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Beschluss (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2829 6.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. (2)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen. (3)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der EU wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf den Steuerungsrahmen für die Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. In ihrer im Jahr 2022 abgeschlossenen Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands effizienter gestaltet werden könnte. (4)Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsakte über digitale Daten anzupassen. Es sollte daher die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden. (5)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen. (6)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (1) (2)ABl. C, C/2024/1586, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1586/oj. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). (3) (4) ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj 1/2 DE ABl. L vom 6.11.2024 (7) Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2007/2/EG In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024. 2/2 Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates Die PräsidentinDer Präsident R. METSOLAZSIGMOND B. P. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj

Verordnung (EU) 2023/2431 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2023/2431 30.10.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen. (2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren. (3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der „Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden. (4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen. (5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 1/38 DE ABl. L vom 30.10.2023 (6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen. (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. (8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“ b) Nummer 7 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten. (2) Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Codelisten für Geodatensätze (1) In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind. (2) Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind. (3) Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän­ digengruppe der Kommission unterstützt. (4) Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen: a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen; (4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 2/38 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj DE ABl. L vom 30.10.2023 b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte umfassen; c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte umfassen; d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen. (5) Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein. (6) Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“ 4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“ 5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 3/38

Metadatenkatalog Landkreis Grafschaft Bentheim

Der Metadatenkatalog des Landkreises Grafschaft Bentheim dient innerhalb der Verwaltung zur Verbesserung der Transparenz des Geodatenangebotes und zur einfachen Auffindbarkeit der an unterschiedlichsten Stellen vorliegenden Geodaten. Damit können Mehraufwände und Doppelarbeiten vermieden werden. Metadaten sind deshalb ein wichtiger Bestandteil der Grafschafter Geodateninfrastruktur (GDI) und dienen dem effizienten Einsatz des Geographischen Informationssystems. Die Inhalte des Metadatenkatalogs sind im Aufbau und werden laufend aktualisiert, im Umfang ergänzt und erweitert. Die Erfassung und Pflege der Metainformationen erfolgt auf der Basis internationaler Normen und Standards und erfüllt so auch eine wichtige Anforderung der europäischen Gemeinschaft zum Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur, der sog. INSPIRE-Richtlinie und darauf aufbauenden Bundes- und Landesgesetzen. Die Metadatenkataloge von Bund, Ländern und Kommunen sollen technisch über eine einheitliche Standardschnittstelle miteinander vernetzt werden. Den Metadatenkatalog finden Sie direkt unter http://gis.grafschaft.de/terraCatalog. Die Grafschafter Metadaten stehen anderen Metadatenkatalogen durch das sog. Harvesting über eine standardisierte Schnittstelle, den Katalogdienst (engl. Catalogue Service Web, kurz: CSW), zur Verfügung.

20210225_20090210_geozg.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -

INSPIRE - Dienste -Geoportal Saarland-

Mit dem 23. November 2017 hat INSPIRE, die Initiative der Europäischen Kommission zur Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur, einen Meilenstein erreicht. Seit diesem Stichtag sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Geodaten der Themen von INSPIRE-Annex I konform und interoperabel zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Geodatensätze, die unter die Themen von Annex II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind zum 21.10.2020 ebenfalls konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen.

Newsletter 02/2020

___________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Liebe Leserinnen und Leser,Themen nach einer kurzen Entspannung über den Sommer vergangenen Jahres wurde das gesamte gesellschaftliche Leben erneut eingeschränkt. Die zweite „Corona-Welle“ rückte neben der Gesundheit das Thema Digitalisierung verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit. Wenn Informationen die Empfänger fast ausschließlich auf virtuellem Weg erreichen, wächst die Bedeutung digitaler Medien. Frei zugängliche Daten, die leichter auffindbar sind, bilden jetzt die Basis für notwendige Applikationen. Das belegen auch die folgenden Beiträge von der Erweiterung der Geodateninfrastrukturen Sachsen- Anhalts, Deutschlands und Europas.INSPIRE-Monitoring 2020 Umsetzungsstand der INSPIRE-Richtlinie und zukünftige Entwicklung Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI- DE - Herbstserie 2020 Neues Umweltportal: Mehr Informationen besser finden Kostenfreie Geobasisdaten - online zugänglich und frei nutzbar Kommunaler Metadatenkatalog Sachsen- Anhalt Einen herzlichen Dank den beteiligten Autorinnen und Autoren für ihr besonderes Engagement. Auch für die nächsten Newsletterausgaben suchen wir nach wie vor neue Informationen zu aktuellen Entwicklungen und Projekten rund um das Thema GDI. Bleiben Sie gesund!INSPIRE Viewer Sachsen-Anhalt - neue Themen Termine - Veranstaltungshinweise Ihre Kontaktstelle GDI-LSA _____________________________________________________________________________________ INSPIRE-Monitoring 2020 Die Ergebnisse des INSPIRE- Monitorings 2020 wurden Ende Januar 2021 im INSPIRE Geoportal auf EU-Ebene veröffentlicht. Die ausschließlich aus den Metadaten berechneten Indikatoren sind auch für Deutschland entsprechend einsehbar. In das Monitoring wurden alle mit Metadaten beschriebenen inspireidentifizierten Geodaten und -dienste, welche Ende November 2020 im Geodatenkatalog.de vorlagen und per Harvesting in den INSPIRE-Katalog überführt wurden, einbezogen. Abb. 1: INSPIRE-Monitoring 2020 (https://inspire-geoportal.ec.europa.eu/mr2020.html 01.02.2021) 1 ____________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Analog der Vorjahre konnte auch im Jahr 2020 in Deutschland ein weiterer Anstieg der Anzahl der Geodatenressourcen innerhalb der europäischen Geodateninfrastruktur verzeichnet werden. Mittlerweile werden für Deutschland rd. 58.000 Geodatensätze/-serien (GDS) und rd. 88.000 Geodatendienste (GDD) bereitgestellt (Abb. 1), die mit über 146.000 Metadaten beschrieben sind. Dies bedeutet eine Verdopplung der Ressourcen zum Vorjahr. Damit liegt Deutschland von den 31 am INSPIRE- Prozess beteiligten Mitgliedstaaten an erster Position. Die Konformität der Metadaten der GDS mit 19 % und der GDD mit 80 % nahm im Vergleich zum Vorjahr (GDS 65 % und GDD 92 %) ab. Auf das Landesgebiet Sachsen-Anhalts entfallen 53 GDS und 96 GDD. Zusätzlich werden priorisierte GDS mit den jeweiligen Diensten und Metadaten durch den Bund deutschlandweit bereitgestellt. In den nächsten Wochen wird die Koordinierungsstelle (Kst.) GDI-DE die Ergebnisse des Monitorings länderspezifisch differenzierter auswerten und den Kontaktstellen im Nachgang Hinweise zu anstehenden Korrekturen geben. _____________________________________________________________________________________ Umsetzungsstand der INSPIRE-Richtlinie und zukünftige Entwicklung Bei der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie wurde nach einem stufenweisen Zeitplan vorgegangen. Die bedeutendsten Meilensteine sind in Sachsen-Anhalt überwiegend erreicht, so auch die auf den 21. Oktober 2020 datierte Frist zur interoperablen Bereitstellung vorhandener GDS, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen. Die Konformität der GDS liegt in der GDI-LSA zurzeit bei 94 %. Die gegenwärtig noch nicht konform vorliegenden GDS befinden sich entweder im Umsetzungsprozess, es fehlen die INSPIRE-Datenmodelle von EU-Seite oder die jeweilige Geodaten haltende Stelle hat die Schematransformation noch nicht vorgenommen. Wie geht es weiter… Im Hinblick auf räumliche Analysen u. a. in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien und Katastrophenschutz gewinnen interoperable Daten regional, national bzw. international immer mehr an Bedeutung. Die interoperablen GDS decken nunmehr 25 von den auf Sachsen-Anhalt zutreffenden 28 Geodatenthemen der INSPIRE-Richtlinie ab. In den kommenden Monaten Abb. 2: Die GDI-LSA in Europa wird in Sachsen-Anhalt bei der Umsetzung der Interoperabilität der Fokus vorwiegend auf den Themen „Gesundheit und Sicherheit“, „Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen“ sowie „Energiequellen“ liegen, da in diesen Themenbereichen die Anzahl vorhandener Geodatensätze bisher äußerst gering ist. Aufgrund des nach wie vor stetig wachsenden Geodatenbedarfs in sämtlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sind auch weiterhin neue GDS als INSPIRE-relevant zu identifizieren und interoperabel umzusetzen. Die technische Fortentwicklung von Softwaretools, wie der GDI-DE Testsuite, dem INSPIRE-ETF-Validator und dem Resource linkages checker tool, auf Deutschland- und EU-Ebene wird zukünftig die Qualitätssicherung der GDS, GDD und Metadaten als ein weiteres Aufgabenfeld in den Vordergrund rücken. _____________________________________________________________________________________ 2 ____________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI-DE - Herbstserie 2020 Wie bereits im Frühjahr 2020 fand auch der folgende Ansprechpartner- workshop (AP-WS) der GDI-DE im Herbst virtuell statt. Die „digitale Feder“ dieser Veranstaltung führten vorrangig die Mitarbeiter/-innen der Kst. und der Betriebsstelle GDI-DE. Bereits im Vorfeld wurden anstehende Themen im GDI- DE Wiki zusammengetragen. Die daraus entstandene Agenda der Herbstonline-Veranstaltungen enthielt u. a. Informationen zu folgenden Themen: Relaunch und Neuentwicklung der Geoportale Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Mr. Map - Open Source Service Registry, „Neues aus der GDI-DE“ mit Berichten der Kst. und des Lenkungsgremiums der GDI-DE, Workshop: „Was wollen wir gemeinsam bis zum nächsten AP-WS konkret erreichen?“ GDI-DE Registry - Codelisten, Status Codelisten-Register mit praktischem Beispiel: „Wie kann ich Codelisten veröffentlichen?“ „Wie wünsche ich mir den AP-WS?“ mit Auswertung der Umfrageergebnisse. Diese Themen wurden vom 8. September 2020 bis 12. Januar 2021 im Rahmen von neun Online-Veranstaltungen vorgestellt. Zwei Meetings wurden als Foren der Ansprechpartner der GDI- DE geplant. An diesen Tagen wurde Raum für Beiträge der Länder, z. B. für Problemvorstellungen, Impulsvorträge oder anderes Interessantes, eingeräumt. Präsentationen aus NRW zu OGC API Feature-Umsetzungen für INSPIRE-Datensätze und ein Erfahrungsbericht zur Qualitätsoffensive von Metadaten, eine Betrachtung der INSPIRE-Relevanz der Daten zur End- lagersuche und die kurze Darstellung der Ergebnisse aus der Umfrage zum mFund Projekt lieferten wertvolle Informationen und Diskussionsgrundlagen. Beim Ansprechpartner-Forum II informierte die Kst. GDI-DE über die Handhabung der Konformitätsangaben bzgl. der Interoperabilitätsverordnung und Datenspezifikationen. Abb. 3: Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI-DE In 2021 sind weitere virtuelle AP-WS als kontinuierliche, über das Jahr verteilte Termine geplant. Interessante Themen können ganzjährig auf der GDI-DE Wiki Seite AP- WS 2021 eingetragen werden. Eine neue Spalte wird zukünftig bei der Art der Veranstaltung nach öffentlich oder intern, d. h. nur für Kontaktstellen, differenzieren. _____________________________________________________________________________________ Neues Umweltportal: Mehr Informationen besser finden Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) hat das Angebot für Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt weiter ausgebaut. Das neue Umweltportal (Abb. 4) ist seit dem 12. November 2020 freigeschaltet. Es bietet schnell aktuelle Hintergrundinformationen zu zahlreichen Umwelt- und Verbraucherthemen, von Pegelständen und Waldbrandgefahrenstufen über Naturschutzgebiete bis zu Standorten von Milchtankstellen. Nutzer bekommen z. B. Antworten auf die Fragen: Wie hoch ist die Luftbelastung in meiner Stadt? Wie ist die aktuelle Hochwasserlage an der Elbe? Wo werden Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt? Was muss ich in Schutzgebieten beachten? Innerhalb der Länderkooperation (LUPO = Landesumweltportal) wurde das Serviceangebot für Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt weiter ausgebaut. Übersichtlich in neuem responsiven Design 3

Newsletter 02/2020

___________________________________________________ Newsletter 2/2020 Liebe Leserinnen und Leser, das zurückliegende Quartal steckte, bedingt durch die Corona-Pandemie, voller beruflicher und privater Herausforderungen. Die massiven Auswirkungen auf das tägliche Leben zeigten uns deutlich, welche Bedeutung eine performante digitale Infrastruktur und ein lebenswertes Umfeld haben. In dieser Zeit haben wir viel gelernt und neue Erfahrungen sammeln können. Die Einschränkungen sind daher nicht nur Hindernis, sondern auch Antrieb für neue Entwicklungen. Das belegen auch die folgenden Beiträge über den Ausbau der Geodaten- infrastruktur Sachsen-Anhalts, Deutschlands und Europas. Aufgrund der Corona-Einschränkungen gilt den engagierten Autoren diesmal ein besonderer Dank. Neue Erkenntnisse oder Informationen über Projekte werden von uns sehr gern in den nächsten Newsletterausgaben unseren Lesern weiter- gegeben. Bleiben Sie gesund! Themen  INSPIRE-Monitoring 2019 und Reporting 2020 - Auswertung  Relaunch des Geoportal.de  Neuentwicklung der GDE-DE Testsuite  Fachnetzwerke der GDI-DE  Erster digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI-DE 2020  “Terrestrisches Laserscanning und BIM”, Fachveranstaltung netzwerk GIS Sachsen-Anhalt e.V.  Trendthema: Projekt zur Bereitstellung von Sensordaten in der GDI-LSA  Weiterentwicklung des Geodatenportals Sachsen-Anhalt  INSPIRE Viewer Sachsen-Anhalt  Termine - Veranstaltungshinweise Ihre Kontaktstelle GDI-LSA _____________________________________________________________________________________ INSPIRE-Monitoring 2019 und Reporting 2020 - Auswertung Bis zum 2. Quartal 2020 wurden im INSPIRE Geoportal für Deutschland und alle weiteren EU- Mitgliedstaaten die Ergebnisse des INSPIRE- Monitorings 2019 und Reportings 2020 vollständig veröffentlicht. Da das INSPIRE-Monitoring 2019 auf ein automatisiertes Verfahren umgestellt wurde, konnten erstmalig alle erforderlichen Informationen ausschließlich aus den Metadaten der nationalen Metadatenkataloge abgeleitet werden. Somit finden nur noch Daten Berücksichtigung, die mit Metadaten beschrieben, über den Geodatenkatalog.de zugänglich sind und das Schlüsselwort "inspireidentifiziert" beinhalten. Abb. 1: INSPIRE-Monitoringergebnis 2019 für Deutschland (https://inspire-geoportal.ec.europa. eu/mr2019.html, 21.07.2020) Für Deutschland wurden insgesamt 67.565 Metadatensätze von 32.519 Geodatensätzen und 35.046 Geodatendiensten aus dem Geodatenkatalog.de ausgewertet (Abb. 1). Gegenüber 2018 ist die Anzahl der Geodatensätze und 1 ___________________________________________________ Newsletter 2/2020 -dienste gestiegen. Bei der Zugänglichkeit über Darstellungs- und Downloaddienste sind noch Defizite zu verzeichnen. Positiv ist die um rund 30% zum Vorjahr gestiegene Konformität der Anhang I bis III-Datensätze. Eine bund- und länderspezifische Auswertung der Ergebnisse wurde nicht durchgeführt. Zur Qualitätssicherung hat die Koordinierungsstelle der Geodateninfrastruktur Deutschland (Kst. GDI-DE) die Ergebnisse geprüft und für einzelne Kontaktstellen aufbereitet. Die aus den erhaltenen Hinweisen ableitbaren Defizite, wie fehlende Dienste, INSPIRE-Konformitätsmängel oder eine nicht vorhandene Daten-Dienste-Kopplung, müssen von den zuständigen Stellen spätestens bis zum folgenden Monitoring behoben werden. Sachsen-Anhalt war hier nicht betroffen. Von der Europäischen Kommission wurden in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten für das nunmehr jährlich stattfindende Reporting sogenannte „Country Fiches“ entwickelt. Diese sind hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Abb. 2: Auszug aus dem INSPIRE-Zeitplan Struktur für alle Mitgliedstaaten identisch und somit inhaltlich (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/Zeit vergleichbar. Der erste Abschnitt des Berichtes befasst sich plan, 21.07.2020) u. a. mit der Organisation, Koordinierung und Nutzung der GDI in Deutschland sowie den Kosten für den Betrieb. Im zweiten Abschnitt werden die wichtigsten Indikatorwerte, welche aus den Monitoringergebnissen abgeleitet wurden, in fünf Diagrammen visualisiert. Neben der Verfügbarkeit der Geodatensätze und -dienste, wird auf den Grad der Konformität von Metadaten, Geodatensätzen und -diensten sowie auf den Grad der Zugänglichkeit der Geodatensätze über Netzdienste eingegangen. Sowohl die Country Fiches 2019 mit den Ergebnissen des INSPIRE-Monitorings 2018 als auch die Country Fiches 2020 für das aktuelle Monitoring wurden von der Europäischen Kommission in der INSPIRE Knowledge Base in der ersten Jahreshälfte 2020 veröffentlicht. Der INSPIRE-Zeitplan (Abb. 2) definiert einzelne Etappen bzw. „Meilensteine“ für die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie. So ist es seit Dezember 2013 erforderlich, alle als INSPIRE-relevant identifizierten Ressourcen mit konformen Metadaten zu beschreiben. Darüber hinaus war es bis Ende 2017 die Maßgabe, Geodatensätze des Anhangs I der INSPIRE-Richtlinie bzw. des Geodateninfrastrukturgesetzes Sachsen- Anhalt (GDIG LSA) im INSPIRE-Datenmodell über interoperable Darstellungs- und Downloaddienste bereitzustellen. Der nächste anstehende „Meilenstein“ ist der 21. Oktober 2020. Bis zu diesem Termin sind die Geodatensätze der Anhang II- und III-Themen interoperabel zugänglich zu machen. _____________________________________________________________________________________ Relaunch des Geoportal.de Das Relaunch des Geoportals beinhaltet als Bausteine den neuen Webauftritt von geoportal.de mit neuer Kartenansicht (Abb. 3) und die neugestaltete Webseite GDI-DE (Abb. 4). Das Geoportal wurde auf Grundlage der Software „Masterportal“ entwickelt. Der Nutzer kann Metadaten suchen, aus verschiedenen thematischen Zusammenstellungen auswählen und ebenso zur Kartenansicht wechseln. Auch wird eine interaktive Vorschau zur Themenkarte angeboten. Die Webseite gibt schnell und ansprechend Informationen zu INSPIRE, GDI-DE und zu Geoinformationen. Sie zeigt die Mehrwerte zur Nutzung auf, punktet mit mehr Benutzerfreundlichkeit und möchte somit den Nutzerkreis erweitern. Die Seiten sind seit Juli 2020 online und werden momentan durch den Betrieb der GDI-DE sukzessive z. B. hinsichtlich ihrer Verlinkungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. 2 ___________________________________________________ Newsletter 2/2020 Abb. 3: Startseite Geoportal.de (https://www.geoportal.de, 05.08.2020) Abb. 4: Startseite GDI-DE (https://www.gdi-de.org, 05.08.2020) Die neue Version des Geoportal.de liefert nun eine fundierte technische Basis, deren weiterer Ausbau aber erforderlich ist. Optimierungspotential besteht insbesondere noch bei der Suchfunktionalität, Interaktion, Bedienung und Präsentation sowie bei der Qualitätskontrolle. Dieses Weiterentwicklungsprojekt soll nach derzeitiger Planung bis 2021 abgeschlossen werden. _____________________________________________________________________________________ Neuentwicklung der GDI-DE Testsuite Am 28. Mai 2020 wurde durch den Betrieb und die Kst. GDI-DE die rundum neu entwickelte GDI-DE Testsuite (Abb. 5) veröffentlicht. Wesentliche Neuerungen sind neben einer komplett neu entwickelten Benutzer- oberfläche die Integration der Testfälle aus dem INSPIRE Validator und die Möglichkeit der Durchführung von Massentests, d.h. dem gleichzeitigen Test mehrerer Ressourcen. Mit Hilfe der verschiedenen Tests können Geodaten haltende Stellen ihre Metadaten, Geodatensätze und -dienste auf Konformität zu nationalen und internationalen Standards bzw. zu den Vorgaben der GDI-DE und europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRE) prüfen. Durch detaillierte Testberichte ist eine genaue Fehleranalyse und somit eine Verbesserung der Ressourcen möglich. Abb. 5: GDI-DE Testsuite (https://testsuite.gdi-de.org/#/, 05.08.2020) 3

Handlungsempfehlungen zur Identifizierung INSPIRE relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen

Koordinierungsstelle GDI-DE im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Richard-Strauss-Allee 11 60598 Frankfurt am Main Fax: +49 69 6333 441 E-Mail: mail@gdi-de.org www.gdi-de.org | www.geoportal.de Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen Version Datum Status Autoren 2.0.3 06.10.2020 veröffentlicht Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne, Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens (GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE) Herausgeber Koordinierungsstelle GDI-DE Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht. Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren Umsetzung geltend gemacht werden. Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen 1. Einleitung Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur. Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung). Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE- Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2). Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw. Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben. Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern. 2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“ geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen), alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine). Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht), sie über besondere Abwassersysteme), der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört, die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über das Kapital bestimmt oder die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft beruft. Version 2.0.2 vom Rechte verfügen (z.B. Anschlusspflicht der Grundstücke an Seite 2 von 9 Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B. Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden. Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung). abweichen (siehe Anhang 2 und 3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate) oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten, Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen. Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die Geodatenressourcen liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich), liegen in elektronischer Form vor, Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung besteht. Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in Verwendung stehen, sind nicht betroffen. werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert, fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde, Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme: unterste Verwaltungsebene, siehe unten).  sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie, Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.  betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4). Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:  Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird. Version 2.0.2 vom Seite 3 von 9

Newsletter 01/2020

___________________________________________________ Newsletter 1/2020 Liebe Leserinnen und Leser,Themen das Jahr 2020 startet mit regen Diskussionen in den Bereichen Umwelt und Klimawandel. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, wie mit neuen Anwendungen, zukunftsweisenden Technologien und dem Um- denken jedes Einzelnen eine Wende zu mehr Verantwortung beim Umgang mit Umweltressourcen erreicht werden kann. Hier bietet INSPIRE eine solide Basis. Auch die Themen dieser Newsletterausgabe informieren über innovative Lösungen zur Digitalisierung, wegweisende Verfahren und Ent- wicklungen aus dem Bereich der Geodaten- infrastruktur. INSPIRE-Monitoring - neues Verfahren Ein besonderer Dank gilt den Autorinnen und Autoren, die zum Gelingen dieser Ausgabe beigetragen haben. Termine - Veranstaltungshinweise  Ansprechpartnerworkshop 2/2019 der GDI-DE  „Meine Umwelt-App” - neue Funktionalitäten und Umweltinformationen  Amtlicher Straßeninformationsdienst ist online  Umstellung des Geodatenportals Sachsen- Anhalt auf das aktuelle Landeslayout  Stand der Datenschematransformation in Sachsen-Anhalt  12. Geofachtag Sachsen-Anhalt - Rückblick  Aktuelle Veröffentlichungen Ihre Kontaktstelle GDI-LSA _____________________________________________________________________________________ INSPIRE-Monitoring - neues Verfahren Das neue automatisierte INSPIRE-Monitoring basiert auf dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung. Ziel dieser Anpassung war u. a. eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Das Monitoring, das Reporting und die Indikatorenberechnung basieren nunmehr auf den Metadaten, die im INSPIRE Geoportal auffindbar sind. Die Koordinierungsstelle GDI-DE (Kst. GDI-DE) speichert nun jährlich zwischen dem 1.12. und 15.12. die Ergebnisse des INSPIRE-Monitorings in der INSPIRE Geoportal Harvest Console. Dass bedeutet, dass die bis 29.11. in MetaVer vorhandenen Metadaten für das Harvesting ins Geoportal.de und damit für das INSPIRE- Monitoring herangezogen werden. Abb. 1: Bearbeitungsstand des INSPIRE Monitorings 2019 (https://inspire-geoportal.ec.europa.eu/mr2019.html 6.2.2020) 1 ___________________________________________________ Newsletter 1/2020 Für das INSPIRE-Monitoring 2019 hat das Joint Research Center (JRC) aufgrund von Perfor- manceproblemen einen „Snapshot“ aller Meta- datenkataloge der Mitgliedstaaten erstellt. Für Deutschland konnten 32.519 Geodatensätze und -serien sowie 35.046 Geodatendienste erfolgreich durch die INSPIRE Geoportal Harvest Console eingesammelt werden. In der Abb. 1 sind Mitglied- staaten, deren Monitoringergebnisse bereits vorliegen, blau gekennzeichnet. Die Veröffentlichung der Ergebnisse des INSPIRE- Monitorings 2019 wird bis 31. März 2020 in der INSPIRE Knowledge Base erfolgen. Das INSPIRE Geoportal wird zurzeit noch sukzessive technologisch fortentwickelt. Im Abb. 2: Thematic Viewer im INSPIRE Geoportal.eu Thematic Viewer wurden beispielsweise die (7.2.2020) Filterfunktionen um den räumlichen Geltungsbereich („Spatial scope coverage“) ergänzt (Abb. 2). Auch die Suchfunktionalitäten bedürfen noch einer Verbesserung. _____________________________________________________________________________________ Ansprechpartnerworkshop 2/2019 der GDI-DE Am 2. und 3. Dezember 2019 fand in Frankfurt am Main der Herbstworkshop der Ansprechpartner der GDI-DE statt. Zu Beginn der Veranstaltung standen neben den Berichten aus dem Lenkungsgremium und der Kst. GDI-DE zu aktuellen Aktivitäten auch die Information der Teilnehmer über die Neuent- wicklungen der Nationalen Technischen Komponenten, u. a. des Geoportal.de (Abb. 3), auf dem Programm. Auch 2020 wird auf der Startseite des Geoportal.de wieder die Karte des Monats mit interessanten Deutschlandkarten und Anwendungsbeispielen präsentiert werden. Im Rahmen des Workshops wurden Arbeitsgruppen ge- bildet, die einerseits die Wissensvermittlung in der GDI-DE betrachtet und sich andererseits mit dem Informations- austausch zwischen den INSPIRE-Fachnetzwerken befasst haben. Ergebnis der Arbeitsgruppen war, dass der Informationsaustausch zwischen allen Akteuren der GDI- DE gerade auf der Zielgeraden von INSPIRE von entscheidender Bedeutung ist und im Sinne einer einheitlichen Implementierung in einem Workshop im April weiter optimiert werden sollte. Den Abschluss des ersten Tages bildete der Bericht über die Aktivitäten der Europäischen Union, insbesondere mit Informationen zum INSPIRE-Monitoring 2019. Abb.3: Startseite Geoportal.de (https://www.geoportal.de/portal/main/ 22.1.2020) Der zweite Tag startete mit Präsentationen zu den nationalen INSPIRE-Maßnahmen und Umsetzungsbeispielen aus den Ländern sowie zu neuen Funktionen im INSPIRE-Katalog. Damit wurden erstmals Möglichkeiten geschaffen, den europäischen Katalog direkt in die eigene Infrastruktur zu integrieren und europaweit nach Geodatenressourcen zu recherchieren. Ein Mehrwert, der die europäische Geodateninfrastruktur transparenter macht. 2 ___________________________________________________ Newsletter 1/2020 Rege diskutierten die Ländervertreter die Frage: „Was kann die GDI-DE zur INSPIRE-Transformation beitragen?“. Im Ergebnis war man sich soweit einig, dass der Austausch zu Datenmodellen, Software-Problemen und einer möglichst einheitlichen Umsetzung der INSPIRE-Datenspezifikationen in den Ländern eine optimale Koordinierung und gegebenenfalls spezielle Workshops erfordern. Abb. 4: INSPIRE Geoportal (https://inspire-geoportal.ec.europa.eu/ 22.1.2020) Den Abschluss der zweitägigen Veranstaltung bildeten Präsentationen u. a. zur Weiternutzung der Metadaten der GDI-DE durch GovData und zum neuen Standard OGC API Feature (Nachfolgestandard von WFS 2.0). Der nächste Ansprechpartnerworkshop findet vom 20. bis 21. April 2020 in Potsdam statt. _____________________________________________________________________________________ „Meine Umwelt-App“ - neue Funktionalitäten und Umweltinformationen Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) bietet die kostenfreie App „Meine Umwelt“ seit 2015 an. Wir berichteten bereits im Newsletter 2/2017 dazu. „Meine Umwelt“ richtet sich an alle, die spontan vor Ort mehr über ihre Umgebung erfahren möchten. Mit der App kann man auch Attraktionen der Abb. 5: Standort, Umkreissuche und Benachrichtigungen bei Meldungen jeweiligen Umgebung von zuhause oder unterwegs aus entdecken. Mit diesem Ziel sind wir 2015 in die Umsetzung und Weiterentwicklung gegangen. In der Zwischenzeit gibt es neue Funktionalitäten wie z. B. den „Umwelt-Assistenten“ mit neuen Kartenthemen. Der „Umwelt-Assistent“ bietet im Umkreis des ausgewählten Standortes weiterführende Informationen in der Nähe an (Abb. 5). Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, neue Standorte zu erstellen und zu speichern. Der Umkreis kann bearbeitet bzw. neu eingestellt werden. Auf der Startseite wurde die Menüzeile für eine bessere Übersicht im unteren Bereich verankert. Ein Schwerpunkt der neuesten Entwicklung bezog sich auf den Hintergrund. Die Bearbeitung aller Meldungen, egal ob Artenmeldungen oder Umweltbeeinträchtigungen, durch die zuständigen Stellen wurde völlig neu konzipiert und umgesetzt. Somit entstand auch der Funktionsbereich „Warnungen/Mitteilungen“. Wird von einem Bürger eine Umweltbeeinträchtigung z. B. „Müll im Wald“ gemeldet, so erhält er Mitteilungen zum Bearbeitungsstand. Die App wird permanent um weitere aktuelle Kartenthemen erweitert. Inzwischen sind die folgenden Themen hinzugekommen:         Energieberater/Energieanlagen/Best Practice Nachhaltigkeit Kulinarischer Stern Blaues Band Freiwilliges ökologisches Jahr Lehrpfade Radwege Umweltallianz 3

]>Verordnung (EU) 2019/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung d

25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück­ sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht­ erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs­ bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer­ tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs­ fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er­ möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht­ spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über­ arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde­ rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit­ linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um­ setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts­ zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas­ tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht­ technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver­ bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis­ tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal­ tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver­ ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver­ ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied­ staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

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