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Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG

Das Projekt "Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...

Raumordnungsgebiete nach dem Raumordnungsgesetz 1998

Das Projekt "Raumordnungsgebiete nach dem Raumordnungsgesetz 1998" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Der Bundesgesetzgeber hat zum 1. Januar 1998 das Raumordnungsgesetz neu gefasst. Das Raumordnungsgesetz enthaelt damit erstmals rahmenrechtliche Vorgaben fuer die Ausweisung von Raumordnungsgebieten. So unterscheidet Paragraph 7 Abs. 4 ROG begrifflich Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete sowie Vorranggebiete mit der zusaetzlichen Wirkung von Eignungsgebieten, die in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund beschaeftigt sich die Untersuchung mit den Regelungen der einzelnen Raumordnungsgebietstypen. Nach der Eroerterung der gesetzlichen Merkmale widmet sich der Verfasser insbesondere dem raumordnungsrechtlichen Verbindlichkeitsgrad der Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete sowie der Vorranggebiete mit der zusaetzlichen Wirkung von Eignungsgebieten, ihrem Anwendungsbereich und ihren rechtlichen Wirkungen. Dabei wird u.a. der Frage nachgegangen, ob den Vorbehaltsgebieten - auch nach den neuen Legaldefinitionen des Raumordnungsgesetzes zu Zielen und Grundsaetzen der Raumordnung - Zielcharakter beizumessen ist. Ferner wird fuer die Gebietskategorie der Eignungsgebiete die inner- und aussergebietliche Wirkung geprueft und ihre Einordnung als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung untersucht. Aufgrund der Rahmenrechtsqualitaet der bundesrechtlichen Vorgaben wird zudem der Bereich der landesrechtlichen Umsetzungsmoeglichkeiten angesprochen. Die Untersuchung zeigt sowohl die Gestaltungsspielraeume der Landesgesetzgeber fuer moegliche Regelungen in den Landesplanungsgesetzen als auch die Gestaltungsspielraeume der Landesplanungsbehoerden fuer die Ausweisung von entsprechenden Gebieten in den Raumordnungsplaenen auf. Sie erstreckt sich auf bestehende und beabsichtigte landesplanerische Gebietsfestlegungen in nordrhein-westfaelischen Raumordnungsplaenen.

Wirkungsgerechte Berechnung der Fluglärmbelastung bei wechselnder Betriebsrichtung

Das Projekt "Wirkungsgerechte Berechnung der Fluglärmbelastung bei wechselnder Betriebsrichtung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bochum, Lehrstuhl Kognitions- und Umweltpsychologie durchgeführt. A) Problemstellung: Nach dem BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen. Zu diesen zählen u.a. erhebliche Belästigungen. Auch die Novelle Fluglärmgesetz verfolgt u.a. den Zweck, durch die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vor Gefahren und erheblichen Belästigungen zu schützen. In die Berechnung der Lärmschutzbereiche nach dem derzeitigen Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gehen die Flugbewegungen anteilsmäßig in Abhängigkeit von der Betriebsrichtung ein (sogenannte Realverteilung). Diese Art der Berechnung ist in der Vergangenheit kritisiert worden, da ggf. bei über mehrere Wochen bestehenden höheren Belastungen kein ausreichender Schutz gewährleistet ist. Es existieren eine Reihe von Änderungsvorschlägen, z.B. Berechnung auf Basis der Realverteilung plus einem Zuschlag (n mal Standardabweichung). Empirische Daten zur Stützung der Vorschläge fehlen. Im Novellierungsvorschlag ist eine sogenannte 100 Prozent/100 Prozent-Regelung vorgesehen, wonach in jeder Betriebsrichtung jeweils 100 Prozent der Starts und Landungen zu berücksichtigen sind. Mit dieser Änderung soll dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass über mehrere Wochen bestehende erhöhte Belastungen nicht durch längere Zeiten mit einer geringeren Lärmbelastung kompensiert werden können. B) Handlungsbedarf (BMU/UBA): Für den weiteren Diskurs über die in der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorgeschlagene Berechnungsvorschrift ist eine Stützung durch empirische Daten erforderlich. C) Ziel des Vorhabens: Erarbeitung von Vorschlägen für ein wirkungsgerechtes Berechnungsmodell der Fluglärmbelastung bei wechselnden Betriebsrichtungen.

Untersuchungen für die nachhaltige Stilllegung von Deponien, die in Restlöchern des Braunkohlenbergbaus eingerichtet wurden, am Beispiel der Deponie Halle-Locha - Phase I: Bestandsaufnahme und Lösungsvarianten

Das Projekt "Untersuchungen für die nachhaltige Stilllegung von Deponien, die in Restlöchern des Braunkohlenbergbaus eingerichtet wurden, am Beispiel der Deponie Halle-Locha - Phase I: Bestandsaufnahme und Lösungsvarianten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Abfallwirtschaft GmbH Halle-Lochau durchgeführt. Auf der Grundlage der rechtlichen Situation ist die Beendigung des Ablagerungsbetriebes der Deponie Halle-Lochau im Ostschlauch des TRL Lochau im Jahr 2005 vorgesehen. Mit der Stilllegung der Deponie Halle-Lochau sind technische Maßnahmen zur Sicherung des Deponiekörpers im Sinne einer nachsorgefreien Deponie mit nachhaltiger Folgenutzung des Tagebaurestloches notwendig. Die Komplexität und der hohe Anspruch dieses Vorhabens resultieren aus der Tatsache, dass die Deponie sich unterhalb des zukünftigen Endwasserspiegels befinden wird. Damit kommt der Untersuchung der hydrologischen Verhältnisse (AP III) und der Entfrachtung des Deponiekörpers (AP IV) in Verbindung mit der Gestaltung und Nachnutzung (AP I) besondere Bedeutung zu. Die Aufgabenstellung des AP I besteht insbesondere darin, optimale Gestaltungs- und Nachnutzungsvarianten des Tagehaurestloches unter Berücksichtigung der geotechnischen, bergbaulichen und abfalltechnischen Probleme zu ermitteln und für die weitere Bearbeitung in den nachfolgenden Arbeitspaketen aufzubereiten. Im Arbeitspaket 1 (AP 1) wurden auf der Grundlage der Standortkenntnisse und definierten Randbedingungen Gestaltungskonzepte für die Stilllegung, Nachsorge und Nachnutzung des Tagebaurestloches Lochau erarbeitet. Die Gestaltungskonzepte sollten nachhaltig, technisch realisierbar und wirtschaftlich sein sowie den Ansprüchen des Umweltschutzes gerecht werden. Diese Anforderungen sollten sieh in den Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Zeitphasen zur Deponiestilllegung gemäß DepV sowie bei den Maßnahmen zur bergrechtlichen Wiedernutzbarmachung und Nachnutzung widerspiegeln. Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffausträge, deren Wirkungsprognosen unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Bedingungen und den sich daraus ableitenden Rechtsfolgen finden in den Arbeitspaketen II bis IV Berücksichtigung. Die anhand der Standortbedingungen und den definierten Randbedingungen abgeleiteten Gestaltungskonzepten in Form von Untersuchungsvarianten wurden hinsichtlich der zur Realisierung notwendigen geotechnischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Endgestaltung dargestellt. Die verbale Betrachtung der Untersuchungsvarianten bezüglich des Grades der Erfüllung der o.g. Anforderungen erfolgte innerhalb eines hierarchischen Zielsystems mit beschreibenden Zielkriterien. Grundlage der verbalen Argumentation sowie der Abschätzung des Zielerfüllungsgrades bildeten dabei definierte Teilkriterien. Diese Vorgehensweise in der Untersuchungs- und Bewertungssystematik im Rahmen des AP I erwies sich als zielführend und ist auch für vergleichende Projekte anwendbar. ...

Der regionale Flächennutzungsplan in Nordrhein-Westfalen

Das Projekt "Der regionale Flächennutzungsplan in Nordrhein-Westfalen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Seit der Novellierung des Raumordnungsrechts im Jahre 1998 eröffnet Paragraph 9 Abs. 6 ROG den Ländern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Regionalplanung und Flächennutzungsplanung zu einer neuen, kombinierten Planungsebene, dem so genannten regionalen Flächennutzungsplan, zusammenzuführen. Neben Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen hat auch Nordrhein-Westfalen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den regionalen Flächennutzungsplan auf Landesebene - allerdings beschränkt auf das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr - eingeführt. Gemäß Paragraph 25 Abs. 6 LPlG NW können nunmehr mindestens drei benachbarte Gemeinden eine Planungsgemeinschaft bilden und regionale Flächennutzungsplanung betreiben. Praktische Erfahrungen mit dem neuen Planungsinstrument liegen allerdings bislang nicht vor. Die nordrhein-westfälische Regelung zum regionalen Flächennutzungsplan soll zunächst vor dem Hintergrund der Anforderungen des Raumordnungsgesetzes untersucht und mit den in anderen Bundesländern entwickelten Modellen regionaler Flächennutzungsplanung verglichen werden. Daran anschließend sollen Lösungsmöglichkeiten für die wesentlichen praktischen Fragen erarbeitet werden, die die gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Aufstellung regionaler Flächennutzungspläne aufwirft. Diese betreffen insbesondere die Gründung einer Planungsgemeinschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die daran geknüpften Rechtsfolgen, das Planaufstellungsverfahren, Inhalt und Bindungswirkung eines regionalen Flächennutzungsplans sowie das Verhältnis zwischen konventioneller Regionalplanung und regionaler Flächennutzungsplanung.

Modellierung der Mehrphasen-Mehrkomponenten-Prozesse bei der Sequestrierung von CO2 im Untergrund: CO2 Speicherung unter dem Meeresboden: Auswirkungen auf marine Ökosysteme (ECO2)

Das Projekt "Modellierung der Mehrphasen-Mehrkomponenten-Prozesse bei der Sequestrierung von CO2 im Untergrund: CO2 Speicherung unter dem Meeresboden: Auswirkungen auf marine Ökosysteme (ECO2)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Wasser- und Umweltsystemmodellierung durchgeführt. The project ECO2 (Sub-seabed CO2 storage: Impact on Marine Ecosystems) is carried out by a consortium of 24 research institutes, one independent foundation, and two commercial entities from nine European countries. The project is coordinated by IFM-Geomar in Kiel. For details regarding the ECO2 consortium and the organization of the project, we refer to the website www.eco2-project.eu. The overall aims of ECO2 are to evaluate the likelihood, ecological impact, economic and legal consequences of leakage from sub-seabed CO2 storage sites. The contribution of LH2 to this project occurs within the Workpackage 1 (Caprock integrity) as well as within the Cross Cutting Theme 2 (Numerical modelling). Within Workpackage 1, it is one of the aims to provide a catalogue of possible leakage scenarios and their likelihood of occurence. This will be done for selected sites like Snoehvit or Sleipner. The modelling includes static modelling and dynamic modelling. The latter will be done by LH2 based on numerical modelling concepts developed in-house and implemented into the simulator Dumux. Cross Cutting Theme 2 (Numerical modelling) has the major aim to develop interfaces between the different kinds of numerical models which are applied in the different work packages for specific tasks.

Oekobilanzen als Instrumente des Umweltrechts (rechtliche Moeglichkeiten/Grenzen)

Das Projekt "Oekobilanzen als Instrumente des Umweltrechts (rechtliche Moeglichkeiten/Grenzen)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr.jur. Eckard Rehbinder durchgeführt. Den Ausgangspunkt des Vorhabens bildet der Stand der Diskussion von Oekobilanzen. Auf der Basis der vorhandenen Vorarbeiten ist ein Konzept fuer Oekobilanzen zu erstellen und der Anwendungsbereich zu umreissen. Dabei ist ggf. der Stand der Diskussion in anderen europaeischen Staaten bzw. den USA einzubeziehen. Auf der Basis eines solchen Modells sind in einem zweiten Schritt die rechtlichen Moeglichkeiten und Grenzen der Anwendung von Oekobilanzen zu untersuchen. Dabei sind Verfassungsrecht (Bestimmtheitsgrundsatz; Schranken der Anwendung aus Art. 12 und 14 GG; Einhaltung von Verfahrensanforderungen) und einfachgesetzliche Normen (moegliche Verortung von Oekobilanzen); Rechtsfolgen; Ausgestaltung der Verfahren; Transparenz zu eroertern.

Vergleich der Rechtslage von gentechnisch veraenderten Organismen und nicht heimischen Organismen im nationalen und internationalen Rechtsrahmen

Das Projekt "Vergleich der Rechtslage von gentechnisch veraenderten Organismen und nicht heimischen Organismen im nationalen und internationalen Rechtsrahmen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bremen, Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht durchgeführt. Die Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen unterliegt strengen Zulassungsregeln, die zunehmend Gegenstand kontroverser Debatten sind. Zur Risikoabschaetzung der von Freisetzungen ausgehenden schaedlichen Einwirkungen auf die Umwelt werden die Erfahrungen mit der Einbringung nicht heimischer Organismen herangezogen. Die rechtlichen Regelungen fuer GVO und NHO unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich hinsichtlich ihrer Schutzgueter, Regelungsinstrumente und Rechtsfolgen. Die Unterschiede der rechtlichen Regelungen sollten im Hinblick auf ihre Berechtigung und eventuellen Handlungsbedarf unter Beruecksichtigung der im internationalen Rahmen (z.B. Washingtoner Abkommen, Agenda 21, Konvention fuer Biologische Vielfalt) aufgeworfenen Fragen untersucht werden. Die Untersuchung soll in enger Anlehnung an das fachliche Hauptgutachten 'Wirkungen von Neozonen auf Oekosystemen' erfolgen und die jeweiligen Zwischenergebnisse des Hauptgutachtens mit einbeziehen. Die Ergebnisse sollen an einem fuer 1997 geplanten Fachgespraech vorgestellt werden.

Teilvorhaben: Feldebene

Das Projekt "Teilvorhaben: Feldebene" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IDS GmbH durchgeführt. Im Projekt 'Smarter Privacy' soll anhand zweier Anwendungsszenarien ein durchgängiges System zur rechts- und datenschutzkonformen Steuerung von Informationsflüssen im Energieumfeld bereitgestellt werden. Im ersten Szenario (PQ-Messsystem) entwickelt IDS eine Feldkomponente, mit der Zustands- und Qualitätsinformationen zur Netzstabilität (PQ: Power Quality) im Verteilnetz erfasst und in ein zentrales Datensystem (Datencockpit) beim Verteilnetzbetreiber übertragen werden können. Im zweiten Szenario (Ladestation) plant IDS die Entwicklung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge. Neben einer intelligenten Ladesteuerung sollen auch Aspekte wie Rechtskonformität und Datenschutz berücksichtigt werden. Beiden Szenarien kommt bei der aktuellen Umgestaltung des existierenden Stromnetzes hin zu einem intelligenten Energiesystem eine erhebliche Bedeutung zu. Insgesamt plant die IDS die Mitarbeit an 13 Arbeitspaketen, von denen 8 Arbeitspakete durch die IDS geleitet werden. Zu Beginn werden die Anwendungsszenarien definiert, von denen dann die umgebungsspezifischen Sicherheitsanforderungen abgeleitet werden. Danach wird ein Entwurf erarbeitet, der die Integration der geplanten Komponenten in das Gesamtsystem und die Umsetzung von Rechtsfolgen ermöglicht. Die Umsetzung der Komponenten erfolgt nach dem IDS-Produktentwicklungsprozess, die eigentliche Entwicklung erfolgt teilweise testgetrieben. Parallel dazu werden die gewonnenen Erkenntnisse in die Standardisierung eingebracht.

Grenzen der Wirksamkeit verschiedener Methoden des solaren Strahlungmanagement

Das Projekt "Grenzen der Wirksamkeit verschiedener Methoden des solaren Strahlungmanagement" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Meteorologie und Klimaforschung, Atmosphärische Aerosolforschung durchgeführt. Absenkung der CO2 Emissionen, Anpassung und 'Climate Engineering' (CE) werden allgemein als drei unabhängige Vorgehensweisen gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels angesehen. Im Rahmen dieses Projektes zeigen wir die Grenzen des 'Solar Radiation Management' (SRM) durch Sulfataerosol-Eintrag in die Stratosphäre (SAI) und marine Wolkenimpfung (MCB) als Maßnahmen zur Reduktion der globalen bzw. regionalen Temperatur auf. Zum ersten Mal werden dabei die Auswirkungen von gleichzeitig ausgeführtem SAI und MCB umfassend quantifiziert. Wir vermuten, dass die Begrenzung der Wirksamkeit von SAI und MCB bedeutende Auswirkungen auf die rechtliche und politische Betrachtung hat, die das Zusammenwirken und die zeitliche Reihenfolge von Emissionsminderungs-, Anpassungs-, und 'Climate Engineering'- Maßnahmen sowie die Politik der Klimagerechtigkeit bestimmen. Komplexe globale und regionale numerische Simulationsmodelle der Atmosphäre, die dem Stand des Wissens entsprechen, und die eine detaillierte Beschreibung der Atmosphärenphysik und Chemie beinhalten, stellen das wesentliche Werkzeug für die Quantifizierung der Effekte dieser Maßnahmen dar. Die Ergebnisse erlaube es die physikalischen Grenzen der angedachten Maßnahmen zu bestimmen. Die Ergebnisse des Vorhabens dienen als wichtige Grundlagen für andere Projekte im SPP, um eine integrale Bewertung von 'CO2 Mitigation, Adaption und Climate Engineering' zu ermöglichen.

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