Ein von Greenpeace im Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kritisiert, dass die derzeitige Verordnung zur Haltung von Mastschweinen (Nutztierhaltungsverordnung) in Deutschland in wichtigen Punkten dem Tierschutzgesetz widerspricht und verfassungswidrig. Das Gutachten wurde von der Umweltorganisation am 3. Mai 2017 in Berlin vorstellte. Laut Greenpeace garantiert die geltende Nutztierverordnung Schweinen nicht genug Platz, Bequemlichkeit und artgerechte Beschäftigung. Das widerspricht nach Ansicht der Umweltschützer dem Grundgesetz, in dem festgeschrieben ist, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen hat.
Der 4. Oktober wird international von Tierschützern als Welttierschutztag gefeiert. Im Jahr 1931 wurde der Gedenktag auf einer internationalen Tierschutzkonferenz in Florenz beschlossen und auf den 4. Oktober festgelegt. Das ist der Tag des "Heiligen Franziskus von Assisi", dem Schutzpatron der Tiere. Der Welttiertag soll für Veranstaltungen und Informationen genutzt werden, die auf die Rechte von Tieren und die besondere Beziehung von Menschen und Tieren aufmerksam machen.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg Dr. Marco König Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Referat 321 53107 Bonn - Nur per E-Mail - Magdeburg, 01.09.2020 Referenten-Entwurf zur TierWKV Ihr Zeichen/Ihre Nachricht: Sehr geehrte 321-34819/0032 vom: 06. August 2020 die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möchten gerne die Gelegenheit nutzen, zu dem von Ihnen versandten Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung des Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichenverordnung – TierWKV) Stellung zu nehmen. Mein Zeichen: TSB Bearbeitet von: Dr. Marco König Tel.: 0391 567 1844 Das Vorhaben, Lebensmittel zukünftig so kennzeichnen zu wollen, dass Verbraucher daraus Rückschlüsse auf das Niveau der Tierhaltung ziehen können, wird generell begrüßt. Zum Referentenentwurf wird Folgendes angemerkt: Fax: 0391 567 1922 E-Mail: tierschutzbeauftragter@ mule.sachsen-anhalt.de Abschnitt 9 § 27 Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens: Absatz 1 sollte eine eindeutige Regelung der Menge des angebotenen Strohs beinhalten. Vorschlag: „Jungsauen und Sauen ist abweichend von § 30 Absatz 7 Satz 2, 1. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bereits ab dem Einstallen in die Abferkelbucht ein ständiges, mindestens bodenbedeckendes (Einstreutiefe > 3cm) Angebot von Stroh oder anderem langfaserigem organischem Material in Reichweite zur Verfügung zu stellen (…)“ Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: http://lsaurl.de/DatenschutzMULE Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BIC: MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/7 § 28 Ferkelkastration Auch wenn die TierWKV bereits vor dem 01.01.2021 in Kraft treten sollte, ist die Kastration unter Labelbedingungen generell unter Betäubung auszuführen. Von den zur Verfügung stehenden Alternativen ist die Immunokastration nach vorherrschender Meinung die tierschonendste. Vorschlag: Formulierung des § 28 von Abschnitt 9 in Abschnitt 10 Stufen 1 und 2. In Abschnitt 10 Stufe 3 Aufnahme eines zusätzlichen Paragraphen: „Männliche Schweine dürfen, auch wenn sie unter acht Tage alt sind, nur mit der Methode der Immunokastration kastriert werden.“ § 31 Transport Zu Abs. 1: Es sollte eingedenk der Forderung, sich beim Tierwohllabel über dem gesetzlichen Mindeststandard zu bewegen auch auf Transporten mit einer (geplanten) Beförderungsdauer < 4 Stunden Einstreu und Trinkwasser in geeigneten Tränken auf den Transportfahrzeugen vorgeschrieben werden. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Tiere eine Minimalablenkung/Beschäftigungsmöglichkeit zur Stressreduktion erhalten und andererseits ihr Grundbedürfnis Durst jederzeit befriedigt werden können. Zu Abs. 3: Es besteht ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2. Der gesetzliche Mindeststandard ist, dass Tiere nach Eintreffen im Schlachthof „so schnell wie möglich“ (VO (EG) Nr. 1099/2009) bzw. „unverzüglich“ (TierSchTrV) zu entladen sind (entspricht Satz 1). Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, sich sogar unterhalb dieses gesetzlichen Standards zu bewegen – das ist für die Verwendung eines Tierwohlkennzeichens nicht akzeptabel. Vorschlag: Satz 1: „Schweine sind nach Ankunft am Schlachthof unverzüglich, das heißt spätestens nach einer Dauer von dreißig Minuten, zu entladen. Satz 2: Streichung § 32 Unterbringung am Schlachthof Zu Nr. 1: Die Vorgabe von maximal sechs Stunden sollte sich auch auf den nicht laufenden Schlachtbetrieb beziehen. Mindestens sollte jedoch eine explizite Unterbringungsregelung für den Fall des nicht laufenden Schlachtbetriebes getroffen werden. Zu Nr. 2: Die Formulierung „so gering wie möglich zu halten“ sollte konkretisiert werden durch eine definierte Lautstärkeobergrenze Seite 3/7 Vorschlag: „ist der betriebsbedingte Geräuschpegel in den Bereichen des Schlachthofes, in denen sich Schweine aufhalten, auf höchstens 85 Dezibel zu begrenzen.“ (analog Österreichische Tierhaltungverordnung Anl. 5 Pkt. 2.6.) Zu Nr. 3: Die Reduzierung auf pro Mastschwein ist zu ungenau. Mastschweine wiegen im Durchschnitt 110- 120 kg; für Tiere dieser Größe sind 0,6 m² zu gering bemessen. Vorschlag: „muss bei Mastschweinen für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 0,6 m² pro 100 kg Lebendgewicht zur Verfügung stehen.“ Zu Nr. 5: Vorschlag: „muss bei der Unterbringung in einer Gruppe für je zwölf Schweine mindestens eine geeignete Tränke zur Verfügung stehen (…)“ Zu Nr. 7: Es ist nicht angestrebt, dass die Schweine mit kaltem Wasser zum Beispiel aus einem Schlauch abgespritzt werden. „Benetzung mit Wasser“ sollte deshalb konkretisiert werden. Vorschlag: „bei Anzeichen von Überhitzung durch eine Berieslung mit Wasser benetzt werden, (…)“ § 33 Betäubung Zu Abs. 2 Satz 2: Es ist zu fordern, dass der pneumatische Bolzenschussapparat bereits ab einem Betäubungsdurchsatz von >180 Schweinen pro Stunde einsatzbereit zur Verfügung stehen muss. Die Nachbetäubung kann durchaus ganze Gondeln betreffen, die mit durchschnittlich sechs Schweinen belegt sind, und muss daher sehr schnell und hintereinander weg bei allen fehlbetäubten Tieren erfolgen. Es ist fraglich, ob Betriebe für diese Fälle sechs (und mehr) geladene einsatzbereite Bolzenschussgeräte in Griffweite des verantwortlichen Personals haben. Der fest installierte pneumatische Bolzenschussapparat erleichtert und beschleunigt die Nachbetäubung. § 34 Entbluten Zu Abs. 1: Der ausreichende Entblutungsgrad der Tiere ist immer und unabhängig von der Anzahl der Tiere im Betrieb zu kontrollieren.
Förderung Antragsstellung Über das Agrarinvestitionsförderpro- gramm (AFP) ist eine Förderung mög- lich. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: • Gefördert werden Kleinstunterneh- men, kleine und mittlere Unterneh- men der Landwirtschaft mit einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro. Dabei müssen die Prosperitäts- grenzen beachtet werden. Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu stellen. Hier finden Sie die Richtlinie und die Antragsformulare. • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit einem Fördersatz von 20 Prozent. • Eine Premiumförderung mit einem Fördersatz von 40 Prozent ist bei Stallbauinvestitionen für eine beson- ders tiergerechte Haltung möglich. Impressum: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg poststelle@mule.sachsen-anhalt.de Stand: 03/2021 Bilder: Manuel Pape, MULE • Nachzuweisen ist die fachliche Quali- fikation für das ordnungsgemäße Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes. • Vorzulegen sind ein detailliertes In- vestitionskonzept und Buchführungs- abschlüsse. • Die investive Maßnahme muss be- sondere Anforderungen in mindes- tens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt-, oder Klimaschutz erfüllen Zu beachtende gesetzliche Grundlagen • Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt • Tierschutzgesetz • Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung • Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung (VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II) und Leitlinien für die Auslaufgestaltung und -beschränkung Hier finden Sie die Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung Haltung von Legehennen in mobilen Hühnerställen Was bringt die Mobilität? In den letzten Jahren konnte die Zahl der mobilen Haltungseinrichtungen für Legehennen kontinuierlich gesteigert werden. Diese besonders artgemäße und umweltschonende Haltungsform für Hühner ist ein großer Gewinn für das Tierwohl in der Eierproduktion. Durch das regelmäßige Versetzen von Stall und Auslauf erhalten die Tiere eine frische Futtergrundlage, die Belastung der Auslaufflächen mit Parasiten und deren Entwicklungsstufen sinkt. Zudem werden neue Vermarktungswege eröffnet. Der enorme Zuspruch in der Direktvermarktung stärkt die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und schafft eine Zukunftsperspektive. Die Lebensmittelerzeugung wird für den Verbraucher transparent. Gesetzesgrundlage Durch die Veröffentlichung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013) ist die ver- fahrensfreie Errichtung, Änderung oder Aufstellung von ortveränderlich genutzt und fahrbereit aufgestellten Geflügel- ställen ab dem 1. März 2021 möglich. Verfahrensfrei sind demnach, gemäß § 60 Abs.1 Nr. 15 f BauO LSA, mobile Hühnerställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch- biologischen Geflügelhaltung, wenn diese • einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, • auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufgestellt werden, • jeweils nicht mehr als 120 m³ Brutto- Rauminhalt vorweisen und • eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m² je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt. Anforderungen Anforderungen an Haltungseinrich- tungen, die regelmäßig zur Nutzung von mehreren Ausläufen versetzt werden: • Mindesthöhe mobiler Hühnerställe von 2 m entfällt. Kontrolle, Behandlung und Versorgung der Tiere muss uneingeschränkt möglich sein. • Jedes Tier muss über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen. • Den Tieren muss ein Auslauf im Freien zur Verfügung stehen. • Elektrische Einzäunung des Auslaufs ist zulässig (zum Schutz vor Bodenräubern). Die Legehennen sollen jedoch vor der direkten Stromeinwirkung geschützt werden. • Verletzungen oder sonstige Gefährdungen der Tiergesundheit sind so sicher auszuschließen, wie dies nach Stand der Technik möglich ist. Vor Inbetriebnahme eines Mobilstalles sollte im Rahmen eines individuellen „Notfallplans“ überlegt werden, welche Maßnahmen im Falle eines tierseuchen- rechtlichen Aufstallungsgebotes (kann zu Stress und Langeweile mit Feder- picken und/oder Kannibalismus führen) zu ergreifen sind. Unabhängig vom Haltungssystem gelten für alle Nutztiere die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Nutztier- haltungsverordnung (TierSchNutztV). Sollten die Eier als Freilandware vermarktet werden, sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II hinsichtlich der Auslauffläche zu beachten, insbesondere: • Legehennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben, zeitlich befristete Einschränkungen am Morgen sind gestattet. • Ein Schutz vor Beutegreifern ist zu gewährleisten. • Die Auslauffläche muss zum größten Teil bewachsen sein und darf nicht zu anderen Zwecken, außer als Obstgarten, Wald oder Weide genutzt werden, sofern es von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt ist. • Die Auslauffläche umfasst mindestens 4 m² pro Henne. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestandes mindestens 10 m² je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m² je Henne verfügbar sein.
Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschaffung der Kastenstandshaltung, Auswirkungen auf Zucht- und Mastbetriebe, Unterstützungs- und Förderprogramme; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Zustimmung des Bundesrates zum Kompromissvorschlag zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abstimmungsverhalten der Landesregierung, Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Ferkelproduktion, Anzahl und Struktur sowie Größenordnung der Zuchtsauen haltenden Betriebe, Verletzungsgefahr von Zuchtsauen durch Gruppen-Freilauf; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Stand: August 2018 AKTIONSPLAN ZUR VERBESSERUNG DER KONTROLLEN ZUR VERHÜTUNG VON SCHWANZBEIßEN UND ZUR REDUZIERUNG DES SCHWANZKUPIERENS BEI SCHWEINEN Mitgliedstaat:Deutschland Mitgliedstaat Kontakt (Email):Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321, Tierschutz Dr. Katharina Kluge (321@bmel.bund.de) Datum der Übersendung des Aktionsplans: … 2018 Vorbemerkung: In Ergänzung zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen und Projek- ten in Deutschland durchgeführt, um das Schwanzbeißrisiko bei Schweinen zu reduzieren und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise zu erhöhen. Eine aktuelle Liste mit Projekten die in den letzten Jahren zum Thema Schwanzbeißen durchgeführt wurden, sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts dargestellt (https://www.fli.de/de/institute/institut-fuer-tierschutz-und-tierhaltung-itt/forschungsbereiche- arbeitsgruppen/ag-schweine/forschungsprojekte-zum-thema-schwanzbeissen/). Eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU Mitgliedstaaten (DK und NL) zum Thema „Tierschutz beim Schwein“ findet in einer Arbeitsgruppe statt, die sich u.a. zum Ziel gesetzt hat, die Anforderungen der RL 2008/120/EG sowie der Empfehlung der EU KOM 2016/336 soweit wie möglich zu harmonisieren. Für Deutschland sind die Bundesländer NI und NW in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Zudem findet eine enge Abstimmung zu dieser Thematik in einer Tierschutz-Arbeitsgruppe auf Bun- desebene statt, in der neben DE die Mitgliedstaaten BE, DK, NL, und SE vertreten sind. Bezug zum durchgeführten Audit der DG(SANTE)-2018-6445: Vom 12. bis 21. Februar 2018 wurde in DE ein Audit durch die DG SANTE zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen durchgeführt. Im Entwurf des Auditbe- richts wurden sieben Empfehlungen an DE ausgesprochen. Die von DE geplanten Maßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan (Maßnah- menplan) sind in dem vorliegenden Dokument mit dem Aktionsplan zusammengefasst, da sich die Inhalte der beiden Pläne im Wesentlichen überschneiden. European Commission, Grange, Dunsany C15 DA39, Co. Meath, Ireland - Office: GRAN 01/238 Tel.: direct line (+353 46) 9061 873, internal n°: 70873, switchboard: (+353 46) 9061 700. Fax: (+353 46) 9061 705 1. Definierung von Einhaltungskriterien und deren Veröffentlichung Vorbemerkung: Die Anforderungen der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG werden national im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) umgesetzt. In Ergänzung hierzu hat die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein „Handbuch zur Tierschutzüberwachung von Nutztierhaltungen“ erarbeitet, welches konkrete Vollzugshinweise zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen u.a. für Schweine haltende Betriebe beinhaltet. Als eben diese "Vollzugshinweise" ist das Handbuch in den Bundes- ländern für die Vollzugsbehörden verbindlich (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nr. 6 des Entwurf des Auditberichts der der DG SANTE - 2018-6445). Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sind nur die verbindlichen Rechtsvorschriften. In der folgenden Tabelle zur Definierung der Einhaltungskriterien ist jeweils die aktuelle Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG in nationales Recht sowie eine Prüfung des möglichen Anpassungsbedarfs dargestellt. Die im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 ausgesprochene Empfehlung (Nr. 2), eindeutige Einhaltungskriterien für Tierhalter und amtliche Kontrolleure für einen wirk- samen Vollzug bereitzustellen, wurde bei der o.g. Prüfung explizit berücksichtigt. 2 Einhaltungskriterien (nationale Umsetzung und Prüfung auf Anpassungsbedarf) Fristen: 1: Aktualisierung von Standardver- fahren/Leitlinien 2: Schweinesektor informiert / Veröf- fentlichung 3: Umsetzung der Maßnahmen 4. andere Parameter Emp- fehlung (EU) 2016/336Mindestvorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EGBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigung „ … Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie unter- suchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mi- schung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht ge- fährdet werden kann.“ (Richtlinie 2008/120/EG Anhang 1 Kapitel 1 Nummer 4)nationale Umsetzung:TierSchNutztV: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungs- material hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. (§ 26 Absatz 1 Nummer1 Tier- SchNutztV)1: Prüfung der Notwendigkeit einer Än- derung erfolgt in der 2. Jahreshälfte 2018 (BMEL). 2 und 3: Als alleiniges Beschäftigungsmaterial werden im Handbuch In Abhängigkeit vom Ergebnis der z.B. reine Ketten oder solche, deren Glieder vollständig mit oben genannten Prüfung. Kunststoff ummantelt sind, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten als unzureichend eingestuft. Zu häu- fig verwendeten Beschäftigungsmaterialien befindet sich Handbuch: im Handbuch eine gesonderte fachliche Bewertung. 1: Prüfung auf Anpassungsbedarf: Im Nachgang zu einer etwaigen An- passung der TierSchNutztV wird die Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Um- Handbuch-PG der AGT einen Vor- setzung der RL 2008/120/EG (Anhang 1 Kapitel 1 Nummer schlag zur Konkretisierung des Hand- buchs zur Beschlussfassung vorlegen. 4) in nationales Recht in Bezug auf die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial nachzubessern. Im Hinblick dessen In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. prüft das BMEL, inwieweit die Notwendigkeit einer Ände- rung des §26 Absatz 1 Nummer 1 der TierSchNutztV um 3
Stand: August 2018 AKTIONSPLAN ZUR VERBESSERUNG DER KONTROLLEN ZUR VERHÜTUNG VON SCHWANZBEIßEN UND ZUR REDUZIERUNG DES SCHWANZKUPIERENS BEI SCHWEINEN Mitgliedstaat:Deutschland Mitgliedstaat Kontakt (Email):Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321, Tierschutz Dr. Katharina Kluge (321@bmel.bund.de) Datum der Übersendung des Aktionsplans: … 2018 Vorbemerkung: In Ergänzung zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen und Projek- ten in Deutschland durchgeführt, um das Schwanzbeißrisiko bei Schweinen zu reduzieren und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise zu erhöhen. Eine aktuelle Liste mit Projekten die in den letzten Jahren zum Thema Schwanzbeißen durchgeführt wurden, sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts dargestellt (https://www.fli.de/de/institute/institut-fuer-tierschutz-und-tierhaltung-itt/forschungsbereiche- arbeitsgruppen/ag-schweine/forschungsprojekte-zum-thema-schwanzbeissen/). Eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU Mitgliedstaaten (DK und NL) zum Thema „Tierschutz beim Schwein“ findet in einer Arbeitsgruppe statt, die sich u.a. zum Ziel gesetzt hat, die Anforderungen der RL 2008/120/EG sowie der Empfehlung der EU KOM 2016/336 soweit wie möglich zu harmonisieren. Für Deutschland sind die Bundesländer NI und NW in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Zudem findet eine enge Abstimmung zu dieser Thematik in einer Tierschutz-Arbeitsgruppe auf Bun- desebene statt, in der neben DE die Mitgliedstaaten BE, DK, NL, und SE vertreten sind. Bezug zum durchgeführten Audit der DG(SANTE)-2018-6445: Vom 12. bis 21. Februar 2018 wurde in DE ein Audit durch die DG SANTE zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen durchgeführt. Im Entwurf des Auditbe- richts wurden sieben Empfehlungen an DE ausgesprochen. Die von DE geplanten Maßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan (Maßnah- menplan) sind in dem vorliegenden Dokument mit dem Aktionsplan zusammengefasst, da sich die Inhalte der beiden Pläne im Wesentlichen überschneiden. European Commission, Grange, Dunsany C15 DA39, Co. Meath, Ireland - Office: GRAN 01/238 Tel.: direct line (+353 46) 9061 873, internal n°: 70873, switchboard: (+353 46) 9061 700. Fax: (+353 46) 9061 705 1. Definierung von Einhaltungskriterien und deren Veröffentlichung Vorbemerkung: Die Anforderungen der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG werden national im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) umgesetzt. In Ergänzung hierzu hat die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein „Handbuch zur Tierschutzüberwachung von Nutztierhaltungen“ erarbeitet, welches konkrete Vollzugshinweise zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen u.a. für Schweine haltende Betriebe beinhaltet. Als eben diese "Vollzugshinweise" ist das Handbuch in den Bundes- ländern für die Vollzugsbehörden verbindlich (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nr. 6 des Entwurf des Auditberichts der der DG SANTE - 2018-6445). Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sind nur die verbindlichen Rechtsvorschriften. In der folgenden Tabelle zur Definierung der Einhaltungskriterien ist jeweils die aktuelle Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG in nationales Recht sowie eine Prüfung des möglichen Anpassungsbedarfs dargestellt. Die im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 ausgesprochene Empfehlung (Nr. 2), eindeutige Einhaltungskriterien für Tierhalter und amtliche Kontrolleure für einen wirk- samen Vollzug bereitzustellen, wurde bei der o.g. Prüfung explizit berücksichtigt. 2 Einhaltungskriterien (nationale Umsetzung und Prüfung auf Anpassungsbedarf) Fristen: 1: Aktualisierung von Standardver- fahren/Leitlinien 2: Schweinesektor informiert / Veröf- fentlichung 3: Umsetzung der Maßnahmen 4. andere Parameter Emp- fehlung (EU) 2016/336Mindestvorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EGBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigung „ … Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie unter- suchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mi- schung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht ge- fährdet werden kann.“ (Richtlinie 2008/120/EG Anhang 1 Kapitel 1 Nummer 4)nationale Umsetzung:TierSchNutztV: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungs- material hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. (§ 26 Absatz 1 Nummer1 Tier- SchNutztV)1: Prüfung der Notwendigkeit einer Än- derung erfolgt in der 2. Jahreshälfte 2018 (BMEL). 2 und 3: Als alleiniges Beschäftigungsmaterial werden im Handbuch In Abhängigkeit vom Ergebnis der z.B. reine Ketten oder solche, deren Glieder vollständig mit oben genannten Prüfung. Kunststoff ummantelt sind, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten als unzureichend eingestuft. Zu häu- fig verwendeten Beschäftigungsmaterialien befindet sich Handbuch: im Handbuch eine gesonderte fachliche Bewertung. 1: Prüfung auf Anpassungsbedarf: Im Nachgang zu einer etwaigen An- passung der TierSchNutztV wird die Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Um- Handbuch-PG der AGT einen Vor- setzung der RL 2008/120/EG (Anhang 1 Kapitel 1 Nummer schlag zur Konkretisierung des Hand- buchs zur Beschlussfassung vorlegen. 4) in nationales Recht in Bezug auf die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial nachzubessern. Im Hinblick dessen In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. prüft das BMEL, inwieweit die Notwendigkeit einer Ände- rung des §26 Absatz 1 Nummer 1 der TierSchNutztV um 3
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance- Vorschriften 2021 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1 2 VORWORT Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance- Vorschriften, das heißt die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor die- sem Hintergrund wurde die vorliegende Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für das Jahr 2021 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die Cross Compliance-Ver- pflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr wurden wieder farblich kenntlich gemacht. Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen, Direkt- zahlungsempfänger sowie ab 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compliance-Vorschriften zu in- formieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestim- mungen des Fachrechts. Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert. Dazu gehört die erneute Anpassung der im Jahr 2017 novellierten Düngeverordnung (DüV), die mit Wirkung vom 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Hiermit waren auch eine Anpassung der zusätzlichen düngerecht- lichen Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt sowie eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphor belasteten Gebiete erforderlich geworden. Des Weiteren wurde das Wasserhaushaltsgesetz mit Wirkung vom 30. Juni 2020 geändert und hat ebenfalls Auswirkungen auf die Cross Compliance-Vorschriften. Schließlich ergeben sich durch eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung weitere er- gänzende Regelungen im Tierschutz. Näheres entnehmen Sie bitte dem Abschnitt III Kapitel 1 und Kapi- tel 9 dieser Broschüre. Weitere Informationen einschließlich dieser Informationsbroschüre erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/. Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen zur Verfü- gung. 3
Stand: Juni 2021 Anlage zum Muster Maßnahmenplan Mlnlsterlum für Umwel~ Landwirtschaft und Energie Maßnahmentabelle zur Hilfestellung bei der Umsetzung der Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens Tierhalter/-innen, die weiterhin die Schwänze ihrer Schweine kupieren bzw. kupierte Schweine einstallen, müssen gemäß § 6 Abs. 5 Tierschutzgesetz die „Unerlässlichkeit“ des Eingriffs für ihren Betrieb nachweisen. Hierzu ist es entsprechend dem „Nationalen Aktionsplan zum Verzicht auf das Schwänzekupieren beim Schwein“* erforderlich, das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen zu dokumentieren und gleichzeitig die Haltungsbedingungen und das Betriebsmanagement so zu optimieren, dass Schwanzbeißen möglichst vermieden wird. Ziel ist es, durch einen fortwährenden Prozess von Optimierungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Wenn die Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen unter Einhaltung des gesetzlichen Mindeststandards nicht gelingt, bedeutet dies, dass die Maßnahmen über diese Mindestanforderungen hinausgehen müssen. In den nachfolgenden Tabellen werden beispielhaft mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen und des Managements aufgezeigt, die in Betrieben, in denen es noch unerlässlich ist, die Schwänze der Schweine zu kupieren bzw. kupierte Schweine einzustallen, vorgenommen werden können mit dem Ziel, zukünftig auf den Eingriff zu verzichten. Die Tabellen sind, gemäß den im Aktionsplan genannten Parametern, in sechs Einflussbereiche („Beschäftigung“, „Stallklima“, „Gesundheit und Fitness“, „Wettbewerb um Ressourcen“, „Ernährung“ und Struktur und „Sauberkeit der Bucht“) aufgeteilt. In der ersten Spalte der Tabellen werden die wichtigsten Rechtsanforderungen für den jeweiligen Einflussbereich wiedergegeben. In der zweiten Spalte werden sinnvolle Maßnahmen aufgezählt, die über die in der linken Spalte genannten Mindestanforderungen hinausgehen. Da die Risikofaktoren und somit auch die notwendigen Optimierungsmaßnahmen betriebsindividuell sehr unterschiedlich sein können, ist es wichtig, dass Tierhalter/-innen, möglichst unter Zuziehung einer externen Beratung die Risikoanalyse durchführen und den individuellen Maßnahmenplan erstellen. Die Ergebnisse der betrieblichen Risikoanalyse sind bei der Auswahl geeigneter Optimierungsmaßnahmen besonders zu beachten. Weitere Informationsquellen sind in der Tabelle verlinkt. *Weblink: www.ringelschwanz.info 1 Stand: Juni 2021 Beschäftigung Relevante Rechtsanforderungen § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen* und faserreichen* Beschäftigungsmaterial hat, das Mögliche Optimierungsmaßnahmen Angebot von Materialien die alle gewünschten Eigenschaften (essbar, kaubar, untersuchbar, beweg- / bearbeitbar) erfüllen, insbesondere geeignetes Wühlsubstrat. Zum Beispiel: a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient; Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen. * Hinweis: Die Anforderungen „organisch“ und „faserreich“ treten erst am 01.08.2021 in Kraft. Ausführungshinweise* zu § 26 Abs. 1 Nr. 1: 1. Hinweise zu den erforderlichen Eigenschaften von Beschäftigungsmaterialien: Erhöhung der angebotenen Mengen sowie Optimierung der Platzierung des Beschäftigungsmaterials unter Beachtung der Funktionsbereiche. Zum Beispiel: Werden andere organische und faserreiche Materialien wie z.B. Jutesäcke oder Naturseile verwendet, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Tägliche Gaben von Stroh oder Raufutter auf planbefestigtem Boden Angebot von Stroh oder Raufutter in Raufen oder Automaten (idealerweise mit bodennaher Auffangschale) in Kombination mit Hebebalken aus Weichholz Angebot von Maissilage in Automaten in Kombination mit Jutesäcken oder Baumwollseilen. Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials über die Mindestanforderungen hinaus Mittige bzw. frei zugängliche Platzierung, damit möglichst viele Tiere gleichzeitig das Angebot der Beschäftigung nutzen können Angebot des Materials ebenerdig (wühlbar) In Großgruppen können Wühlecken oder Wühlareale mit Stroh und/oder Raufutter eingerichtet werden. 2 Stand: Juni 2021 Relevante Rechtsanforderungen „untersuchbar“: Das Schwein sollte das Beschäftigungsmaterial möglichst bewühlen oder zumindest „hebeln“ können (z.B. durch bodennahes Angebot oder Angebot auf einer Platte / Trog auf dem Boden). Siehe hierzu auch Empfehlung (EU) 2016/336 und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 49 final „bewegbar“: Das Schwein kann den Standort / die Position des Materials verändern. „veränderbar“: Das Schwein kann Aussehen und Struktur des Materials verändern. Holz muss vom Schwein ins Maul genommen werden können und leicht zerkaubar sein. Mögliche Optimierungsmaßnahmen Die alleinige Gabe von Beschäftigungsmaterialien die nicht wühlbar sind (Holz, Seile, Jutesäcke etc.) ist nicht ausreichend. Das Beschäftigungsmaterial in den verschiedenen Haltungsabschnitten sollte aufeinander abgestimmt sein. Insbesondere sollte es für die Schweine keine „Verschlechterung“ geben (z.B. Ferkelaufzucht auf Einstreu während in der Mast nur ein Objekt angeboten wird). Für den Notfall sollte ein für die Tiere unbekanntes und besonders interessantes Beschäftigungsmaterial vorgehalten werden. Holzstücke die nicht untersuchbar sind und / oder nicht innerhalb weniger Tage zerkaut werden können, erfüllen als alleiniges Beschäftigungsmaterial die Mindestanforderungen nicht. 2. Hinweise zu den erforderlichen Mindestmengen: BeschäftigungsmaterialMax. Anzahl Tiere pro Beschäftigungsmöglichkeit Objekte (Baumwollseile, Jutesäcke)12 Raufen (Stroh, Raufutter)12 (pro Beschäftigungsplatz*) Beschäftigungsautomaten / - spender12 (pro Beschäftigungsplatz*) 3