie im Fall von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Maßnahmen, zu deren Durchführung bereits eine rechtliche Verpflichtung besteht ( § 15 Abs. 6 BNatSchG ). Nach dem niedersächsischen Naturschutzgesetz ist auch die Finanzierung der in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen möglich. nach oben Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung Das Bundesumweltministerium ist ermächtigt, durch Verordnung einheitliche Regelungen zum Vollzug der Eingriffsregelung zu erlassen. Dies betrifft Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Solange der Bund von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, können die Länder eigene Regelungen erlassen. Bestehendes Landesrecht bleibt in Kraft, soweit es § 15 Abs. 1- 6 BNatSchG nicht widerspricht ( § 15 Abs. 7 BNatSchG ). Die Verordnung bedarf des Einvernehmens mit mehreren Bundesministerien sowie der Zustimmung des Bundesrates. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 schließt eine Anwendung der Ermächtigung des Bundes, Einzelheiten der naturalen und monetären Kompensation zu regeln, für Niedersachsen aus ( § 6 Abs. 2 NNatSchG ). 2020 ist eine Rechtsverordnung des Bundes in Kraft getreten, welche auf Eingriffe beschränkt ist, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung zugelassen werden. Diese „ Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung “ beruht auf § 15 Abs. 8 BNatSchG. Verfahren Verfahren Huckepackverfahren, Benehmensregelung Das Bundesnaturschutzgesetz unterwirft Eingriffe der Eingriffsregelung, sofern sie nach anderen Vorschriften einer behördlichen Zulassung bedürfen oder einer Behörde anzuzeigen sind oder von einer Behörde durchgeführt werden. Die Anwendung der Eingriffsregelung wird der zuständigen Behörde auferlegt. Sie trifft die Entscheidungen über die Anwendung der Eingriffsregelung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist oder die Naturschutzbehörde selbst zuständig ist ( § 17 Abs. 1 BNatSchG ). Eigenständiges Zulassungsverfahren Für alle übrigen Eingriffe führt das Bundesnaturschutzgesetz nach dem Vorbild einiger Ländernaturschutzgesetze ein eigenständiges Genehmigungsverfahren ein. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidungen über den Eingriff trifft die Naturschutzbehörde ( § 17 Abs. 3 BNatSchG ). nach oben Darlegungspflichten des Eingriffsverursachers Darlegungspflichten des Eingriffsverursachers Der Eingriffsverursacher muss die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie Angaben zur Kompensation der Eingriffsfolgen machen. Dies schließt Angaben über die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit der zur Kompensation benötigten Flächen ein. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Bewertung von Eingriffsfolgen und Kompensationsmaßnahmen erforderlich ist. Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht aufgestellten Fachplanes vorgenommen werden, soll der Eingriffsverursacher die erforderlichen Angaben im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darstellen. Dieser soll auch Ausführungen treffen über Maßnahmen zur Kohärenzsicherung des Netzes Natura 2000 sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG , soweit der Eingriff solche Maßnahmen erfordert. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes ( § 17 Abs. 4 BNatSchG ). Sicherung des Kompensationserfolges Sicherung des Kompensationserfolges Das neue BNatSchG enthält eine Reihe von Vorschriften zur Sicherung des Kompensationserfolges, welche für das Bundesrecht neu sind, sich aber bereits in Ländernaturschutzgesetzen fanden. Rechtliche Sicherung und Unterhaltung Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der Verursacher des Eingriffs oder dessen Rechtsnachfolger verantwortlich ( § 15 Abs. 4 BNatSchG ). Mit Unterhaltung ist die Herstellungs- und Entwicklungspflege, aber auch eine dauerhafte Unterhaltungspflege gemeint, soweit diese selbst Gegenstand der Kompensation ist. Im Zulassungsbescheid sind die Pflichten des Verursachers in zeitlicher Hinsicht darzustellen. Die Zulassungsbehörde muss insofern das zu entwickelnde Kompensationsziel eindeutig bestimmen, weil nur dann der erforderliche Zeitraum angegeben werden kann. Bei von vornherein absehbaren Unsicherheiten kann ggf. ein Auflagenvorbehalt in den Zulassungsbescheid aufgenommen werden. Sicherheitsleistung Die Zulassungsbehörde kann eine Sicherheitsleistung fordern. Die Leistung soll die Durchführung der im Zulassungsbescheid festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sicherstellen ( § 15 Abs. 5 BNatSchG ). Kompensationsverzeichnis Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet die für die Zulassung und Durchführung des Eingriffs zuständigen Behörden, die für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses erforderlichen Angaben an die das Verzeichnis führende Stelle zu übermitteln ( § 17 Abs. 6 BNatSchG ). Die zur Führung des Verzeichnisses zuständige Behörde muss das Landesrecht bestimmen. In Niedersachsen ist dies die untere Naturschutzbehörde. Kontrolle der Maßnahmen Die für die Zulassung und Durchführung des Eingriffs zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Herstellung der im Zulassungsbescheid festgelegten Vorkehrungen zur Vermeidung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Hierzu kann sie von Eingriffsverursacher die Vorlage eines Berichts verlangen ( § 17 Abs. 7 BNatSchG ). Die Zulassungsbehörde kann nur kontrollieren, was sie dem Eingriffsverursacher zur Bewältigung der Eingriffsfolgen auferlegt hat. Die Kontrolle beschränkt sich auf eine bloße Erstellungskontrolle; sie erstreckt sich nicht auf etwaige Funktions- oder Zielerreichungskontrollen. Wenn der Verursacher die Vorgaben des Zulassungsbescheids erfüllt hat, treffen ihn keine weiteren Verpflichtungen, soweit nicht der Zulassungsbescheid weitergehende Auflagen (z. B. über Funktionskontrollen oder Nachbesserungsvorbehalte) enthält. Ungenehmigte Eingriffe Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde den Eingriff untersagen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass in diesen Fällen begonnene Vorhaben nicht weitergeführt werden. Die Untersagung schließt damit auch die Einstellung mit ein. Soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (etwa mit einer Zulassung des Eingriffs), hat sie Kompensationsmaßnahmen oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen. Dies kann Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz einschließen, denn eine Enthaftung ist mangels Anwendung der Eingriffsregelung im Zulassungsverfahren nicht eingetreten ( § 17 Abs. 8 BNatSchG ). Beendigung oder Unterbrechung von Eingriffen Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Kompensationsmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu realisieren ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren ( § 17 Abs. 9 BNatSchG ). nach oben Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Bereits vor einem Eingriff können Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Hinblick auf eine spätere Anrechenbarkeit auf Kompensationspflichten bevorratet werden. Schon nach dem Bundesnaturschutzgesetz von 2002 konnten die Länder Vorgaben zur Anerkennung solcher Maßnahmen treffen; diese trifft nun der Bund ( § 16 Abs. 1 BNatSchG ). Die Maßnahmen sind anzuerkennen, wenn - sie die beeinträchtigten Funktionen und Werte gleichartig wiederherstellen oder gleichwertig im Naturraum herstellen, - sie ohne rechtliche Verpflichtung hergestellt wurden, - keine öffentlichen Fördermittel beansprucht wurden, - den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht widersprechen, - eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Flächen vorliegt. Bestimmungen über Einzelheiten wie die konkrete Buchung, Anrechnung oder auch Handelbarkeit solcher Maßnahmen überlässt der Gesetzgeber dem Landesrecht ( § 16 Abs. 2 BNatSchG ). Verhältnis zum Baurecht Verhältnis zum Baurecht Das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht entspricht inhaltlich unverändert § 21 BNatSchG (alte Fassung). Insofern ist in der Bauleitplanung im Fall zu erwartender Eingriffe wie bisher über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Spielraum der Länder Spielraum der Länder Das neue Bundesnaturschutzgesetz misst den Ländern einen begrenzten Spielraum für Abweichungen zu. Da der Bund die Eingriffsregelung als Vollregelung ausgestaltet hat, können sich Abweichungen auf Ergänzungen und Konkretisierungen beschränken. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 - erlaubt den Naturschutzbehörden auch weiterhin, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchzuführen, falls Verursacher und Behörde eine solche Vorgehensweise vereinbart haben ( § 7 Abs. 3 NNatSchG ), - beschränkt die Höhe der Ersatzzahlung, wenn die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar sind, auf höchstens 7 % der Investitionssumme ( § 6 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG ), - gestattet die Verwendung der Ersatzzahlung auch für bestimmte andere Umweltmaßnahmen (nämlich in bestimmten Schutzgebieten) und in und an Gewässern ( § 6 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG ), - trifft weitere Vorgaben für die Verwendung der Ersatzzahlung ( § 7 Abs. 4-6 NatSchG ), welche die landesrechtlichen Bestimmungen von 2004 weitgehend fortführen, - schließt eine Anwendung der Ermächtigung des Bundes, Einzelheiten der naturalen und monetären Kompensation zu regeln, für Niedersachsen aus ( § 6 Abs. 2 NNatSchG ), - bestimmt die untere Naturschutzbehörde zur das Kompensationsverzeichnis führenden Stelle, - trifft ergänzende Vorschriften über die Eingriffsregelung beim Bodenabbau ( 4. Abschnitt NNatSchG ). Niedersächsische Naturschutzgesetz nach oben
Der Entwurf einer Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) dient der bundes-einheitlichen Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Die Verordnung regelt das Nähere zur Kompenstion von Eingriffen, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG). Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Stand: 14.02.2011 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung - KompVzVO) Umsetzungsrelevante Auszüge aus der Begründung A. Allgemeiner Teil I. Aufgaben und Zielsetzung In der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist geregelt, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Die nähere Ausgestal- tung der Regelung wird dem Landesrecht überlassen (§ 17 Abs. 4, 6 und 11 BNatSchG). Im Naturschutzgesetz (NatSchG) ist bereits vorgesehen, dass das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung Regelungen über die Führung des Kompen- sationsverzeichnisses treffen kann (§ 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 NatSchG). In dieses Verzeichnis sind auch Ökokonto-Maßnahmen aufzunehmen (§ 23 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 NatSchG). Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind − die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, − eine erneute Verwendung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bereits ei- nem Eingriff zugeordnet worden sind, für die Eingriffskompensation auszuschließen und − vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu be- vorraten. 2 II. Inhalt Der Verordnungsentwurf schreibt vor, dass die unteren Naturschutzbehörden für das Ge- biet ihres Stadt- oder Landkreises ein Verzeichnis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu führen haben. Er regelt die Inhalte des Kompensationsverzeichnisses, die erforderlichen Angaben zu den einem Eingriff zugeordneten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die notwendigen Angaben zu den in das Verzeichnis aufzunehmenden Ökokonto- Maßnahmen und schreibt die Verwendung elektronischer Vordrucke für die Datenübermitt- lung von der Zulassungsbehörde zu der das Kompensationsverzeichnis führenden unteren Naturschutzbehörde vor. Das web-basierte Verfahren trägt zu einer erheblichen Arbeitser- leichterung bei den betroffen Behörden bei, es wird somit den Gesichtspunkten der Verwal- tungsvereinfachung und Entbürokratisierung Rechnung getragen. B. Einzelbegründung Zu § 1 (Inhalte des Kompensationsverzeichnisses) § 1 sieht zwei Abteilungen des von der unteren Naturschutzbehörde für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises zu führenden Kompensationsverzeichnisses vor: a) Die Abteilung "Eingriffskompensation" dient der Aufnahme und Dokumentation aller im Bereich des betreffenden Stadt- oder Landkreises festgelegten naturschutzrecht- lichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der für die Eingriffskom- pensation eingesetzten Ökokontomaßnahmen. Auf diese Weise wird für jeden Stadt- und Landkreis eine lückenlose Dokumentation der nach Inkrafttreten der Ver- ordnung im jeweiligen Kreisgebiet angeordneten Kompensationsmaßnahmen ge- schaffen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Eingriffsfolgen, Maßnahmen zur Verwendung von Ersatzzahlungen (§15 Abs. 6 BNatSchG) und Ausgleichsmaß- nahmen für Eingriffe auf Grund von Bauleitplänen (§ 1a Abs. 3 Baugesetzbuch) werden nicht erfasst. 3 b) In die Abteilung "Ökokonto" werden die Ökokonto-Maßnahmen eingestellt, nachdem die untere Naturschutzbehörde diesen zugestimmt hat (§ 3 Abs. 5 ÖKVO). Die Ab- teilung Ökokonto ist nach § 7 ÖKVO öffentlich einsehbar, für den Bereich der per- sonenbezogenen Daten gilt dies allerdings nur, wenn der Maßnahmenträger zuge- stimmt hat. Dies ist vor allem für die Verursacher von Eingriffen bedeutsam, da sie sich durch Einsichtnahme in die Ökokonto-Verzeichnisse des betreffenden Natur- raums einen raschen Überblick verschaffen können, ob eine Ausgleichs- oder Er- satzmaßnahme aus einem Ökokonto für ihr Eingriffsvorhaben in Frage kommt, die sie dann ggf. vom jeweiligen Maßnahmenträger erwerben können. Die öffentliche Einsehbarkeit ist somit eine wichtige Voraussetzung für die Handelbarkeit von Öko- konto-Maßnahmen (§ 10 ÖKVO). c) Für die Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen des Landes über die In- halte des Kompensationsverzeichnisses gilt § 23 Abs. 7 Satz 4 NatSchG. Im Übri- gen ist die Abteilung Eingriffskompensation nach § 3 öffentlich einsehbar. Zu § 2 (Angaben zu naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen) Zu Absatz 1: In Satz 1 wird festgelegt, welche Angaben die untere Naturschutzbehörde in die Abteilung Eingriffskompensation aufzunehmen hat. Dabei beschränkt sich die Auflistung auf die für die Dokumentation, das Lokalisieren und Überprüfen der Kompensationsmaßnahme erfor- derlichen Angaben. Die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens (Nr. 4) meint den Maßnahmentyp (Straßen- und Wegebau, Schienenwegebau, Flugplatzbau, Rohstoffgewinnung, Windkraft- anlage, Wasserbau, Deponie, Leitungsbau, landwirtschaftliches Vorhaben, Erholungsnut- zung und Sportgelände, sonstige bauliche Anlage, sonstiger Eingriff). Werden mehrere Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, ist bei den Nummern 6 bis 9 eine entsprechend gegliederte Darstellung erforderlich. Die Eingabe der Daten zur Lage der Kompensationsfläche (Nr. 6) erzeugt für die angege- benen Flurstücke einen digitalen Kartenauszug in der Automatisierten Liegenschaftskarte. Dieser Kartenauszug wird Gegenstand der Datenbank. Im Rahmen der Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme (Nr. 7) ist bei vorgezo- genen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch die betroffene Art und die für diese getroffene Maßnahme aufzunehmen.
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2006 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 25 Jahre Niedersächsisches Moorschutzprogramm – eine Bilanz Weitere Themen: Umfrageergebnisse Ersatzzahlung • Erhalt der Artenvielfalt von Farn- und Blütenpflanzen • Naturschutzgebiete im Internet Niedersachsen , Beiträge 25 Jahre Moorschutzprogramm – Rede des Nieder- sächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff anlässlich der Festveranstaltung „25 Jahre Moorschutz- programm“ am 14. Juni 2006 im Landesmuseum, Hannover 151 25 Jahre Moorschutzprogramm – Rede des Nieder- sächsischen Umweltministers Hans-Heinrich Sander anlässlich der Festveranstaltung „25 Jahre Moorschutz- programm“ am 14. Juni 2006 in Hannover 153 NLWKN (Hrsg.): 25 Jahre Niedersächsisches Moorschutz- programm – eine Bilanz 154 BREUER, W., U. KILLIG & M. WEYER: Ersatzzahlung in Niedersachsen 2004 und 2005 – Umfrageergebnisse Nachrichten und Hinweise T Erhalt der Artenvielfalt von Farn- und Blüten- pflanzen T Die Naturschutzgebiete Niedersachsens im Internet 150 181 186 187 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2006 25 Jahre Moorschutzprogramm Rede des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff anlässlich der Festveranstaltung „25 Jahre Moorschutzprogramm“ am 14. Juni 2006 im Landesmuseum, Hannover Sehr geehrter Herr Minister Sander, sehr geehrter Herr Landrat Stötzel, sehr geehrter Herr Falkenberg, sehr geehrter Herr Lüderwaldt, sehr geehrter Herr Ministerpräsident a. D. Dr. Albrecht, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, meine sehr verehrten Damen und Herren, 25 Jahre Moorschutzprogramm und 20 Jahre National- park Wattenmeer sind die sicher erfolgreichsten Teile einer nachhaltigen niedersächsischen Naturschutzpoli- tik. Darauf können alle Beteiligten stolz sein. Hier wird etwas für die zukünftigen Generationen erhalten, was die Umwelt in Niedersachsen so besonders macht und was auch außerhalb Niedersachsens als regionale Besonderheit gewürdigt wird. Die Moore sind - neben dem Watt und der Heide - etwas typisch Niedersächsi- sches, das wir auch einmal angemessen feiern dürfen. Niedersachsen ist das hochmoorreichste Land der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 19. Jahrhundert sind die Moore Nordwestdeutschlands durch den Torf- abbau allerdings stark reduziert worden. Die Erkenntnis der Schutzbedürftigkeit der Moore war Anlass für das Niedersächsische Moorschutzprogramm, das in diesem Jahr 25 Jahre alt wird. Dr. Ernst Albrecht hat sich damals als Ministerpräsident leidenschaftlich für den Moor- schutz eingesetzt. Die heutige Landesregierung möchte alles dafür tun, diese wichtige Kulturlandschaft für die kommenden Generationen zu erhalten. Im Zeitalter der Natura 2000-Richtlinien stellt heute niemand mehr die Schutznotwendigkeit dieses Lebens- raumes mit seiner einzigartigen Vogel- und Pflanzenwelt in Frage. Trotzdem sollten viel mehr Menschen als bisher mit der Natur in Kontakt gebracht werden, um zu verste- hen, warum wir diese Naturlandschaften schützen und für diesen Schutz auch Geld ausgeben. Eine besonders wichtige Aufgabe ist es, diese Liebe zur Natur und den Wunsch, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten, an unsere Kinder weiterzugeben. Ich freue mich daher sehr, dass diese Ver- anstaltung in enger Abstimmung mit dem BUND vorbe- reitet worden ist, der mit seiner Öffentlichkeitsarbeit, vor allem aber seiner Kinder- und Jugendarbeit vorbildlich ist. Moorgebiete sind den meisten Menschen besonders fremd geblieben. Das Moor ist häufig nur bekannt als ein Ort, von dem Schauergeschichten erzählt werden. Ein Ort, wo nach Jahrhunderten Moorleichen auftauchen. Ein Ort, der zum Schauplatz eines schwermütigen Liedes über die „Moorsoldaten“ wurde. Ein Ort, den beschrieb: O, schaurig ist's, übers Moor zu gehen, wenn es wimmelt vom Heiderauche, sich wie Phantome die Dünste drehn und die Ranke häkelt am Strauche. Das Moor hat Menschen geprägt und dadurch Geschich- te geschrieben. Ursprünglich versuchten die Menschen, unberührte Moorflächen nutzbar zu machen, um ihre Siedlungsbereiche auszuweiten. Moore waren ungeeig- net, um in ihnen Häuser zu errichten oder das Vieh darin weiden zu lassen. Auch Ackerbau war nicht möglich. Man begann die Moore zunächst mit Bohlen- wegen zu erschließen und mit Grabensystemen zu ent- wässern. Das Leben der ersten Siedler im Moor war unglaublich anstrengend und von bitterer Armut geprägt. Es ist daher nicht erstaunlich, dass man seit etwa 300 Jahren große Moorgebiete trocken gelegt und in Ackerflächen umgewandelt hat. Der Torf wurde aber schon früher gestochen und getrocknet, zum Hei- zen und zum Düngen verwendet. So berichteten schon die Römer beeindruckt von den Chauken in Ostfries- land, die "stinkende Erde verbrannten". So sehr wir die Tatkraft dieser Menschen und ihr Engagement zur Ver- besserung ihrer Lebensbedingungen heute bewundern, so müssen wir doch gleichzeitig feststellen, dass sie dadurch die Moore erheblich reduziert haben. Aus diesem Grund hat die niedersächsische Landesre- gierung vor 25 Jahren das Moorschutzprogramm initiiert. Auf den ersten Blick scheint das Moor langweilig und uninteressant zu sein. Auch bei einem Blick auf ein Foto vom Wattenmeer wird man nicht sogleich die Faszina- tion dieses Lebensraumes erahnen können, der heute jährlich Millionen Menschen zur Erholung einlädt. Anders ist das, wenn die Heide blüht. Dann pilgern viele Menschen dort hin wie zum Zeitpunkt der Kirsch- blüte ins Alte Land. In den Mooren ist so etwas natürlich nicht denkbar und wohl auch nicht ratsam. Wenn die Moore blühen, dann nehmen das nur eine Handvoll Naturschützer wahr. Dies ist aber auch ein Grund dafür, dass die Moore und damit der Moorschutz schwierig zu vermitteln ist. Beim Schutz von Pandabären, von Robbenbabys und Delfinen entsteht bei vielen Menschen sofort ein unmit- telbarer emotionaler Zugang zu diesen bedrohten Arten. Bei unseren Moorgebieten entsteht meist erst ein per- sönlicher Bezug, wenn man sich intensiver damit beschäftigt. Mich selber faszinieren Moore. Dazu haben nicht nur die spannenden Geschichten aus der Kinder- und Jugendzeit beigetragen und nicht nur die Ehrfurcht vor Gottes Schöpfung insgesamt. Besonders gefesselt hat mich die zeitliche Dimension: Wenn ich ein Moor sehe, dann fühle ich das unvorstellbare Alter dieser über Jahr- tausende gewachsenen Lebensform. Es ist faszinierend, sich vorzustellen, dass 1000 Jahre vergehen müssen, damit ein Moor gerade einmal 1 Meter hoch wird. Ein Moor ist gewachsen wie ein Korallenriff. Es wächst auf dem Abgestorbenen. Das Alte trägt also das Neue. Eine Vorstellung, die in der heutigen Welt leider keine große Bedeutung mehr hat. Die Moore sind etwas ehr- würdig Altes. Die Moore sind aber gleichzeitig auch etwas Unschein- bares, das in unserer heutigen Medienwelt selten in den Focus gerät. Wenn man aber genauer hinschaut, so ent- deckt man doch viele interessante, nicht alltägliche Lebensformen. Der Versauerung des Wassers durch die Torfmoose und dem Mangel an Nährstoffen sind nämlich nur wenige 151 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2006 ,
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2006 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Beiträge zur Eingriffsregelung V Perspektiven • Landwirtschaftliche Bauten • Aus- und Neubau von Straßen • Windenergieanlagen: Umweltverträglichkeit, Vögel, Fledermäuse • Bauleitplanung • Zeitliche Aspekte • Ersatzzahlung Niedersachsen , Beiträge Vorwort2BACH, L. & U. RAHMEL: Fledermäuse und Windenergie – ein realer Konflikt? 47 LOUIS, H. W. & M. WEYER: Perspektiven der Eingriffsregelung3BREUER, W.: Landwirtschaftliche Bauten: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Warum, wo und wie?BREUER, W.: Aktualisierung „Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- planung“53 6BREUER, W., H. DIECKSCHÄFER, C. DUBE, R. GROS, L. HILKE, M. HULLEN, K. HÜBNER, M. SOBOTTKA, N. SPEIER & M. WEYER: Zeitliche Aspekte von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen54 NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.): Hinweise zur Anwendung der §§ 12a und 12b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes59 BREUER, W.: Kompensationsflächenkataster und Ersatzzahlung65 Verleihung der Hugo-Conwentz-Medaille an Dietrich Lüderwaldt70 Erich Bierhals – Ende einer Dienstzeit71 NIEDERSÄCHSISCHE LANDESBEHÖRDE FÜR STRAßENBAU UND VERKEHR & NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBETRIEB FÜR WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NATURSCHUTZ – GESCHÄFTSBEREICH NATURSCHUTZ: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beim Aus- und Neubau von Straßen 14 NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeits- prüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand 1. 7. 2006) HÖTKER, H., H. JEROMIN & K.-M. THOMSEN: Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse – eine Literaturstudie 16 38 Vorwort Die vorliegende Ausgabe des Informationsdienstes Naturschutz Niedersachsen mit Beiträgen zur Eingriffs- regelung erscheint zum 25. Geburtstag der Eingriffsre- gelung in Niedersachsen. Viele der in diesem Heft ent- haltenen Beiträge sind gemeinsam mit oder von den Stellen erarbeitet worden, welche für die praktische Anwendung der Eingriffsregelung in besonderer Weise 2 verantwortlich sind. Dies spiegelt die erfreulich gute Zusammenarbeit zwischen der Naturschutzverwaltung und den anderen Beteiligten wieder. Die folgenden Bei- träge sollen zu einer landesweit einheitlichen, einfachen und angemessenen Anwendung der Eingriffsregelung beitragen. Schriftleitung Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 1/2006 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 26. Jg. Nr. 1 3–5 Hannover 2006 Perspektiven der Eingriffsregelung von Hans Walter Louis und Manfred Weyer Die Eingriffsregelung in Niedersachsen wird in diesem Jahr 25 Jahre alt. Im Jahr 2004 hat sie mit der Einfügung der Vorschriften über die Ersatzzahlung eine wesentli- che Ergänzung erfahren: Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann (§ 7 NNatG). Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffs- regelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Ein- griffsregelung können sein – in dieser Reihenfolge: Z die Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf ge- achtet werden, dass seine Durchführung die Leistungs- fähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchti- gung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modi- fizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausge- führt werden kann, so dass geringere oder keine Beein- trächtigungen ausgelöst werden (§ 8 NNatG). Z Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträch- tigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Der erforderliche Ausgleich ist erreicht, wenn alle erhebli- chen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebli- ches Maß gesenkt werden können. Solche Maßnahmen sind Ausgleichsmaßnahmen (§ 10 NNatG). Die erhebli- chen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wie- derhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnah- men müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Ein- griffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die über- baute oder unmittelbar veränderte Grundfläche. Z Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden kön- nen, so ist der Eingriff unzulässig – soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Land- schaftspflege im Rang vorgehen (§ 11 NNatG). Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamt- schau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen. Z Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht aus- gleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträch- tigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (§ 12 NNatG). Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 1/2006 Z Ersatzzahlung: Seit 01.01.2004 können Ersatzzahlun- gen an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchfüh- rung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unver- hältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Land- schaftsplanung nicht vereinbar sind. Sind keine Ersatz- maßnahmen möglich, bemisst sich die Höhe der Ersatz- zahlung nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kos- ten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden (§ 12b NNatG). Die Eingriffsregelung konkretisiert das Verursacherprin- zip. Sie ist mit ihren Vorschriften über die Vermeidung, die Ausgleichsmaßnahmen, die Untersagung eines Ein- griffs und den Vorschriften über die Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzzahlung grundlegend für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft. Eingriffe sind nicht von vornherein unzulässig, sondern an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft. Die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ist das erste und wichtigste Anliegen der Eingriffsrege- lung. Die Eingriffsregelung zielt insoweit insbesondere auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Ausschöpfung schadensverhütender Möglich- keiten, soweit diese verhältnismäßig sind. In dem Maße, wie Beeinträchtigungen vermieden werden, entfallen Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen. Der Verursacher eines Eingriffs nimmt insofern selbst Einfluss auf den Umfang von Kompensationsmaßnahmen. Das Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist nicht die Vergrößerung von Schutzgebieten und auch nicht vor- rangig die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht beliebige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern sie müssen auf die Bewältigung der prognostizierten konkreten erhebli- chen Beeinträchtigungen, die der Eingriff auslösen kann, gerichtet sein. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen müssen nachvoll- ziehbar sein; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Anwendung der Eingriffsregelung ist Sache der Stellen, welche über die Zulassung des Eingriffs ent- scheiden. Das sind bis auf Ausnahmefälle nicht die Naturschutzbehörden. Die Anwendung der Eingriffsre- gelung liegt insofern nur bedingt im Verantwortungs- bereich der Naturschutzbehörden. Die Naturschutz- behörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewäl- tigung von Eingriffsfolgen mit (vgl. §§ 55 und 7 ff. NNatG). Seit 2004 können die Naturschutzbehörden die Kompensationsmaßnahmen und nicht wie zuvor nur 3
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/2017 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Beiträge zur Eingriffsregelung VII 40 Jahre Eingriffsregelung • Statements Naturschutz- vereinigungen • Mindestinhalte Kompensationsverzeichnis • Umfrage Kompensation • Kompensationsverzeichnis Region Hannover • Ersatzzahlung • Ersatzgeld Region Hannover • Umweltbaubegleitung • 10 Gebote Artenschutzrecht Inhalt Vorwort BREUER, W.: Ersatzzahlung im Bundesnaturschutzgesetz und in Niedersachsen – ein Rückblick S. 63 BREUER, W.: Beobachtungen aus 40 Jahren EingriffsregelungS. 36 Statements anerkannter Naturschutzver- einigungen zur EingriffsregelungS. 50 BREUER, W.: Kompensationsverzeichnis – Mindestinhalte und weitergehende Inhalte S. 54 WEYER, M., W. BREUER, M. HORMANN & I. BUROW: Kompensationsverzeichnisse und die Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen – Ergebnisse einer Umfrage S. 57 WYATT, A.: Die Führung des Kompensationsverzeichnisses in der Region Hannover – Praktische Erfah- rungen mit der Anwendung der Niedersächsi- schen Kompensationsverzeichnis-Verordnung (NKompVzVO) S. 60 34 MELCEL, N. & A. WYATT: Verwendung des Ersatzgeldes in der Region Hannover S. 67 SCHLIEMER, C.: Umweltbaubegleitung – Herausforderungen an der Schnittstelle zwischen Umweltauflagen und Baugeschehen S. 70 VON HERZ, G.: Umweltbaubegleitung in der Praxis aus Sicht einer unteren Naturschutzbehörde S. 74 BREUER, W.: 10 Gebote für den Umgang mit den arten- schutzrechtlichen Schädigungs- und Störungs- verboten S. 78 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 2/2017 Vorwort Vor 40 Jahren (1976) trat mit dem Bundesnaturschutzge- setz die Eingriffsregelung in Kraft; fünf Jahre später mit dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz 1981 galt die Eingriffsregelung dann endlich auch in Niedersachsen. Grund genug für einen kursorischen Rückblick auf dieses Instrument des Naturschutzhandelns, das manche in sei- ner Wirkung für die Sache des Naturschutzes überschät- zen, andere unterschätzen, und mit dem mehr erreicht werden könnte, wäre es im täglichen Vollzug – nach 35 und 40 Jahren – mit weniger Abschwächungen, Schwä- chen und Schwachstellen konfrontiert. Defizite bestehen nicht nur bei der Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sondern mindestens ebenso bei der Sicherung der Maßnahmen selbst und ihres Erfolges. Zulange wurden die Maßnahmen ent- weder gar nicht, mit erheblichen Verzögerungen oder Änderungen durchgeführt, nicht kontrolliert oder nicht dauerhaft gesichert. Endlich – 2009 – hat der Bundesge- setzgeber deswegen den Fokus zu recht mit einer gan- zen Reihe von Bestimmungen im Bundesnaturschutzge- setz genau hierauf gerichtet. Dem tragen die Beiträge in diesem Heft Rechnung: Sie befassen sich mit dem Kompensationsverzeichnis im Ver- antwortungsbereich der Naturschutzbehörden, mit der Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen im Verantwor- tungsbereich der Behörden, die Eingriffe zulassen, und mit der Umweltbaubegleitung im Verantwortungsbe- reich der Eingriffsverursacher. Gegenstand des vorliegenden Heftes sind auch die Störungs- und Schädigungsverbote des BNatSchG, die mit der sogenannten „Kleinen Artenschutzrechtnovelle“ 2007, also vor zehn Jahren, in Kraft traten. Die Vermeidung von Eingriffsfolgen und die bestmög- liche Bewältigung der unvermeidbaren Eingriffsfolgen bleibt auch im fünften Jahrzehnt eine Herausforderung für alle Akteure der Eingriffsregelung: Eingriffsverursa- cher, Zulassungsbehörden, Naturschutzbehörden, Natur- schutzvereinigungen, Staat, Wirtschaft und Kommunen – damit die Praxis dieses Instruments nicht hinter dem gesetzlichen Anspruch und den Möglichkeiten zurück- bleibt. Wilhelm Breuer Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 2/2017 35
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Bund | 3 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 6 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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closed | 7 |
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