Das Projekt "Effizienzanalyse zu Landschaftsschutzgebieten (LSG) im Freistaat Sachsen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Planungsgruppe Ökologie + Umwelt GmbH durchgeführt. Auf der Grundlage einer naturschutzfachlichen und einer naturschutzrechtlichen Analyse der nach dem SaechsNatSchG erlassenen LSG-Verordnungen sowie einer Befragung von drei ausgewaehlten Landkreisen zur Ausweisungs- und Vollzugspraxis werden einerseits die bisher erreichten Ziele; andererseits die Defizite im Landschaftsschutz des Freistaates Sachsen aufgezeigt. Die aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege kurz-, mittel- und langfristig zu erreichenden Ziele bzw. Aufgaben und Handlungsprioritaeten werden formuliert. Hierzu gehoeren die Entwicklung des Schutzgebietssystems, die Ueberarbeitung bzw. Neufassung von (uebergeleiteten) LSG-Verordnungen, Unterstuetzungen der Naturschutzverwaltung fuer die Ausweisungs- und Vollzugspraxis (Vollzugshilfen), die Foerderung der Zusammenarbeit mit den Landnutzern vor Ort sowie der Oeffentlichkeitsarbeit und nicht zuletzt die Optimierung der personellen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen.
Das Projekt "Erschliessung der Bergwaelder" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ernst Basler & Partner AG durchgeführt. Die Holzreserven in den Bergwaeldern werden heute nicht genutzt, weil die fehlende Erschliessung keine wirtschaftliche Holzernte erlaubt. Soll das vorhandene Holz im Interesse der Rohstoff- und Energieversorgung (insbesondere auch in Mangellagen) sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes genutzt werden, so muessen ausreichende Erschliessungen erstellt werden. Diese Strassen- und Wegnetze dienen nicht nur der Forstwirtschaft, sondern werden in vielen Faellen auch fuer andere Nutzungen notwendig, z.B. Verbauungen (Sicherung vor Naturgefahren), Alpwirtschaft, Landesverteidigung. Bei deren Anlage gilt es, negative Wirkungen wie Erosionen, visuelle Landschaftsbelastungen, oekologische Stoerungen und touristische Folgeerscheinungen moeglichst gering zu halten. Die vorgesehene Arbeit soll praxistaugliche Konzepte zur Optimierung der Erschliessung aus forstlicher (betriebswirtschaftlicher) Sicht sowie aus gesamtheitlicher (volkswirtschaftlicher) Sicht unter Einbezug ausserforstlicher Zwecke, Bestimmungsfaktoren und Wirkungen der Erschliessung entwickeln. Die Arbeit wird in engem Kontakt zur forstlichen Praxis durchgefuehrt und in Testgebieten ueberprueft.
Das Projekt "Arteninventar des 'trockenen Gebietes' des Kanton Jura" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Republique et Canton du Jura, Office des eaux et de la protection de la nature durchgeführt. Inventaire des prairies ou paturages exploites de maniere extensive ou croissent des plantes xerophiles dignes d'etre protegees en vue de l'application des dispositions contenues a l'article 7 de l'ordonnance federale du 16 juin 1980 instituant des contributions a l'exploitation agricole du sol dans des conditions difficiles. (FRA)
Das Projekt "Inventarisierung der Landschaftseingriffe Kanton Aargau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von METRON PLANUNG durchgeführt. Durch die Inventarisierung wurde eine vollstaendige Uebersicht ueber alle Landschaftseingriffe im Kantonsgebiet gewonnen. Die Ergebnisse dienen als Grundlage fuer die Durchfuehrung respektive Durchsetzung und Koordinierung der im einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen, sowie fuer die Verbesserung der Genehmigungsrichtlinien der verschiedenen betroffenen Fachabteilungen der kantonalen Verwaltung.
Auf Ackerflächen mit geringer Bodenqualität sowie in landwirtschaftlich nur schwer nutzbaren Höhen- und Hanglagen in Sachsen-Anhalt sollen künftig mehr Photovoltaik-Freiflächenanlagen entstehen. Das Kabinett hat hierfür eine entsprechende Verordnung des Umweltministeriums verabschiedet. Die Freiflächenanlagenverordnung (FFA-VO) regelt, dass die Bundesnetzagentur entsprechenden Projekten in sogenannten „benachteiligten Gebieten" künftig einen Zuschlag nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erteilen kann. „Wir wollen den Ausbau Erneuerbarer Energien in Sachsen-Anhalt weiter beschleunigen, um die Energiewende erfolgreich zu gestalten und die gesteckten Klimaziele zu erfüllen“, erklärte Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann am Dienstag. „Dazu zählt auch der Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.“ Der Ausbau der Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten ist so ausgestaltet, dass auch die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt bleiben. Deshalb sind Grünlandflächen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebiete nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Mengensteuerung: Pro Jahr dürfen nicht mehr als 100 Megawatt in benachteiligten Gebieten installiert werden. Das entspricht einer Flächennutzung von üblicherweise 100 Hektar pro Jahr. „Aus meiner Sicht haben wir mit Blick auf die unterschiedlichen Interessenlagen einen guten Kompromiss gefunden. Die Verordnung ebnet den Weg für den weiteren Zubau von Photovoltaikanlagen und berücksichtigt zugleich berechtigte Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landwirtschaft“, betonte Willingmann. Freiflächenanlagen gelten im Hinblick auf ihr Störpotenzial für Anwohner als verhältnismäßig konfliktarm. Sie weisen zudem relativ geringe Stromgestehungskosten auf und tragen daher zur Umsetzung einer kosteneffizienten Energiewende bei. Die zu erzielende Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz ist abhängig von der Höhe des bezuschlagten Gebots in den Ausschreibungen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur liegt der vorgegebene Höchstwert für die angesetzten Ausschreibungsrunden im Jahr 2022 bei 5,57 Cent pro Kilowattstunde. Bei der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zählt Sachsen-Anhalt bundesweit zu den Vorreitern – zuletzt lag der Anteil der Erneuerbaren an der Bruttostromerzeugung bei 58 Prozent (14,78 von 25,71 Millionen Kilowattstunden). 2,49 Millionen Kilowattstunden Strom wurden mit Photovoltaikanlagen erzeugt. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale" im Salzlandkreis vom 01.03.2021 (Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 15(2021)15 vom 03.03.2021 (pdf-Datei 1,7 MB, nicht barrierefrei) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale“ im Salzlandkreis vom 05.12.2019 (Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 13(2019)49 vom 26.06.2019 (pdf-Datei 703 KB, nicht barrierefrei) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale" im Salzlandkreis vom 13.06.2019 (Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 13(2019)24 vom 26.06.2019 (pdf-Datei 2,8 MB, nicht barrierefrei) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Saaletal" in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) vom 25.10.2012 (Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) 20(2012)19 vom 7.11.2012) (pdf-Datei 5,1 MB, nicht barrierefrei) Verordnung des Landkreises Saalkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Saaletal" vom 25.05.2004 (Saalkreis Kurier. - 12(2004)6 vom 16.06.2004, S. 5) (pdf-Datei 2 MB, nicht barrierefrei) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Saaletal" in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) vom 26.06.2001 (Amtsblatt der Stadt Halle 9(2001)13 vom 04.07.2001 (pdf-Datei 3,3 MB, nicht barrierefrei) Verordnung des Landrates Bernburg vom 22.12.1999 (Amtsblatt für den Landkreis Bernburg. - 10(1999)306 vom 28.12.1999) (pdf-Datei 701 KB, nicht barrierefrei) Verordnung des Landrates Weißenfels vom 26.11.1997 (Amtsblatt für den Landkreis Weißenfels vom 17.12.1997. - 3(1997)8 vom 17.12.1997) (pdf-Datei 1,9 MB, nicht barrierefrei) Verordnung des Burgenlandkreises über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Saale" Landschaftsschutzverordnung "Saale" -LSVO- vom 06.08.1997 (Wochenspiegel: Offizielles Mitteilungsblatt für den Burgenlandkreis. - (1997)33 vom 13.08.1997) (pdf-Datei 556 KB, nicht barrierefrei) Beschluß des Rates des Bezirkes Halle Nr. 116-30/61 vom 11.12.1961 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Halle. - (1962)3 vom Dezember 1962) (pdf-Datei 3,8 MB, nicht barrierefrei) Karte zum Beschluß (pdf-Datei 2,4 MB, nicht barrierefrei) zurück zu LSG Saale / LSG Erweiterung des LSG Saale
Verordnung des Burgenlandkreises über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Aga-Elster-Tal und Zeitzer Forst" Landschaftsschutzverordnung "Aga-Elster-Tal und Zeitzer Forst" Auf der Grundlage der§§ 20, 27,45 Abs. 3 Nr. 3 und 57 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBI. LSA S. 108), geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), wird mit Zustimmung der oberen Natur- schutzbehörde verordnet: §1 Schutzgebiet (1)Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Landkreis Burgenlandkreis wird zum Land- schaftsschutzgebiet (LSG) "Aga-Elster-Tal und Zeitzer Forst" erklärt. (2)Das LSG hat eine Größe von ca. 5.100 ha. §2 Geltungsbereich (1)Die Grenze des LSG ergibt sich übersichtsweise aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab l : 25 000. (2)Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus einem Satz nicht veröffentlichter Karten (zwei Flurkarten im Maßstab l : 5000, 13 Flurkarten im Maßstab l : 2850, 17 Flurkarten im Maßstab l : 2 500, 26 Flurkarten im Maßstab 1 : .2 000 sowie 1 Flurkarte im Maßstab 1: 1 000). Die Grenze ist durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf dem äußeren Rand der Punktreihe. (3)Die Karten nach Abs. 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. (4)Eine Ausfertigung der Karten wird beim Burgenlandkreis, Untere Naturschutzbehörde, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. (5)Mehrfertigungen dieser Karten im Maßstab 1: 25 000 sowie der betreffenden Flurkarten befinden sich bei den Verwaltungsgemeinschaften ,,Droyßiger - Zeitzer Forst" und „Schnaudertal" und können dort kostenlos von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. 2 §3 Schutzzweck ( 1)Das LSG ist wegen seines landschaftlichen Charakters, welcher bestimmt wird durch die Schönheit, Vielfalt, Eigenart und Naturnähe des Aga- und Elstertales sowie des Zeitzer Forstes mit ihrem Reichtum an verschiedenartigsten Landschaftsbildern, beson- ders erhaltens- und schützenswert. (2)Das LSG zeichnet sich insbesondere aus durch 1. die Ostthüringer Buntsandsteinplatte, auf deren Hochflächen in der Eiszeit Kiese, Sande, Tone, Quarzite und windverdriftete Lößböden in unterschiedlicher Mächtig- keit abgelagert wurden. In diesen Untergrund haben sich die Weiße Elster und die zu ihr gehörenden Fließgewässer tief eingeschnitten, so daß ein großer Reichtum an den verschiedenartigsten Landschaftsbildern entst~den ist. 2. die Mannigfaltigkeit an Landschaftselementen und Ökosystemen wie naturnahen Bach- und Flußabschnitten, Schluchten und Tälern, Wäldern, Feldgehölzen, Hecken, Quellen und Quellbereichen, Teichen sowie Wiesen und Äcker auf den Hochflächen. Sie haben eine so vielfältige, teilweise einmalige Flora und Fauna hervorgebracht, die es unter allen Umständen zu schützen und zu bewahren, in bestimmten Fällen auch zu mehren gilt. 3. - die ländlichen Siedlungen und ihre traditionellen Bewirtschaftungsformen wie Streuobstwiesen, Gärten in extremer Hanglage, Fischteiche, - die vom ehemaligen Bergbau aufgelassenen Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben, - den Floßgraben - die teilweise jahrzehntelang unberührt gelassene Natur des ehemaligen Truppen- übungsplatzes Zeitzer Forst, die eine unverwechselbare Kulturlandschaft hervorgebracht und Landschaftsteile von hoher ökologischer Wertigkeit geschaffen haben. Diese sind heute Refugien von seltenen Pflanzen und Tieren und ein Naturpotential, das für die zukünftige Entwick- lung der Landschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. 4. das Elstertal selbst mit seiner einmaligen Form, die durch seinen lockeren Wechsel von Wiesen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Naßstellen , Tümpeln und dem mäan- drierenden Flußlauf der Weißen Elster geprägt ist. 5. die naturnahen Waldreste, wie die Stieleichen-Hainbuchen-Wälder im Grabeholz und an den Forsträndern, die Schlucht- und Hangmischwälder sowie die auwaldähnli- chen Wälder in den zahlreichen kleinen Tälchen des Droyßiger und Zeitzer Forstes, die Eichen-Birken-Wälder auf den gebleichten Waldböden des Ratsches, des Guten- borntales und des Zeitzer Forstes und die wärmeliebende Hügellandausbildung eines Traubeneichen-Wmterlinden-Hainbuchenwaldes an den südlichen Hängen des Kalten Grundes und des Probsteiholzes. 3 6. durch den Zeitzer Forst, der in seiner Artenvielfalt das Aga-Elster-Tal übertrifft und das größte, relativ gering erschlossene Waldgebiet im Süden Sachsen-Anhalts mit naturnahen Hochwäldern, Schlucht- und Gründchenwäldern, aber auch ausgedehn- ten Sukzessions- und Heideflächen ist. Der Charakter wird einerseits von den noch bestehenden natürlichen Landschaftsbestandteilen geprägt, die sich jahrzehntelang ungestört entwickeln konnten und andererseits durch eine spezifische einzigartige Fauna und Flora die sich durch die ehemalige Nutzung als Truppenübungsplatz entwickelt hat. Besonders hervorzuheben sind Reste der Tannen-Buchenwälder, artenreiche Kleingewässer, saubere Fließgewässer, Feuchtgebiete und Heideflächen auf den durch Nutzung offengebliebenen Stellen. (3) Der naturraumtypische Gebietscharakter sowie die besonderen Werte und Funktionen des Gebietes sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Schutzziel dieser Ver- ordnung ist: 1. die Erhaltung und Entwicklung des unter Abs. 1 und Abs. 2 näher beschriebenen Charakters des Gebietes, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhal- ten b:Zw. zu entwickeln und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern, 2. die Sicherung der natürlichen Stoffkreisläufe, 3. die Erhaltung und Entwicklung der Eignung des geschützten Gebietes für die un- gestörte Erholung der Bevölkerung in naturnaher Umgebung, 4. die Sicherung des Biotopverbundes sowie des Umfeldes der zahlreichen gemäߧ 30 NatSchG LSA geschützten Biotope und somit des Artenreichtums, 5. die landschaftliche Einbindung des Übergangs der Ortschaften, vorhandener Campingplätze, Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen zur freien Landschaft. §4 Verbote (1) Im LSG sind folgende Handlungen verboten: 1. Gewässer und Feuchtgebiete aller Art, wie z.B. Quellen, Altwässer, Tümpel, Weiher, Teiche, Naßstellen, Röhrichte sowie Bäche, Gräben und andere Fließgewässer sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt nachteilig zu verändern oder zu beseiti- gen; 2. Iandschaftsprägende Lebensräume und Zufluchtsstätten von Pflanzen und Tieren, insbe- sondere Halbtrocken- und Trockenrasen, aufgelassene Steinbrüche, Kies- und Sand- gruben sowie Streuobstwiesen zu beseitigen oder zu verändern; 3. Grünland zu beseitigen, z.B. Wiesen und Weiden in Acker umzuwandeln; 4. Wald, Gebüsch bzw. Feldhecken, Röhricht, Gewässerufer, Feuchtgebiete durch Bewei- dung zu nutzen;
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Springfrosch Rana dalmatina Bonaparte, 1840 Der Springfrosch ist den anderen beiden Braunfroscharten Grasfrosch und Moorfrosch sehr ähnlich, besitzt aber das größte Trommelfell, die längsten Hinterbeine und das beste Sprungvermögen. Die Schnauze ist deutlich zugespitzt. Kör- peroberseite und Flanken weisen eine hell rötliche oder braune Färbung auf,.Der Springfrosch sendet kurze, anschwel- lende, durch deutliche Pausen unterbrochene Rufserien wie „ko-ko-ko“ aus, die meist unter Wasser ausgestoßen werden. MASSE UND ZAHLEN Gesamtlänge: 5,5 bis 6,5 cm Gewicht: ca. 20 g LEBENSRAUM Der Springfrosch besiedelt vor allem warme, lichte Laub- und Mischwälder mit Altholzbeständen, wo er sich außerhalb der Laichzeit bevorzugt an krautreichen, trockenen Stellen in sonniger Lage aufhält, so z. B. auf Waldwiesen, Kahlschlägen, Lichtungen sowie an Wald- und Wegrändern. In der Trocken- aue südlich von Breisach und in den Hardtwäldern im Raum Karlsruhe ist er jedoch auch in Kiefernbeständen anzutreffen. Als Laichplätze nutzt die Art sowohl Kleingewässer wie Grä- ben und Tümpel als auch Altwässer, Teiche, Rückhaltebecken und Seen. Im Bodenseegebiet stellen Toteislöcher und Riede, im Neckarbecken Waldtümpel und Bombentrichter und in rheinnahen Wäldern alte Schluten ohne permanenten Wasser- durchfluss charakteristische Laichgewässer dar. LEBENSWEISE Der Springfrosch ist in Baden-Württemberg die erste Am- phibienart, die das Laichgewässer aufsucht. Meist geschieht dies schon im Februar, das Ablaichen vollzieht sich im März. Die Weibchen setzen einen, selten zwei Laichballen ab. Sol- che Laichballen, die 300 bis 1000 Eier enthalten können, fin- det man in einer Wassertiefe von 5 bis 40 cm an Schilfhalmen oder Ästen. Unter dem Einfluss von Gasbildung treibt der Laich im Laufe der Entwicklung an die Oberfläche.Die Lar- ven ernähren sich vor allem von Algen, während erwachsene Springfrösche gern Insekten, Spinnen und Schnecken erbeu- ten. VERBREITUNG Das Verbreitungsgebiet des Springfrosches erstreckt sich von der französischen Atlantikküste im Westen bis zum Karpaten- bogen und zur Westküste des Schwarzen Meeres im Osten. Außerhalb Europas kommt die Art lediglich entlang der Süd- küste des Schwarzen Meeres vor. Die nördlichsten Vorkom- men liegen auf den dänischen Inseln und im äußersten Süd- osten Schwedens. Im Süden reicht das Areal bis nach Kala- brien bzw. bis auf den Peloponnes. In Deutschland liegt der Schwerpunkt der Verbreitung in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen. Zudem gibt es mehrere kleinräumige, verstreut liegende Verbreitungsinseln, von denen die nördlichsten an der Ostseeküste liegen. VERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG In Baden-Württemberg besitzt der Springfrosch zwei vonei- nander isoliert liegende Verbreitungsschwerpunkte: das west- liche Bodenseegebiet mit dem Hegau sowie einen Bereich, der die Oberrheinebene, den Kraichgau und das Neckarbe- cken umfasst. Zudem gibt es vor allem im Norden und Nord- osten des Landes weitere verstreut liegende Fundorte. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Landesweit sind die Bestände momentan als stabil einzuschätzen. In einigen Landesteilen häuften sich die Fundmeldungen in den letzten Jahren, ob jedoch eine tatsächliche Bestandszunahme und Ausbreitungstendenz oder lediglich ein Kenntniszuwachs vor- liegt, kann gegenwärtig nicht eindeutig beurteilt werden. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D BNATSCHG 3*BESONDERSSTRENG GEFÄHRDETUNGEFÄHRDETGESCHÜTZTGESCHÜTZT GEFÄHRDUNGSURSACHEN VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - - IV - BARTSCHV - - SCHUTZMASSNAHMEN Grundwasserabsenkung in Flussauen Lebensraumverlust durch großflächige Auskiesungen in rheinnahen Wäldern Verfüllen von Senken und Kleingewässern zur Eindäm- mung der Stechmückenplage in der Oberrheinebene Aussetzen von Fischen in Laichgewässer Zerschneidung der Landschaft (u.a. Verluste durch Kraft- fahrzeugverkehr während der Laichwanderung) Förderung altholzreicher Laubwaldbestände, kleiner Waldwiesen, vor allem kraut- und gebüschreicher Säume und Waldränder Erhaltung und Pflege bestehender und die Anlage neuer (fischfreier) Kleingewässer in Wäldern Erhaltung bzw. Schaffung von Trittsteinhabitaten und Wanderkorridoren zur Vernetzung von Populationen Errichten von Fangzäunen an stark befahrenen Straßen in der Umgebung von Laichgewässern SCHUTZPROJEKTE Umsetzung FFH-Richtline Art des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg Art des 111-Arten-Korbs FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Für den Springfrosch, als Art des Anhangs IV, werden im Rah- men der FFH-Richtlinie keine Schutzgebiete ausgewiesen. ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG EINZELBEWERTUNG GESAMTBEWERTUNG VERBREITUNGSGEBIETPOPULATIONHABITATZUKUNFTSAUSSICHTEN GÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIG GÜNSTIG
Seite 2 Amtsblatt Nr. 6 Dezernat IV / Untere Naturschutzbehörde: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe-Aue vom lO.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( NatScbG LSA) in der Fassun der Be¬ kanntmachun vom i 1.02.1992 (GVB1. LSA S. 108). zuletzt geän¬ dert durch Gesetz vom 24,05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird ver¬ 10. Juni 1996 Verordnung zur nderung der Verordnung über das Landschaftsschutz ebiet Kiesgruben Wallendorf / Schladebach vom 07.Mai 1 96 Aufgrund des § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NacSehG LSAi in der Fassung der Bekanntmachun vom 11.02.1992 (GVBl. LSA S. 108). zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird verordnet: ordnet: Artikel 1 Artikel 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe- Aue , Landkreis Merseburg vom 30.06.1993 (Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises Mersebur vom 19.07.1993) wird wie folgt geändert: Die Verordnun über das Landschaftsschutzgebiet Kiesgruben allendorf / Schladebach". Landkreis Merseburg vom 06.04.19 4 (Amtsblatt Nr. 4 des Landkreises Merseburg vom 27.04.1994) wird wie folgt eändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Im andschafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgeaenstand unmittelbar nachteili zu verändern." b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: I. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz I wir i fol t neu gefaßt: (1) Im Land chaftsschutzgebiet sind alle Handlun en verboten, die geei net sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern." (2) Darüber hinaus werden zur Ver eidung von Gefährdung n oder Störungen im Landschaftsschutzgebiet folgende Handlungenb) Absa z 2 ird wie folgt ne gefaßt: untersa t:"(2i Darüber hinaus erden zur Vermeidun on Gefährdungen oder Störungen im Landschaftsschutz ebiet folgende Handlun¬ 1. Ubun sgelände für Segel-, Motor- und Fesselflug odelle an¬ zulegen und zu betreiben.gen untersagt: 2. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B, durch Tonwie- dergabe eräte.1. das Aufsteilen von ohn agen. Zelten und sonstigen trans¬ 3. 'Weihnachtsbau - und Birkenkulturen anzuiegen. 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schu zbedürftiger Pflan¬ zen und Tiere zu beseitigen und zu verändern. 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen. 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zu elassenen Wese und Parkplätze Kr ft ahrzeuge zu fahren oder abzustellen, oweit der Ver ehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Was¬ serwirtschaft dient. 7. Feuer anzuzünden. portablen Anl gen so ie die Errichtung von Festmachein¬ richtun en für Wasserfanrzeuge und von anderen schwim¬ menden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze. 2. der usbau, die Veränderung, die Neuanla e oder die Bes i¬ tigung on Ge ässern einschließlich te porärer Flutrinnen im Sinne des § 31 asserhaushaltsgesetz, 3. die Beseiti ung oder die Veränderun der Bodendecke oder deren Versiegel ng auf nicht bewirtschafteten Grundflächen. 4. das uf tauen. Absen en, und Umleiten von asser so ie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderuna eins hließlich von Anlagen zur Probebohruna, 8. Hunde frei laufen zu lassen. 5. Maßnah en zur Erkundun und zum Ausb u von Lagerstät¬ ten zur Förderung von Bodenschätzen und Bodenbestandtei¬ len. 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben so eit dort nichts an eres bestimmt ist. von den Verboten dieser Verordnung unberührt. rtikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 6. der U bruch von Grünland zur Ackemutzung, 7. die Beseitigung von Feldrainen. Hecken. Alleen. Solitärbäu- me und Flurgehölzen aller Art: die Beseitiauna oder Verän¬ derung besonderer Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürf- tiger Pflanzen und Tiere: das Anlegen von Weihnachtsbaum¬ und Birkenkulturen ist ebenfalls verboten. 8. die Anlage von Sport- und Freizeitanl gen sowie die Durch¬ führun von Motorsportveranstaltunge aller Art (auch Se¬ gel-, Motor- und Fesselflug), * 9. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B. durch Ton- iederaabeaeräte. Mersebur , den 13.05.199610. die Lagerun on Abfällen und das Abstellen von Fahrzeug- wracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, II. die Abla erung von Bodenaushub. Dr. Heuer12. die Errichtung von Einrichtun en, durch die der freie Zugan Landrat zu Wald, Flur und Gewässern so eit er nicht durch Vor- 10. Juni 1996 Amtsblatt Nr. 6 Schriften des öffentlichen Rec ts eingeschränkt i t, behindert Seite 3 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürftiger wird, Pflanzen und Tiere zu beseitigen und zu verändern, 13. das Aufstellen von Werbeträgern jeglicher Art in der offenen 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen, Land chaft, 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zugelas enen Wege und Parkplätze Kraftfahrzeuge zu f hren oder abzustellen, soweit der Verkehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Wa ¬ 2. Nach § 3 wird als § 3a folge e Vorschrift eingefiigt: erwirtschaft dient, §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmig ngen oder entsprechende Ver- waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Die e Vero dnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 7. Feuer anzuzünden, 8. Hunde frei laufen zu lassen, 9. n türliche Wasserläufe zu verändern oder zu verfüllen, bzw. neue Gräben auszuheben, 10. Zelte aufzubauen, 11. die Neuanlage von Kleingärten ist untersagt; aufgegebene Gartenparzellen sind dem Land chaftscharakter dienlich zu renaturieren. Merseburg, den 13.05.1996 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: Dr. Heuer §3a Landrat Bestehende behördliche Genehmigungen Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Fasanengrund vom OT.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes e Lan es Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) in der Fassung der Be¬ kanntmachung vom 11.02.1992 (GVBI. LSA S. 108), zuletzt geän¬ dert durch Ge etz vom 24.05.1994 (GVBI. LSA S. 108) wird ver¬ o dnet: Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Merseburg, den 13.05.1996 Dr. Heuer Landrat Artikel 1 Die Verordnung über da Landschaft chutzgebiet Fasanen¬ grund , Landkrei Merseburg vom 23.11.1993 (Amtsblatt Nr. 9 des Landkreises Merseburg vom 27.12.1993) wird wie folgt geändert: /. § 3 wird wie folgt geändert: Dezernat IV / Untere Wasserbehörde: Aufhebung der Trinkwasserschutzzonen der Wasserversorgungsanlagen Querfurt und Schafstädt a) Ab atz. I wird wie folgt ne gefaßt: (I) Im Land chafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand un ittelbar nachteilig zu verändern. b) Ab atz 2 wird wie folgt neu gefaßt: (2) Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störun en i Land chaftsschutzgebiet folgende Handlungen Gemäß § 53 (2) des Wasserge etzes des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA - (GVBI. LSA Nr. 38/1993, ausge eben am 07.09.1993) in der derzeit gültigen Fassung, sind die Trinkwasserschutzzonen Querfurt (Brunnen 2 und 4) Karte I und Schafstädt (Brunnen 1 bi 5) Karte II aufgehoben. Da it entf llen alle Nutzungseinschränkungen nach TGL43850 für diese Standorte. untersagt: 1. Übun sgelände für Segel-, Motor- und Fe selflugmodelle an¬ ulegen und zu betreiben, 2. die Ruhe durch unnötigen L m zu stören, z.B. durch Ton¬ wiedergabegeräte, 3. Weihnachtsbaum- und Birkenkulturen anzulegen, • ia Die oben genannten Brunnen erden für die Versorgung mit Trink¬ wasser nicht mehr enutzt. Merseburg, 24.05.1996 Dr. Heuer Landrat
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Grasfrosch Rana temporaria Linnaeus, 1758 Unter den heimischen Froschlurchen ist der Grasfrosch neben der Erdkröte die häufigste und anpassungsfähigste Art. Im Aussehen ähnelt er dem Springfrosch und Moorfrosch ist jedoch größer als diese Arten, besitzt kürzere Beine sowie eine stumpfere Schnauzenspitze. Die Körperoberseite variiert zwischen verschiedenen Brauntönen und zeigt eine dunkel- braune bis schwarze Sprenkelung. Die Männchen verfügen über innere Schallblasen, die ein dumpfes, relativ leises Knur- ren verursachen. teppiche haben den Vorteil, dass Laichräuber das plötzliche Überangebot an Nahrung nicht optimal nutzen können und so die Verluste bei den Grasfroschgelegen gering bleiben. Die Larven ernähren sich vor allem von Algenaufwuchs, verschmä- hen aber auch Tierkadaver und Laich anderer Amphibienarten nicht. Erwachsene Tiere erbeuten Insekten, Spinnen, Schne- cken und Würmer, aber auch kleine Wirbeltiere wie Jungtiere der eigenen Art. Grasfrösche überwintern in Wasserstellen oder an Land in frostsicheren Bodenverstecken. Interessant ist ihre meist lebenslange Laichplatzprägung. LEBENSRAUM Der Grasfrosch tritt in sehr verschiedenen (Feucht-)Lebens- räumen von temporären Wagenspuren bis zu Seen auf. Die Art bevorzugt feuchte Habitate mit einer dichten grasig-krau- tigen Bodenvegetation: dies können z.B. extensiv bewirtschaf- tete oder brachliegende Wiesen und Weiden, dichtbewach- sene Teich- und Grabensäume sowie lichte, unterwuchsreiche Laub- und Mischwälder sein. Als Laichgewässer nutzt die Art Tümpel, Weiher, Altarme, strömungsarme Bach- und Fluss- buchten sowie Seeufer mit besonnten Flachwasserzonen. LEBENSWEISE Die weiblichen Grasfrösche legen meist im März und April ihre Laichballen (ca. 600 bis 3000 Eier) im seichten Wasser ab. Die Population eines Gewässers laicht meist innerhalb weniger Tage oder Wochen ab, die so entstehenden Laich- MASSE UND ZAHLEN Gesamtlänge: 6,5 bis 9 cm Gewicht: ca. 50 g VERBREITUNG Das Verbreitungsgebiet des Grasfrosches reicht von der spa- nischen und französischen Atlantikküste sowie Irland und Großbritannien im Westen bis ins westsibirische Tiefland im Osten. Im Norden reicht das Areal bis zum Nordkap, im Süden bis nach Nordspanien, Norditalien und Nordostgrie- chenland. Im Hochgebirge steigt die Art sogar bis über 2500 m NN. Die Küstenregionen Südeuropas sowie die Steppenge- biete Südrusslands sind weitgehend unbesiedelt. In Deutsch- land ist der Grasfrosch sehr häufig und nahezu flächende- ckend verbreitet. VERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG In Baden-Württemberg kommt der Grasfrosch fast flächende- ckend vor. Verbreitungslücken gibt es jedoch auf den gewäs- serarmen Karsthochflächen der Schwäbischen Alb. Die Art besiedelt in Baden-Württemberg alle Höhenstufen und kann sich sogar in Lagen von 1400 m ü. NN fortpflanzen. Allerdings werden z. B. die Ballungszentren des mittleren Neckarraumes sowie die Auwälder am Oberrhein nur in geringer Dichte besiedelt. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Der Grasfrosch ist in weiten Teilen Baden-Württembergs die häufigste Amphibienart. Derzeit wird eine rückläufige Ten- denze in einzelnen Landesteilen gemeldet. Die Zukunftsaus- sichten sind noch als günstig zu betrachten. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D BNATSCHG V*BESONDERS VORWARNLISTEUNGEFÄHRDETGESCHÜTZT GEFÄHRDUNGSURSACHEN EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - - - - V BARTSCHV BESONDERS GESCHÜTZT - SCHUTZMASSNAHMEN Grundwasserabsenkung in Flussauen, Entwässerung Tümpelverfüllung, Heckenrodung, Pestizideinsatz Fischbesatz in Laichgewässern Zerschneidung der Landschaft (u.a. Verluste durch Kraft- fahrzeugverkehr während der Laichwanderung) Individuenverluste durch Mähgeräte, fehlende Versteck- möglichkeiten bei Flächenmahd und durch Grabenräu- mung Versauerung sowie Eutrophierung von Laichgewässern SCHUTZPROJEKTE VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN Umsetzung FFH-Richtline Wiedervernässung von Grünland (Einplanen von Über- schwemmungsflächen) Extensive Bewirtschaftung der Landlebensräume im Offenland (z.B. extensive Beweidung) Erhaltung bzw. Schaffung von Trittsteinhabitaten und Wanderkorridoren zur Vernetzung von Populationen Verhinderung des Eintrags von Nährstoffen und Pflan- zenschutzmitteln in die Laichgewässer aus angrenzend genutzten Flächen durch Einrichtung von Brachflächen als Pufferzonen Errichten von Fangzäunen oder Tunneln an stark befah- renen Straßen in der Umgebung von Laichgewässern Optimierung von Laichgewässern durch Entfernen von Schlamm- und Falllaubschichten FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Für den Grasfrosch, als Art des Anhangs V, werden im Rah- men der FFH-Richtlinie keine Schutzgebiete ausgewiesen. ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG EINZELBEWERTUNG GESAMTBEWERTUNG VERBREITUNGSGEBIETPOPULATIONHABITATZUKUNFTSAUSSICHTEN GÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIG GÜNSTIG