Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag des Südbayerischen Portlandzementwerkes Gebr. Wiesböck & Co. GmbH (SPZ) auf wesentliche Änderung des in der Gemeinde Nußdorf am Inn, Ortsteil Überfilzen, betriebenen Steinbruchs. Für die wesentliche Änderung des Steinbruchs wird ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dieses Vorhaben wurde erstmalig bereits am 26.04.2019 öffentlich bekanntgemacht. Hierbei wurden bereits insgesamt 722 Einwendungen erhoben, welche weiterhin ihren Bestand behalten. Das SPZ betreibt seit 1961 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 845, 846, 848, 1576, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung und Gemeinde Nußdorf (Ortsteil Überfilzen) einen Steinbruch. Für den Abbau von Kalkgestein zur Zementherstellung liegen Genehmigungs- und Änderungsbescheide aus den Jahren 1961, 1980 und 1994 vor. Im Jahr 2017 strengte die Gemeinde Nußdorf a. Inn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einstellung der Arbeiten im Steinbruch an. Nach erstinstanzlicher Abweisung erließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 28.05.2018 den Beschluss, dass der Gesteinsabbau und auch die vorbereitenden Maßnahmen jenseits einer Höhe von 758 m ü. NN vorläufig stillzulegen sind, da nach den im einstweiligen Verfahren erkennbaren Umständen eine gültige Genehmigung für den Gesteinsabbau oberhalb dieser Höhenlinie fraglich sei. Aufgrund des Beschlusses des VGH hat das SPZ mit Datum vom 08.03.2019 die Erweiterung der bestehenden Abbaugenehmigung auf die Flächen beantragt, die im räumlichen Umgriff der bisherigen Genehmigung, aber oberhalb einer Höhe von 758 m ü. NN liegen. Dies entspricht einer Erweiterung um 2,034 ha. Mit dem Genehmigungsverfahren soll auch eine Konsolidierung der Gesamtgenehmigung unter Herausnahme einer nicht für den Abbau benötigten Teilfläche erreicht werden. In diesem Zug werden die Böschungsneigungen, Zwischenbermen und Sohlen sowie die Rekultivierungsplanung dem aktuellen Stand der Technik angepasst und Ausgleichsmaßnahmen für die Erweiterungsflächen festgelegt. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4, 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V. mit den §§ 1 und 2 sowie Anhang 1 Nr. 2.1.2 (Verfahrensart „V“) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Rosenheim. Auf ausdrücklichen Antrag des Betreibers wird ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nach Nr. 2.1.3 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) ist für Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoff verwendet wird, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das SPZ hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den §§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Das Landratsamt Rosenheim hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Ein UVP-Bericht ist den Antragsunterlagen beigefügt. Aufgrund der zwischenzeitlich nachgereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, einer überarbeiteten Rekultivierungsplanung sowie der vom Unternehmen mit Schreiben vom 25.08.2020 beantragten Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch wegen der aktuellen Situation während der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Unterbrechung des öffentlichen Verfahrens wird der Antrag einschließlich der nachgereichten bzw. ergänzten Unterlagen nun nochmals ausgelegt.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz legt keine Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2022 ein. Damit wird der Teilabschnitt der Friedrichstraße zwischen Französischer und Leipziger Straße mit Ablauf des 22. November 2022 zwischenzeitlich wieder für den Kfz-Verkehr freigegeben. Zugleich wird die Umsetzung eines Gesamtkonzepts zu einer attraktiven verkehrlichen Gestaltung dieses Quartiers vorangebracht. Für eine sichere Abwicklung des bisher auf der Friedrichstraße verlaufenden Radverkehrs wird dazu in einem ersten Schritt eine Fahrradstraße in der Charlottenstraße eingerichtet. Parallel dazu arbeitet der Bezirk Mitte weiterhin an der dauerhaften Umwidmung des Teilabschnitts der Friedrichstraße zu einer Fußgängerzone. In diesem Verfahren wird eine umfassende Abwägung aller Belange vorgenommen. Sollte sich im Abwägungsverfahren die Notwendigkeit weiterer straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ergeben, etwa einer Einbahnstraßenregelung in der Markgrafenstraße, wird das Konzept in gesamthafter Betrachtung ergänzt. Senatorin Bettina Jarasch : „Wir konzentrieren uns auf sorgfältige Planungen zur Neuregelung des Verkehrs in diesem Teil der Stadt. Ich möchte, dass sich die Friedrichstraße zu einem lebendigen, modernen Stadtraum entwickelt – zu einem Ort, an den man gerne geht und wo man gerne bleibt. Wir arbeiten daher weiterhin, unabhängig von dem Eilbeschluss, an der autofreien Flaniermeile, eingebunden in eine Verkehrslösung auch für die Umgebung. Sobald dies umgesetzt ist, können wir uns an die dauerhafte Ausgestaltung der Fußgängerzone als Teil eines Gesamtkonzepts für die historische Mitte machen.“ Bezirksstadträtin Dr. Almut Neumann : „Wir richten die Charlottenstraße entsprechend dem Berliner Radverkehrsplan als Fahrradstraße ein: Damit bekommen Menschen auf dem Rad Vorrang vor dem Kfz-Verkehr und können sich dort sicher fortbewegen. Zugleich bieten wir Radfahrenden damit eine attraktive Nord-Süd-Route an, um den Wegfall des Radstreifens in der Friedrichstraße zu kompensieren.“ In dem Eilverfahren war einer Antragstellerin aus der benachbarten Charlottenstraße vorläufiger Rechtsschutz gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Herausnahme des Kfz-Verkehrs auf der Friedrichstraße gewährt worden. Das Verwaltungsgericht erklärte, der Kfz-Verkehr hätte – in der Zeit nach dem Verkehrsversuch und vor der geplanten Umwidmung – laut Straßenverkehrsordnung nur aufgrund einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs ausgeschlossen werden dürfen (die hier nicht nachgewiesen sei), nicht aber zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, wie die Begründung der Senatsverwaltung lautete. Mit dem Verzicht auf eine Beschwerde erhält der Eilbeschluss nun Rechtskraft, so dass die Friedrichstraße innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorerst wieder für den Kfz-Verkehr freizugeben ist.
Das Projekt "Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im raumbedeutsamen Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Untersuchung hat den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in den Kernbereichen des Umweltschutzes und zwar im Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserhaushaltsrecht und Naturschutz- und Landschaftsrecht zum Gegenstand.
03.03.1997 Bildung des Projektteams "Bau eines Emssperrwerks" bei der Bezirksregierung Weser-Ems und Erteilung des Planungsauftrages 21.03.1997 Scopingtermin in Warsingsfehn (1. öffentliche Vorstellung der Planung) 09.05.1997 Vorlage der Machbarkeitsstudie zur Errichtung des Sperrwerks mit einem Kostenrahmen von 353 Mio. DM 08.07.1997 Beschluss der Landesregierung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 15.08.1997 Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 05.09.1997- 06.10.1997 Öffentliche Auslegung der Pläne 15.12.1997- 05.02.1998 Erörterungstermin an insgesamt 15 Tagen in der Nordseehalle in Emden 26.01.1998 Das Projektteam wird infolge der Verwaltungsreform in den Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz eingegliedert 19.03.1998 Auftrag zum Bau des Sperrwerks an die ARGE EMSSPERRWERK 14.08.1998 Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung für das Sperrwerk nur mit seiner Sturmflutschutzfunktion 26.08.1998 - 08.09.1998 Auslegung des Beschlusses 09.09.1998 - 08.10.1998 Klagefrist innerhalb eines Monats nach Zustellung 14.09.1998 Baubeginn des Sperrwerks mit Baustelleneinrichtung 17.09.1998 1. Rammschlag im Bereich der Norduferwand stromab von Gandersum 25.11.1998 Baustopp durch das Verwaltungsgericht Oldenburg 07.05.1999 Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung für das Gesamtvorhaben 22.07.1999 Planergänzungsbeschluss mit Anordnung des Sofortvollzuges 26.10.1999 Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu den Eilanträgen von Gegnern: "Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt." 27.10.1999 Bekanntgabe des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht; die Arbeit auf der Baustelle geht weiter 30.06.2001 Ürsprünglich vorgesehene Fertigstellung des Sperrwerks April 2002 Insolvenz des Ph. Holzmann-Konzerns, die verbleibenden Firmen übernehmen den Anteil Holzmanns 16.05.2001 Urteil des Verwaltungsgerichtes im Hauptverfahren mit Abweisung der Klage des B.U.N.D. 07.09.2001 Antrag von Gegnern auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg und Zulassung der Berufung 19.03.2002 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.052001 06.09.2002 Feierliche Inbetriebsetzung des Sperrwerks durch Bundeskanzler Gerhard Schröder und Ministerpräsident Sigmar Gabriel 03.11.2002 Probestau und gleichzeitige Inbetriebnahme des Sperrwerks 04.11.2002 Planergänzungsbeschluss mit Anordnung des Sofortvollzuges für den Betriebsplan 02.12.2004 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verkündet, dass das Sperrwerk sowohl mit dem deutschen als auch dem europäischen Umweltrecht vereinbar ist und weist somit die Berufung des BUND vom 07.09.2001 ab. Dez. 2005 Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg zu. 05.12.06 Das juristische Verfahren endet mit einem Vergleich: Der BUND-Landesverband zieht daraufhin seine Klage gegen den NLWKN zurück. Mit dem Vergleich ist der Planfeststellungsbeschluss für das Ems-Sperrwerk rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Magdeburg, den 9. April 2008 (VG MD) Stilllegung der Tongrube Vehlitz Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Untersagung der Abfalleinlagerungen in der Tongrube Vehlitz durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LA) vorübergehend ausgesetzt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die vom LA angeführten Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Sonderbetriebsplanes aus dem Jahre 2003 (SBP 2003), auf dem die bislang vorgenommenen Einlagerungen beruhen, nicht gegeben seien. Denn der SBP 2003 dürfte sich nach Auffassung des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als mit dem seinerzeit geltenden Recht vereinbar erweisen. Nur wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, hätte der SBP 2003 vom LA zurückgenommen werden dürften. Damit ist es dem Betreiber der Tongrube Vehlitz möglich, die Einlagerungen entsprechend des SBP 2003 zunächst fortzusetzen. Zum Hintergrund: Dem Betreiber der Tongrube in Vehlitz war es mit SBP 2003 erlaubt worden, im Rahmen der Verfüllung, bestimmte sonstige Abfälle, die durch die Verwendung von sog. Abfallschlüsselnummern genau bezeichnet wurden, einzubringen. Das LA hat durch die teilweise Rücknahme des SBP 2003 mit Bescheid vom 11.03.2008 die Einbringung auf bestimmte Abfallstoffe und ¿arten begrenzt. Gerade die Verfüllung der Grube mit Abfällen solcher Schlüsselnummern, die bislang überwiegend eingelagert worden sind, sollte dadurch verhindert werden. Auch die teilweise Rücknahme des SBP 2003 verlangt jedoch, dass dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses gegen geltendes Recht (hier insbesondere Bodenschutzrecht) verstoßen hat. Dies konnte Gericht jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen. Prüfungsgegenstand des Gerichts konnten dabei aus Rechtsgründen nur die vom LA für die Rücknahme herangezogenen Vorschriften des Bodenschutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung sein. Diese Vorschriften schützen nach Auffassung des Gerichts lediglich den Boden als obere Schicht der Erdkruste, bezögen sich mithin nicht auf darunter einzulagernde Stoffe. Ob eine mögliche Giftigkeit des eingelagerten Abfallmaterials zur Verfüllung der Tongrube Sanktionen nach Maßgabe anderer, im Bescheid des LA nicht herangezogener Vorschriften rechtfertige, war und konnte nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, zumal diese Beurteilung von einer anderen Behörde als dem LA zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 3 B 53/08 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zu dem sog. „Protestcamp Losser Forst“ zu befassen. Zum Hintergrund: Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen. Die meisten Auflagen sollen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Umwelt dienen. Insbesondere untersagt der Landkreis bis zur Vorlage von Standsicherheitsnachweisen die weitere Nutzung der im Protestcamp befindlichen Baumhäuser. Gegen diese Allgemeinverfügung wandten sich zwei Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Magdeburg. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung teilweise wiederhergestellt und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sind die Auflagen teilweise deshalb formell rechtswidrig, weil die jeweils zur Umsetzung bestimmte Frist mit „unverzüglich“ zu unbestimmt sei. Dagegen hat die Kammer einen Teil der Auflagen, u. a. diejenige zum Standsicherheitsnachweis der Baumhäuser, für rechtmäßig gehalten. Insbesondere sei die in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung ausgesprochene Untersagung der Nutzung und des Betretens der errichteten baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen, insbesondere der Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis ihrer Standsicherheit offensichtlich rechtmäßig. Auch die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters und die Führung von Kontaktlisten zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien – so die Kammer - rechtmäßig. Auch habe der Veranstalter der Versammlung die mit der Erfüllung der behördlichen Auflagen verbunden Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Seitens der Antragstellerseite ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben worden. Aktenzeichen: 3 B 321/21 MD Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die Beseitigung eines Protestcamps gegen den Bau der A 14 angeordnet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das Camp nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit falle und stützte seine Anordnung auf bauordnungsrechtliche Grundlage. Das von der Antragstellerin, einer Teilnehmerin an dem Camp, angerufene Verwaltungsgericht sah das in einem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anders. Es stellte mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Camp diene der Meinungskundgabe gegen den Weiterbau der Autobahn (Nordverlängerung der A 14) und genieße daher den Schutz der Versammlungsfreiheit. Weil der Landkreis bei seiner Allgemeinverfügung von der falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sei, habe er die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Auch sei nicht erkennbar gewesen, ob der Landkreis die von ihm durch das Protestcamp gesehenen Gefahren (insbesondere: Brandgefahr, unzureichende Erschließung, so auch Löschwasserversorgung) nicht durch Auflagen als mildere Mittel gegenüber der Auflösung der Versammlung hätte abwenden können. Aktenzeichen: 3 B 150/21 MD Beschluss vom 22.06.2021 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der Leiter der Versammlung ?Solidarität mit Afrin? gegen eine Beschränkungsverfügung der Polizeidirektion Nord gewandt. Mit dieser war ihm aufgegeben worden, bei der Versammlung keine Symbole und Abzeichen der YPG und der YPJ zu zeigen. Die Verfügung war damit begründet worden, dass diese Organisationen im Hinblick auf die Nähe zur verbotenen PKK ebenfalls verboten sein. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat dem Antrag insoweit stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der YPG und YPJ handele es sich nicht um verbotene Organisationen. Gleiches gelte für deren Fahnen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese verwendet werden sollten, um ein Näheverhältnis zur verbotenen PKK zum Ausdruck zu bringen. Die Versammlung verfolge den Zweck, die YPG/YPJ wegen ihres Einsatzes im Kampf gegen den IS und für den Schutz der kurdischen Bevölkerung in Syrien Wertschätzung und Verbundenheit entgegenzubringen. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 6 B 125/18 MD Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Landesverwaltungsamts gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, mit dem ein Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm verhängt worden war. In dem vom Oberverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entschiedenen Eilverfahren wenden sich die Eigentümer einer auf der Peißnitzinsel gelegenen Wohnungseigentumsanlage gegen eine dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Mit dieser war die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm auf einer neuen Trasse entlang der sogenannten Halle-Saale-Schleife genehmigt worden. Die Antragsteller wenden sich nicht prinzipiell gegen die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm, sondern nur gegen die neue Trasse. Sie befürchten, dass ihr Wohneigentum durch die Verlegung des Deiches in Richtung Saale sowie durch die Krümmung der Trasse im Fall eines Hochwassers stärker als bislang betroffen ist. Da dies nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist, sind sie befugt, gegen die Plangenehmigung zu klagen und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hatte auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, weil im Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Eine solche war aber erforderlich, weil der Bau der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Trasse mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist und dies zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Auf diesen Verfahrensfehler können sich die Antragsteller nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch berufen. Folge der Entscheidung ist, dass der LHW von der ihm erteilten Plangenehmigung einstweilen keinen Gebrauch machen, also insbesondere die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht fertigstellen darf. Vielmehr ist zunächst in einem neuen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der erforderliche Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau erteilt wird. Das Ergebnis dieses Verfahrens, also insbesondere die Frage, auf welcher Trasse der neue Deich gebaut werden darf, wird durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht vorweggenommen. OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2015 ? 2 M 33/15 ? VG Halle, Beschluss vom 03. März 2015 - 4 B 14/15 HAL - Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Der Antragsteller wandte sich dagegen, unter der Bezeichnung „Verein für Staatspolitik e.V. firmiert unter Institut für Staatspolitik (IfS)“ und in der Rubrik „Rechtsextremismus“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 genannt zu werden. Das Gericht hat den Antrag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Aufnahme des Antragstellers in den Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 unter dem Abschnitt „Rechtsextremismus“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und das „Institut für Staatspolitik“ würden verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Aus der Satzung und den Publikationen des „Instituts für Staatspolitik“, insbesondere der Zeitschrift „Sezession“ und der „Wissenschaftlichen Reihe“, ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere gegen die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konkretisierten Menschenrechte und gegen die Garantie der Menschenwürde gerichtet seien. Der sich daraus ergebende Achtungsanspruch des einzelnen Menschen sei nur abhängig von seiner bloßen Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung und dürfe nicht von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hingegen verfolge einen Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität (Ethnopluralismus) und vertrete einen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenden völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Es gehe ihm um die Bewahrung der unveränderlichen Identität des deutschen Volkes, sodass Fremde ausgeschlossen seien und nicht – auch nicht durch Integration – Teil des deutschen Volkes werden könnten. Der Antragsteller müsse sich insoweit auch die in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Sezession“ und in der „Wissenschaftlichen Reihe“ hierzu veröffentlichten Beiträge zurechnen lassen, denn es handele sich bei diesen Publikationen nicht um die Eröffnung eines offenen Marktes der Meinungen. Dies ergebe sich gerade auch aus der unter „Konzept“ auf der Online-Präsenz der „Sezession“ dargestellten Grundausrichtung dieser Publikation. Da die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt sei, sei der mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen oder unzumutbar. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Einstufung auf die Meinungsfreiheit des Antragstellers. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiege schwerer als der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, zumal dieser mit seinen zahlreichen Äußerungen, Aktionen und Positionierungen den Anlass für die Veröffentlichung in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 gesetzt habe. Aktenzeichen 1 B 220/21 Beschluss vom 23. Februar 2023 Die Entscheidung ist rechtskräftig. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
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