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Hydrogeologische Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000 - Grundwasserleitertypen der oberflächennahen Gesteine

Die Karte zeigt die Grundwasserleitertypen der oberflächennahen Gesteine im Maßstab 1:500 000. Die Gesteinseinheiten der Geologischen Übersichtskarte sind in drei Klassen eingeteilt worden, die die wesentlichen Leitereigenschaften beschreiben: Porengrundwasserleiter, Kluftgrundwasserleiter und Grundwassergeringleiter. - Porengrundwasserleiter Diese nicht verfestigten Sedimentgesteine bestehen überwiegend aus den gröberen Kornkomponenten Kies und Sand und weisen ein zusammenhängendes Hohlraumvolumen auf, das je nach konkreter Zusammensetzung zwischen 10 und 35 % des Gesteinsvolumens beträgt. Das Grundwasser kann sich in diesen Gesteinen gut bewegen, ist relativ gleichmäßig verteilt und bildet eine deutlich ausgeprägte Grundwasseroberfläche aus, die durch Bohrungen gut erschlossen werden kann. - Grundwassergeringleiter Gesteine mit sehr geringen effektiven Hohlraumanteilen und dichten Gesteinsmassen können Grundwasser nur in geringem Maße speichern oder weiterleiten. Als solche Grundwassergeringleiter wirken die feinkörnigen Locker- und Festgesteine (tonig, schluffig), aber auch die kaum geklüfteten dichten Vulkanite und Magmatite. Die tonigen Gesteine weisen zwar eine hohe primäre Porosität von über 30% auf, diese steht aber wegen der in ihnen wirkenden kapillaren Kräfte für die Grundwasserbewegung nicht zur Verfügung. - Kluftgrundwasserleiter Diese verfestigten kompakten Gesteine, die überwiegend durch Diagenese von Sedimenten entstanden sind, sind nachträglich durch tektonische Beanspruchung in unterschiedlichem Maße geklüftet und gestört worden. Dieses sekundäre Hohlraumvolumen nimmt nur einen geringen Teil (wenige %) des gesamten Gesteinsvolumens ein, kann aber eine relativ schnelle Bewegung des Grundwassers begünstigen. Das primäre Hohlraumvolumen ist in diesen Gesteinen durch die Diageneseprozesse erheblich reduziert worden. Die hier vorliegende Karte entstand durch eine Umattributierung der Inhalte der "Geologischen Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000" und berücksichtigt somit in der Regel nur einen Tiefenbereich von ca. 2 m unter Geländeoberkante. Informationen über die Eigenschaften tieferliegender Gesteinsschichten sind aus dieser Karte nicht zu entnehmen.

Einvernehmen zum Vorhaben "Erdwärmesondenanlage in Denkendorf, Gemarkung Denkendorf, Flurstücke 2614/1, 2614/2, 2614/3 und 2614/4"

Aktenzeichen: BASE21102/01-A#1895 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in Denkendorf, Gemarkung Denkendorf Das Landratsamt Esslingen hat mit Schreiben vom 08.02.2024 (Aktenzeichen: 421- 662.16:00013991) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Denkendorf, Gemarkung Denkendorf, Flurstücke 2614/1, 2614/2, 2614/3 und 2614/4“ ersucht. Dieses Vorhaben mit insgesamt 22 Bohrungen von jeweils 140 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit kristallinem Wirtsgestein und der Kennung „195_00IG_K_g_MO“, jedoch außerhalb von identifizierten Gebieten mit dem Wirtsgestein Steinsalz. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Esslingen beigefügten fachbehördlichen Stellungnahme vom 31.01.2024 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Das Vorhaben erreiche die Kristallingesteinsformation nicht und werde infolge deren unmittelbarer Überlagerung durch Kluftgrundwasserleiter keine Gesteinsschichten erheblich schädigen können, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können. Auf Grundlage der Ausführungen des Landratsamtes Esslingen und des LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 09.02.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "20 Erdwärmebohrungen in Simmersfeld, Gemarkung Simmersfeld (Flurstücke 352/44 und 352/65) "

Aktenzeichen: BASE21102/01 -A#1372 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenbohrungen in Simmersfeld, Gemarkung Simmersfeld Das Landratsamt Calw hat mit Schreiben vom 24.04.2023 (Aktenzeichen: 23700/693.26) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für 20 Erdwärmebohrungen in Simmersfeld, Gemarkung Simmersfeld (Flurstücke 352/44 und 352/65) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 180 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Calw beigefügten fachbehördlichen Stellungnahme vom 20.03.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege. Nach eigener Prüfung befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO. Weiterhin ist den Ausführungen des GD LGRB zu entnehmen, dass die geplanten Bohrungen voraussichtlich im Kluftgrundwasserleiter des Unteren Buntsandstein enden würden und keine erhebliche Schädigung von schützenden, überlagernden Gesteinseinheiten durch das Vorhaben zu erwarten sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Landratsamtes Calw, des GD LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 05.06.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Erdwärmebohrungen in Loßburg, Gemarkung Sterneck (Flurstück 78/4)"

Aktenzeichen: BASE21102/01 -A#0601 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmebohrungen in Loßburg, Gemarkung Sterneck Das Landratsamt Freudenstadt hat mit Schreiben vom 12.04.2022 (Aktenzeichen: 30.10/692.41/W2022064) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Erdwärmebohrungen in Loßburg, Gemarkung Sterneck (Flurstück 78/4) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben dem Landratsamt Freudenstadt beigefügten fachbehördlichen Stellungnahme vom 21.03.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege. Nach eigener Prüfung befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO. Anhand der Ausführungen des GD LGRB sei festzustellen, dass die vorgesehene Bohrung das kristalline Grundgebirge nicht erreiche, sondern im Kluftgrundwasserleiter der anstehenden Eck-Formation ende. Durch die vorgesehene Bohrung oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen würden keine vorhandenen Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken könnten. Zudem seien gemäß der Ausführungen des GD LGRB keine Salzformationen am Vorhabenstandort vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des Landratsamtes Freudenstadt, des GD LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 17.05.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "14 Geothermiebohrungen in Schwäbsich Gmünd, Gemarkung Herlikofen (Flurstück 1119/1, 1126/1 und 1130/2)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0427 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Schwäbsich Gmünd, Gemarkung Herlikofen Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Schreiben vom 30.12.2021 (Aktenzeichen: IV/43-692.41 Hi_EWS) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für 14 Geothermiebohrungen in Schwäbsich Gmünd, Gemarkung Herlikofen (Flurstück 1119/1, 1126/1 und 1130/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Ostalbkreis beigefügten Stellungnahme vom 15.12.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da am Vorhabenstandort die Kristallingesteinsformation direkt von Kluftgrundwasserleitern des Perm oder Buntsandstein überlagert werden würden. Die geplanten Bohrungen erreichen die Kristallingesteinsformation nicht, sondern enden voraussichtlich im Grundwassergeringleiter der Steigerwald-Formation. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten sind die darüber liegenden Gesteinseinheiten bzw. die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten zu betrachten. Salzformationen seien am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Landratsamtes Ostalbkreis sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 04.01.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "Geothermiebohrungen in Illerkirchberg, Gemarkung Oberkirchberg (Flurstück 63/6)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0428 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Illerkirchberg, Gemarkung Oberkirchberg Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Schreiben vom 14.01.2022 (Aktenzeichen: 32/692.41/XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für vier Geothermiebohrungen in Illerkirchberg, Gemarkung Oberkirchberg (Flurstück 63/6) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis beigefügten Stellungnahme vom 21.12.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb der von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebiete mit den Kennungen 195_00IG_K_g_MO und 032_01IG_T_f_jmOPT befindet. Weiterhin könne das Vorhaben gemäß Stellungnahme des GD LGRB zugelassen werden, da am Vorhabenstandort die für eine Endlagerung grundsätzlich in Betracht kommende Tonsteinformation direkt vom Kluftgrundwasserleiter der Eisensandstein- Formation und die Kristallingesteinsformation direkt vom Kluftgrundwasserleiter der Muschelkalk-Randfazies überlagert werden würden. Die geplanten Bohrungen würden diese Formationen nicht, sondern in überwiegend grundwassergeringleitenden Schichten der Unteren Süßwassermolasse enden. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten seien die darüber liegenden Gesteinseinheiten bzw. die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten zu betrachten. Steinsalzformationen sind gemäß Stellungnahme am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 19.01.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Nr. 65.10.62: Zusammenstellung von Links zu Stellungnahmen und Beiträgen zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (Stand: 04.06.2021)

Beitrag im Rahmen der FKTG: Inhaltliche Prüfung - Referenzdatensatz für Kristallingestein (Kapitel 5.1.2): […] Die Abschätzung der Durchlässigkeit einer diskreten Kluft k auf der Basis des „cubic law“ nach Louis (1967, Gl. 1) /U22/ scheint für die Ermittlung der Gebirgsdurchlässigkeit eine sinnvolle Alternative zum Darcy-Ansatz (Gl. 2) // (Kapitel 5.1.3) Die Abstandsgeschwindigkeit v in kristallinen Kluftgrundwasserleiter kann nach Louis (1967) /U22/ für diskrete Klüfte auf der Basis des „cubic law“ mit nachfolgender Gleichung (Gl. 3) abgeschätzt werden. // Die Abschätzung der Abstandsgeschwindigkeit vD auf der Basis des Darcy-Gesetzes (Gl. 4) ist vor allem problematisch, weil die effektive Porosität ne aus der Kluftapertur abgeleitet werden muss. Letzteres führt zu extrem kleinen effektiven Porositäten, die wiederum zu extrem großen Abstandsgeschwindigkeiten führen. Andersherum führen die von der BGE angegebenen effektiven Porositäten ne = 0,0019 bis 0,029 [-] für Kristallingesteine, die etwa der Kluftapertur entsprechen, nach dem „cubic law“ (Gl. 4) zu deutlich größeren Durchlässigkeitsbeiwerten, als die Mindestanforderung mit k = <10-10 m/s fordert. Stellungnahme der BGE: Fachliche Einordnung: Die BGE kann sich der geäußerten Kritik in dieser Form nicht anschließen. Begründung: Der nach Gleichung 1 (Gl. 1 aus Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG) 2021a)) ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert ist nur die Durchlässigkeit einer einzelnen Kluft. Für die Gebirgsdurchlässigkeit, die nach StandAG bewertet werden soll, müsste erst die Klüftigkeit (also das Verhältnis von Kluftvolumen zum Gesamtvolumen) bestimmt werden. Wird dies berücksichtigt, ist eine um 3 – 6 Größenordnungen geringere Permeabilität und damit auch eine niedrigere Gebirgsdurchlässigkeit zu erwarten. An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass Literaturwerte verwendet wurden. [Gleichung 1 ...] Analog zum vorherigen Punkt wird bei der beispielhaften Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit die Kluftpermeabilität (k) verwendet. Dementsprechend wird hier nur die Kluft betrachtet, was einer effektiven Porosität von 1 (100 Prozent) entspricht, und nicht mehr die effektive Porosität des Gebirges. Wenn man über die Gebirgsdurchlässigkeit rechnet, muss die effektive Porosität des Gebirges in Gleichung 3 (Gl. 3 aus Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG) 2021a) über die Klüftigkeit berücksichtigt werden. Sie kürzt sich dann in Gleichung 4 (Gl. 4 aus Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG) 2021a) bei Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit heraus. Belastbare Aussagen an einem potentiellen Standort können erst über Tracer-Versuche in Bohrlöchern oder an Proben gemacht werden. Derartige Versuche können erst im Rahmen der über- und untertägigen Erkundung in Phase II und III des Standortauswahlverfahrens stattfinden. [Gleichung 3 und 4 ...] Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Schemmerhofen, Gemarkung Aßmannshardt (Flurstück 106/7)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0378 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Schemmerhofen, Gemarkung Aßmannshardt Das Landratsamt Biberach hat mit Schreiben vom 16.12.2021 (Aktenzeichen: 34-692.22-XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Schemmerhofen, Gemarkung Aßmannshardt (Flurstück 106/7) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 136 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Biberach beigefügten Stellungnahme vom 01.12.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 032_01IG_T_f_jmOPT befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da am Vorhabenstandort die für eine Endlagerung grundsätzlich in Betracht kommende Tonsteinformation direkt von Kluftgrundwasserleitern der Eisensandstein- Formation überlagert werde. Die geplante Bohrung reiche nicht in diese Formation hinein und ende in überwiegend grundwassergeringleitenden Schichten der tertiären Molasse. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten seien die darüber liegenden Gesteinseinheiten bzw. die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten zu betrachten. Zusätzlich sei Steinsalz in erforderlicher Mächtigkeit am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Landratsamtes Biberach sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 29.12.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Unterschneidheim, Gemarkung Zöbingen (Flurstück 259/17)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0291 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Unterschneidheim, Gemarkung Zöbingen Der Ostalbkreis hat mit Schreiben vom 04.10.2021 (Zeichen: IV/43-692.41-XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für drei Geothermiebohrungen in Unterschneidheim, Gemarkung Zöbingen (Flurstück 259/17) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 125 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Ostalbkreises beigefügten Stellungnahme vom 27.09.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da am Vorhabenstandort die Kristallingesteinsformation direkt von Kluftgrundwasserleitern des Buntsandsteins und Perms überlagert werde. Die geplanten Bohrungen des Vorhabens würden die Kristallingesteinsformation nicht erreichen. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten seien die darüberliegenden Gesteinseinheiten und die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4a zu betrachten. Steinsalzformationen gemäß StandAG seien am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Ostalbkreises sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 27.10.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "Erdwärmebohrung in Altensteig, Gemarkung Altensteig (Flurstück 1011/10)"

Aktenzeichen: BASE21102/01-A#0184 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmebohrung in Altensteig, Gemarkung Altensteig Das Landratsamt Calw hat mit Schreiben vom 11.08.2021 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Erdwärmebohrung in Altensteig, Gemarkung Altensteig (Flurstück 1011/10) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Calw beigefügten fachbehördlichen Stellungnahme vom 08.07.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO. Weiterhin ist den Ausführungen des LGRB zu entnehmen, dass das Kristalline Grundgebirge im Vorhabenstandort ab ca. 480 m anstehe und durch die vorgesehene Bohrung oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Kristallingesteinsformation nicht erheblich geschädigt werden würde, die für eine mögliche Endlagerung in Betrachtung kommen würde. Das LGRB gibt des Weiteren an, dass die geplante Bohrung voraussichtlich im permischen Kluftgrundwasserleiter ende und diese wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende überlagernde Gesteinsschichten betrachtet werden könnten. Zudem seien gemäß prognostischer Schichtenabfolge weder stratiforme Steinsalzformationen noch Salzformationen in steiler Lagerung am Vorhabenstandort vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des Landratsamtes Calw, des LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 08.09.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

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